Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 19. Februar 2014 (810 13 227)
Raumplanung, Bauwesen
Änderung der Farbgebung wegen Verletzung des Eingliederungsgebots
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Felix, Advokat
gegen
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Beigeladene
Einwohnergemeinde B.____
Betreff Baugesuch Nr. 1059/2006 für Um- und Neubau Restaurant C.___ und Tierpark, Parz. X.___ (Entscheid der Baurekurskommission Nr. 12-040 vom 26. Februar 2013)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 16. Mai 2006 reichte A.____ das Baugesuch für den Um- und Neubau des Restau- rants C.____ und des Tierparks auf der Parzelle Nr. X., Grundbuch B., in B.____ beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) ein. Die Parzelle befindet sich gemäss rechtskräftigem Zonenplan Landschaft in der Landwirtschaftszone, welche mit ei- ner Schutzzone überlagert ist. Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel- Landschaft erteilte für das Bauvorhaben mit Entscheiden vom 23. Januar 2007 und vom 11. Juni 2007 die erforderlichen Ausnahmebewilligungen für nicht zonenkonforme Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Das Baugesuch Nr. 1059/2006 wurde mittels Teilbaubewilligung vom 15. Juni 2007, rektifizierter Baubewilligung vom 10. Januar 2008 und mit Nachträgen vom 21. April 2009 und vom 15. September 2010 bewilligt.
B. Nachdem am 13. März 2012 vor Ort ein Augenschein stattgefunden hatte, an welchem das Bauinspektorat, A., der Projektverfasser, die Gemeinde B. (Gemeinde) sowie die Kantonale Denkmalpflege teilgenommen hatten, verfügte das Bauinspektorat mit Entscheid Nr. 84/12 vom 26. Oktober 2012, es sei die entgegen der Auflage ausgeführte Farbwahl unter Beizug und in Absprache mit der Gemeinde sowie der Kantonalen Denkmalpflege bis zum 31. Januar 2013 abzuändern. Zur Begründung wurde angeführt, dass die getroffene Farbwahl das Eingliederungsgebot verletze. Die Farbwahl sei zu grell, ortsfremd, ohne historischen Be- zug, wirke sich sehr ungünstig auf das Orts- und Landschaftsbild aus und passe sich nicht in dieses ein, sondern bewirke einen starken, unerwünschten Kontrast.
C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 2. November 2012 bei der Baurekurskom- mission des Kantons Basel-Landschaft (Baurekurskommission) Beschwerde und beantragte mit Beschwerdebegründung vom 19. November 2012, es sei die Fassade wie bestehend zu belas- sen. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die Bemusterung der Farben während sechs Monaten am Gebäude angebracht gewesen und die Gemeinde über die Bemusterung durch seinen Maler mit Schreiben vom 29. Juni 2011 informiert worden sei. Mit der Kantonalen Denkmalpflege hätten regelmässig Gespräche stattgefunden, unter anderem seien die Bemus- terungstafeln mit Herrn D.____ von der Kantonalen Denkmalpflege, als dieser privat in der C.____ gewesen sei, angeschaut worden. Die gewählten Farben würden mit den Farben der Natur korrespondieren. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 hielt die Gemeinde unter anderem fest, dass sie das Schreiben vom 29. Juni 2011 nie erhalten habe. Das Bauin- spektorat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde und verwies unter anderem auf die Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege vom 19. Dezember 2012, in welcher diese bestritt, dass sie die Farbe nicht interessiere. Ebenso wenig habe Herr D.____ weder zusammen mit dem Beschwerdeführer die Bemusterungstafeln vor Ort angeschaut, noch die Farbmuster akzeptiert.
D. Die Baurekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid Nr. 12-040 vom 26. Februar 2013 ab. Sie kam zum Schluss, dass die massgebenden Ästhetikklauseln verletzt seien. Zudem sei in der Nachtragsbewilligung unmissverständlich festgehalten, dass die Farb- gebung mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Gemeinde vor Ort zu besprechen sei. Dies sei nicht erfolgt. Die Massnahme, die Fassadenfarbe zu ändern, sei zudem verhältnismässig.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Frist zur Umsetzung der Verfügung des Bauinspektorats wurde auf den 30. November 2013 festgelegt.
E. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, nunmehr vertreten durch Roman Felix, Advo- kat, am 1. Juli 2013 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kan- tonsgericht), Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Feststellung, dass die Fassade wie bestehend belassen werden könne, unter o/e- Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 2. September 2013 hielt der Beschwer- deführer fest, dass unbestritten sei, dass vor Ausführung der Farbgebung vor Ort keine Abspra- che mit der Gemeinde und auch keine (zumindest keine offizielle) mit der Kantonalen Denkmal- pflege stattgefunden habe. Das gewählte Farbkonzept werde im inneren der Liegenschaft über- nommen und fortgesetzt. Die beiden gewählten Farben (Grünton und Orange) seien gerade vor dem Hintergrund der Umgebung der Liegenschaft gewählt worden. Es liege keine Verletzung der Ästhetikklauseln vor. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Wiederherstellung nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei nicht bösgläubig gewesen und der Beibehaltung der heutigen Farben würden keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
F. Die Gemeinde und die Baurekurskommission, vertreten durch das Bauinspektorat, beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 30. September 2013 und vom 1. November 2013 die Abweisung der Beschwerde.
G. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat das Kantonsgericht im Beisein unter ande- rem des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, der Vertreterin der Beschwerdegeg- nerin, eines Mitarbeiters der Kantonalen Denkmalpflege und des Gemeindepräsidenten der Gemeinde B.____ als Vertreter der Beigeladenen einen Augenschein an Ort und Stelle vorge- nommen. An der anschliessenden Parteiverhandlung haben die Parteien an ihren bereits ge- stellten Anträgen festgehalten. Auf die Ausführungen in den verschiedenen Urteilen und Rechtsschriften sowie auf diejenigen in der heutigen Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
2.1. In der Beurteilung der vorliegenden gegen den Entscheid der Baurekurskommission gerichteten verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ein allfälliges
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides der Baurekurskommission dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 lit. c VPO e contrario).
2.2. Unbestimmte Rechtsbegriffe hingegen sind der Auslegung zugänglich. Diese Ausle- gung durch die Verwaltungsbehörden kann vom Kantonsgericht uneingeschränkt überprüft werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, 6. Auflage, Rz 446b). Allerdings ist festzuhalten, dass auch bei unbestimmten Rechtsbe- griffen unter Umständen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine gerichtli- che Instanz angezeigt ist. So hält sich das Kantonsgericht insbesondere dann zurück, wenn die Verwaltungsbehörde zur Auslegung kompetenter erscheint. Diese Auffassung stimmt im Ergeb- nis mit der Praxis des Bundesgerichts überein, das bei der Überprüfung der Anwendung und Interpretation von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhaltung übt und den Verwaltungsbe- hörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt. Das Bundesge- richt spricht von "technischem Ermessen" bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfra- gen. Ergibt die Auslegung des Gesetzes, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung den Verwaltungsbehörden eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, und ist dies mit der Verfassung vereinbar, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken. Liegt kein Grund für einen besonderen Handlungsspielraum der Verwaltungsbehörde vor, überprüft das Bundesgericht die Anwendung der entsprechenden Vorschriften voll (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 446c f., mit Hinweisen auf Bundesge- richtsentscheide). Bei den vorliegend relevanten Begriffen "Verunstaltung, Eingliederung und Ästhetik" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Das Baurecht ist ein typisches Ge- biet, bei welchem den Verwaltungsbehörden aufgrund der besseren Vertrautheit mit den örtli- chen Verhältnissen und der besonderen Kenntnisse eine bessere Geeignetheit zur Beurteilung zugesprochen wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 446c). Das Kantonsgericht auferlegt sich somit bei der Auslegung der vorliegenden Frage der Ästhetik eine gewisse Zurückhaltung.
3.1. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht, dass im vorliegenden Verfahren nicht strittig sei, dass sowohl in der Teilbaubewilligung vom 15. Juni 2007 als auch in den Baubewilligungen vom 10. Januar 2008 und vom 21. April 2009 im Sinne einer Auflage verlangt werde, dass die Materialwahl bzw. die Farbgestaltung des gesamten Objekts vor Ausführung mit der Gemeinde und der Kantonalen Denkmalpflege an Ort und Stelle festzulegen sei und eine diesbezügliche Bemusterung am Objekt Voraussetzung bilde. Unbe- stritten sei auch, dass vor der Ausführung keine Absprache mit der Gemeinde erfolgt sei. Auch habe keine (zumindest keine offizielle) Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege stattge- funden. Wenn die Vorinstanz daraus folgere, dass diese Verletzung der Auflagen, welche einen Teil der Baubewilligung bilden würden, eine unzulässige Abweichung gemäss § 122 Abs. 1 RBG und damit eine formelle Baurechtswidrigkeit bedeute, so sei das zutreffend. Damit vertritt der Beschwerdeführer den noch vor der Baurekurskommission eingenommenen Standpunkt, es liege auch keine formelle Baurechtswidrigkeit vor, nicht mehr.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2. Gemäss § 122 Abs. 1 RBG darf von den genehmigten Plänen nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde und nach Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Nachbarschaft abgewichen werden. Bei erheblichen Abweichungen ist eine neue Baubewilligung erforderlich. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung richtig ausführt, ist eine nachträg- liche Bewilligung dann angezeigt, wenn eine Baute zwar in Abweichung der Baubewilligung erstellt worden ist, sie aber materiellem Recht entspricht.
