Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 13. Februar 2014 (720 13 304)


Invalidenversicherung

IV-Rente, beweisrechtliche Anforderungen an Gutachten erfüllt, Beizug eines Dolmet- schers nicht notwendig

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach 1

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.7878.0648.53)

A. Die 1975 geborene A.____ erlitt 2010 kurz hintereinander zwei Unfälle. Am 10. August 2010 stürzte sie infolge eines Ohnmachtsanfalls. Sie schlug mit dem Gesicht auf den Boden auf und verletzte sich dabei an den Zähnen. Am 15. Oktober 2010 erlitt sie einen Autounfall. Bei einer Frontalkollision zog sie sich eine Hirnerschütterung, multiple Kontusionen

Seite 2 sowie eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue und am Augenlid zu. Seit diesem Un- fall leidet A.____ unter Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Arm. Die IV-Stelle klärte den medizinischen Sachverhalt ab und lehnte mit Ver- fügung vom 17. September 2013 gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B., FMH Psy- chiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. med. C., FMH Innere Medizin und Rheumato- logie, vom 16. April 2012 den Anspruch auf eine IV-Rente ab. Die Versicherte sei in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ab Januar 2011 vollumfänglich arbeitsfähig.

B. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 erhob A., vertreten durch Advokat Daniel Al- termatt, Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Anordnung einer polydisziplinären Be- gutachtung. Sie leide unter somatischen und psychischen Gesundheitsproblemen, die keine volle Arbeitstätigkeit zuliessen. Die objektivierbaren Schulterbeschwerden und die Beschwer- den an der HWS seien von Dr. C. nicht ausreichend gewürdigt worden. Angesichts der heftigen Kollision sei es ohne weiteres erklärbar, dass sie bis heute unter den Folgen einer HWS-Distorsion leide. Zudem habe sie Diabetes. Zahlreiche, vor allem gefahrengeneigte Tätig- keiten könne sie deshalb nicht ausüben. Insofern sei die Behauptung der Gutachter, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, unrichtig. Das psychiatrische Gutachten weise ebenfalls Mängel auf. So führe bereits der Umstand, dass kein Dolmetscher beigezogen wor- den sei, zu dessen Unverwertbarkeit. Weiter seien die Diagnoseerhebung und die Prüfung der Foersterkriterien oberflächlich erfolgt. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Gutachtens sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.

C. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 7. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt worden und die Schlussfolgerungen der Gutachter begründet. Weitere medizinische Abklärungen seien deshalb nicht angezeigt. Ob ein Dolmetscher hinzuzuziehen sei, habe grundsätzlich der Gutachter zu entscheiden. Die Versicherte habe sich gut in der hiesigen Sprache verständigen können und explizit auf einen Dolmetscher verzichtet.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Die Invalidität wird durch eine Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Art. 3 und 4 ATSG).

1.2 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an-

Seite 3 erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeein- trächtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Vo- raussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).

1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.

1.4 Die Bemessung der Invalidität von Teilerwerbstätigen erfolgt nach Art. 28a Abs. 3 IVG. Danach wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Danach wird der IV-Grad aufgrund eines Einkommensvergleichs bestimmt. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Waren sie daneben auch im Aufga- benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.

1.5 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 40% im erwerb- lichen Bereich und zu 60% im Haushalt tätig wäre. Folglich kommt die gemischte Bemes- sungsmethode zur Anwendung.

  1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.____ und Dr. C.____ vom 16. April 2012 den beweisrechtlichen Anforde- rungen genügt und darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die Versicherte macht

Seite 4 dagegen geltend, dass die Gutachter ihre gesundheitliche Situation und die Arbeitsfähigkeit nicht richtig beurteilt hätten. Es sei ihr nicht möglich, einer vollen Arbeitstätigkeit nachzugehen.

2.1 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä- higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).)

2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

2.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

Seite 5

2.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Un- fallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).

