Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 27. Februar 2014 (735 13 186)


Berufliche Vorsorge

Revision einer Invalidenrente im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrages der ge- bundenen Vorsorge der Säule 3a

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Kläger, vertreten durch Dominik Zehntner, Advokat, Spalen- berg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Bleicher- weg 19, 8002 Zürich, Beklagte, vertreten durch Allianz Suisse Versi- cherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich

Betreff Forderung (Police Nr. F951206339)

A. Der 1962 geborene A.____ und die Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft (seit 13. September 2009: Allianz Suisse Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG [Versicherung]) schlossen mit Wirkung per 18. August 1995 einen Lebensversicherungsvertrag im Rahmen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a ab. Dieser Vertrag wurde per 1. Mai 2000 ersetzt. Gemäss Police Nr. F951206339 hat A.____ bei einer Erwerbsunfähigkeit ab dem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 721. Tag Anspruch auf eine Rente von Fr. 24‘000.-- pro Jahr und ab dem 91. Tag Anspruch auf Prämienbefreiung.

B. Die IV-Stelle sprach A.____ mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 aufgrund eines chronischen Thorako- und Lumbovertebralsyndroms eine vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 befristete halbe Invalidenrente zu. Am 30. Dezember 2001 meldete er sich wegen seines Rückenleidens erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das Gutachten der B.____ vom 12. Juni 2003 sprach ihm die IV-Stelle mit Ver- fügungen vom 24. September 2003 und 20. Juli 2004 für die Zeit vom 1. März 2001 bis 31. Mai 2001 eine halbe (Invaliditätsgrad = 50 %) und ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente (Invali- ditätsgrad = 73 %) zu. In Anlehnung an den IV-Rentenentscheid anerkannte die Versicherung ihre Leistungspflicht zuerst gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % (21. März 2001 bis 12. August 2001), dann von 50 % (13. August 2001 bis 2. September 2001) und da- nach von 100 % (3. September 2001 bis 31. Januar 2013) und richtete die entsprechenden Leistungen aus.

C. Die IV-Stelle überprüfte im Jahr 2006 den laufenden Rentenanspruch von Amtes we- gen. Dieses Verfahren endete mit der Mitteilung vom 16. Januar 2007 an A.____, dass man keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt habe. Die Versiche- rung schloss sich dem Entscheid der IV-Stelle an.

D. Im Rahmen des im Jahr 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens beauftragte die IV- Stelle Dr. med. C., FMH Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit der Begutachtung von A.. Dieser kam in seinem Gutachten vom 23. Juli 2012 zum Schluss, dass der Explorand in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Ver- weistätigkeit ohne Heben von schweren Lasten, ohne Arbeiten in gebückter Haltung oder Zwangshaltung der Wirbelsäule seit 2005 zu maximal 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt sei. Daran hielt er in seinem Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2012 fest. Ge- stützt auf die Beurteilung von Dr. med. D., FMH Allgemeine Innere Medizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Januar 2013 ging die IV-Stelle davon aus, dass es sich beim Gutachten von Dr. C. lediglich um eine von der ursprünglichen Einschätzung abweichende Beurteilung handle und deshalb kein Revisionsgrund vorliege. Am 31. Januar 2013 teilte die IV- Stelle A.____ mit, dass er unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

E. Am 10. April 2013 stellte die Versicherung A.____ die Schlussabrechnung zu und in- formierte ihn, dass sie ihre Leistungen per 1. Februar 2013 einstelle. Mit Schreiben vom 17. April 2013 begründete sie ihre Leistungseinstellung dahingehend, dass er gemäss Zumut- barkeitsbeurteilung von Dr. C.____ vom 23. Juli 2012 wieder zu 80 % arbeitsfähig sei.

F. Am 19. Juni 2013 reichte A.____, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage gegen die Versicherung ein. Er be- antragte sinngemäss, die Versicherung sei zu verpflichten, ihm über den 1. Februar 2013 hin- aus die in der Einzel-Lebensversicherungspolice vorgesehene jährliche Rente von Fr. 24‘000.-- inkl. Zins von 5 % ab Fälligkeit zu erbringen und die volle Prämienbefreiung zu gewähren; alles

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Versicherung habe nicht nachweisen können, dass sich seine Erwerbsunfähigkeit in einem Mass verändert habe, welches die Aufhebung des Rentenanspruchs rechtfertigen würde. Die Einstellung der Invalidenrente sei deshalb zu Unrecht erfolgt.