3.3. Strittig ist, ob sich die vom Beschwerdeführer gewählten Farben der Fassaden in die Umgebung eingliedern. Die Vorinstanzen machen geltend, dass die Farben zu grell seien. Zu- mal die Liegenschaft mit der exponierten und erhöhten Lage in der Landwirtschaftszone beson- ders stark in Erscheinung trete und bereits von Weitem ins Auge steche. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beiden gewählten Farben (Grünton und Orange) gerade vor dem Hin- tergrund der Umgebung der Liegenschaft gewählt worden seien, würden sie doch je nach Jah- reszeit mit den Farben der Natur korrespondieren. Dabei wirke die eine oder andere Farbe je nach dem naturgemäss etwas dominierender, was aber – je nach Jahreszeit – auch bei ge- deckteren Farben der Fall wäre.
4.1. Nach § 104 RBG sind alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen unter Berück- sichtigung der Ziele des Natur-, Landschafts-, Denkmal- und Heimatschutzes derart zu gestal- ten und in die Umgebung einzugliedern, dass auf wertvolle Objekte, insbesondere auf wertvolle Landschaftsbilder, Rücksicht genommen wird. § 7 des kantonalen Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) vom 9. April 1992 statuiert, dass es untersagt ist, das Orts- und Land- schaftsbild zu verunstalten. Eine Verunstaltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild zu befürchten ist (Abs. 1). Bauten und Anlagen sind in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen. Wo die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes es erfordert, kann die zuständige Fachstelle ausserdem geeignete Bepflanzungen zur Auflage ma- chen (Abs. 2). Nach § 19 Abs. 1 des Zonenreglements Landschaft der Gemeinde B.____ (ZRL) vom 15. Dezember 1989 müssen sich alle zulässigen Bauten und Anlagen hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in die Landschaft einfügen.
4.2. Mit § 7 und § 104 RBG statuiert der Kanton Basel-Landschaft so genannte Ästhe- tikklauseln. Die Ästhetikvorschriften bezwecken den Schutz des Landschafts-, Orts- oder Stras- senbildes (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 318). Sie sind zumeist in Form einer Generalklausel umschrieben, können jedoch auch de- taillierte Vorschriften bezüglich einzelner Gestaltungselemente der Bauten wie beispielsweise Baumaterialien, Farbgebung oder Materialauswahl beinhalten (HÄNNI, a.a.O., S. 319; MARCEL STEINER, Die Ästhetikgeneralklauseln, Baurecht 1994, S. 117; zum Ganzen auch BEAT ZUMSTEIN, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 27 ff.). Die Ästhetikklauseln können sowohl das Bauprojekt selbst als auch sei- ne Umgebung erfassen, wobei diese Differenzierung aus den Vorschriften selbst selten ersicht- lich ist (siehe auch ALEXANDER RUCH, Art. 22 RPG, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch, Kom- mentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Rz 109).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3. Die Ästhetikgeneralklauseln können einerseits „negativ“ in Form eines so genannten Verunstaltungs- oder Beeinträchtigungsverbots, andererseits „positiv“ in Form eines so genann- ten Eingliederungs- oder Einordnungsgebots umschrieben sein (WALTER HALLER/ PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz 653 ff.). Während das Verunstaltungsverbot verbietet, bestehende Bauten oder Ortsbilder durch das betreffende Bauvorhaben zu verunstalten, geht das Einordnungsgebot in seiner Wirkung erheblich weiter, indem es eine positive architektonische Gestaltung verlangt, welche sich befriedigend in die Umgebung einordnet (HALLER/KARLEN, a.a.O., Rz 653). Bei § 7 DHG handelt es sich um eine aus negativen (Abs. 1: Verunstaltungsverbot) und positiven (Abs. 2: Einpassungs- oder Einglie- derungsgebot) Elementen zusammengesetzte Bestimmung. Zum einen wird untersagt, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten, zum andern sind Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen. § 104 RBG und § 19 Abs. 1 ZRL statuieren ein Eingliede- rungs- oder Einordnungsgebot, wobei § 104 RBG dieses lediglich in Bezug auf wertvolle Objek- te aufstellt, die kommunale Bestimmung hingegen eine derartige Einschränkung nicht vorsieht, so dass sie weiter als § 104 RBG geht.