3.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf das Gutachten vom 16. April 2012 ab, wonach ihr körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei- ten ohne repetitive Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm seit Januar 2011 vollumfänglich zu- mutbar seien. In der Haushalttätigkeit lasse sich sowohl aus psychiatrischer wie auch rheuma- tologischer Sicht keine Einschränkung begründen. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweis- kraft des Gutachtens in Abrede. In somatischer Hinsicht macht sie geltend, dass die Schulter- beschwerden sowie die HWS-Beschwerden nicht richtig gewürdigt worden seien und unge- rechtfertigt von einer Schmerzstörung ausgegangen werde. Ausser Acht gelassen worden seien zudem die Auswirkungen des insulinpflichtigen Diabetes. Die Behauptung, dass diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sei nicht haltbar. Auch das psychiatri- sche Gutachten weise Mängel auf. Die Diagnosestellung sei oberflächlich erfolgt und die Fo- ersterkriterien seien nur rudimentär geprüft worden. Schliesslich sei kein Dolmetscher beigezo- gen worden, weshalb das Gutachten schon aus diesem Grund beweisuntauglich sei.

3.2 Dr. B.und Dr. C. stellten gemäss Gutachten vom 16. April 2012 keine Diag- nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach Verkehrsunfall mit anamnestisch milder traumatischer Hirnschädigung, einem HWS-Distorsionstrauma, multiplen Kontusionen und einer Rissquetschwunde an der linken Au- genbraue, einem chronischen, vorwiegend tendomyotischen, rechtsbetonten cervicovertebralen Schmerzsyndrom mit Schmerzausweitung in den rechten oberen Körperquadranten mit orga- nisch nicht erklärbarer sensomotorischer Ausfallsymptomatik im Rahmen einer Schmerzfehl- verarbeitung und einer Chronifizierungsproblematik, einer beginnenden AC-Gelenksarthrose, einer möglichen Partialläsion der ansatznahen Supraspinatussehne rechts mit begleitender Tendinose, einer Tendinitis der langen Bicepssehne; ein Status nach synkopalem Bewusst- seinsverlust mit Sturz auf Gesicht mit Zahnverletzung am 10. August 2010; ein Diabetes melli- tus Typ I; ein Status nach laparoskopischer Magenbypass-Operation mit alimentärer Schlinge

Seite 6 nach Roux-Y am 30. Mai 2011 wegen Adipositas mit BMI 36/m2; ein chronischer substitutions- bedürftiger Eisenmangel sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In der Kon- sensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass von den geltend gemachten Funkti- onseinschränkungen einzig eine geringgradig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit habe objekti- viert werden können. Die angegebene Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk sei dagegen somatisch nicht erklärbar. Bei der somatoformen Schmerzstörung dürften psychosozi- ale Belastungen eine massgebliche Rolle spielen.

3.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Die Erkenntnisse des SUVA-Kreisarztes, Dr. med. D., FMH Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Dezember 2011 sowie von Dr. med. E., FMH Neurologie, vom 12. Dezember 2011, dass bezüglich der HWS- Beschwerden als auch der Schulterbeschwerden von einer psychischen Überlagerung bzw. einer Schmerzfehlverarbeitung auszugehen sei, werden bestätigt. Dr. C.____ kam zudem gleich wie Dr. med. F., Orthopädischer Chirurg des Kantonsspitals Bruderholz, zum Schluss, dass die Schulterbefunde „beginnende AC-Gelenksarthrose, mögliche Partialläsion der Supraspinatussehne sowie Tendinitis der langen Bicepssehne“ das Ausmass der geltend gemachten Funktionseinschränkungen nicht erklären könnten (vgl. Bericht vom 15. Februar 2011). Es bestehe eine Chronifizierung der Beschwerden mit Schmerzausweitung, Schmerzfixation und Behinderungsüberzeugung. Dr. med. G., FMH Orthopädie und Physi- kalische Medizin und Rehabilitation, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) äusserte sich be- züglich der Schulterbeschwerden dahingehend, dass die Befunde im Gutachten ausführlich diskutiert und gewürdigt worden seien (vgl. Bericht vom 31. Mai 2012). Die beginnende AC- Gelenksarthrose sowie die mögliche Partialläsion der Supraspinatussehne mit begleitender Tendinose mit funktionellen Einschränkungen hätten insofern Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit, als der Versicherten keine repetitiven Überkopfarbeiten oder monotonen Tätigkeiten mit dem rechten Arm sowie schwere, körperlich belastende Arbeiten mehr zumutbar seien. In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Betreffend die vom be- handelnden Arzt, Dr. med. H.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ergab eine Rückfrage des Gutachters am 19. März 2012, dass die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in Berücksichtigung der erheblich belastenden psychosozia- len Problematik erfolgt sei.

