Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 13. Februar 2014 (725 13 327 / 46)
Unfallversicherung
Kausalitätsbeurteilung im Zusammenhang mit einem Rückfall
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin
Betreff Leistungen
A. Der 1963 geborene A.____ ist seit 1. Mai 1991 bei B.____ tätig und durch die Arbeitge- berin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Fol- gen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. September 2010 liess A.____ der SUVA durch seine Arbeitgeberin einen Unfall melden, den er am 15. September 2010 erlitten hatte. Anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung vom 17. September 2010 diagnostizierte Dr. med. C.____, Orthopädische Chirurgie FMH, eine Lumbalgie bei Status nach Verhebetrau- ma am 15. September 2010 (vgl. das “Arztzeugnis UVG“ des genannten Arztes vom 12. November 2010). Nach Eingang der Unfallmeldung erbrachte die SUVA die gesetzlichen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) für die Folgen dieses Ereignisses. Nachdem der Versi- cherte ab 4. Oktober 2010 seine angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen am 16. Novem- ber 2010 auf Anfrage der SUVA unterschriftlich erklärt hatte, dass er wieder gesund sei und keine Beschwerden mehr habe, schloss die SUVA den Fall formlos ab.
Am 27. Februar 2013 liess A.____ der SUVA durch seine Arbeitgeberin einen Rückfall melden. Laut den Angaben des behandelnden Arztes Dr. C.____ im Formular “Arztzeugnis UVG für Rückfall“ vom 25. Mai 2013 leide der Versicherte seit Anfang Oktober 2012 an einer Lumbo- ischialgie links. Er sei deswegen seit 15. Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig. Nachdem die SUVA nach Eingang der Rückfallmeldung medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, lehn- te sie gestützt auf deren Ergebnisse mit Verfügung vom 21. Juni 2013 eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass die seit 16. Oktober 2012 im Bereich des Rückens erhobenen Befun- de nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 15. September 2010 zurückzuführen seien. Daran hielt die SUVA auf Einsprache des Versicherten hin mit Ein- spracheentscheid vom 9. Oktober 2013 fest.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 11. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm „die gesetzlichen UVG-Leistungen für den ‘Rückfall‘ (d.h. 100 %-ige Arbeitsun- fähigkeit) vom 16. Oktober 2012 zu erbringen.“
C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversiche- rung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfäl- len, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehand- lung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsun- fähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es ent- sprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig- keit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.
2.2 Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 E. 4b, 118 V 297 E. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauffla- ckern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher- weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderun- gen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spät- folgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (Kranken- und Unfall- versicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht grösseres Gewicht zu als späteren abweichenden Darstellungen (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen). Auf diesen Grundsatz kann deshalb - darin ist der Beschwerdegegnerin beizupflich- ten - auch im vorliegenden Fall verwiesen werden. Es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte er- sichtlich, weshalb die ursprünglichen Angaben des Versicherten im Fragebogen der Beschwer- degegnerin vom 16. November 2010 nicht zutreffend gewesen sein sollten. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte sodann aus dem Umstand, dass die Beschwer- degegnerin den Grundfall damals formlos abgeschlossen hat. Das Bundesgericht hat zwar im Entscheid 132 V 412 ff. festgehalten, dass der Unfallversicherer, welcher die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) ohne Zusprechung von Dauerleis- tungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung) beabsichtigt, den damit einherge- henden Fallabschluss nicht im formlosen Verfahren (Art. 51 Abs. 1 ATSG) behandeln darf, son- dern vielmehr verpflichtet ist, einen solchen Fallabschluss formell zu verfügen. Falls der Versi- cherer jedoch die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Ver- fügungsform, sondern formlos mitgeteilt hat und die betroffene Person damit nicht einverstan- den ist, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versi- cherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässiger- weise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145). Vorliegend hat es der Versicherte unterlassen, innerhalb eines Jahres gegen den zu Unrecht nicht in Verfügungs- form, sondern formlos erfolgten Fallabschluss zu opponieren. Somit hat dieser nach dem Ge- sagten damals Rechtswirksamkeit erlangt. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegne- rin das neue Leistungsbegehren des Versicherten vom 27. Februar 2013 aber zu Recht als Rückfallmeldung behandelt.
4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt - unter anderem - vo- raus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitli- cher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedin- gungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen- hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozi-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht alversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs- anspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2 Da ein Rückfall begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliesst (vgl. E. 2.2 hiervor), kann er eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). Dabei gilt es klarzustellen, dass der Unfall- versicherer in Bezug auf den geltend gemachten Rückfall nicht auf der Anerkennung des natür- lichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versi- cherten Person aus (Urteil G. des Bundesgerichts vom 7. Juli 2010, 8C_113/2010, E. 2.3; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
6.1 Nachdem der Versicherte Mitte Oktober 2012 seine Arbeitstätigkeit wegen starker Rü- ckenschmerzen nicht mehr hatte ausüben können, veranlasste der behandelnde Arzt Dr. C.____ bei Dr. med. E.____, Medizinische Radiologie FMH, eine triplanare MRI der LWS,
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche am 22. Oktober 2012 durchgeführt wurde. Diese ergab laut Bericht des genannten Ra- diologen vom 25. Oktober auf Höhe L2/3 eine fortgeschrittene Osteochondrose mit zirkumfe- renzieller Protrusion der Bandscheiben ohne Zeichen einer Neurokompression, auf Höhe L4/5 eine kleine foraminale und extraforaminale Discushernie links mit möglicher Reizung der L4- Wurzel links und schliesslich auf Höhe L5/S1 eine Osteochondrose mit zirkumferenzieller Protrusion der Bandscheibe mit discogener Einengung der Recessi laterales beidseits mit mög- licher Reizung der L5-Wurzeln beidseits. Im Weiteren veranlasste Dr. C.____ eine fachärztliche neurologische Abklärung des Versicherten durch PD Dr. med. F.____, Neurologie FMH. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Februar 2013 eine Lumboischialgie links mit L5- Reizsyndrom bei fehlenden motorischen Defiziten (klinisch), fehlenden frischen Denervations- zeichen (EMG) und fehlender sicherer Neurokompression (MRI LWS 10/2012). Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen orientierte die Beschwerdegegnerin den Versicherten mit Schreiben vom 29. Mai 2013, dass man von einer krankheitsbedingten Genese der geklagten Beschwerden ausgehe und deshalb das Vorliegen von Unfallfolgen verneine.
