Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 27. Februar 2014 (725 13 284)
Unfallversicherung
Unfallbegriff; Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bejaht
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Cam- pell
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jan Herrmann, Rechts- anwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Die 1980 geborene A.____ arbeitet beim B.____ als Pflegefachfrau und ist aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbe- triebsunfällen bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) versi- chert. Laut Schadenmeldung UVG vom 17. Januar 2013 verletzte sich die Versicherte im 29. Dezember 2012 beim Snow-Tubing an der Lendenwirbelsäule (LWS) und am Sakralgelenk. Die Vaudoise klärte in der Folge den rechtserheblichen Sachverhalt ab. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass es sich beim geschilderten Ereignis nicht um
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung (UKS) im Sinne der geltenden gesetzli- chen Bestimmungen handle und sie ihre Leistungspflicht deshalb ablehne. Dies wurde im Ein- spracheentscheid vom 5. September 2013 bestätigt.
B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, am 2. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Die Vaudoise sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2012 auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen machte sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007, U 411/05, geltend, dass das vorliegend zu beurteilende Geschehen als Unfall im Rechtsinn anerkannt werden müsse.
C. Die Vaudoise liess sich am 12. November 2013 zur Beschwerde vernehmen und bean- tragte deren Abweisung. Sie hielt sinngemäss fest, dass weder ein Unfall noch eine UKS zu bejahen sei und ihre Leistungspflicht deshalb zu Recht verneint worden sei. Insbesondere sei das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts keineswegs mit dem vor- liegenden Fall identisch.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versiche- rungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Geset- zes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kan- tons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 2. Oktober 2013 ist einzutre- ten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. Dezember 2012 abge- lehnt hat.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversiche- rung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfäl- len, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehand-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsun- fähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entspre- chend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am drit- ten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.
4.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Um- ständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrschein- lichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1, E. 4.3.2.1).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 3.2 des Urteils vom 10. Mai 2004, U 199/03; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 3.3). Der äussere Faktor ist nur dann unge- wöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 4.2 des Urteils vom 10. Mai 2004, U 199/03; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39; Ur- teile des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 8C_186/2011, E. 5 und vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 5.1).
5.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Ab- weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 125 V 195). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis- anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 208 E. 6b, 117 V 195 E. 3b).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte; für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt somit die objektive Be- weislast beim Leistungsansprecher (vgl. BGE 121 V 208 E. 6a; LOCHER, a.a.O., S. 451). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach die Versicherungs- organe im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden haben; ein Anspruch auf Leis- tung besteht also nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983, S. 259). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdi- gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b; SVR 2001, KV, Nr. 50, E. 4b mit weite- ren Hinweisen).
5.3 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallge- schehens vom Leistungsansprecher bzw. der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Kommt er bzw. sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder wider- sprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers (SVR 2001 KV Nr. 50 S. 146 E. 4c). Im Streitfall darf zudem berücksichtigt werden, dass die "Aussagen der ersten Stunde" der versicherten Person erfahrungsgemäss unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. Urteil des EVG vom 14. Februar 2005, U 265/03, E. 5.2.2; BGE 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b; SVR 2001 KV Nr. 50 S. 146 E. 4c). Zur Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG] vom 25. November 2004, U 209/04, vom 15. September 2004, U 234/04, und vom 19. Mai 2004, U 236/03). Wechselt die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen nach Kenntnis einer ablehnenden Verfügung des Versicherers (vgl. BGE 121 V 47; Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1). Zu ergänzen ist, dass nebst der Verwaltung auch dem Gericht ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung zukommt, ob im Einzelfall die Ungewöhnlichkeit gegeben sei (vgl. BGE 112 V 202 E. 1).
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5.4 Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles oder auch der UKS erfül- lenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel lediglich die Bedeutung von Indizien zu (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall auch Ereignisse, denen der Charakter der Un- gewöhnlichkeit oder der Plötzlichkeit abgeht (vgl. ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 267).
6.1 Gemäss der Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 17. Januar 2013 prallte die Be- schwerdeführerin am 29. Dezember 2012 beim Snow-Tubing gegen eine Schanze und verletzte sich dabei die Lendenwirbel und das Sakralgelenk.
6.2 Die behandelnde Ärztin Dr. D.____, Chiropraktorin SCG/ECU, hielt am 29. Januar 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin beim Snow-Tubing einen massiven Schlag im Rücken verspürt habe als sie über ein Hindernis gerutscht sei. Sie leide seither an einer Lumbalgie links mehr als rechts.
