2014-02-21_sv_1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 21. Februar 2014 (710 13 329 / 55)


Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHV-rechtlicher Beitragsstatus; Bezahlung der AHV-Beiträge als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger; nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantons- richterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Vijitha Schniepper-Muthuthamby

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Matthias Frey, Rechtsanwalt, Aarbergergasse 21, 3011 Bern

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse, Rechtsdienst, Schwarztorstras- se 59, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Der 1951 geborene A.____ war bei der C.AG als Senior Consultant angestellt und liess sich per 31. Dezember 2011 frühzeitig pensionieren. Von der Eidgenössischen Aus- gleichskasse (EAK) Bern erhielt A. im Juli 2011 das Formular „Anmeldung Nichterwerbstä- tige“, welches A.____ sowie seine Ehefrau B.____ mit den geforderten Angaben retournierten. Mit der Anschlussbestätigung vom 26. Juli 2011 teilte die EAK den Ehegatten mit, dass sie ab

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  1. Januar 2012 als Nichterwerbstätige beitragspflichtig seien. Mit Akontoanzeigen jeweils vom
  2. Dezember 2011 forderte die EAK von den Ehegatten für das Jahr 2012 Akontobeiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von je Fr. 24‘937.40. A.____ teilte der EAK mit Schreiben vom
  3. Dezember 2011 unter Beilage von zwei Arbeitsverträgen mit, dass er als Geschäftsführer zu 50% und seine Ehefrau zu 15% bei der Firma D.____GmbH angestellt seien und somit nicht als Nichterwerbstätige gelten würden. Die EAK hielt mit Schreiben vom 6. Januar 2012 daran fest, dass die Ehegatten als Nichterwerbstätige zu qualifizieren seien. Mit weiterer Akontoanzeige vom 11. Januar 2013 forderte die EAK von den Ehegatten für das Beitragsjahr 2013 Akontozah- lungen von jeweils Fr. 25‘000.--. Mit Verfügungen vom 15. März 2013 wurden die Akontoanzei- gen vom 14. Dezember 2011 und 11. Januar 2013 ersetzt und die definitive Beitragspflicht der Ehegatten für das Jahr 2012 in der Höhe von je Fr. 24‘937.40 und für das Jahr 2013 in der Hö- he von je Fr. 25‘000.-- festgelegt. Da die Verfügungen vom 15. März 2013 trotz anwaltlicher Vertretung direkt an die Ehegatten erfolgten, stellte die EAK dem Rechtsvertreter der Ehegatten dieselben Verfügungen jeweils neu datiert vom 2. April 2013 zu.

Gegen die Verfügungen vom 15. März 2013 bzw. 2. April 2013 erhoben die Ehegatten, vertre- ten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, mit Schreiben vom 16. April 2013 Einsprache. Mit Ein- spracheentscheid vom 14. Oktober 2013 wies die EAK die Einsprache ab, soweit sich diese gegen die Verfügungen vom 2. April 2013 richtete. Die Verfügungen vom 15. März 2013 hob die EAK hingegen auf.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Ehegatten A.____ und B.____, wei- terhin vertreten durch Rechtsanwalt Frey, mit Eingabe vom 13. November 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragten sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2013 sowie der Beitragsverfügungen vom 15. März 2013 und 2. April 2013 (Ziffer 1). Weiter sei festzustel- len, dass der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei und die Beiträge der Be- schwerdeführerin durch die Beiträge des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger als bezahlt zu gelten hätten (Ziffer 2). Die bezahlten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige seien ihnen zuzüg- lich Zins seit wann rechtens zurückzuerstatten (Ziffer 3). Eventualiter beantragten die Be- schwerdeführer zu den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 die Zurückweisung der Sache zur weite- ren Abklärung an die Beschwerdegegnerin.

C. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer die monatlichen Arbeitsabrechnungen des Jahres 2013 ein und hielt fest, dass sich daraus ein effektives geleis- tetes Pensum von 54% ergebe.

D. Die EAK liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer aktualisierte Ar- beitsabrechnungen der Monate November 2013 und Dezember 2013 als weitere Beilagen ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungs- gericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig.

