2014-02-20_sv_1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 20. Februar 2014 (720 13 105 / 48)


Invalidenversicherung

Verrechnung von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Kinderrente

A. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) der 1971 geborenen A.____ mit, dass sie vom 1. August 2012 bis 28. Februar 2013 Anspruch auf eine Kinderrente für ihren 1994 geborenen Sohn B.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘611.-- habe. Der Abrechnung zur Verfügung vom 27. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass die Nachzahlung dieser Kinderrente mit bereits bezogenen Leistungen und Beitragsschulden der Versicherten und ihres Ehemannes in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘338.40 verrechnet wurde.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 15. April 2013 Be- schwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie bean- tragte, die Verfügung vom 27. Februar 2013 sei insoweit aufzuheben, als mit den zugesproche- nen Leistungen der Betrag von Fr. 4‘338.40 verrechnet werde. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr Fr. 4‘611.-- auszuzahlen; unter o/e-Kostenfolge.

C. Am 6. Mai 2013 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 27. Februar 2013 wiedererwä- gungsweise auf und sprach der Versicherten für die Zeit ab 1. August 2012 bis 28. Februar 2013 eine Kinderrente für Sohn B.____ von Fr. 4‘611.-- zu. Der Abrechnung ist zu entnehmen, dass die Nachzahlung der Kinderrente mit bereits bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘971.--, Beiträgen von Fr. 710.40 und dem mit Verfügung vom 27. Februar 2013 ausbezahl- ten Betrag von Fr. 272.60 (Total Fr. 2‘954.--) verrechnet wurde.

D. In ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2013 wies A.____, vertreten durch Advokat Felix, auf die von der IV-Stelle am 6. Mai 2013 erlassene Verfügung hin und hielt fest, diese bringe zwar etwas Klärung, sei aber nicht geeignet, die vorgenommene Verrechnung vollständig und schlüssig darzulegen. Die Verfügung vom 6. Mai 2013 werde insoweit ange- fochten, als mit den zugesprochenen Leistungen Fr. 2‘954.-- verrechnet worden seien; unter o/e-Kostenfolge.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

F. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 25. September 2013; Duplik vom 22. Oktober 2013) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 resp. 6. Mai 2013 ist einzu- treten.

1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversi- cherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streit- wert von Fr. 10'000.--. Vorliegend richtet sich die Beschwerde der Versicherten ausschliesslich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen die Verrechnung des Leistungsanspruchs mit bereits bezogenen Leistungen von Fr. 4‘338.40 (Verfügung vom 27. Februar 2013) resp. Fr. 2‘954.-- (Verfügung vom 6. Mai 2013). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens liegt somit unter Fr. 10'000.--, sodass der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abtei- lung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.

  1. Vorliegend ist zu Recht weder der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderren- te noch die grundsätzliche Zulässigkeit der Verrechnung von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen der AHV und der IV bestritten. Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der von der Vorinstanz vorgenommenen Verrechnung. Die Beschwerdeführerin bean- standet insbesondere, diese sei weder vollständig noch nachvollziehbar begründet.

  2. Im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 findet sich keine allgemeine Verrechnungsnorm (vgl. aber Art. 20 Abs. 2 ATSG). Art. 50 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung) erklärt Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 als für die Verrechnung in der Invalidenversicherung sinngemäss an- wendbar. Damit statuiert Art. 50 Abs. 2 IVG eine allgemeine Verrechenbarkeit von Beitragsfor- derungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen der AHV und der IV (ULRICH MEYER, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 453). Die zweigintern und zweig- übergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 138 V 402 E. 4.2; 136 V 286 E. 4.1). Eine Verrechnung setzt voraus, dass Leistung und Forderung des Versiche- rers grundsätzlich die gleiche Person betreffen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., S. 170 f., Rz. 799 ff.; vgl. auch Art. 120 Abs. 1 OR). Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, ist dabei nicht verlangt (BGE 125 V 317 f).

