Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. Februar 2014 (810 13 312)


Strassen und Verkehr

Warnungsentzug des Führerausweises

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber Martin Michel

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Adrian Schmid, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1563 vom 24. September 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 4. Juli 2011 um circa 9.50 Uhr fuhr A.____ mit dem Lieferwagen BL ____ und dem Sachentransportanhänger BL ____ (Viehtransporter) von Basel her kommend auf der ersten Überholspur der dreispurigen Autobahn A2/A3 Richtung Zürich/Bern/Luzern. Kurz vor der Aus- fahrt Liestal wechselte ein Anhängerzug unmittelbar vor A.____ von der Normalspur auf die erste Überholspur, worauf A.____ von der ersten Überholspur auf die Normalspur (rechte Spur) wechselte und rechts am auf der ersten Überholspur fahrenden Anhängerzug vorbeifuhr. Dieses Fahrmanöver, welches auf der Höhe des ersten Vorwegweisers (Signal 4.67, Anhang 2 der Signalisationsverordnung [SSV] vom 5. September 1979) vor der Verzweigung Augst (d.h. 1 km vor derselben) abgeschlossen war, wurde von einer Polizeipatrouille in einem zivilen Patrouillenfahrzeug mit einer Kamera aufgezeichnet. Circa 300 m vor der Verzweigung Augst folgt das Schild „zweiter Vorwegweiser“, unmittelbar gefolgt von der Geschwindigkeitsbegren- zung auf 100 km/h und dem Signal „Anzeige der Fahrstreifen“ (Signal 4.77, Anhang 2 SSV), welches die Zahl, den Verlauf und die Vermehrung der Fahrstreifen anzeigt. Die Polizei folgte A., welcher seine Fahrt auf der A2 Richtung Bern/Luzern fortsetzte und hielt ihn im Bereich der Autobahnausfahrt Arisdorf an. Bei der anschliessenden Kontrolle stellte die Polizei fest, dass das von A. transportierte Vieh (insgesamt vier Rinder) weder im Lieferwagen noch im Anhänger korrekt gesichert war und dass der Boden des Lieferwagens ungenügend mit saug- fähigem Material versehen war; dadurch gelangten tierische Ausscheidungen nach aussen.

B. Aufgrund dieses Vorfalls erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.____ mit Strafbefehl vom 29. August 2012 der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Verstosses gegen die Verkehrsregelverordnung (VRV) vom 13. November 1962 sowie der Zuwiderhand- lung gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.00.

C. Auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin erklärte das Strafgerichtspräsidium am 13. März 2013 A.____ der Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz und des Verstosses gegen die VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.00. Von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln wurde A.____ hingegen freigesprochen.

D. Am 22. Mai 2013 entzog die Abteilung Administrativmassnahmen der Polizei Basel- Landschaft A.____ in Anwendung von Art. 16 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 16b Abs. 1 und 2 des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 den Führerausweis für einen Monat.

E. Eine von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 24. September 2013 ab (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 1563 vom 24. September 2013).

F. Dagegen liess A.____, vertreten durch Advokat Adrian Schmid, am 27. September 2013 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1563 vom 24. September 2013 und die diesem zu Grunde

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegende Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 22. Mai 2013 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.

G. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 schloss der Rechtsdienst des Regie- rungsrats auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

H. Am 19. Dezember 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.

I. Am 17. Januar 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Hono- rarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Das Kantonsgericht beurteilt gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 verwaltungsgerichtliche Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Es ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig und überprüft den ange- fochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts (§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantons- gericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