  2. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde vom 13. November 2013, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügungen vom 15. März 2013 und 2. April 2013 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei und die Bei- träge der Beschwerdegegnerin durch seine geleisteten Beiträge als Erwerbstätiger als bezahlt zu gelten hätten. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die bezahlten Akontobeiträge für Nicht- erwerbstätige zuzüglich Zins seit wann rechtens an sie zurückzuzahlen. Damit werden sowohl Leistungs- als auch Feststellungsbegehren gestellt. Anfechtungsobjekt bildet der Einsprache- entscheid der EAK vom 14. Oktober 2013. Es ist zu prüfen, ob auf das Feststellungsbegehren eingetreten werden kann.

2.1 Die formellrechtliche Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens setzt als Sachurteils- voraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer rechtlicher oder tatsächli- cher Natur an der verlangten Feststellung voraus, dass bestimmte Rechte oder Pflichten beste- hen oder nicht bestehen. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse in diesem Sinn vorliegt, sind Feststellungsbegehren zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzin- teresse der Beschwerdeführer durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 125 V 24 E. 1b, 122 V 30 E. 2b, 121 V 317 f. E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 II 303 E. 2c).

2.2 Soweit die Beschwerdeführer die Feststellungen begehren, der Beschwerdeführer sei als Erwerbstätiger zu qualifizieren und die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin hätten durch seine geleisteten Beiträge als Erwerbstätiger als bezahlt zu gelten, besteht kein schutzwürdiges Interesse, da diese Fragen im Rahmen des Leistungsbegehrens zu beurteilen sind. Dement- sprechend kann auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden. Bezüglich des An- trags auf Aufhebung des Einspracheentscheides ist das Rechtsschutzinteresse ohne weiteres zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. November 2013 ist demnach einzutreten.

  1. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2012 und 2013 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers gilt unbestrittenermassen als nichterwerbstätig. Ob ihre Beiträge als bezahlt gelten können, ist abhängig davon, ob der Be- schwerdeführer als erwerbstätig gilt und er auf dem Erwerbseinkommen Beiträge von mindes-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet hat (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend einzig der Beitragsstatus, nicht aber die für den Status Nichterwerbstätige ermittelte Beitragshöhe streitig ist.

4.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Bei- träge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbstän- diger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Ver- hältnissen einen jährlichen Mindestbeitrag von Fr. 387.-- (Stand per 1. Januar 2012) bzw. Fr. 392.-- (Stand per 1. Januar 2013) bis zu einem Höchstbetrag, der dem 50-fachen Mindest- beitrag entspricht. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG). Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Die Beiträge für Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (siehe Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renten- einkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatut einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG) und von bestimmten zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht (BGE 115 V 164 E. 4b, 139 V 16 E. 5.2).

4.3 Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusam- men mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Bei- trages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf je- den Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28 bis Abs. 1 Satz 2 AHVV). Da- mit wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Mit Art. 28 bis

AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorge- zeichnete Schwergewichtstheorie zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstä- tigen konkretisiert (vgl. auch BGE 115 V 170 E. 8; Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2012, 9C_105/2012, E. 1). Als nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten solche, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder aber voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Je nach Er- gebnis der Vergleichsrechnung gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV leisten sie Beiträge als Nichter- werbstätige. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Er- werbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand

  1. Januar 2014, Rz. 2033 f.). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (WSN, Rz. 2035). Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Ar- beitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtspre- chung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Ar- beitszeit tätig ist (BGE 115 V 174 E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E. 1, vom 14. März 2012, 9C_105/2012, E. 1).

4.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwor- tung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Per- son subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 115 V 171 E. 9b, 125 V 384 f. E. 2a, 128 V 25 E. 3b). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend dieser Legaldefinition be- steht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultieren- den Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 139 V 15 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Folge- richtig gilt als nichterwerbstätig, wer eine Liebhabertätigkeit oder eine Tätigkeit zum Schein ausübt (WSN, Rz. 2006). Unerheblich ist, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird (vgl. PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62).

5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

5.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprü- fungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerde- fall das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

  1. Zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D.____GmbH als Er- werbstätigkeit im Sinne des AHVG zu qualifizieren ist. Hierfür ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mindestens 50% erwerbstätig ist.