3.3.2 In Bezug auf die HWS-Problematik erfolgten zwei MRI-Untersuchungen (4. Februar 2011 sowie 24. Mai 2011), welche keine Hinweise auf posttraumatische Veränderungen, auf eine Diskopathie oder andere entzündliche oder degenerative Veränderungen ergaben. Objek- tivierbar sei gemäss Dr. C.____ eine funktionell geringgradig eingeschränkte HWS- Beweglichkeit bedingt durch tendomyotische Überlastungen sowie Muskelverkürzungen. Das genaue Ausmass der Funktionseinschränkungen lasse sich aufgrund der Gegeninnervation und des Schmerzvermeidungsverhalten der Versicherten nicht konklusiv feststellen. Dr. E.____ kam in seinem Bericht vom 12. Dezember 2011 nach eingehender klinischer Untersuchung aus neu-

Seite 7 rologischer Sicht zum selben Ergebnis. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den angegebe- nen Beschwerden und der objektiven Befunde. Die Versicherte wurde in Bezug auf die Schul- terbeschwerden und HWS-Beschwerden umfassend in rheumatologischer, orthopädischer und neurologischer Hinsicht abgeklärt. Alle Fachärzte kamen einhellig zum Schluss, dass aus so- matischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gegeben sei.

3.3.3 Die Gutachter erachteten den Diabetes mellitus als medikamentös gut eingestellt. Die- ser habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. G.____ präzisierte, dass unregelmässige Arbeitszeiten, insbesondere Schicht- und Nachtarbeit, zu vermeiden seien. Ungünstig seien weiter Arbeiten an offenen Maschinen sowie Tätigkeiten „mit Absturzgefahr“. Das Führen eines Kraftfahrzeuges sei ebenfalls nicht empfehlenswert. Dr. G.____ stellte die Höhe der Arbeitsfähigkeit aber nicht in Frage, sondern passte das Arbeitsprofil möglichen Risi- ken der Zuckerkrankheit an. Damit erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Zuckerkrankheit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben sei, als un- begründet.

4.1 Dr. B.____ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Diese Störung gehört nach der Rechtsprechung zu den pathogenetisch- ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. das neueste zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2013, 8C_972/2012, E. 2.2; BGE 132 V 65). Diese haben nur ausnahmsweise invalidisierenden, d.h. einen Rentenanspruch begründenden Charakter (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Per- son über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352, E. 2.2.4). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits- markt als unzumutbar erscheinen lassen können, sind: Eine Komorbidität im Sinne eines vom Schmerzgeschehen losgelösten eigenständigen psychischen Leidens von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjähri- gem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli- scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Be- handlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilita- tionsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 132 V 65, E. 4.2.2; 130 V 352, E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2010, 9C_1061/2009, E. 5.4.3.1.1).

4.2 Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht, bilden die fachärzt-

Seite 8 lichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential (BGE 130 V 252 E. 2.2.5). Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität gegeben ist oder weitere Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung behindern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychische Expertise in jedem Fall über jedes einzel- ne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ. In BGE 130 V 396).

4.3.1 Die Beschwerdeführerin findet die Feststellungen des Gutachters hinsichtlich der psy- chischen Komorbidität und der Foersterkriterien als unzureichend. Dr. B.____ erachtete die psychosozialen Belastungsfaktoren – die bereits vor dem Unfall bestanden - als massgebend für das Beschwerdebild und bestätigt damit aus fachärztlicher Sicht die Einschätzung von Dr. H.. Dabei handelt es sich um invaliditätsfremde Aspekte, welche vom sozialversiche- rungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 127 V 294 E. 5a). Hinweise für eine gravierende psychiatrische Störung im Sinne einer Komorbidität waren gemäss Dr. B. nicht vorhanden. Zwar leide die Versicherte an Stimmungsschwankungen, diese erreichten das Ausmass einer depressiven Störung jedoch nicht. Der Gutachter verneinte weiter eine schwere körperliche, chronische Begleiterkrankung. Es liege aber ein prolongierter Verlauf der Be- schwerden vor. Ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen sei zu verneinen. Die Versicherte pflege weiterhin die gleichen Kontakte im familiären Rahmen wie vor dem Unfall. Ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht gegeben, dagegen gebe es Hinweise auf einen sekundären Krank- heitsgewinn. Die Versicherte sei als Hausfrau, Mutter und erwerbstätige Frau unter einer Mehr- fachbelastung gestanden. Mittlerweile sei eine gewisse Entlastung eingetreten. Andererseits bestehe nun eine unklare Zukunftsperspektive.