G. In ihrer Klageantwort vom 6. September 2013 stellte die Versicherung den Antrag auf Abweisung der Klage. Eventualiter sei die Klage insofern abzuweisen, als Erwerbsunfähigkeits- leistungen über 65 % verlangt würden. Im Falle einer Verurteilung der Beklagten zu Rentenzah- lungen sei festzustellen, dass ein Verzugszins für Rentenzahlungen erst nach Datum der Kla- geeinreichung geschuldet sei. Zur Begründung ihrer Leistungseinstellung wies sie darauf hin, dass die Revisionsbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden zivilrechtlichen Vertrag nicht anwendbar seien. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht erfolge die Anpassung von Erwerbsunfähigkeitsleistungen im Rahmen der Säule 3a unabhängig von den Bestimmun- gen der Art. 17 oder 53 ATSG. Massgebend seien das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit und gegebenenfalls die Höhe des Erwerbsunfähigkeitsgrades. Mit dem Gutachten von Dr. C.____ sei erwiesen, dass der Kläger seit 2005, spätestens aber seit Untersuchungszeitpunkt (= 13. Juni 2012) in seiner angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Der daraus resul- tierende Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % begründe keinen Leistungsanspruch. Selbst wenn die ATSG-Revisionsbestimmungen vorliegend analog anzuwenden wären, stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit Rentenzusprache im Jahr 2003 erheblich verbessert habe. Der gegenteiligen Ansicht der IV-Stelle könne nicht gefolgt werden. Ausserdem seien die IV-Rentenverfügungen vom 24. September 2003 und 20. Juli 2004 gestützt auf Art. 53 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen, da die IV-Stelle beim Einkommensvergleich die Maximalgrenze von 25 % für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn überschritten habe. Eine ent- sprechende Korrektur führe zu einem Invaliditätsgrad von 65 %. Diesfalls hätte der Kläger höchstens Anspruch auf Leistungen im Umfang von 65 %.

H. Der Kläger hielt in seiner Replik vom 6. November 2013 an seinen Rechtsbegehren fest.

I. In der Duplik vom 17. Dezember 2013 wich die Versicherung nicht von ihrem Stand- punkt ab.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Bei der gebundenen Vorsorge im Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine aner- kannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne der Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und Art. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985. Sich daraus ergebende Strei- tigkeiten fallen in die Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 BVG; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, B 163/06, E. 3.2).

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1.2 Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. h des kantonalen Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantons- gericht als Versicherungsgericht und als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG. Die Beklagte ist eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Versicherungseinrichtung. Bei dem zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Versicherung auf den Erlebens- und Todesfall inklusive Prämienbefreiung für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (vgl. Police Nr. F951206339). Im Streit liegt demnach ein Versicherungsvertrag der Säule 3a, der zu den anerkannten Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG gehört. Demgemäss ist das Kantonsgericht sachlich zuständig.

1.3 Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich, weshalb sie keinen Gerichtsstand im Kanton Basel-Landschaft begründen kann. In seinem Urteil vom 30. März 2009 (9C_944/2208) anerkannte das Bundes- gericht jedoch entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG einen alternativen Gerichtstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Kläger hat Wohnsitz in X.____. Damit ist die ört- liche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Im Übrigen gilt auch nach Art. 6 der Allge- meinen Versicherungsbedingungen für Einzel-Lebensversicherungen (AVB ELV 99), dass als Gerichtsstand der schweizerische Wohnsitz des Klägers in Frage kommt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

  1. Vorliegend ist strittig, ob der Kläger über den 1. Februar 2013 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und auf vollständige Prämienbefreiung hat.

2.1 Auf im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ist das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 grundsätzlich so- weit anwendbar, als die BVV 3 keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. RUDOLF KÜNG, zu Art. 76, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag [VVG], Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basel/Genf/München 2001, S. 1014). Da das VVG und die BVV 3 keine spezifischen Bestimmungen zur Revision von Renten haben, sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend. Gemäss Police Nr. F951206339 gelten nach der Vertragsanpassung vom 1. Mai 2000 die Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen für Einzel-Lebensversicherungen 84 (AVB 84), die AVB ELV 99, die er- gänzenden Bedingungen für Kapitalbildende Lebensversicherungen (EB ELK 99), die ergän- zenden Bedingungen bei Erwerbsunfähigkeit (EB ELE 99) und die ergänzenden Bedingungen für gebundene Vorsorgepolicen (EB 99). Gemäss diesen Bestimmungen liegt eine Erwerbsun- fähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit auszuüben, und dadurch einen Erwerbsausfall oder einen anderen finanziellen Nachteil erleidet. Die Erwerbsunfähigkeit muss medizinisch objektiv nachweisbar sein. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist (vgl. Begriffe: Ziffer 4 lit. a und b AVB ELV 99). Die Leistungen bemessen sich nach dem Grad der Erwerbsunfähig- keit. Beträgt sie mehr als zwei Drittel, so werden die vollen Leistungen gewährt; beträgt sie we- niger als ein Viertel, so besteht kein Leistungsanspruch (Art. 4 Ziffer 4 lit. a EB ELE 99). Eine Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der Gesellschaft sofort mitzuteilen. Diese setzt die Leistungen neu fest. Zuviel erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 4 Ziffer 5 EB ELE 99).

2.2 Die Versicherung verneint die vom Kläger gestützt auf den Versicherungsvertrag einge- klagten Ansprüche auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente und Prämienbefreiung mit der Begründung, dass gemäss Gutachten von Dr. C.____ vom 23. Juli 2012 nur noch ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % seit 2005 spätestens aber per 13. Juni 2012 vorliege. Dem- gemäss seien die Leistungen anzupassen, was hier zu einer Leistungseinstellung führe. Eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei dabei nicht erforderlich. Demgegen- über macht der Kläger geltend, dass die Versicherung für eine Anpassung von Dauerleistungen eine Änderung des Sachverhalts nachzuweisen habe, was ihr aber vorliegend nicht gelungen sei.