4.4. Das Bundesgericht umschreibt die Zielsetzung solcher Ästhetikvorschriften in BGE 82 I 107 f. E. 4 und 114 Ia 345 E. 4b folgendermassen:
„Im Begriff der Verunstaltung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass es sich um eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Landschaftsbild handeln müsste, also um mehr als ein blosses «nicht verschönern» oder «leicht beeinträchtigen». Es muss ein Gegensatz zu Bestehendem vorhanden sein, der erheblich stört.“ (BGE 82 I 107 f. E. 4; so auch BGE 115 Ia 372 ff. E. 3).
„Diese Vorschrift ist eine positive ästhetische Generalklausel. Im Unterschied zu den entsprechenden negativen Klauseln, welche eine Verunstaltung eines Stadt- oder Quartierbildes verbieten, verlangt § 238 PBG positiv eine kubische und architektonische Gestaltung, welche sicherstellt, dass sowohl für die Bau- te selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Anforderungen einer solchen Vorschrift gehen weiter als das blosse Verunstaltungsver- bot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten Bau- formen kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Eine von den gesetzlichen Massvorschriften abweichende Gestaltung darf wegen Verunstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die «in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden werden», als erheblich störend zu bezeichnen ist (BGE 82 I 108). Verlangt hingegen das Gesetz ausdrücklich eine positiv gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung, so dürfen strengere Massstäbe angelegt werden. Diese sind freilich sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein belie- biges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzu- tun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.“ (114 Ia 345 E. 4b).
4.5. Der Beurteilung bezüglich der Einhaltung der Ästhetikklausel unterliegt jede Baute. Auch wenn die Baute den Bau- und Zonenvorschriften vollumfänglich entspricht, ist sie so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung und eine Einpassung in die Umgebung er-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht reicht wird (BGE 114 Ia 347 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3).
4.6. Das Verunstaltungsverbot verbietet verunstaltende Bauten und Anlagen. Eine solche Verunstaltung liegt vor, wenn eine Anlage im Gegensatz zur vorbestandenen Bauweise bzw. zur Umgebung steht und dieser Gegensatz erheblich stört (STEINER, a.a.O., S. 117; ZUMSTEIN, a.a.O., S. 136). Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob das Verunstaltungsverbot verletzt ist, ist im Grunde genommen das Ausmass des Gegensatzes zwischen der bestehenden Umge- bung sowie der neu zu erstellenden Anlage oder Baute (ZUMSTEIN, a.a.O., S. 137). Dieser Ge- gensatz muss ferner in dem Sinne erheblich sein, dass er sich als krass störend und in einem qualifizierten Ausmass unschön auswirkt. In der Rechtsprechung wurden beispielsweise fol- gende Bauten und Anlagen als verunstaltend eingestuft: Dreier-Reihenhaus in Quartier mit Ein- und Zweifamilienhäusern; Flachdach und Dächer aus Wellblech; Schrägstellung eines Hauses im Verhältnis zu den übrigen Bebauungen; Reklametafel (25 m x 4 m) auf einem Fabrikdach; Heusilo-Turm von 14, 2 m oder liegende Dachfenster in einem schützenswerten Ortskern (Bei- spiele bei STEINER, a.a.O., S. 118; ZUMSTEIN, a.a.O., S. 137 ff.).
Obwohl die positiven Ästhetikklauseln eine bestimmte Einordnung oder Einpassung der Baute oder des Bauteils zum Ziel haben, ist ihre Wirkung vorerst eine negative (so ZUMSTEIN, a.a.O., S. 145). Die (positiven) Ästhetikklauseln verhindern, dass Bauvorhaben ein (homogenes) Er- scheinungsbild einer Baute, einer bestimmten Zone oder eines bestimmten Landschaftsbildes durchbrechen oder dieses in ihrer Gesamtwirkung stören. Sie lassen indes nicht zu, dass posi- tiv nur eine bestimmte Gestaltung und eine bestimmte architektonische Qualität verlangt wer- den kann (ZUMSTEIN, a.a.O., S. 145).