6.1 Der Beschwerdeführer war bis 31. Dezember 2011 bei der C.____AG angestellt. Da- nach hat er die D.____GmbH gegründet und diese am 13.7.2011 im Handelsregister eintragen lassen. Seine Ehefrau und er sind Geschäftsführer und zugleich die einzigen Gesellschafter der GmbH. Beide sind einzelzeichnungsberechtigt. Die D.____GmbH erbringt Dienst- und Bera- tungsleistungen im Unternehmens-, Finanz-, Immobilien- und Personalbereich mit Einschluss der Vermögensverwaltung und Anlageberatung. Gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2011 ist der Beschwerdeführer zu einem Pensum von 50% einer Vollzeitstelle von 40 Wochenstunden angestellt, wobei das Arbeitspensum nach Arbeitsanfall und Bedarf über das Jahr erledigt wer- den kann (flexible Arbeitszeit). Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf 7 Wochen Feri- en und erhält einen Monatslohn von Fr. 1‘800.--, welcher halbjährlich ausbezahlt wird. Gemäss Arbeitsvertrag vertritt er als Geschäftsführer die Arbeitgeberin in allen Belangen im Innen- und Aussenverhältnis. Seine Aufgaben umfassen insbesondere die Vertretung der Arbeitgeberin gegenüber Kunden, Behörden und Dritten, Administration, Kundenbetreuung und Kundenak- quisition sowie Durchführung von Beratungsleistungen.

6.2 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei mindestens während der halben üblichen Ar- beitszeit tätig und somit voll erwerbstätig. Seine Tätigkeiten rechne er detailliert ab. Er habe im Jahr 2012 insgesamt 115,25 Tage gearbeitet. Bei 216 Arbeitstagen pro Jahr ergebe sich daraus ein Pensum von 54%. Im Jahr 2013 habe er 114,5 Tage gearbeitet, was einem Pensum von 53% entspreche. Die verrichteten Tätigkeiten würden auch durch die eingereichten Rechnun- gen belegt, wobei im Bestreitungsfall weitere Rechnungen nachgereicht werden könnten. Im Bestreitungsfall würden weiter die Vertragspartner der D.____GmbH als Zeugen bestätigen, dass er im erwähnten Umfang gearbeitet habe. Sollte er nicht als voll Erwerbstätiger qualifiziert werden, so sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese keine Abklärungen zur wirtschaftlichen und tatsächlichen Erwerbssituation vorgenommen habe.

6.3 Bei seinen Ausführungen stützt sich der Beschwerdeführer auf die von ihm erstellten Arbeitsabrechnungen. Darin führt er einzelne Arbeitstage nach Datum auf, an denen er effektiv gearbeitet habe, und hält dabei summarisch die jeweilige ausgeführte Tätigkeit sowie das jewei- lige Mandat fest. Die Tätigkeiten werden nicht nach Anzahl Stunden, sondern in Tageseinheiten erfasst. Auffallend ist, dass gewisse Tätigkeiten ohne Angabe eines Datums als „gesamt“ bzw. „generell“ festgehalten werden. Des Weiteren ist den Arbeitsabrechnungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an gewissen Arbeitstagen mehr als eine ganze Tageseinheit aufführt, was bedeuten würde, dass er mehr als 100% gearbeitet hätte. Einzelne dieser Arbeitstage ent-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht halten den kurzen Hinweis, dass die Tätigkeiten an mehreren Tagen erfolgt seien. Weshalb er die als generell bezeichneten Tätigkeiten sowie die Tätigkeiten über mehrere Tage nicht einzeln nach Datum auflistet, ist nicht nachvollziehbar. Wenig zur Nachvollziehbarkeit trägt zudem bei, dass der Beschwerdeführer dieselben Mandate teils nach Datum, teils als generell auflistet. Insbesondere machen die monatlich als generell aufgeführten Tätigkeiten im Verhältnis zum Total der monatlichen Arbeitstage eine relativ hohe Anzahl Arbeitstage aus. Es erscheint ferner als nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an einzelnen Tagen bis zu 250% gearbei- tet hat. Als Beweis für seine verrichteten Tätigkeiten reicht der Beschwerdeführer lediglich ein- zelne Rechnungen ein und bietet im Bestreitungsfall weitere Rechnungen an. Weshalb er es unterlässt, sämtliche Rechnungen einzureichen, ist unerklärlich; geht es doch vorliegend genau um die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer erwerbstätig ist. Ohnehin sind die eingereichten Rechnungen nicht aufschlussreicher als die Arbeitsabrechnungen. So sind darin teilweise die Tätigkeiten ebenfalls nicht nach Datum aufgeführt bzw. die darin aufgeführte An- zahl Arbeitstage stimmen nicht mit den in den monatlichen Arbeitsabrechnungen festgehaltenen Arbeitstagen überein. Die Unklarheiten an den als generell aufgeführten Tätigkeiten werden dadurch verstärkt, indem der Beschwerdeführer jeweils eine Arbeitsabrechnung des Monats November 2013 mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 ohne generelle Tätigkeiten und mit Schreiben vom 29. Januar 2014 nachträglich mit generellen Tätigkeiten aufgeführt einreicht. Da die monatlichen Arbeitsabrechnungen einschliesslich der vorhandenen Rechnungen voller Un- klarheiten sind, ist nicht davon auszugehen, dass weitere Rechnungen – wie vom Beschwerde- führer angeboten – für mehr Klarheit sorgen würden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). Demnach ist auf die Einholung weiterer Rechnungen zu verzichten.