2.3 Der Auffassung des Klägers ist zuzustimmen. Es geht bei der von der Versicherung vor- genommenen Leistungseinstellung nicht um die Frage, ob eine unter 25 % liegende Erwerbsun- fähigkeit erstellt ist oder nicht, sondern darum, ob eine Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgra- des eingetreten ist. Das Kantonsgericht befasste sich in seinem Urteil vom 14. November 2013 (735 13 182), dessen Sachverhalt mit dem vorliegenden im Wesentlichen identisch ist, mit der Frage, welche Voraussetzungen für eine Leistungsanpassung bei geändertem Erwerbsunfähig- keitsgrad im Rahmen der Säule 3a erfüllt sein müssen. Es stellte zunächst fest, dass die An- passung von Dauerleistungen in der Säule 3a dem Sinn und Zweck entsprechend nach den Grundsätzen der zweiten Säule vorzunehmen sei. Weiter kam es zum Schluss, dass Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der erweiterten beruflichen Vorsorge, welche auf- grund wesentlicher Veränderungen der tatsächlichen und erwerblichen Verhältnisse zu revidie- ren seien, analog nach den für eine Revision von IV-Renten geltenden Bestimmungen (vgl. Art. 17 ATSG) anzupassen seien. Im Leistungsbereich der erweiterten beruflichen Vorsorge stehe es aber den Vorsorgeeinrichtungen frei, in ihren Reglementen Leistungsanpassungen einer Rente auch aus anderen Gründen als einer Änderung der tatsächlichen oder erwerblichen Ver- hältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorzusehen. Diesfalls könne von einer analogen Anwen- dung der Revisionsbestimmungen des ATSG abgesehen werden (vgl. zur ausführlichen Be- gründung das im Internet veröffentlichte Urteil des Kantonsgerichts vom 14. November 2013 [735 13 182]: www.baselland.ch/main_chron_2013.317607.0.html).

2.4 Im vorliegenden Fall geht aus Art. 4 Ziffer 5 EB ELE 99 unmissverständlich hervor, dass sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit geändert haben muss, damit eine entsprechende Leis- tungsanpassung erfolgen kann. Für eine Anpassung der Versicherungsleistungen bildet die Änderung der Erwerbsunfähigkeit somit eine Voraussetzung; ein weiterer Anpassungsgrund ist in den Reglementen nicht vorgesehen. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit ändert sich, wenn neue Elemente tatsächlicher Natur vorliegen, welche nach der ursprünglichen Leistungsausrich-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung zum damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine solche Änderung beruht in der Regel auf einer Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes. Eine bloss unterschiedliche medizinische Beurteilung des Gesund- heitszustandes stellt somit keine relevante Änderung dar. Ohne Entwicklung des Gesundheits- zustandes kann sich der Erwerbsunfähigkeitsgrad aber auch ändern, wenn sich beispielsweise die betreffende Person an ihren Zustand gewöhnt oder anpasst und daraus eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultiert (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 233). Ausserdem kann eine Anpassung bei einem an sich gleich bleibenden Gesund- heitszustand erfolgen, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen ändern. Da vorliegend ge- mäss den AVB nur eine Leistungsanpassung vorgenommen werden kann, wenn sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit ändert, entsprechen die Voraussetzungen für eine Leistungsanpassung denjenigen von Art. 17 ATSG. Es rechtfertigt sich daher, die für eine IV-rechtliche Revision massgebenden Bestimmungen des ATSG hier analog anzuwenden.

  1. Es ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der erstmaligen Rentenausrichtung (= 21. März 2001) in einer anspruchserheblichen Weise verbessert hat.

3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der So- zialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

3.2 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange um- fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück- sichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschrei- bung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Ok- tober 2009, 9C_624/2009, E. 4.1.1 mit Hinweis). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Berichts hängt wesentlich davon ab, ob er sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständi- gen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztli- che Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattfand. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse veränderten (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2).

4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Versicherte im August 1997 wegen einer Diskushernie L4/5 sowie einer Spinalkanalstenose in der E.____ operiert wurde. In den folgenden Jahren entwickelte sich trotz physiotherapeutischer Massnahmen eine chronisch re- zidivierende Lumbalgie mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten (vgl. Berichte von Dr. med. F., FMH Rheumatologie, vom 23. Dezember 1997, 19. Juli 1998 und 20. August 1998 so- wie von Dr. med. G., FMH Neurologie, vom 10. September 1998). Aufgrund dieser medizi- nischen Aktenlage sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 eine vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 befristete halbe Invalidenrente zu.

4.2 Infolge erneuter Exazerbationen hielt sich der Kläger vom 5. April bis 28. April 2001 zur Rehabilitation im H.____ auf (vgl. Bericht vom 16. Mai 2001). Als Diagnosen wurden ein chroni- sches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Dekompression L3–L5 und Diskektomie L4/5, Chondrosen L2/3 und L4/S1 mit geringgradiger Diskusprotrusionen ohne Kompression neuro- naler Strukturen sowie eine beginnende Coxarthrose rechts festgehalten. Die Coxarthrose be- einflusste die Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht der behandelnden Ärzte des H.____ vom 6. Feb- ruar 2002 nicht. Eine am 18. September 2001 durchgeführte Myelographie zeigte eine Dis- kushernie L4/5 mit einer nur im Stehen vorhandenen Wurzelkompression L5 rechts (vgl. Berich- te des H.____ vom 16. Januar 2002, von Dr. F.____ vom 14. Februar 2003 und von Dr. med. I.____, FMH Orthopädische Chirurgie, Sonnenhof, vom 7. November 2002).

