Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. Februar 2014 (810 13 316)


Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Stephanie Birbaumer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1516 vom 17. September 2013)

A. Der 1974 geborene türkische Staatsangehörige A.____ heiratete am 17. Juli 1992 in der Türkei die im Kanton B.____ aufenthaltsberechtigte C.. Am 19. Februar 1993 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Kanton B. eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 6. Mai 1995 kam die gemeinsame Tochter D.____ zur Welt.

B. Am 27. September 1995 wurde A.____ von der Fremdenpolizei B.____ wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit, liederlichem Lebenswandel und Nichtnachkommens seiner fi- nanziellen Verpflichtungen verwarnt, nachdem seine Ehefrau bei der Kantonspolizei B.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgesprochen und sich über die schlechte Arbeitsmoral und Tätlichkeiten ihres Ehemannes beschwert hatte. Mit Schreiben vom 6. November 1995 teilte seine Ehefrau der Einwohnerkon- trolle B.____ mit, dass A.____ die eheliche Wohnung Anfang Oktober 1995 verlassen habe. Die Ehe wurde Ende Dezember 1995 gerichtlich getrennt. Die Tochter blieb bei C.____.

C. Im Jahre 1996 wurde A.____ mehrmals wegen Schwarzfahrens und Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu Bussen verurteilt. Ab dem 20. August 1997 befand er sich wegen des Vorwurfs eines geplanten Raubüberfalles in Untersuchungshaft.

D. Am 30. März 1998 verfügte die Fremdenpolizei B.____ die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung von A.____ infolge Auflösung der Familiengemeinschaft, selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit, Schulden und Sozialhilfeabhängigkeit. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Polizei- und Militärdepartements des Kantons B.____ vom 5. Oktober 1999 abgewiesen.

E. Das Strafgericht E.____ verurteilte A.____ am 16. April 1998 wegen Vorbereitungs- handlungen zu einem bewaffneten Raubüberfall zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten sowie einem bedingt vollziehbaren Landesverweis von fünf Jahren.

F. Die Ehe von C.____ und A.____ wurde am 22. Januar 1999 geschieden. C.____ er- hielt das alleinige Sorgerecht über die Tochter.

G. Am 27. September 2000 stellte A., vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, ein Asylgesuch, welches vom Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 13. September 2002 abgewiesen wurde. In der Zwischenzeit heiratete er am 7. Juli 2001 F., eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige. Am 6. Januar 2004 erteilte das Amt für Migration (AfM) A.____ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

H. Die Aufenthaltsbewilligung von A.____ wurde letztmals bis am 1. Dezember 2013 ver- längert. Gemäss einer Meldung der Einwohnergemeinde G.____ trennte sich A.____ am 11. Juni 2007 von seiner italienischen Ehefrau. Er meldete sich daraufhin am 1. November 2008 in H.____ an, während seine Ehefrau nach I.____ zog.

I. Am 8. Mai 2010 schoss A.____ mit einer Pistole aus nächster Nähe auf einen Lands- mann. Das Strafgericht B.____ verurteilte ihn am 11. Februar 2011 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Dieses Urteil wurde am 19. Juni 2012 vom Appellationsgericht B.____ bestätigt.

J. Vom 4. April 2011 bis 1. Dezember 2011 war der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme in der Klinik J.____ hospitalisiert. Seit seinem Austritt wohnt er in einem betreuten Wohnheim des Vereins K.____ für Menschen in schwierigen Lebenssituationen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte das AfM A.____ mit, dass es aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen, der bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie der angehäuf- ten Schulden von Fr. 89‘798.-- den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung prüfe. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 nahm A.____, vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers, Stel- lung zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

L. Mit Verfügung vom 6. März 2013 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Ausreise aus der Schweiz bis spätestens 6. Juni 2013 an.

M. Mit Entscheid vom 17. September 2013 wies der Regierungsrat die von A.____ gegen die Verfügung des AfM erhobene Beschwerde ab und ordnete dessen Ausreise aus der Schweiz bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des Entscheides an. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen.

N. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Entscheid des Regierungsrates sowie die Verfügung des AfM und damit der Widerruf der Auf- enthaltsbewilligung seien vollumfänglich aufzuheben; alles unter o/e Kostenfolge. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

O. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdefüh- rer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

P. Am 2. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht die Beschwerdebe- gründung ein.

Q. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

R. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde der Fall der Kam- mer zur Beurteilung überwiesen. Der Beweisantrag auf Einholung einer aktuellen Stellungnah- me des behandelnden Psychologen L.____ wurde abgewiesen.

S. Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht das Gut- achten von M.____ vom 26. März 2013 sowie den Arztbericht von L.____ vom 12. Juli 2012 ein.

T. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde eine Befragung des Beschwerdefüh- rers durchgeführt. Die Parteien hielten vollumfänglich an ihren Begehren fest.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zustän- dig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

  2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

  3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Ver- träge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völker- rechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.).

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) kein selb- ständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt. Art. 1 des Abkommens hält ausdrücklich fest, dass die einschlägigen fremdenpolizeilichen Regelungen des innerstaatlichen Rechts vorbehalten sind (Urteil des Bundesgerichts 2A_473/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2). Vorliegend sind somit, vorbehältlich anderer völ- kerrechtlicher Verträge, die Bestimmungen des AuG anwendbar.

4.3.1 Das AuG gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Ver- tragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Anspruch aus dem FZA besteht während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe, ohne dass die Ehegatten zwingend dauernd im gemeinsamen Haushalt zusammenleben müssen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht insbesondere nicht, wenn für ge- trennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft wei- ter besteht. Art. 3 des Anhangs I FZA spricht jedoch ausdrücklich davon, dass die Familienan- gehörigen eines Bürgers der Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.3.1). Die Geltendmachung die- ses Rechts steht ausserdem unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113 E. 9). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich noch dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der entsprechende Anspruch dahin (Urteile des Bundesgerichts 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1, 2A.557/2002 vom 3. Juni 2004 E. 5; siehe auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 [Unionsbürgerrichtlinie], ABl. EU vom 29. Juni 2004, Nr. L 229, S. 35 ff.).

4.3.2 Der Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass im Fall des Beschwer- deführers Hinweise darauf vorliegen würden, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe sich am 11. Juni 2007 und somit vor sechs Jahren freiwillig von seiner italienischen Ehe- frau getrennt. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit seiner Ehefrau nach I.____ ge- zogen sei, seien keine vorgebracht worden. Dies erstaune umso mehr, als der Beschwerdefüh- rer selber keiner geregelten Arbeit nachgehe und auch schon im Kanton N.____ gelebt habe. Es seien keine handfesten Gründe für getrennte Wohnsitze ersichtlich. Auch konkrete Bemü- hungen, die Ehe zu retten, seien keine dargetan worden. Die Ehefrau habe im Gegenteil im September 2012 ausgesagt, dass sie seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehe- mann habe. Es könne unter diesen Umständen nicht damit gerechnet werden, dass das Ehele- ben wieder aufgenommen werde, weshalb es als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen sei, wenn der Beschwerdeführer aus seiner offensichtlich gescheiterten Ehe gestützt auf das FZA ein Anwesenheitsrecht ableiten wolle.