4.1.1 Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgendes: Nach der Verfügung der IV- Stelle vom 27. Februar 2013 hat die Versicherte vom 1. August 2012 bis 28. Februar 2013 An- spruch auf eine ganze Rente, wobei die monatliche Rente bis Dezember 2012 Fr. 1‘643.-- und ab Januar 2013 Fr. 1‘657.-- beträgt. Gemäss den angefochtenen Verfügungen vom 27. Februar 2013 und 6. Mai 2013 hat sie zudem Anspruch auf eine Kinderrente für den 1994 geborenen Sohn B.____. Diese beläuft sich bis Dezember 2012 auf Fr. 657.-- und ab Januar 2013 auf Fr. 663.--. Für den Zeitraum August 2012 bis Februar 2013 stehen der Versicherten demnach Kinderrenten im Umfang von insgesamt Fr. 4‘611.-- zu.

4.1.2 Dem Kontokorrent-Auszug der Ausgleichskasse ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführerin am 3. August 2012 und am 4. September 2012 für die Monate August 2012 und Sep- tember 2012 Renten von jeweils Fr. 2‘300.-- (Fr. 1‘643.-- + Fr. 657.--) ausbezahlt wurden. Am 2. Oktober 2012 wurde die Auszahlung der Rentenleistungen für den Monat Oktober in der Hö- he von Fr. 2‘150.-- verbucht, womit zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Differenz von Fr. 150.-- resultiert.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.1.3 In den Unterlagen findet sich sodann eine rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2012 betreffend die Verrechnung ausstehender AHV/IV/EO-Beiträge mit der IV- Rente. Demnach würden die unbezahlten AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2011 von insge- samt Fr. 518.40 (inkl. Mahngebühr) in den Monaten Oktober 2012 bis Juni 2013 mit jeweils Fr. 50.-- und im Juli 2013 mit Fr. 68.40 von der laufenden IV-Rente abgezogen. Aus der Ver- rechnungsanzeige vom 27. Juni 2013 sowie dem Kontokorrent-Auszug der Ausgleichskasse ergibt sich denn auch, dass im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013, am 1. Tag des Monats, ein Betrag von jeweils Fr. 50.-- (total Fr. 300.--) verrechnet wurde. Am 1. März 2013 wurde dem Konto der Beschwerdeführerin der Restbetrag von Fr. 218.40 belastet.

4.1.4 Weiter befinden sich in den Akten ein Schreiben der IV-Stelle vom 25. September 2012 betreffend die Rückforderung der Kinderrente betreffend Sohn C.____, geb. 22. Januar 1992, für den Monat Juli 2012 in der Höhe von Fr. 657.-- sowie eine rechtskräftige „Tilgungsplan- Verfügung“ vom 5. Oktober 2012, wonach der Betrag von Fr. 657.-- ab November 2012 in elf monatlichen Raten von Fr. 55.-- und einer Rate von Fr. 52.-- zurückzuzahlen sei. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass von der Vereinbarung zurückgetreten und die gesamte verbleibende Forderung fällig wird, falls die Teilzahlungen nicht fristgerecht und in der geforderten Höhe ge- leistet würden. Hiezu ist dem Kontokorrent-Auszug der Ausgleichskasse zu entnehmen, dass die Versicherte lediglich die drei ersten Raten für die Monate November 2012 bis Januar 2013 beglichen hat. Die Restschuld von Fr. 492.-- wurde am 1. März 2013 verrechnet bzw. ihrem Konto belastet.

4.1.5 Weiter ergibt sich aus dem Kontokorrent-Auszug, dass der Versicherten gemäss der Abrechnung zur Verfügung vom 27. Februar 2013 am 5. März 2013 ein Betrag von Fr. 272.60 überwiesen wurde.