4.3 Im Auftrag der IV-Stelle untersuchte die B.____ den Kläger. In ihrem bisdiziplinären Gutachten vom 12. Juni 2003 hielten die rheumatologischen und psychiatrischen Experten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn- drom bei radikulärer bis pseudoradikulärer Ausstrahlung in die unteren Extremitäten rechtsbe- tont, bei Status nach Dekompression von L3-L5 und Diskektomie L4/5, bei radiomorphologisch degenerativer Chondrose L2/3, L4/5 und L5/S1, bei Verdacht auf Anular rear L2/3 und L4/5, bei myelographisch nachgewiesener Wurzelkompression L5 rechts und bei reaktiver muskulärer Dysbalance sowie ein chronisches thorakales Schmerzsyndrom mit Myogelose interscapulär- muskulär linksbetont fest. In der Konsensbeurteilung führten sie aus, dass der Kläger im ange- stammten Beruf als Musiker und Musiklehrer aufgrund des chronischen lumbovertebralen sowie des chronischen thorakalen Schmerzsyndroms seit Mitte März 2001 nicht mehr arbeiten könne. Eine sehr leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten, ohne Einhaltung einer fixierten Körperposition oder Durchführung von repetitiven Bewegungs- mustern könne dem Kläger zu 50 % zugemutet werden. Gestützt auf dieses Gutachten erliess die IV-Stelle die Verfügungen vom 24. September 2003 und vom 20. Juli 2004, mit welchen sie dem Kläger ab 1. März 2001 eine halbe und ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zu- sprach.

4.4 Nach der Rentenzusprache berichtete der behandelnde Hausarzt Dr. med. J., FMH Allgemeine Medizin, am 24. November 2006 von einem gleich bleibenden Gesundheitszustand. Am 1. April 2010 fand wegen einer Varikophlebitis eine Varizenoperation im K. statt (vgl.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bericht vom 1. April 2010). Dr. L., Chiropraktor, berichtete am 4. Juni 2010, dass er den Kläger seit ca. 10 Jahren wegen rezidivierenden Rückenschmerzen behandle. In letzter Zeit seien auch Schmerzen an der mittleren Brustwirbelsäule sowie Nackenschmerzen hinzuge- kommen (vgl. auch Schreiben vom 16. Oktober 2013). Anlässlich des am 9. Dezember 2010 durchgeführten MRI wurde eine linksseitige Diskushernie L1/2 bei Chondrose, eine Diskusher- nie L2/3 mit geringer Behinderung der Nervenwurzel L2 und eine Einengung des lateralen Re- cessus links sowie Chondrosen L3/4 bis L5/S1 mit Spondylarthrosen L3/4 und L4/5 und breit- basigen, flachen, medianen Diskusprotrusionen festgestellt. Gemäss Bericht vom 4. Februar 2011 hielt sich der Kläger vom 27. Dezember 2010 bis 22. Januar 2011 stationär im H. auf. Dabei wurde nebst den bereits bekannten Diagnosen eine aktuelle Schmerzexazerbation bei aktivierter Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 aufgeführt.

4.5 Im Rahmen des 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens begutachtete Dr. C.____ den Kläger am 13. Juni 2012. Seine im Gutachten vom 23. Juli 2012 aufgeführten Diagnosen stimmten im Wesentlichen mit den bisherigen überein. In der Beurteilung führte er aus, dass es beim Kläger, der über eine sportliche Konstitution mit ziemlicher Bizeps- und Quadrizepsmusku- latur sowie viel Kraft verfüge, keine Hinweise für eine Leistungsminderung ab 2003 gäbe. Die von ihm geklagten Beeinträchtigungen seien daher als subjektiv zu werten. Da eine Operation an der Wirbelsäule auf der Höhe L3-S1 grundsätzlich einen grossen Eingriff darstelle, sei davon auszugehen, dass der Kläger bei der Ausführung von schwer körperlich belastenden und vor allem bei das Achsenorgan stark beanspruchenden Arbeiten beeinträchtigt sei. Tätigkeiten in repetitiv gebückter Haltung oder in Zwangshaltung und das Heben bzw. das Arbeiten in ge- beugter Haltung seien möglichst zu vermeiden. Mangels Vorliegens einer muskulären Dysba- lance sei es ihm jedoch zumutbar, seinen angestammten Beruf als Trompetenlehrer mit einer Leistungsverminderung von höchstens 20 % auszuführen. Der Einschätzung der Gutachter der B.____, wonach keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Musi- ker und Musiklehrer bestehen sollte, könne er sich nicht anschliessen. Er habe vielmehr den Eindruck erhalten, dass sich beim Kläger eine Schmerzausweitung etabliert habe. Da anhand eines Vergleichs des neurologischen und rheumatologischen Status im Jahr 2003 mit demjeni- gen von heute keine Verschlechterung festzustellen sei, dürfe grundsätzlich von einem stabilen und gebesserten Allgemeinzustand ausgegangen werden. In einer wechselbelastenden, leich- ten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten oder Arbeiten in gebückter Haltung bzw. Zwangshaltung der Wirbelsäule sei er allenfalls mit einer 20%igen Leistungsmin- derung zu 100 % arbeitsfähig, Weiter wies er darauf hin, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diskusproblematik mit radikulärer bis pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in den unte- ren Extremitäten erfolgt sei. Die Dekompression bei L3–L5 und die Diskektomie bei L4/5 hätten damals zu einem deutlich eingeschränkten neurologischen Status sowie zu Sensibilitätsstörun- gen geführt. Anlässlich seiner Untersuchung habe er jedoch keine Zeichen einer radikulären Symptomatik oder für eine Neurokompression mehr finden können. Beim athletischen Körper- bau, der freien Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten könne vom Kläger eine Leis- tung erwartet werden. Die Schmerzen durch die kürzlich festgestellte Facettengelenksarthrose seien nach einer Filtration regredient gewesen. Dies lasse die Annahme zu, dass es sich dabei nicht um eine diskogene oder radikuläre Schmerzsymptomatik gehandelt habe, sondern ledig- lich um eine Facettenirritation.