6.2 Da sich der Versicherte dieser Einschätzung nicht anschliessen konnte, holte die Be- schwerdegegnerin zur weiteren Klärung der Rückfallkausalität der vom Versicherten geklagten Rückenbeschwerden bei der Kreisärztin Dr. med. G.____, Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates FMH, einen fachärztliche Beurteilung ein. In ihrem aus- führlichen Bericht vom 18. Juni 2013 gelangte die Fachärztin gestützt auf die ihr unterbreiteten Akten zusammenfassend zum Schluss, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen einem “Hebetrauma“, beschwerdefreiem Intervall und jetzt bestehenden chronischen Lumbalgien her- gestellt werden könne. Ein einzelnes Weichteiltrauma aber ergebe, auch wenn es heftig gewe- sen sei, keine Signifikanz in der Entwicklung chronischer Rückenschmerzen.
6.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhal- tes vollumfänglich auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. G.____ vom 18. Juni 2013. Sie ging demzufolge davon aus, dass die beim Versicherten seit 16. Oktober 2012 im Bereich des Rü- ckens erhobenen Befunde nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 15. September 2010 zurückgeführt werden könnten. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegeg- nerin übernommenen Ergebnisse, zu denen Dr. G.____ gelangt ist, beruhen auf einem sorgfäl- tigen Studium der vorhandenen medizinischen Akten. Der Bericht erweist sich sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. An der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. G.____ vermag auch die im Rahmen des Ein- spracheverfahrens eingereichte Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. C.____ vom 26. Juli 2013 nichts zu ändern. Darin vertritt dieser - erstmals explizit - die Auffassung, dass die geklagten Beschwerden des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ver- hebetrauma vom 15. September 2010 zurückzuführen seien. Zur Begründung weist er darauf hin, dass der Versicherte, der seit 2002 in seiner Behandlung stehe, bis zu dem Verhebetrauma noch nie und seither aber andauernd über Rückenschmerzen geklagt habe. Diese Kausalitäts- beurteilung vermag nun aber nicht zu überzeugen, läuft sie doch auf die Schlussfolgerung hin- aus, dass eine gesundheitliche Schädigung durch den Unfall verursacht gilt, weil sie sich nach
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Unfallereignis manifestiert hat. Die betreffende Argumentation beruht im Ergebnis auf der Beweisformel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schä- digung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb). Eine solche Beweiswürdigung erweist sich im unfallversicherungs- rechtlichen Bereich aber als unzureichend (vgl. Urteil N. des EVG vom 29. November 2006, U 207/06, E. 2.3).
6.4 Was der Versicherte in seiner Beschwerde vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Sachverhaltes in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, einem kreisärztlichen Bericht könne generell kein ausschlag- gebender Beweiswert zukommen, da die Kreisärztinnen und -ärzte in einem Abhängigkeitsver- hältnis zur Beschwerdegegnerin stünden und deshalb befangen seien, kann ihm nicht beige- pflichtet werden. Das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung zur Frage der beweis- rechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen den Grundsatz, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Ge- richtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als nicht Zweifel, seien sie auch nur gering, an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). Vorlie- gend gibt es - wie bereits weiter oben ausgeführt (vgl. E. 6.3 hiervor) - keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen der Kreisärztin Dr. G.____ zu zweifeln. Es ist vielmehr festzuhal- ten, dass sich deren Bericht hinreichend mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unter- lagen auseinandersetzt und eine schlüssige Kausalitätsbeurteilung vornimmt. Nicht gefolgt wer- den kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er geltend macht, auf den Bericht von Dr. G.____ könne auch deshalb nicht abgestellt werden, weil deren Einschätzung lediglich auf einer Beurteilung der Akten und nicht auf einer persönlichen Untersuchung beruhe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengut- achten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Akten- gutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Di- agnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden be- wertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine be- stimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil G. des Bundesgerichts vom 27. März 2008, 8C_540/2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Die Kreis- ärztin hatte gestützt auf die vorhandenen - vor allem bildgebenden - medizinischen Akten hauptsächlich zu beurteilen, ob die vom Versicherten als Rückfall gemeldeten LWS- Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammen- hang zum Grundfall vom 15. September 2010 stehen. Bei dieser Fragestellung kann eine aus- schliesslich gestützt auf die Akten erstellte Beurteilung durchaus Klärung bringen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die am 27. Februar 2013 erfolgte Rückfallmeldung des Versicherten zu Recht eine Leistungs- pflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung verneint hat. Der angefochtene Einsprache- entscheid vom 9. Oktober 2013 ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der da- gegen erhobenen Beschwerde führt.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.