4.2 In Würdigung der vorliegenden Unterlagen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass auch die überarbeitete Abrechnung zur Verfügung vom 6. Mai 2013, wonach die Kinder- rente von insgesamt Fr. 4‘611.-- mit bereits bezogenen Leistungen von insgesamt Fr. 2‘954.-- zu verrechnen sei, nicht vollständig nachvollziehbar ist. So ergeben sich insbesondere Differen- zen in Bezug auf die Höhe der im Zeitraum August 2012 bis Oktober 2012 ausgerichteten Kin- derrenten. Die Beschwerdegegnerin hält fest, sie habe in diesem Zeitraum drei Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 657.-- und damit insgesamt Fr. 1‘971.-- ausgerichtet. Der Kontokorrent- Auszug der Ausgleichskasse zeigt zwar auf, dass die mit Verfügungen vom 27. Februar 2013 zugesprochenen Rentenleistungen für die Monate August 2012 und September 2012 vollstän- dig ausbezahlt wurden. Indes wurden die Renten für den Monat Oktober 2012 nur teilweise im Betrag von insgesamt Fr. 2‘150.-- entrichtet. Daraus ergibt sich eine Differenz zu Gunsten der Versicherten von Fr. 150.--. Dieses Vorgehen kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen we- der in Bezug auf die Höhe noch betreffend die Ursache nachvollzogen werden. Daran vermö- gen die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2013 resp. Replik vom 25. September 2013, wonach sich der Betrag von Fr. 150.-- aus 3 x Fr. 50.-- zusammen- setze und anstelle von zwei Verrechnungen à Fr. 50.-- irrtümlich deren drei erfolgt seien, der zu viel verrechnete Betrag aber auf das Konto des Ehemannes der Versicherten zurückbezahlt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden sei, nichts zu ändern. Aus diesem Grund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass die Kinderrente für den Monat Oktober 2012 lediglich im Umfang von Fr. 507.-- ausgerichtet wurde. Dies gilt umso mehr, als die Verrechnung der Beiträge und der Rückforderung nachvollzogen werden können. So wurden, wie sich aus dem Kontokorrent- Auszug ergibt, die gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 29. August 2012 unbezahlten Beiträge für das Jahr 2011 von insgesamt Fr. 518.40 (inkl. Verzugszins) in den Monaten Okto- ber bis Dezember 2012 und Januar bis März 2013 in Raten von jeweils Fr. 50.-- (total Fr. 300.--) verrechnet. Im Auszug sind auch drei Einzahlungen der Versicherten von je Fr. 55.-- betreffend die Rückforderung der Kinderrente (vgl. Rückforderung vom 25. September 2012 von Fr. 657.-- sowie den rechtskräftigen „Tilgungsplan-Verfügung“ vom 5. Oktober 2012) vermerkt. Die Rest- schuld der Beiträge von Fr. 218.40 und der Rückforderung von Fr. 492.-- (total Fr. 710.40) wur- den am 1. März 2013 verrechnet und sind betraglich nicht zu beanstanden. Auch die gemäss der Abrechnung zur Verfügung vom 27. Februar 2013 erfolgte Überweisung von Fr. 272.60 wurde gemäss Kontokorrent-Auszug am 5. März 2013 korrekt verbucht. Nicht zulässig ist hin- gegen eine Verrechnung von Leistungen und Forderungen, die den Ehemann der Beschwerde- führerin betreffen (vgl. E. 2.1 hiervor), wie dies in der Abrechnung zur Verfügung vom 27. Februar 2013 vorgenommen wurde. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin nicht rechts- genüglich dargetan, dass die am 1. Oktober 2012 erfolgte Rückzahlung von Fr. 50.-- auf das Konto des Ehegatten der Beschwerdeführerin den Anspruch der Versicherten betrifft. So enthält die Abrechnung vom 9. Juli 2013 weder einen entsprechenden Vermerk noch lassen die Anga- ben im Betreff zweifelsfrei einen solchen Schluss zu.

4.3 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Versicherte für die Zeit ab

  1. August 2012 bis 28. Februar 2013 Anspruch auf Kinderrenten für den 1994 geborenen Sohn B.____ in der Höhe von Fr. 4‘611.-- hat. Unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum ausge- richteten Kinderrenten von insgesamt Fr. 1‘821.--, der verrechneten Restschuld betreffend die Beiträge und die Rückforderung von insgesamt Fr. 710.40 (Fr. 218.40 + Fr. 492.--) sowie der am 5. März 2013 erfolgten Überweisung von Fr. 272.60 ist der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 1‘807.-- auszuzahlen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.

5.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG handelt, ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerde- führerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 18. November 2013 einen Zeitaufwand von 9,6 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 81.-- in Rechnung gestellt, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellen Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen ist. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘679.50 (9,6 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 81.-- inkl. 8% Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Vorinstanz angewiesen wird, der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 1‘807.-- auszuzahlen.

  1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  2. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘679.50 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer zu bezahlen.

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20.02.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026