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4.6 Am 20. Juni 2012 wurde eine Arthroskopie am linken Knie im M.____ durchgeführt (vgl. undatierter Operationsbericht von Dr. med. N., FMH Orthopädische Chirurgie), welche je- doch die Arbeitsunfähigkeit nicht beeinflusste (vgl. Bericht von Dr. N. vom 4. November 2012). Gemäss Bericht des O.____ vom 4. Oktober 2012 leide der Kläger an multisegmentalen Osteochondrosen und Spondylarthrosen zwischen L1 und S1 sowie einem engen Spinalkanal. Dazu kämen im gleichen Segmentabschnitt Diskusprotrusionen bzw. Diskushernien zwischen L1 und S1, multisegmentale und in Extension bzw. in stehender Position zunehmende Steno- sen der Recessus L2/3 und L3-S1 sowie eine foraminale Stenose L4/5 rechts, die zu einer in Extension deutlich zunehmenden Kompression der entsprechenden Nervenwurzeln führten.

4.7 Im Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2012 führte Dr. C.____ präzisierend aus, dass die Experten der B.____ anlässlich ihrer Untersuchung im Jahr 2003 eine Lateralflexion L5/S1 mit zwei Drittel Einschränkung festgestellt hätten. Allerdings seien dabei eine deutliche Gegeninnervation und eine Schmerzprovokation lumbogluteal bei endphasiger Hüftflexion beo- bachtet worden. Anlässlich seiner Untersuchung im Juli 2012 habe sich weder eine solche Ge- geninnervation noch eine Schmerzprovokation gezeigt. Zudem habe sich der im Jahr 2003 ge- messene Fingerbodenabstand von ca. 30 cm auf 9 cm verringert, was ein eindeutiges Zeichen für eine bessere Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei.

4.8 Dr. D.____ stellte in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2013 die Befunde der Gut- achter der B.____ und von Dr. C.____ tabellarisch gegenüber und kam aufgrund eines Ver- gleichs zum Schluss, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Rentenzuspra- che nicht ausgewiesen sei. Gestützt auf diese Beurteilung teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 31. Januar 2013 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

4.9 Der Vertrauensarzt der Versicherung, Dr. med. P., FMH Allgemeine Innere Medi- zin, konnte sich in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 der Ansicht von Dr. D. nicht anschliessen. Die von Dr. D.____ angefertigte Tabelle zeige deutliche Unterschiede zwischen den körperlichen Untersuchungsbefunden der Gutachter der B.____ und Dr. C.____ auf. So sei im Jahr 2003 die Seitenbeugung der Lendenwirbelsäule um zwei Drittel eingeschränkt gewe- sen. Dr. C.____ habe rund 9 Jahre später keine Immobilität mehr feststellen können. Des Wei- teren sei das Lasègue-Manöver im Gutachten der B.____ positiv und in demjenigen von Dr. C.____ negativ gewesen. Während die Wirbelsäule im Jahr 2003 vom zervikalen/thorakalen bis zum lumbosakralen Übergang deutlich druckschmerzhaft gewesen sei, habe Dr. C.____ nur noch eine Druckschmerzhaftigkeit sternokostal, parascapulär und paravertebral entlang der gesamten Wirbelsäule feststellen können. Die Differenzen zwischen den Untersuchungsbefun- den seien erheblich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seit 2003 wesentlich verändert habe.