4.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Rechtsmissbrauch nicht leichthin an- genommen werden dürfe, namentlich nicht schon deshalb, weil er und seine Ehefrau (vorüber- gehend) nicht mehr zusammenleben würden. Im vorliegenden Fall könne weder von einer of- fensichtlich gescheiterten Ehe noch von einem rechtsmissbräuchlichen Festhalten an derselben gesprochen werden. Es sei zutreffend, dass er im Jahr 2011 infolge seiner psychischen Erkran- kung alle sozialen Kontakte und so auch denjenigen zu seiner Ehefrau abgebrochen habe. Es sei allenfalls ungeklärt, aber nicht ausgeschlossen, dass es ihm in absehbarer Zeit gelingen werde, wieder soziale Kontakte aufzubauen und die Beziehung zu seiner Ehefrau wieder auf- zunehmen. Er selber sehe die Zeit mit der Ehefrau als eine der glücklichsten in seinem Leben an. Die Ehefrau selbst habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch geäussert, dass sie es ausserordentlich bedauern würde, wenn es zur Ausweisung ihres Ehemannes kommen würde. Die vorliegend interessierende Frage, ob sich die Ehegatten eine Weiterführung der Ehe für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich gesundheitlich entsprechend stabilisieren könnte, vorstel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht len könnten oder diese wünschen würden, sei ihnen nie zur Beantwortung vorgelegt worden. Auch die Besonderheit des Einflusses der psychischen Erkrankung auf die Beziehung sei von den Vorinstanzen zu Unrecht ausser Acht gelassen worden. Mit der psychischen Erkrankung liege nämlich ohne weiteres ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG vor, welcher eine Trennung der Beziehung rechtfertige, ohne dass daraus das definitive Scheitern der Ehe und damit ausländerrechtliche Konsequenzen abgeleitet werden könnten. Gestützt auf diese Aus- gangslage dürfe sich der Beschwerdeführer weiterhin auf die Ansprüche aus dem FZA berufen.

4.3.4 Durch die Eheschliessung am 7. Juli 2001 mit der in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsbürgerin F.____ und das anschliessende Zusammenleben kann der Be- schwerdeführer grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA geltend machen. Es ist jedoch unbestritten, dass sich das Ehepaar im Juni 2007 trennte, woraufhin die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung auszog und ihren Wohnsitz nach I.____ verlegte. Ein Zusam- menwohnen ist wie bereits ausgeführt nicht Voraussetzung, wenn wichtige Gründe für getrenn- te Wohnorte sprechen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine psychische Erkrankung der Grund sei, weshalb die Ehegatten nicht zusammen leben könnten. Sobald er wieder gesund sei, könnten sie ihr Eheleben wieder aufnehmen. Dagegen sprechen jedoch die Aussagen der Ehefrau im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem AfM, wonach sie seit Mitte 2011 keinen Kontakt zu ihrem Ehemann habe und die Ehe nicht mehr intakt sei. Auch wenn ein Zusammen- leben aufgrund der psychischen Erkrankung nicht mehr möglich ist, erklärt dies nicht, wieso die Ehefrau nach I.____ und somit ans andere Ende der Schweiz gezogen ist. Sofern dafür berufli- che Gründe vorgebracht werden, ist nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer nicht mit ihr in den Kanton N.____ gezogen ist. Bekanntermassen gibt es auch dort betreute Wohnheime und Therapien für Personen mit einer psychischen Erkrankung. Ausserdem lebte der Be- schwerdeführer auch schon im Kanton N.____ und kann sich gemäss dem Befragungsprotokoll der Empfangsstelle vom 29. September 2000 auf Italienisch verständigen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, wieso selbst zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Kontakt zwischen den beiden Eheleuten besteht. Gemäss seinen eigenen Aussagen und den Aussagen seines behandeln- den Therapeuten ist der Beschwerdeführer mittlerweile psychisch stabiler. Insgesamt sind nach dem Gesagten - auch unter gebührender Berücksichtigung der psychischen Krankheit des Be- schwerdeführers - der Wille zur Gemeinschaft und eine minimale eheliche Verbundenheit nicht mehr zu erkennen. Die Ehe ist demnach als gescheitert zu betrachten und die Berufung darauf ist rechtsmissbräuchlich, weshalb der Beschwerdeführer aus dem FZA keinen Anwesenheits- anspruch ableiten kann.

4.4 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integra- tion besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 50 AuG jedoch, wenn Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AuG vorliegen.