4.7. Der ästhetische Eindruck wird durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt. Zu würdi- gen ist einerseits die Erscheinungsweise der Anlage für sich allein, andererseits in Abhängigkeit zur landschaftlichen Umgebung betrachtet (HALLER/KARLEN, a.a.O., Rz 654). Besondere Rück- sicht ist dabei auf die Objekte des Natur- und Heimatschutzes zu nehmen (§ 104 lit. a RBG), wobei es nicht darauf ankommt, ob sie bereits unter Schutz stehen oder grundsätzlich nur als schutzfähig verstanden werden (Zürcher Verwaltungsgericht in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1985, S. 76). Entscheidend ist ausserdem, wie die Anlage mit ihrer Umgebung ästhetisch zusammenspielt. Strengere Anforderungen an die Ausgestal- tung einer Baute oder Anlage können dort gestellt werden, wo die Baute in ein Ortsbild oder eine Landschaft von besonderer Schönheit zu stehen kommt (Zürcher Verwaltungsgericht in ZBl 1985, S. 76). Der Massstab muss dabei in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden werden, nicht im Denken und Fühlen bloss einzelner Perso- nen von besonderer ästhetischer Empfindlichkeit und spezieller Geschmacksrichtung. Bei der Auslegung des Begriffs darf sich die zuständige Behörde nicht auf ihr subjektives Empfinden verlassen, sondern muss in der Lage sein, sich auf objektive und grundsätzliche Kriterien zu stützen und darzutun, dass deren Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt zur Geltend- machung des verordnungsmässigen Bauverbotes führen muss (vgl. BGE 82 I 108 E. 4; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 22. September 2004 [810 04 19] E. 5a - 5g; vom 21. Februar 2007 [810 06 178] E. 4.3 ff. ).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
5.1. In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 an das Bauinspektorat führt die Kan- tonale Denkmalpflege aus, dass die benutzte Farbgebung das Landschaftsbild erheblich störe. Sie sei zu grell, ortsfremd, ohne historischen Bezug. Sie wirke sich sehr ungünstig auf das Orts- und Landschaftsbild aus und passe sich nicht in dieses ein, sondern bewirke einen starken, unerwünschten Kontrast. Eine neue Farbgebung habe sich an traditionell möglichen Farben von Bauernhäusern und Scheunen zu orientieren und müsse sich auf gedeckte, zurückhaltende Farben konzentrieren. Diese Begründung übernimmt das Bauinspektorat in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2012. Ferner hält die Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid fest, dass die Fassade des Wohnteils hellgrün, diejenige des Ökonomieteils orange bemalt sei, wo- bei es sich um stark leuchtende Farben handle. Die Farben seien zu grell und zu auffallend und würden dadurch das Gegenteil einer Eingliederung bewirken. Die Liegenschaft trete durch die grellen Fassadenfarben in Zusammenhang mit der exponierten, erhöhten Lage der Liegen- schaft in der Landwirtschaftszone besonders stark in Erscheinung. In der näheren Umgebung befinde sich viel Wald. Zu diesem würden die grelle orange Farbe und auch das leuchtende, unnatürliche Grün einen starken Kontrast aufweisen.
5.2. Das Kantonsgericht hat am heutigen Augenschein festgestellt, dass das verwendete Grün (Wohnteil) sehr grell und schon fast neonartig ist. Auch der verwendete orange Farbton (Ökonomieteil) ist sehr leuchtend und stark. Die Liegenschaft befindet sich unterhalb eines Waldes. Sie liegt – wie die Vorinstanz festgestellt hat – an exponierter und gut einsehbarer La- ge und ist von Weitem sichtbar. Der Beschwerdeführer erklärt, dass die gewählten Farben je nach Jahreszeit mit den Farben der Natur korrespondieren würden. Das gewählte Grün ist sehr grell. In dieser Intensität ist diese Farbe – wenn überhaupt – allenfalls nur für eine kurze Zeit im Frühling in der Natur zu finden. Auch das Orange ist in der Natur – falls überhaupt – nur im Herbst für eine gewisse Zeit zu sehen. Jedoch findet sich diese orange Farbe in der Natur auch im Herbst nicht als einheitliche Fläche, sondern als Teil des gelben, orangen und grünen Blät- terwerks. So führt auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der heutigen Verhand- lung aus, dass sich viele Leute seinem Klienten gegenüber positiv über das Erscheinungsbild der C.____ äussern und erklären würden, das Ausflugsziel C.____ sei von Weitem sichtbar und attraktiv. Die gute Sichtbarkeit ist vom Beschwerdeführer so gewollt und hat zur Folge, dass sich das Gebäude mit den gewählten Farben von der Umgebung und Landschaft deutlich ab- hebt. Die Fassade sticht mit den gewählten Farben stark hervor und gliedert sich hinsichtlich Farbwahl nicht in die Landschaft ein. Zudem hat die gewählte Farbgebung keinen historischen Bezug. Die Farbgebung orientiert sich auch nicht an traditionellen Farben von Bauernhöfen und Scheunen des Baselbiets. Unter Beachtung, dass das Kantonsgericht sich bei der Überprüfung der Anwendung und Interpretation der Ästhetikvorschriften durch die Vorinstanzen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die gewählte Farbgebung verstosse gegen die massgeblichen kommunalen zonenrechtlichen und kantonalen Eingliede- rungsgebotsbestimmungen und sei somit materiell baurechtswidrig, nicht zu beanstanden.