5.1 Aufgrund dieser ärztlichen Beurteilungen ist unbestritten, dass die Beeinträchtigungen des Klägers an der Wirbelsäule Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit haben. Dr. C.____ kam in seinem Gutachten vom 23. Juli 2012 zum Schluss, dass sich die gesundheit- liche Situation an der Wirbelsäule seit 2003 erheblich verbessert und sich dadurch die Arbeits-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht fähigkeit erhöht habe. Dr. D.____ schloss sich der Ansicht von Dr. C.____ an, wonach beim Kläger heute eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe. Er führte jedoch aus, dass ein verbesserter Gesundheitszustand nicht objektiv ausgewiesen sei, weshalb hier eine unterschiedliche Beurtei- lung eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliege. Dieser Auffassung ist zu folgen. Aus der Gegenüberstellung der Befunde der Gutachter der B.____ und von Dr. C.____ sind keine relevanten Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der erstmaligen Ausrichtung der Invalidenrente zu entnehmen, welche eine Erhöhung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erklären könnten. Es fällt auf, dass die Untersuchungsbefunde nur dann voneinander abweichen, wenn gleichzeitig deutliche Gegeninnervationen oder ein inadäquates Verhalten des Klägers festgestellt wurden. So beobachteten sowohl die Gutachter der B.____ als auch Dr. C.____ solche Gegeninnervationen bei der Lateralflexion, beim Lasègue-Manöver und bei der Untersuchung der Brustwirbelsäule. Minder- und Gegeninnervationen führen zu verzerrten Untersuchungsergebnissen und machen das wahre Bewegungsausmass häufig schwer einschätzbar. Gerade bei gezielten Bewegungs- und Kraftprüfungen sind in Untersu- chungssituationen immer wieder Abweichungen zwischen sensorischen oder motorischen Pro- zessen und neurologisch-anatomischen Bedingungen festzustellen, was auf willkürliche Minder- oder Gegeninnervationen zurückzuführen ist. Dazu gehören auch Differenzen zwischen willkür- licher und beiläufiger Motoriktestungen (vgl. RALF DOHRENBUSCH, Begutachtung somatoformer Störungen und chronifizierter Schmerzen, Stuttgart 2007, S. 242 mit Beispielen). Daraus folgt, dass die vom Gutachten der B.____ abweichenden Befunde von Dr. C.____ aus Untersuchun- gen mit festgestellten Gegeninnervationen nicht zuverlässig genug sind, um eine Änderung des Gesundheitszustandes zu objektivieren. Die weiteren Untersuchungsergebnisse weichen nicht wesentlich von denjenigen des Expertenteams der B.____ ab. Dr. C.____ erläuterte in seinem Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2012, dass seine gemessenen Schober-Werte lum- bal mit den entsprechenden Masszahlen im Gutachten der B.____ praktisch übereinstimmten (10 cm/14 cm bzw. 10 cm/12 cm [rheumatologische bzw. internistische Untersuchung in der B.]; 10 cm/13,5 cm [Dr. C.]). Der Fingerbodenabstand betrug sowohl bei den Gutach- tern der B.____ als auch bei Dr. C.____ jeweils 30 cm. Während die Experten der B.____ den Fingerzehenabstand im Sitzen nicht prüften, stellte Dr. C.____ einen solchen von 9 cm fest. Eine Differenz des Fingerbodenabstandes in stehender und sitzender Haltung ist wiederum ein Hinweis auf eine Gegeninnervation (vgl. DOHRENBUSCH, a.a.O., S. 242), so dass gestützt darauf keine beweiskräftigen Aussagen gemacht werden können. Bei der Untersuchung der Brustwir- belsäule stellten die Gutachter der B.____ eine globale Einschränkung von einem Drittel fest. Dazu hielt Dr. C.____ fest, dass die von ihm ermittelte Ott-Masszahl von 30 cm/31,5 cm bei der Prüfung der thorakalen Wirbelsäulenfunktion gegenüber dem Befund der B.____ etwas besser sei. In Anbetracht der Tatsache, dass bei Gesunden die Differenz 3 cm beträgt (vgl. HANS- JÜRGEN HETTENHOFER, Rheumatologie, Stuttgart 2003, S. 10), ist nicht von einer erheblichen Verbesserung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule auszugehen, zumal der Rheumatologe der B.____ bei der Funktionsprüfung wiederum eine Gegeninnervation feststellte, weshalb auf diese Messungen nicht abgestellt werden kann. Dr. C.____ hielt ferner eine Druckschmerzhaf- tigkeit sternokostal, parascapulär und paravertebral entlang der gesamten Wirbelsäule vor al- lem lumbosakral sowie an beiden Trochanter major und am Pes anserinus beidseits fest. Prak- tisch die gleichen lokalen Druckdolenzen stellten die Experten der B.____ fest. Aus diesen Aus- führungen ergibt sich, dass aufgrund der vom Gutachten der B.____ abweichenden Befunde

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Dr. C.____ keine Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seit 2001 nachgewiesen werden kann.

5.2 Dr. C.____ führte weiter an, dass er anlässlich seiner Untersuchung keine radikuläre Symptomatik oder Zeichen für eine Neurokompression vorgefunden habe. Im Jahr 2003 hätten aber die Dekompression und die Diskektomie an der Lendenwirbelsäule zu deutlichen neurolo- gischen Einschränkungen geführt. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass gemäss Be- richt des O.____ vom 4. Oktober 2012 am 28. September 2012, also knapp 4 Monate nach der Untersuchung bei Dr. C.____, multisegmentale Stenosen an der Lendenwirbelsäule zu einer in Extension deutlich zunehmenden Kompression der entsprechenden Nervenwurzeln führten. Eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Wirbelsäule infolge Fehlens von radi- kulären Symptomen ist daher nicht ausgewiesen.

5.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Klägers seit 2001 gleich geblieben ist. Es ist zu vermuten, dass Dr. C.____ bei seiner Beur- teilung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit einen strengeren Massstab als die Gutachter der B.____ anlegte. Damit liegt eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens bei gleich bleibendem Gesundheitszustand vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011, 9C_243/2010, E. 3.4.2.3). Eine neue medizinische Beurteilung, welche - wie vorliegend - auf- grund strengerer versicherungsmedizinischer Beurteilungsparametern vorgenommen wurde und zu einer anderen ärztlichen Schlussfolgerung hinsichtlich eines tatsächlich gleich gebliebe- nen Zustandes führt, kann aber weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen Anpassungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs begründen (vgl. dazu nicht publ. E. 3.2 des BGE 136 V 216, veröffentlicht in SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 E. 3.2 [8C_972/2009]). Demnach ist vorliegend kein Revisionsgrund gegeben.