4.5 Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die betroffene Person zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Sinne von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeord- net wurde (Art. 62 lit. b AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt vor, wenn gegen eine aus- ländische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht [KGE VV] vom 4. Dezember 2013 [810 13 159] E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts B.____ vom 11. Februar 2011 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Das Urteil des Strafgerichts wurde am 19. Juni 2012 durch das Appellationsgericht B.____ bestätigt. Damit ist der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Ob zudem noch weitere Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG wie die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Nichteinhaltung einer mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingung oder Sozialhilfeabhängigkeit vorliegen, kann vorliegend offen bleiben. Ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG ist damit ge- mäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG - unter dem Vorbehalt, dass sich der Widerruf als verhältnismäs- sig erweist - erloschen (Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Verfahren vor Kantonsgericht zudem auf den An- wesenheitsanspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950. Ein Rechtsanspruch aus der Garantie des Privat- und Familienlebens kann sich jedoch nur er- geben, wenn die ausländische Person in der Schweiz über nahe Verwandte mit einem gefestig- ten Aufenthaltsrecht verfügt und die familiären Beziehungen als intakt erscheinen und tatsäch- lich gelebt werden. Das geschützte Familienleben beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Kernfamilie, namentlich die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Aus den Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann nur ausnahmsweise ein Bewilligungsanspruch aus diesen Normen abgeleitet werden, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2A.425/2003 vom 5. März 2004 E. 4.2). Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner in der Schweiz lebenden Tochter auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK beruft, kann ihm nicht ge- folgt werden, zumal diesbezüglich weder von einer intensiven Bindung noch einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist.

4.6.2 Der Schutzbereich der Garantie des Privat- und Familienlebens erfasst neben anderen Lebenssachverhalten auch den Schutz der während eines Aufenthalts geknüpften persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen ausserhalb des engeren familiären Umfeldes. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von derart engen Beziehungen indes nur bei Vorliegen einer überdurchschnittlichen, besonderen Integration gesprochen werden, d.h. wenn es sich um besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende, private Bindun- gen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfa- miliären oder ausserhäuslichen Bereich handelt. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz ge- nügt nach bundesgerichtlicher Praxis für sich alleine noch nicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 129 II 193 E. 5.4; ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 6.39). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solch qualifizierten Bindungen zur Schweiz vor.

4.6.3 Gestützt darauf ist festzustellen, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Familie und anderen Personen nicht derart sind, dass sie ihm einen Anspruch auf Anwe- senheit im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschaffen könnten.

5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 62 AuG hat nicht zwingend zur Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung tatsächlich zu widerrufen ist, sondern gewährt der kantonalen Behörde durch die "Kann-Bestimmung" im Rahmen eines Ermessensentscheids die Möglichkeit, den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tra- gen (ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.31; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 7 zu Art. 62 AuG). Dieses Ermessen darf indes- sen nicht nach Belieben ausgeübt werden, sondern ist nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit, wahrzunehmen (HUNZIKER, a.a.O., N 8 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffe- nen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1; BGE 139 I 145 E. 2.4; ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., N 8.31). Die Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier auf- hält, soll nur mit Zurückhaltung wiederrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffällig- keit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse da- ran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_486/2013 vom 4. November 2013 E.3.2, 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).