  1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Strafgericht habe keine Tatsachen festgestellt, welche die Abteilung Administrativmassnahmen der Polizei Basel-Landschaft nicht gekannt oder nicht berücksichtigt hätte. Die rechtliche Würdigung der Widerhandlungen des Beschwer- deführers hätte zudem nicht stark von Tatsachen abgehangen, welche das Strafgericht besser gekannt habe als die Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde habe sich deshalb zu Recht nicht am Strafurteil orientiert.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, sein Manöver sei unter Berücksichtigung der konkreten Situation als analoger Fall „eines Rechtsvorbeifahrens im Ein- spurstreckenbereich“ zu betrachten. Insofern habe die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det. Diese Einschätzung habe auch das Strafgericht geteilt, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht vom Vorwurf des Rechtsüberholens freigesprochen worden sei. Im konkreten Fall habe nicht einmal eine rein abstrakte Gefahrschaffung vorgelegen, weshalb von einer Bestrafung Umgang genommen werden müsse.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2. Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen, woraus sich ein Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Ein Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 126 IV 192 E. 2.a). Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens sehen Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 VRV für Auto- bahnen und Autostrassen vor. Zulässig ist das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Auto- strassen gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV nur beim Fahren in parallelen Kolonnen (lit. a), auf Ein- spurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind (lit. b), auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markie- rung (lit. c) sowie auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten (lit. d). Paralleler Kolonnenver- kehr im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV setzt nach der Rechtsprechung dichten Verkehr auf den Fahrspuren der entsprechenden Fahrtrichtung, mithin ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen, voraus (BGE 124 IV 219 E. 3., m.w.H.).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanzen seien an das Strafurteil gebunden gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Strafgericht hat in seinem Dispositiv- entscheid weder dargelegt, von welchem Sachverhalt es ausgegangen ist, noch begründet, welche Gründe zur Gutheissung der Einsprache und damit zum Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) geführt haben. Eine Bindungswirkung fällt damit bereits deswegen ausser Betracht. Dazu kommt, dass, wenn ein Lenker strafrechtlich zu Unrecht freigesprochen oder bloss nach Art. 90 Ziff. 1 SVG und nicht nach dessen Ziff. 2 verurteilt worden ist, dies bei einer eindeutigen Situation die Verwaltungs- behörde nicht dazu verpflichten kann, ihrerseits gegen das von ihr anzuwendende Recht zu ver- stossen (BGE 124 II 475 E. 2b = Die Praxis [Pra] 1998, S. 844; ebenso PHILIPPE WEISSEN- BERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Vor Art. 16 ff. N 9). Hier ergibt sich sowohl aus der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl als auch aus den poli- zeilichen Videoaufzeichnungen eindeutig, dass der Beschwerdeführer rechts am auf der ersten Überholspur fahrenden Anhängerzug vorbeigefahren ist und dieses Manöver weder auf einem Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, noch im Bereich einer Einspurstrecke, noch im Kolonnenverkehr erfolgt ist. Der Beschwerdeführer bestätigt im Übrigen selbst, dass er sein „Manöver nicht in einem effektiven Einspurstreckenbereich ausgeführt hat“. Damit liegt ein uner- laubtes Rechtsvorbeifahren (Art. 36 Abs. 5 VRV) vor, was ebenfalls einer Bindungswirkung des Strafurteils entgegensteht. Dazu kommt, dass die Verwaltungsbehörde auch bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich nicht an die Erkenntnis des Strafrichters gebunden ist.

2.4. Im Übrigen ist fraglich, ob das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachver- halt sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Soweit ersichtlich hat das Strafgericht einzig das Vorliegen einer groben Verletzung von Verkehrsregeln geprüft und verneint. Unklar bleibt damit, ob es davon ausgegangen ist, es habe sich beim Manöver um ein zulässiges Rechtsvorbeifah- ren gehandelt, oder ob es einzig entschieden hat, dass der Beschwerdeführer mit seinem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Manöver keine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat und es in der Folge unterlassen hat, zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zumindest eine einfache Verlet- zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG darstellen könnte. Würde letzteres zutreffen, hätte das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt (zur fehlenden Bindung an das Strafurteil in diesen Fällen: BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, kann hier indes offenbleiben, da eine Bindungswirkung bereits aus den zuvor dargelegten Gründen (siehe vorne E. 2.3) nicht in Frage kommt.

  1. Zu klären bleibt damit, ob – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – von einer (mindestens) mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG oder von einer leichten Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16a Abs.1 lit. a SVG auszugehen ist.

3.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Wider- handlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhand- lung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG). In besonders leichten Fäl- len wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden als einfache Verkehrsregelverlet- zungen im Sinne von Art. 90 Ziff.1 SVG erfasst. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht, wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

3.2. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffang- tatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Wider- handlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. Er hat bei der Revision das Recht des Warnungsentzugs von strafrechtlichen Erwägungen stärker ver- selbständigt und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Zahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr – teilweise massiv – verschärft, dies nicht nur gegenüber Rückfälligen, sondern auch gegenüber Ersttätern, woran die Gerichte

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gebunden sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.3, mit Hinweisen).

  1. Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verbot des Rechts- überholens eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, müsse sich darauf verlassen können, nicht plötzlich rechts überholt zu werden. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stelle demnach eine erhöhte abstrakte Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer dar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010 [6B_959/2009], E. 3.3 mit Verweis auf BGE 126 IV 192 E. 3). Das Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen einer Kolonne langsam fahrender Fahrzeuge stellt nach der Rechtsprechung eine mittelschwere Widerhandlung dar, welche zu einem mindestens einmonatigen Führeraus- weisentzug führt (BGE 133 II 58 = Pra 2007, S. 726 ff.).