6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vertragspartner der D.____GmbH würden als Zeugen bestätigen können, dass er die Tätigkeiten im behaupteten Umfang erbracht habe. Auf die Einvernahme der Vertragspartner ist vorliegend jedoch ebenfalls gestützt auf die antizipierte Beweiswürdigung zu verzichten. Einerseits stellt der Beschwerdeführer diesbezüg- lich keine konkreten Beweisanträge. Es ist nämlich unklar, welche Vertragspartner gemeint sind – insbesondere lassen sich aus den Arbeitsabrechnungen nicht alle Unternehmen resp. Institu- tionen feststellen – sowie welche Personen zu befragen wären. Andererseits ist nicht ersicht- lich, weshalb die Vertragspartner der D.____GmbH in der Lage sein sollten, vorliegend zweck- dienliche Hinweise in Bezug auf die aufgeführten Tätigkeiten aufzuzeigen, da der Beschwerde- führer es insbesondere unterlassen hat, detaillierte Arbeitsabrechnungen zu erstellen. Zudem ist anzunehmen, dass die Vertragspartner der D.____GmbH, welche feststellbar sind, als Aus- kunftspersonen zu befragen wären, weil der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszü- ge bei diesen Vertragspartnern als Zeichnungsberechtigter, Mitglied, Geschäftsführer sowie

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch als Präsident amtete bzw. amtet. In diesem Zusammenhang ist es zudem fraglich, ob all- fällige Aussagen verwertbar wären.

6.5 Nach dem Gesagten ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass der Beschwerdeführer die als generell aufgeführten Tätigkeiten erbracht und an einem Arbeitstag jeweils mehr als eine ganze Tageseinheit bzw. mehr als 100% gearbeitet hat. Dem- entsprechend sind diese Tätigkeiten bei der Berechnung der effektiven Arbeitszeit in Abzug zu bringen, sodass im Jahr 2012 68 Arbeitstage und im Jahr 2013 45.5 Arbeitstage resultieren. Für das Vorliegen einer vollen Erwerbstätigkeit ist massgebend, dass für die Tätigkeit ein erhebli- cher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Da gemäss Arbeitsvertrag die Arbeitswoche des Beschwerdeführers lediglich 40 Stunden beträgt und er nichts anderes behauptet, sind die berechneten Arbeitstage auf die betriebsüblich durchschnitt- liche Arbeitszeit von 41.7 pro Woche umzurechnen. Die im Arbeitsvertrag vereinbarten 7 Wo- chen Ferien sind ebenfalls – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit – auf die übliche Anzahl Ferien zu kürzen, wobei von 5 Wochen Ferien auszugehen ist. Bei der Berech- nung sind zudem die neun gesetzlichen Feiertage des Kantons Basel-Landschaft zu berück- sichtigen. Pro Jahr ergeben sich dementsprechend 253 Arbeitstage. Folglich beträgt das Pen- sum des Beschwerdeführers im Jahr 2012 35,7% und im Jahr 2013 27,1%, weshalb der Be- schwerdeführer nicht als dauernd voll erwerbstätig gilt. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer bereits im Formular „Anmeldung Nichterwerbs- tätige“ vom 22. Juli 2011 der EAK unter anderem mitteilt, dass er zu einem Arbeitspensum von weniger als 50% und zu einem voraussichtlichen Jahreseinkommen von Fr. 35 - 45‘000.-- erwerbstätig sei. Zudem indiziert auch das monatliche Einkommen von Fr. 1‘800.-- ein deutlich niedrigeres Pensum als 50%.