6.1. An der materiellen Baurechtswidrigkeit ändert auch das Argument des Beschwerdefüh- rers, die C.____ sei im kantonalen Richtplan und im neuen Zonenplan Landschaft als Spezial- zone Ausflugsziel Jura aufgenommen worden, nichts. Der Beschwerdeführer erklärt, dass die
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanz zwar ausführe, dass die Ästhetik immer von Fall zu Fall zu beurteilen sei, sie aber den besonderen Zweck des „Objekts“ völlig unberücksichtigt lasse. So werde die C.____ aus- drücklich als Ausflugsziel im Jura in den kantonalen Richtplan 2010 aufgenommen. Gemäss Zielsetzung des kantonalen Richtplans sei die Förderung des Tourismus im Baselbiet mit raum- planerischen Massnahmen zu unterstützen, die Infrastruktur für einen sanften Tourismus solle sichergestellt werden (L.4.1B des kantonalen Richtplans Basel-Landschaft, Richtplantext [Ob- jektblätter]). So sei das Ausflugsziel C.____ im von der Gemeindeversammlung B.____ am 12. Juni 2013 genehmigten Zonenplan Landschaft denn auch als Spezialzone ausgewiesen. Die- sem Aspekt sei aber auch bei der Farbgebung des Objekts Rechnung zu tragen. Bereits mit Eingabe vom 29. März 2012 an das Bauinspektorat habe der Beschwerdeführer auf diesen Umstand hingewiesen. Vor diesem Hintergrund seien auch die von der Vorinstanz wiedergege- benen Äusserungen des Beschwerdeführers zu verstehen, dass die Farbe gefalle und bei der Bevölkerung und den Kunden gut ankomme und die Farben die Besucher aus dem grauen All- tag holen würden.
6.2. Erstens ist der kantonale Richtplan „nur“ behördenverbindlich (§ 9 Abs. 3 RBG), inso- fern kann der Beschwerdeführer bezüglich Farbgebung daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Dennoch kann festgehalten werden, dass im kantonalen Richtplan nicht nur das vom Be- schwerdeführer Zitierte bezüglich Förderung des Tourismus zu finden ist (Objektblatt L4.1.B), sondern darin auch statuiert wird, dass bei Ausflugszielen im Jura, die in Vorranggebieten Natur und Landschaft liegen, für die Einpassung der Bauten und Anlagen erhöhte Anforderungen gel- ten würden (Objektblatt L4.1.D, vgl. auch L3.2.D.d). Die C.____ liegt gemäss Richtplan zwar nicht in einem Vorranggebiet Natur und Landschaft. Wenn aber an Bauten, welche sich in der Zone „Ausflugsziel Jura“ und zugleich in einem Vorranggebiet Natur und Landschaft befinden, erhöhte Anforderungen an das Einpassungsgebot gestellt werden, so kann daraus nur ge- schlossen werden, dass bei den Ausflugszielen Jura, die nicht in diesen Vorranggebieten lie- gen, nicht erhöhte, sondern die „üblichen“ Anforderungen bezüglich Einpassung verlangt wer- den und die Spezialzone Ausflugsziel Jura eben nicht die Ästhetikklauseln aufweicht. Zweitens sind die neuen kommunalen Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde B.____ noch nicht rechtskräftig. Drittens würden an die Farbgebung keine weniger strengen Anforderungen ge- stellt werden, auch wenn die neuen Zonenvorschriften bereits in Kraft wären (§ 125 Abs. 2 RBG): Ziffer 9 des neuen Zonenreglements Landschaft sieht unter anderem vor, dass die Spe- zialzone C.____ dem Erhalt der C.____ als Ausflugsziel und Restaurationsbetrieb diene und Bauten und Anlagen zu gestatten seien, wenn sie unter anderem die Schutzziele angrenzender Zonen und Objekte nicht beeinträchtigen würden und sich gut in das Gelände integrieren wür- den. § 23 des neuen Zonenreglements Landschaft findet sich im Kapitel “Bestimmungen allge- meiner Art“ und trägt den Titel “Spezielle Nutzungs-, Planungs- und Bauvorschriften“ und statu- iert in Absatz 2 unter anderem das Einordnungsgebot und verlangt weiter, dass bezüglich Bau- ten und Anlagen Materialien nach Farbe, Struktur und Beschaffenheit so zu wählen seien, dass sie nicht störend wirken würden. Es seien matte, naturfarbene Materialien zu verwenden. Die neuen Vorschriften für die Spezialzone C.____ sind bezüglich Eingliederungsgebots somit kei- nesfalls weniger streng als die geltenden Bestimmungen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass auch andere Gebäude in ähnli- chen oder gleichen Farben bemalt seien. So zeigt er am Augenschein auf ein Gebäude in B., welches orange bemalt ist. Dieses Gebäude befindet sich jedoch im Siedlungsgebiet und ist mit der C. nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, dass er sich bezüglich der Farbgebung an Objekten in der näheren Umgebung und auch am historischen Rheinensemble E.____ (wofür 1985 der Wakkerpreis verliehen worden sei) orien- tiert habe. Wie die Stadt E.____ liegen die weiteren erwähnten Objekte in anderen Kantonen oder im Siedlungsgebiet. Auch für den Fall, dass sich im Kanton Basel-Landschaft wenige grell und auffallend bemalte Gebäude finden liessen, welche in der Landwirtschaftszone (überlagert mit einer Schutzzone) stehen würden, könnte der Beschwerdeführer daraus kein Recht auf Gleichbehandlung ableiten, da es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht gibt (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 518).