5.2 Der Regierungsrat erwog, dass das Strafgericht B.____ den Beschwerdeführer im Jahr 2011 der versuchten schweren Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Wider- handlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt habe. Vom Strafgericht B.____ sei festge- stellt worden, dass den Beschwerdeführer ein schweres Verschulden treffe. Weiter sei der Be- schwerdeführer bereits im Jahr 1998 vom Strafgericht E.____ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden wegen Vorbereitungshandlungen zu einem bewaffneten Raub- überfall. Er sei nebst geringeren Verstössen gegen die Rechtsordnung somit wiederholt wegen Gewaltdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Anders als im Anwendungsbereich des FZA bilde die Prognose über das künftige Wohlverhalten vorliegend nur ein Abwägungsele- ment. Im Unterschied zum strafrechtlichen Interesse an einer möglichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft stehe jedoch für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, weshalb nur ein geringes Rückfallrisiko hinnehmbar sei. Die wiederholt begangenen Gewaltdelikte und die anhand von Verlustscheinen ausgewie-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht senen Schulden von Fr. 89‘789.40 würden ein grosses öffentliches Interesse an der Wegwei- sung des Beschwerdeführers begründen. Was dessen private Interessen anbelange, so falle die lange Anwesenheitsdauer von 20 Jahren zu seinen Gunsten ins Gewicht. Die Integration sei ihm jedoch trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht gelungen, da er wiederholt zu Freiheitsstra- fen verurteilt worden sei und hohe Schulden habe. Er sei ausserdem erst im Alter von 19 Jah- ren in die Schweiz gekommen und spreche seine Muttersprache Kurdisch sowie auch die Lan- dessprache Türkisch. Er gelte deshalb nicht als Ausländer der zweiten Generation. Aus der ersten Ehe mit seiner Cousine habe er eine volljährige Tochter, mit der er jedoch lediglich die ersten fünf Monate zusammengelebt habe und zu der er keine innige Beziehung habe. Auch die berufliche Integration sei dem Beschwerdeführer nie gelungen. Seine wirtschaftliche Existenz bleibe dank der IV-Rente, welche ihm in der Türkei ausbezahlt werde, gesichert. Der Regie- rungsrat führte weiter aus, dass gemäss dem Bundesamt für Migration die Behandelbarkeit ei- ner paranoiden Schizophrenie sowie einer Depression in allen Krankenhäusern mit einer Abtei- lung für Psychiatrie in der Türkei grundsätzlich möglich sei. Auch die benötigten Medikamente seien erhältlich. Die Qualität der Behandlung weise landesweit jedoch grosse Unterschiede auf und erreiche nicht immer westeuropäisches Niveau. In Bakirköy/Istanbul, wo der Beschwerde- führer auch schon gelebt habe, gebe es beispielsweise eines der sogenannten „Depot- Krankenhäuser“, wo auch längerfristige psychiatrische Behandlungen oder stationäre Aufent- halte möglich seien. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz in den Genuss einer besseren Behandlung käme, hätte eine Behandlung in der Türkei keine schwerwiegenden Kon- sequenzen für seine Gesundheit zur Folge. Mit der IV-Rente, welche mindestens Fr. 1‘170.-- betragen werde, liege sein monatliches Einkommen ausserdem über dem Durchschnittsein- kommen in der Türkei, was ihm erlaube, eine entsprechende Versicherung in der Türkei abzu- schliessen. Dies führe dazu, dass im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen würden.