5.4 Daran vermag auch die Stellungnahme des Gesellschaftsarztes der Versicherung Dr. P.____ vom 12. Juni 2013 nichts zu ändern. Er ging wie Dr. C.____ von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Da sich Dr. P.____ für seine Begründung auf die unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse der Gutachter der B.____ und von Dr. C.____ stützt, kann auf die Ausführungen in Erwägung 5.1 verwiesen werden. Entgegen der Ansicht von Dr. P.____ kann kein wesentlicher Unterschied in Bezug auf die lokal vorgefundenen Druckschmerzhaftigkeiten an der Wirbelsäule festgestellt werden. Möglicherweise möchte er aus dem Umstand, dass die Gutachter der B.____ von einer „ausgeprägtesten“ Druckdolenz und Dr. C.____ lediglich von Druckschmerzhaftigkeit berichteten, eine Verbesserung des Ge- sundheitszustandes ableiten. Aufgrund des Gutachtens von Dr. C.____ ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er der Intensität der Druckdolenz Bedeutung zumass. So zitierte er in seiner Aktenauflistung die von den Gutachtern der B.____ festgehaltenen „ausgeprägtesten“ Druckdo- lenzen nicht (Seite 3 des Gutachtens vom 23. Juli 2012) und führte zur Begründung seiner zum Gutachten der B.____ abweichenden Beurteilung die Druckschmerzhaftigkeit der Wirbelsäule nicht als einer der Gründe für die Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes an (vgl. Seite 21 und Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2012). Bei seinem Einwand, wonach die Gutachter der B.____ eine deutlich eingeschränkte Seitenbeugung der Lendenwirbelsäule und Dr. C.____ keine derartige Immobilität hätten feststellen können, ist anzuführen, dass der

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rheumatologe der B.____ auf eine ausgeprägte schmerzbedingte Gegeninnervation bei der Lendenwirbeluntersuchung hinwies und deshalb die Ergebnisse nicht als „sicher objektivierbar“ bezeichnete. Entgegen den Ausführungen von Dr. C., worauf sich aber Dr. P. beruft, war bei der Untersuchung der Wirbelsäule in der B.____ nicht durchwegs eine stehende immo- bile Untersuchungsposition möglich, sondern wegen Schmerzprovokation im Beckengürtel nur für eine kurze Zeit. Die gleiche Schmerzprovokation in den Hüften stellte Dr. C.____ übrigens bei der Hüftflexion auch fest. Ausserdem erhielt Dr. C.____ beim Lasègue-Manöver im Sitzen das gleiche Bewegungsausmass (80°) wie der Internist der B.____ bei seiner Untersuchung. In Bezug auf die von Dr. P.____ hingewiesene Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und der „Bodybuilderfigur“ des Klägers, ergibt sich aus dem Gutachten der B.____, dass die Experten bereits im Jahr 2003 von einem athletischen Körperbau und Inkonstinenzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den Befunden berichteten. Es lassen sich deshalb daraus keine Schlussfolgerungen zu Ungunsten des Klägers ziehen.

5.5 Weitere Umstände, die zu einer Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers geführt hätten, macht die Versicherung nicht geltend. Eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2013, 9C_698/2012, E. 2.3)

6.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichti- gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 9C_303/2010, E. 4). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2010, 9C_587/2010, E. 3.3.1 und vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, E. 2.2). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint in- dessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechts- kräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) als vertretbar, scheidet die An- nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2002, I 222/02, E. 3.2).

6.2 Die Versicherung führte an, dass die IV-Stelle in ihren Verfügungen vom 24. Septem- ber 2003 und 20. Juli 2004 bei der Ermittlung des Invalideneinkommens den zulässigen Abzug von 25 % (Abzug wegen Minderverdienst = 20,78 % und Abzug für Teilzeittätigkeit und leichte Tätigkeit = 25 %) überschritten habe. Die Rentenverfügungen würden sich deshalb als offen- sichtlich unrichtig erweisen, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen seien. Bei dieser Argu- mentation vermischt die Versicherung die Frage der Parallelisierung der Vergleichseinkommen aus invaliditätsfremden Gründen einerseits und die Frage eines Abzuges vom statistisch ermit- telten Invalideneinkommen andererseits. Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen und der

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tabellenlohnabzug verfolgen unterschiedliche Ziele. Die Korrektur bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen dient dem Grundsatz, dass die Invalidenversicherung für invaliditätsbe- dingte Erwerbsunfähigkeit einzustehen hat. Würde diese Korrektur nicht vorgenommen, wäre der Invaliditätsgrad bei Versicherten mit unterdurchschnittlichem Valideneinkommen stets klei- ner als bei denjenigen mit dem gleichen Gesundheitsschaden, jedoch durchschnittlichem Vali- deneinkommen. Dies würde gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen (vgl. dazu HARDY LANDOLT, Invaliditätsbemessung bei Schlechtverdienenden, in: René Schaffhau- ser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2006, Bd. 43, S. 56). Der Abzug vom Invalideneinkommen hingegen bezweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invali- deneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79). Die beiden Instrumente sind daher auch bei der konkreten Er- mittlung des Invaliditätsgrades grundsätzlich losgelöst voneinander zu behandeln, indem in ei- nem ersten Schritt die Parallelisierung der Vergleichseinkommen, in einem zweiten Schritt ein allenfalls noch angebrachter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist (BGE 134 V 322). Die Parallelisierung steht deshalb der Gewährung des Höchstabzugs von 25 % nicht ent- gegen.