6.3 Im „Protokoll über die Befragung“ hielt der Schadenexperte der Vaudoise am 29. April 2013 folgenden von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigten Ablauf zum Ereignis vom 29. Dezember 2012 fest: „Mit Freunden unternahm ich einen Tagesausflug nach X.____ zum Snow-Tubing. Zuerst glitt ich mit dem Gummireifen (mit Helm) 2-3 x die leicht abfallende Piste hinunter, was problemlos verlief. Dann begab ich mich auf die halbrunde steilere speziell dafür präparierte Piste. Im oberen sonnigen Teil war ich von der Sonne geblendet. Als ich in den schattigen Teil kam, sah ich nichts mehr. Kurz darauf hatte ich das Gefühl, dass es mich abhob. Jedenfalls knallte ich anschliessend plötzlich und völlig überraschend mit dem Rücken (halbliegende Position) auf den Boden hinunter. Dies im Gummireifen, der bei der Sitzfläche nicht gepolstert war. Zu bemerken ist, dass die Piste steinhart und ich alleine im Gummireifen gewesen war. Beim Aufprall verspürte ich einen heftigen Schlag im unteren Rückenbereich mit sofort einsetzenden massiven Schmerzen. Als ich unten ankam, konnte ich wegen der massi- ven Schmerzen nicht mehr alleine aufstehen. Ich kehrte nach Hause zurück, wo nach Einnah- me von Schmerzmitteln und Schonung (liegen) eine leichte Schmerzlinderung eintrat. Aufgrund meiner schlechten Verfassung (massive Schmerzen) hab ich mir die Unfallstelle nach dem Vor- fall (und auch später) nicht angesehen“.
6.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde der Ablauf, wie im vorstehenden Ab- schnitt zitiert, durch die Beschwerdeführerin bestätigt.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind unter Berücksichtigung des gesamten Beweismaterials glaubhaft. Gestützt auf die zeitnahe Sachverhaltsabklärung steht fest, dass sie am 29. Dezember 2012 beim Snow-Tubing von der Piste abhob und in der Folge mit voller Wucht mit dem Rücken in halbliegender Position den Boden heftig berührte. Diese Aussage zum Geschehensablauf formulierte die Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen ihrer Befra- gung durch den Schadenexperten der Vaudoise vom 30. April 2013 und damit noch vor Erlass der ablehnenden Verfügung vom 30. Mai 2013. Sie war daher nicht von Überlegungen versi- cherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst. An dieser Stelle sei erwähnt, dass beim Snow-Tubing eine Person in einem Gummireifen, welcher zum Boden hin mit einer Blache be- spannt ist, über eine speziell dafür präparierte Schneepiste gleitet. Die richtige Fahrposition ist sitzend, Rücken und Oberschenkel auf den Snow-Tube-Rand gestützt und beide Beine ange- zogen. Das Gesäss soll den Snow-Tube-Boden nicht berühren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007, U 411/05, E. 4.2; vgl. auch MARTIN KAISER/JAVIER FERREIRO, Sozialversiche- rungsrechtliche Aspekte des Unfallbegriffs und des Wagnisses im Sport – eine Übersicht über die Rechtsprechung [2. Teil], in: SZS 2014 S. 20 ff.). 7.2 Die Beschwerdeführerin führte zuerst im flacheren Gelände ein paar Probefahrten durch, bei welchen sie problemlos die Piste herunterfahren konnte, ähnlich wie die versicherte Person in dem vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Mai 2007, U 411/05, beurteilten Fall. An- schliessend begab sie sich auf die steilere Piste, welche im oberen Teil von der Sonne be- schienen war, unten aber im Schatten lag. In diesem schattigen Teil befand sich eine Uneben- heit, welche die Beschwerdeführerin wegen der wechselnden Lichtverhältnisse nicht sah und sich demzufolge nicht darauf einstellen konnte. Dies führte dazu, dass der Snow-Tube für die Beschwerdeführerin überraschend abhob, wobei sie aus der richtigen Position geriet und auf den nur mit einer Blache ausgelegten Boden des Gerätes zu sitzen bzw. zu liegen kam. Bei der Landung des Snow-Tubes auf der Piste prallte die Beschwerdeführerin ungeschützt und unab- gefedert auf den Rücken. Der Verlust der richtigen Position auf dem Snow-Tube ist als relevan- te Programmwidrigkeit im Ablauf der Körperbewegung der Beschwerdeführerin zu qualifizieren, womit das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt war. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung durch den Schadenexperten der Beschwerdegegnerin Ende April 2013 nicht konkret ausführte, sie sei in den „Snow-Tube hineingerutscht“, wie dies Beschwer- degegnerin moniert, ändert daran nichts. Die Schilderung des Sachverhalts impliziert, dass die Beschwerdeführerin während der Fahrt in den Snow-Tube hineinrutschte, ansonsten sie den Boden des Snow-Tubes keineswegs mit dem Rücken hätte berühren können. 7.3 Zusammenfassend steht fest, dass das Ereignis vom 29. Dezember 2012 als Unfall im Rechtsinne zu bezeichnen ist, für dessen Folgen die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat. Der Einspracheentscheid vom 5. September 2014 ist aufzuheben und die vorliegende Beschwerde ist gutzuheissen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Partei- en kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben.
8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Versicherten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vaudoise zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 16. Dezember 2013 einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen von Fr. 104.-- aus. Dieser Aufwand ist angesichts der sich stellen- den Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘055.-- (10 Stunden und 55 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 104.-- und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vaudoise zuzusprechen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2013 aufgehoben und diese angewiesen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 29. Dezember 2012 zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3‘055.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.