5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Urteil des Strafgerichts E.____ vom 16. April 1998 entsprechend dem Verwertungsverbot gelöschter Vorstrafen ausser Acht gelas- sen werden müsse. Es könne somit lediglich die Verurteilung vom 11. Februar 2011 berücksich- tigt werden. Dabei sei neben der ausgewiesenen guten Prognose auch der Umstand zu gewich- ten, dass er sich seither wohlverhalten habe. Weiter ergebe die lange Anwesenheitsdauer von 20 Jahren bei der Abwägung ein deutlich überwiegendes privates Interesse. Ausserdem müsse angenommen werden, dass seine Tochter ein nicht unbeträchtliches Interesse am Verbleib ih- res Vaters in der Schweiz habe. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er sich im Rahmen seiner durch die psychische Erkrankung eingeschränkten Möglichkeiten um seine In- tegration bemüht und im Jahr 2012 einen Deutschkurs Niveau A 2.1 absolviert habe. Zu be- rücksichtigen seien sodann die Konsequenzen der Wegweisung aus der Schweiz. Er könne in der Türkei auf kein familiäres Umfeld zurückgreifen, da seine Beziehung zum Vater seit jeher als konfliktbeladen und seit dem Suizid der Mutter als problematisch anzusehen sei. Im Weite- ren könne ihm eine Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht zugemutet werden. Im „Gutachten der SFH-Länderanalyse, Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken“ vom 3. Mai 2005 werde ausgeführt, dass gerade in Bezug auf das vom Beschwerdegegner erwähnte staatliche Krankenhaus in Bakirköy/Istanbul die Patienten lediglich die benötigten Medikamente, nicht aber weiterführende Therapien erhal-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten würden. Sein behandelnder Psychologe verweise jedoch auf die eminente Bedeutung der Weiterführung der Therapie. Die Psychopharmakotherapie werde lediglich als Ergänzung zur Psychotherapie als indiziert angesehen. Es sei deshalb unzutreffend, dass im Heimatland die Möglichkeit bestehe, ihn eng zu begleiten und zu betreuen. Ausserdem müssten die Ursache der Erkrankung und deren Zusammenhang mit der Herkunftsfamilie sowie dem Heimatland mit- berücksichtigt werden. Die schwierigen Familienverhältnisse seien insbesondere durch den Suizid der Mutter offensichtlich. Die markante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und der damit verbundene Aufenthalt in der Klinik J.____ sei die Folge dieser Umstände. Auf- grund der medizinischen Akten und des vorerwähnten Gutachtens der Flüchtlingshilfe sei er- stellt, dass eine schwerwiegende Krankheit vorliege, welche im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden könne.

5.4.1 Der Beschwerdeführer hat wiederholt und zum Teil schwer delinquiert. Im Jahr 1998 verurteilte ihn das Strafgericht E.___ nach einem versuchten Raubüberfall zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Landesverweis von fünf Jah- ren. Diese aus dem Strafregister gelöschte Strafe kann entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013). Sodann wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2011 vom Strafgericht B.____ der versuchten schweren Körperverletzung, der Tätlichkei- ten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt, nachdem er mit einer Waffe auf einen Landsmann geschossen hatte. Das Strafgericht B.____ ging von einem hohen Verschulden des Beschwerdeführers aus. Es könne nicht geduldet werden, dass Meinungsver- schiedenheiten mit der Schusswaffe ausgetragen würden, auch nicht unter Berufung auf einen anderen kulturellen Hintergrund. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seit dem letz- ten Vorfall vom 8. Mai 2010, d.h. seit dreieinhalb Jahren, nicht mehr straffällig geworden und die Legalprognose im Urteil vom 11. Februar 2011 gut sei, sind insofern zu relativieren, als der Be- schwerdeführer seit April 2011 bis heute entweder in der Klinik J.____ oder im Wohnheim des Vereins K.____ untergebracht war bzw. ist und bei der Legalprognose die schon gelöschte strafrechtliche Verurteilung vom Strafgericht nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Im Weite- ren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz hohe Schulden angehäuft hat. Es liegen Verlustscheine in der Höhe von Fr. 89‘789.40 und zahl- reiche Betreibungen von über Fr. 100‘000.-- vor. Insgesamt besteht damit, namentlich mit Blick auf die schwerwiegende und wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers, ein gewichtiges öffentliches Interesse an dessen Wegweisung aus der Schweiz.

5.4.2 Der Beschwerdeführer lebt seit über 21 Jahren in der Schweiz und hat einen Grossteil seines Lebens hier verbracht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass er erst mit 19 Jah- ren in die Schweiz eingereist ist und somit seine Kindheit und Jugendjahre in seinem Heimat- land verbracht hat. Er ist daher mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in der Türkei durchaus vertraut. Zudem hielt er sich nicht während der gesamten Aufenthaltsdauer legal in der Schweiz auf, da er zwischen 1999 und 2004 keinen gültigen Aufenthaltstitel besass. Weiter arbeitete der Beschwerdeführer nur sporadisch und musste von der Sozialhilfe unter- stützt werden. Er kann sich im Alltag in deutscher Sprache verständigen und reichte in diesem

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kontext auch die Bestätigung eines Sprachkurses aus dem Jahr 2012 (Niveau A 2.1 für leicht Fortgeschrittene) ein. Der Beschwerdeführer pflegt gemäss seinen Angaben keine näheren persönlichen Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Verwandten oder anderen Personen. In der Türkei leben der Vater des Beschwerdeführers sowie eine jüngere Schwester mit deren Familie. Diese Verwandten könnten ihn bei einem Neuanfang unterstützen.