6.3 Da sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die Leistungszuspra- che aufgrund falsch oder unzutreffend verstandenen Rechtsregeln erfolgt ist oder die mass- geblichen Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, liegt auch keine zweifellose Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vor.

6.4 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Versicherung zu Unrecht davon ausging, dass der Kläger ab 1. Februar 2013 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente hat. Demnach hat sie dem Kläger über den 1. Februar 2013 hinaus die bisherigen Erwerbsunfähig- keitsleistungen (Invalidenrente und Prämienbefreiung) zu erbringen. Sollte der Kläger inzwi- schen der Forderung zur rückwirkenden Prämienzahlung infolge Leistungseinstellung gemäss Schreiben der Versicherung vom 17. April 2013 nachgekommen sein, so ist ihm der geleistete Betrag zurückzuerstatten. Die Klage ist demgemäss gutzuheissen.

  1. Der Kläger macht die Ausrichtung von Verzugszinsen ab Fälligkeit geltend.

7.1 Den AVB sind keine Bestimmungen über den Verzugszins in Bezug auf Leistungen der Versicherung zu entnehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. Art. 104 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins zu 5 % für das Jahr zu bezahlen hat. Der Eintritt des Verzugs setzt die Fälligkeit der Forderung sowie die Mahnung durch den Gläubiger voraus (vgl. JÜRG NEF, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag, Basel 2001, S. 703 Rz 20). Wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner nach Art. 102 Abs. 2 OR schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Ein Verfalltagge- schäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig be- stimmt oder zumindest bestimmbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2010,

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4A_87/2010, E.6.2); eine bloss ungefähre Festlegung des Erfüllungszeitpunktes reicht nicht aus.

7.2. Nach dem Wortlaut des Art. 4 Ziffer 2 lit. c EB ELE 99 zahlt die Beklagte Renten - ab- weichend von Art. 41 Abs. 1 VVG - am Ende eines Vierteljahres aus. Damit haben die Parteien einen bestimmten Zeitpunkt für die Erfüllung der geschuldeten Erwerbsunfähigkeitsleistungen vereinbart; die Renten sind vierteljährlich jeweils auf das Quartalsende zu zahlen. Es liegt ein Verfalltaggeschäft vor, weshalb die Versicherung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Klägers nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389 f.; SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124, E. 4.3 und 5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2012, 9C_137/2012, E. 6.2). Da die Versicherung die Invalidenrente des Klägers per 1. Februar 2013 einstellte, sind die geschulde- ten Leistungen erstmals per 31. März 2013 fällig geworden und somit ab diesem Zeitpunkt (mitt- lerer Verfall) zu 5 % zu verzinsen.

7.3 In Bezug auf die Prämienbefreiung ist den AVB kein Verfalltag zu entnehmen. Es be- darf daher für den Eintritt des Verzugs einer Mahnung. Den Akten ist bis zum Zeitpunkt der Kla- geerhebung kein Schreiben zu entnehmen, mit welchem der Kläger die Versicherung zur Be- freiung seiner Prämienleistungspflicht aufforderte. Sofern der Kläger die Prämien in Höhe von Fr. 4‘428.70 gemäss Forderung der Versicherung vom 17. April 2013 bezahlt hat, hat die Versi- cherung seit Datum der Klageeinreichung vom 19. Juni 2013 (mittlerer Verfall) auf den Betrag von Fr. 4‘428.70 einen Verzugszins von 5 % zu entrichten.

8.1 Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben.

8.2 Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Vorausset- zungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozess- führung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (§ 21 VPO) zu erfol- gen. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Ge- genpartei zugesprochen werden. Der Kläger ist mit seinem Rechtsbegehren vollständig durch- gedrungen und hat deshalb Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Klägers wies in seiner Honorarnote vom 2. Januar 2014 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von 21 Stunden und 35 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 188.-- aus. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 50 Minuten und Auslagen von Fr. 2.--, die im Zusammenhang mit zwei Schreiben und einem Telefonat des Rechtsvertreters an die Rechtsschutzversicherung des Klägers anfielen. Für diese Bemühun- gen und Auslagen hat nicht die unterliegende Beklagte - im Rahmen der von ihr zu leistenden Parteientschädigung - aufzukommen. Dies bedeutet, dass vorliegend ein Aufwand von 20 Stunden und 45 Minuten, der sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachver- halts- und Rechtsfragen als angemessen erweist, sowie Auslagen von Fr. 186.-- vergütet wer- den können. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschä-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht digen. Demnach ist dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘803.40 (20 Stunden und 45 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 186.-- + 8 % Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beklagten zuzusprechen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger über den 1. Februar 2013 hinaus weiterhin aus der Einzel- Lebensversicherungspolice Nr. F951206339 eine jährliche Rente von Fr. 24‘000.-- zu erbringen und ihn von der Zahlung der Prämien von jährlich Fr. 6‘917.-- zu befreien. Die nachzuzahlenden Renten sind ab 31. März 2013 und allfällige zurückzuerstattende Prämien ab 19. Juni 2013 zu 5 % zu verzinsen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘803.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beklagten am 13. Juni 2014 Beschwerde beim Bun- desgericht ( 9C_457/2014) erhoben.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

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