6.6 Demzufolge ist als Nächstes gestützt auf die sogenannte Vergleichsrechnung gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger oder Nichter- werbstätiger gilt. Hierzu werden die Beiträge, die man auf dem Erwerbseinkommen bezahlt, verglichen mit jenen, die man als Nichterwerbstätiger bezahlen müsste. Sind die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen gleich hoch oder höher als die Hälfte der Beiträge, die man als Nicht- erwerbstätiger zu bezahlen hätte, so gilt man als Erwerbstätiger. Sind die Beiträge hingegen kleiner, gilt man als Nichterwerbstätiger. Der Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente in der Höhe von Fr. 152‘612.-- im Jahr und verfügt über ein Vermögen von Fr. 14‘672‘839.--. Als Nichterwerbstätiger müsste er mit seinem Vermögen und Renteneinkommen, welches gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AHVV halbiert wird, jährlich einen Beitrag in der Höhe von Fr. 24‘000.-- be- zahlen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers werden Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 31‘000.-- abgerechnet. Da die Beiträge auf diesem Einkommen weniger als die Hälfte von dem Nichterwerbstätigenbeitrag ausmachen, gilt der Beschwerdefüh- rer als nichterwerbstätig, weshalb die Vorinstanz ihn zu Recht für die hier massgebenden Jahre 2012 und 2013 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger unterstellte.

6.7 Zudem ist auch fraglich, ob vorliegend überhaupt eine Erwerbsabsicht gegeben ist. Aufgrund der reichen Berufserfahrung und der sehr anspruchsvollen Aufgaben bei der D.____GmbH ist die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers bei dem bescheidenen Einkom-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht men in der Höhe von Fr. 1‘800.-- eher zu verneinen. Das tiefe Einkommen lässt sich schwerlich damit verteidigen, dass es sich bei der Firma des Beschwerdeführers um ein Start-up- Unternehmen handelt. Als Beratungsunternehmen ohne besondere Investitionen und ange- sichts des bereits bestehenden Netzwerks kann die D.____GmbH nicht als ein solches behan- delt werden. Zudem werden in der Praxis Direktoren einer Aktiengesellschaft, die aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens auf Entlöhnung verzichten, als Nichterwerbstätige auf- gefasst (vgl. WSN, Rz 2009). Dass die D.____GmbH dem Beschwerdeführer einen angemes- senen bzw. angemesseneren Lohn nicht bezahlen könnte, ist nicht belegt und wird auch nicht explizit behauptet. Dessen ungeachtet ist zu erwähnen, dass die D.____GmbH das Mandat E.AG, ehemals Mandat F., unentgeltlich ausübt. Auch dies indiziert eine fehlende Erwerbsabsicht, da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D.____GmbH in der Ent- scheidung frei ist, ob die Mandate entgeltlich oder unentgeltlich auszuüben sind. Die Frage der Erwerbsabsicht kann nach dem Ausgeführten jedoch offen bleiben.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt und gestützt auf die Vergleichsrechnung nach Art. 28 bis Abs. 1 AHVV die Bei- träge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat. Deshalb können die Beiträge seiner Ehefrau, welche unbestritten als nichterwerbstätig gilt, nicht als bezahlt gelten (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführer für die Jahre 2012 und 2013 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

  2. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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Entscheidungsdatum
21.02.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026