4.1. Diese Praxis hat Anlass zu Kritik gegeben. NIGGLI/FIOLKA halten die Vorstellung, dass jedes Rechtsüberholen auf der Autobahn eine erhöhte abstrakte Gefahr in sich berge – zumin- dest in der vom Bundesgericht vertretenen Allgemeinheit –, für „wohl unzutreffend“. Viel mehr noch als bei anderen Gefährlichkeitsbeurteilungen werde hier mit hypothetischen Szenarien operiert, wonach ein durch den Überholvorgang irritierter oder erschreckter Fahrzeuglenker eine Fehlreaktion an den Tag legen und dadurch eine ganze Kette von Gefahrensituationen heraufbeschwören könnte (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/GERHARD FIOLKA, Ordnungswidrigkeit, einfache und grobe Verkehrsregelverletzung – Strafrechtliche Grenzziehungen und deren Prob- lematik, in: THOMAS PROBST/FRANZ WERRO [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung 14. - 15. Juni 2012, Bern 2012, S. 135). Auch WEISSENBERGER kritisiert, dass das Bundesgericht das verbote- ne Rechtsüberholen zu extensiv und die Konstellationen zulässigen Rechtsvorbeifahrens ent- sprechend zu restriktiv definiere, weil das Bundesgericht unter Kolonnenverkehr faktisch ver- stehe, dass während längerer Zeit auf allen Fahrstreifen in der gleichen Fahrrichtung nahezu gleich schnell und mit ähnlichen Abständen zwischen den einzelnen Fahrzeugen gefahren werde, was erstens im Stossverkehr nicht die Regel und zweitens nur sehr schwer nachweisbar sei. Die Verkehrssicherheit würde auch gewahrt bleiben können, wenn erlaubtes Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr weniger restriktiv definiert würde (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 4). Der gleiche Autor kritisiert, dass unklar und von der Rechtsprechung unbeantwortet geblieben sei, wie das vom Bundesgericht entwickelte Erfordernis der erhöhten abstrakten Gefahr mit dem gesetzlichen Erfordernis der Schaffung einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG in Einklang zu bringen sei. Auch stelle sich die Frage, wie bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ein besonders leichter Fall nach Art. 16a Abs. 4 SVG überhaupt noch in Betracht kommen könne. In Bezug auf den besonders leichten Fall liege es nahe, diesen weitgehend auf Fälle bloss abstrakter Gefahrschaffung zu beschränken (WEISSENBERGER, a.a.O., Vor Art. 16a-c N 3 und Art. 16a N 2).

4.2. Wird – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – am Erfor- dernis der erhöhten abstrakten Gefahr festgehalten, ist innerhalb der erhöhten abstrakten Ge- fährdung eine weitere Abgrenzung im Sinne der leichten (bzw. besonders leichten), mittleren

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und schweren erhöhten abstrakten Gefährdung vorzunehmen (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 180 ff.). Für die Abgren- zung innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Weiter kann auf die Intensität der Verkehrsregelverletzung bzw. auf die Intensität der Gefährdung von Rechtsgütern (bestand die Gefahr einer leichten oder schweren Körperverletzung oder sogar eine Todesgefahr) abgestellt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/225, E. 2.5; CÉDRIC MIZEL, Die Grundtatbestände der neuen Warnungs- entzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Straf- recht [ZStrR] 124/2006, S. 38 ff. und insbesondere 44; ANDRÉ BUSSY / BAPTISTE RUSCONI, Code Suisse de la circulation routière, N 4.5 zu Art. 90 SVG; YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, Bern 2007, N 29 zu Art. 90 SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, a.a.O., S. 180 ff.).

4.3. Nicht jedes Rechtsüberholen kann ohne weiteres als grobe Verletzung der Verkehrs- regeln mit einer ernsthaften Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gewertet werden. Vielmehr sind Konstellationen von Rechtsüberholen denkbar, in denen die Gefährdung in Anbetracht der konkreten Situation als geringer zu beurteilen ist (vgl. etwa BGE 133 II 58 = Pra 2007, S. 726 ff., in welchem das Bundesgericht einen mittelschweren Fall ange- nommen hat). Eine rein schematische Beurteilung eines Rechtsüberholens als schwere Wider- handlung würde im Übrigen ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens der Administrativbehörde darstellen; die Entzugsbehörde ist verpflichtet, die Umstände des Ein- zelfalls genauer zu prüfen.

4.4. In den Fällen, in welchen das Bundesgericht regelmässig eine schwere Gefährdung angenommen hatte, bestand die besondere Gefahr in der Regel im naheliegenden Risiko, dass die Lenker der rechts überholten Fahrzeuge durch das vorschriftswidrige Überholmanöver aus- serhalb ihres Blickfelds überrascht wurden, namentlich im Falle ihres Wiedereinbiegens nach rechts auf die Normalspur (siehe bspw. das Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2009 [1C_424/2008], E. 4.3). Die strenge Haltung des Bundesgerichts wird – wie erwähnt (siehe vorne E. 4.1) – im Wesentlichen mit der Gefahr von Fehlreaktionen der korrekt fahrenden Len- ker, die durch die von rechts nahenden Fahrzeuge hervorgerufen werden können, begründet.