8.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass für den Fall, dass die Farbwahl das materielle Recht verletzen sollte, die angeordnete Farbänderung nicht verhält- nismässig sei.
8.2. Können Bauten und Anlagen aufgrund materieller Gesetzeswidrigkeit auch nachträg- lich nicht bewilligt werden, folgt darauf nicht notwendigerweise, dass sie abgebrochen werden müssen. Vielmehr sind bei der Beurteilung materiell rechtswidriger Bauten unter anderem die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu berück- sichtigen. Zu ihnen gehören namentlich die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und damit die Erforderlichkeit, die Geeignetheit und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der angeord- neten Massnahme (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 581 ff.) sowie des Schutzes des gu- ten Glaubens. So kann der Abbruch der streitigen Baute unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, eben- so, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermäch- tigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Inte- ressen entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2009, 1C_191/2009, E. 7.1; BGE 132 II 35 E. 6; 111 Ib 221 E. 6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat z.B. den Abbruch und die Beseitigungsmassnahme eines in der Landwirtschaftszone anstelle eines bewilligten Umbaus an veränderten Lage erstellen Neubaus geschützt (Entscheid des Bundesgerichts vom 2. September 1996, erwähnt in: HÄNNI, a.a.O., S. 345).
Auch ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, kann sich auf den Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzli- chen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht bei- legen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_191/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 7.2; BGE 132 II 39 f. E. 6.4; 123 II 255 E. 4a; 111 Ib 224 E. 6b; KGE VV vom 12. Januar 2011 [810 10 229] E. 12.2; vom 27. Februar 2008 [810 07 230] E. 8.3).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3. Die angeordnete Massnahme, nämlich die Abänderung der Farbwahl, ist erforderlich und geeignet, um die Verletzung des Einordnungsgebots zu beseitigen. Das gesetzliche Ziel, dass sich Bauten und Anlagen harmonisch ins Landschaftsbild - vor allem in eine mit einer Schutzzone überlagerte Landwirtschaftszone - einzufügen haben, stellt ein gewichtiges öffentli- ches Interesse dar. Somit ist auch das öffentliche Interesse an der Abänderung der sich farblich nicht harmonisch in die Landschaft eingliedernden Fassaden gross. Zudem gliedern sich die gewählten Farben in hohem Masse nicht harmonisch in das Landschaftsbild ein. Sie weichen markant von Farben ab, die das Eingliederungsgebot erfüllen würden. Damit liegt auch nicht bloss eine geringfügige Missachtung der Vorschriften vor.
8.4. Der Beschwerdeführer erklärt, nicht bösgläubig gewesen zu sein. Er habe bereits an- lässlich des Augenscheins vom 13. März 2012 eingeräumt, dass er den genauen Inhalt der zur Diskussion stehenden Auflage vergessen habe. Weiter habe er in der Stellungnahme vom 29. März 2012 ausgeführt, dass die Auflage im letzten Nachtrag zur Baubewilligung vom 15. September 2010 nicht mehr explizit aufgeführt worden sei. Zudem bestünden keine konkre- ten Wegleitungen zur Farbgebung in der Landwirtschaftszone, geschweige denn betreffend Ausflugsziele. So habe sich der Beschwerdeführer an der Farbgebung von Objekten in seiner näheren Umgebung orientiert. Das beauftragte Malergeschäft habe Ende Juni 2011 mit der farblichen Bemusterung der Liegenschaft begonnen. Vom Schreiben des Malergeschäfts vom 29. Juni 2001 an die Gemeinde B.____ habe er erst im Nachhinein erfahren. Seitens der Ge- meinde werde der Erhalt dieses Schreibens bestritten. Zu keiner Zeit sei er von einem Vertreter der Gemeinde kontaktiert worden, dies selbst nach Fertigstellung des Ökonomieteils Ende Au- gust 2011 nicht. Weiter habe der ehemalige kantonale Denkmalpfleger, Herr D., bei seinen Besuchen in der C. keine Einwände erhoben. Aus den genannten Gründen sei der Be- schwerdeführer davon ausgegangen, dass die von ihm getroffene Farbwahl mit der Baubewilli- gung in Einklang stehe. Die Nachteile, die ihm durch die Wiederherstellung erwachsen würden, so insbesondere der erhebliche finanzielle Aufwand für das Streichen der grossflächigen Fas- saden, seien unter diesen Umständen in vollem Masse zu berücksichtigen.