5.4.3 Gemäss IV-Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung vor dem Hintergrund einer schizoiden Persönlichkeitsstörung. Vom 4. April 2011 bis 1. Dezember 2011 war der Be- schwerdeführer in der Klinik J.____ hospitalisiert. Nach seinem Austritt zog er ins Wohnheim des Vereins K.____. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner gesundheitlichen Situation zugemutet wer- den kann. Dazu ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme auch in der Türkei möglich ist. Die medizinische Versorgung in der Türkei basiert gerade im psychiatrischen Be- reich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unter- schiedlicher Grösse. Die höchste medizinische Stufe, die Universitätskliniken, können alle Er- krankungen behandeln. Psychiatrische "Kleinkliniken" bieten erste Konsultationen an und ver- schreiben Medikamente zum Gratisbezug in staatlichen Apotheken. Quartierspitäler in grösse- ren Städten, Regionalspitäler und Universitätskliniken verfügen über spezialisierte Abteilungen für psychische Erkrankungen, auch für stationäre Aufenthalte. Zudem gibt es fünf sogenannte "Depot-Krankenhäuser" für längerfristige und/oder stationäre Aufenthalte von psychisch kran- ken Menschen. Die Behandlung findet vorwiegend auf einer medikamentösen Grundlage statt. Die Versorgung mit Medikamenten ist garantiert, solange die Patienten versichert sind oder selber für die Kosten aufkommen können. In gewissen Kliniken sind sodann auch weitergehen- de Therapie-Formen möglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.2.3.1). Der Beschwerdeführer ist durch seine IV-Rente finanziell abgesichert und kann sich damit eine gute medizinische Versorgung leisten. Er ist hinsichtlich seiner schi- zoiden Persönlichkeitsstörung und der depressiven Störung nicht auf eine dauerhafte Unter- bringung in einer psychiatrischen Klinik angewiesen. Zwar trifft zu und wird auch von der Vo- rinstanz betont, dass an die medizinische Versorgung in der Türkei nicht die gleichen Anforde- rungen wie in der Schweiz gestellt werden dürfen. Die Behandlung der psychischen Erkrankun- gen des Beschwerdeführers - namentlich auch seine Betreuung im Rahmen einer Psychothera- pie - ist in der Türkei jedoch insgesamt in angemessener Weise möglich. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt demnach keinen Hinderungsgrund für eine Wegweisung dar.

5.4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt im vorliegenden Fall das öffent- liche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerde- führers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich damit als verhältnismässig. Der Regierungsrat, welchem volle Kognition einschliesslich einer Angemessenheitsprüfung zukommt, hat die in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien ausführ- lich geprüft und sein Ermessen in diesem Zusammenhang pflichtgemäss ausgeübt. Er hat da-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei zu Recht auch die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ver- neint.

  1. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

  2. Dem Beschwerdeführer wird in Abweichung zur sonstigen Praxis des Kantonsgerichts eine Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils gewährt.

  3. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei - im vor- liegenden Fall dem Beschwerdeführer - auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu Las- ten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wett- zuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist eine Entschä- digung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Ausgehend von den eingereichten Honorarnoten erscheint im vorliegenden Verfahren ein Aufwand von 16 Stunden à Fr. 200.-- als angemessen. Das Honorar ist damit auf Fr. 3‘862.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzuset- zen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen.

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘862.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zulasten der Gerichtskas- se ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 12. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 2C_573/2014) erhoben.

Zitate

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-02-26_vv_1
Entscheidungsdatum
26.02.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026