4.5. In Bezug auf die konkrete Situation ist zunächst zu berücksichtigen, dass das fragliche Manöver bei trockener Fahrbahn, Tageslicht und guten Sichtverhältnissen stattgefunden hat. Zudem hat der Lastwagenfahrer mit seinem Fahrverhalten – er wechselte trotz einer vor ihm freien Normalspur ungefähr 1.5 km vor der Verzweigung Augst auf die erste Überholspur – zu erkennen gegeben, dass er diesen Spurwechsel frühzeitig vorgenommen hat, um in der Folge ohne weiteren Spurwechsel bei der Verzeigung Augst auf der sich teilenden ersten Überholspur nach links Richtung Zürich weiterfahren zu können. Damit war nicht zu erwarten, dass der An- hängerzug in der Folge wieder auf die Normalspur wechseln würde. Zudem sind auf dem Video der Polizei auch keine weiteren Verkehrsteilnehmer erkennbar, die durch das unzulässige

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvorbeifahren des Beschwerdeführers hätten gefährdet werden können. Unter Berück- sichtigung dieser Umstände hat der Beschwerdeführer durch sein unzulässiges Rechtsvorbei- fahren lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG geschaffen.

  1. Die Vorinstanz führte zur Schwere des Verschuldens aus, dass es sich nicht bloss um eine momentane Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers, sondern um eine bewusste In- kaufnahme der Gefahr aus Bequemlichkeit gehandelt habe, weshalb beim Beschwerdeführer auf ein schwerwiegendes verkehrswidriges Verschulden zu erkennen sei. Da die Vorinstanz nichtsdestotrotz auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG entschieden und dem Beschwerdeführer den Führerausweis gemäss dem gesetzlichen Mini- mum von einem Monat entzogen habe, bleibe es dabei.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, subjektiv erfordere der Tatbestand zumindest ein mehr als geringes Verschulden, d.h. ein rücksichtsloses oder sonst- wie schwerer wiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten. Dem Beschwerdeführer müsste also vorgeworfen werden können, dass er sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlich- keit seiner Fahrweise bewusst gewesen sei oder dies grobfahrlässig nicht bedacht habe. Dies sei hier schlicht nicht der Fall, da gar keine Gefährdung vorgelegen habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine weiteren Fahrzeuge rechts überholt, noch sei er sonstwie durch eine rücksichtslose Fahrweise aufgefallen.

5.2. In subjektiver Hinsicht musste dem Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker bekannt sein, dass er unter den gegebenen Voraussetzungen nicht rechts am Anhängerzug vorbei- fahren durfte. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anhängerzug knapp vor dem Beschwerdeführer auf die von diesem befahrene erste Überholspur wechselte. Erst dieses Manöver veranlasste den Beschwerdeführer nach rechts auf die Normalspur zu wechseln. Die Umstände, dass der Fahrer des Anhängerzugs – wie bereits erwähnt (siehe vorne E. 4.5) – zu erkennen gegeben hat, dass er „voreingespurt“ hat, dass die Normalspur frei war, dass das Rechtsvorbeifahren schon einige hundert Meter später aufgrund des signalisierten Einspur- streckenbereichs zulässig gewesen wäre und dass der Beschwerdeführer seine Fahrt nach dem Rechtsvorbeifahren bei der Verzweigung Augst auf der Normalspur Richtung Bern/Luzern fortsetzte, lassen das Verschulden des Rekurrenten in einem milderen Licht erscheinen. Es kann unter diesen Umständen gerade noch als leicht bezeichnet werden.

  1. Nachdem der Beschwerdeführer somit bloss eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn nur ein leichtes Verschulden trifft, sind kumulativ alle privi- legierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gegeben. Damit hat der Beschwerdeführer lediglich eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begangen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

  2. Nach einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG wird der Lern- fahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde, wird die fehlbare Per- son verwarnt (Art. 16a Abs. 3 SVG). Da sich bei den eingereichten Vorakten kein Auszug über allfällige frühere Ausweisentzüge bzw. Administrativmassnahmen des Beschwerdeführers befindet, ist die Angelegenheit an die Polizei zurückzuweisen zur neuen Beurteilung der Rechtsfolgen bei Qualifikation des Verhaltens als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG.

  1. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Dabei werden diese Kosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt. Der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden werden nach § 20 Abs. 3 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

  2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote von insgesamt Fr. 2'246.40 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Im Weiteren wird die Angele- genheit zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei Basel- Landschaft zurückgewiesen.

  1. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanz- lichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2'246.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehr- wertsteuer) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Das Bundesgericht hat mit Urteil [1C_201/2014] vom 20. Februar 2015 eine dagegen erhobene Beschwerde der Polizei gutgeheissen und einen Führerausweisentzug für einen Monat an- geordnet.

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Entscheidungsdatum
19.02.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026