8.5. In der Teilbaubewilligung vom 15. Juni 2007 wird verlangt, dass die Material- und Farbwahl des gesamten Objekts im Zuge des Baufortschritts mit der kantonalen Denkmalpflege und der Gemeinde abzusprechen seien. In der Teilbaubewilligung vom 21. April 2009 wird wie- derum ausgeführt, dass die Farbgebung vor Ausführung mit der Gemeinde und der kantonalen Denkmalpflege an Ort und Stelle festzulegen sei. Eine diesbezügliche Bemusterung am Objekt sei Voraussetzung. In der Baubewilligung vom 15. September 2010 wird als Erstes erklärt, dass alle Bedingungen der Baubewilligung und Nachtragsbewilligungen in Kraft bleiben würden. Alle früher bewilligten Pläne, Unterlagen und Bedingungen, die mit dieser Nachtragsbewilligung im Widerspruch stehen würden, seien ungültig. Die Bewilligungen sind damit absolut unmissver- ständlich. Des Weiteren lassen sich die vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen von Herrn D.____ in keiner Weise belegen. Im Schreiben des Malergeschäfts F.____ vom 29. Juni 2011 wird der Gemeinde B.____ mitgeteilt, dass die C.____ farblich bemustert worden sei und für den Fall, dass innert 15 Tagen keine Einwände erfolgen sollten, mit den Malerarbeiten fortge- fahren würde. Die Gemeinde hat immer erklärt, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben und hält es für einen aus Gefälligkeit vom Maler nachträglich geschriebenen Brief. Der Beschwerde-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer kann nicht beweisen, dass die Gemeinde von diesem Schreiben Kenntnis erhalten hat. Sollte dieses Schreiben im Juni 2011 verfasst worden sein, stellt sich die Frage, weshalb das Malergeschäft ein derartiges Schreiben der Gemeinde zukommen lassen würde, wenn nicht zumindest Zweifel bestünden, dass die Farbgebung von der Gemeinde akzeptiert werden müsste. Wird davon ausgegangen, dass die Farbwahl frei ist, müsste keine Bemusterung vor- genommen werden und keine Mitteilung an die Gemeinde erfolgen. Dass der Maler den Be- schwerdeführer und damit den Bauherrn erst einiges später von einem derartigen Schreiben in Kenntnis setzt, klingt unglaubwürdig. Zudem muss dem Maler bzw. dem Beschwerdeführer be- wusst sein, dass die Nichterhebung von Einwänden einer Gemeinde im vorliegenden Fall nicht einer Gutheissung gleichkommt. Aufgrund der klaren Baubewilligungen und der ganzen Um- stände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er sich nicht sicher ge- wesen sein soll, dass er für die Farbgebung nicht die Zustimmung der Behörden brauchte, doch zumindest grosse Zweifel haben musste, dass er die Farbgebung frei wählen könne und keine Zustimmung durch die Gemeinde und die Kantonale Denkmalpflege benötige. Damit muss da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bösgläubig war.
8.6. Dem Beschwerdeführer entstehen unbestrittenermassen Kosten für das erneute Strei- chen der bereits gestrichenen Fassaden (es sind noch nicht alle Fassaden gestrichen). In An- betracht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufhebung der jetzigen Farbgebung hoch zu gewichten sind, der Beschwerdeführer bösgläubig war, sich die finanzielle Belastung durch die Neustreichung im Rahmen hält (es wurde schon der Abbruch ganzer Gebäude oder Gebäude- teile verfügt), ist die angeordnete Massnahme der Abänderung der Farbe verhältnismässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhält für die Umsetzung der Verfügung des Bauinspektorats Nr. 084/12 vom 26. Oktober 2012 Frist bis zum 30. November 2014.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Frist für die Umsetzung der Verfügung des Bauinspektorates Nr. 084/12 vom 26. Oktober 2012 wird neu auf den 30. November 2014 festgelegt.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- verrechnet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.