4.3.2 Die Beurteilung von Dr. B.____ ist weder rudimentär noch unsachgemäss. Sie bestätigt vielmehr den Eindruck, welcher sich aus den bisherigen Krankenakten ergibt. Die Diagnose stützt sich auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Situation der Versicherten, ist in Berücksichtigung der Krankengeschichte nachvollziehbar und stimmig. Obwohl eine invalidisie- rende Wirkung der Somatisierungsstörung bereits aufgrund der Gesamtwürdigung zu verneinen war, prüfte Dr. B.____ die Foersterkriterien einzeln. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin erachtete er richtigerweise das Kriterium „chronische körperliche Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län- gerfristige Remission“ als nicht erfüllt. Zwar liegt ein progredienter Verlauf vor, dieser bezieht sich jedoch nicht auf eine körperliche chronische Erkrankung, sondern auf das mittlerweile chronifizierte Schmerzsyndrom.

4.4 Schliesslich stellt die Versicherte die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens in Abrede, da kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Rechtlich hat die Durchführung einer Begutachtung, auch einer psychiatrischen, nicht notwendigerweise unter Beizug eines Dolmetschers zu erfolgen. Ob eine medizinische Abklärung mit Hilfe eines

Seite 9 Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2011, 8C_913/2010). Dr. B.____ setzte sich mit der Dolmetscherfrage – auch nachdem die Versicher- te von sich aus auf einen Übersetzter verzichtete – eingehend auseinander und vermerkte, dass sich die Versicherte ordentlich in der hiesigen Sprache verständigen könne. Damit werden die Feststellungen von Dr. C.____ und Dr. E.____ in ihren Untersuchungsberichten bestätigt (vgl. rheumatologisches Gutachten von Dr. C., Bericht von Dr. E.;, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2013, 9C_14/2013). Dr. C.____ erwähnte explizit, dass die Versicherte die gestellten Fragen in Hochdeutsch genügend gut verstanden und entsprechend auch habe beantworten können. Es gibt denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Gut- achter und Explorandin inhaltlich nicht oder nicht richtig verstanden hätten. Diesbezüglich feh- len auch konkrete Einwendungen seitens der Versicherten.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zurecht auf das Gutachten vom

  2. April 2012 abstellte. Es erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen ohne weiteres. Die Er- kenntnisse sind schlüssig und stimmen mit den vorangehenden medizinischen Berichten weit- gehend überein. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Versicherte ist demnach in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.

  3. Wie die IV-Stelle richtigerweise ausführte, ist auf die Durchführung eines Einkommens- vergleichs zu verzichten, da bereits das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG nicht erfüllt ist. Versicherte Personen haben nur dann Anspruch auf Rentenleistungen, wenn sie unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf eines Jahres mindestens zu 40% invalid sind. Vorliegend begann das Wartejahr am 15. Oktober 2010. Seit Januar 2011 ist die Be- schwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (vgl. Gutachten vom 16. April 2012 sowie Bericht des Kreisarztes vom 24. Januar 2011).

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskos- ten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Par- tei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Gemäss Ausgang des Verfahrens werden die ausserordentlichen Kosten zudem wettgeschlagen. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 die unentgeltliche Prozessführung und Ver-

Seite 10 beiständung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Gemäss Honorarnote vom 13. Januar 2014 macht der Rechts- vertreter einen Aufwand von 7 Stunden und 45 Minuten geltend, was angemessen ist. Dem Rechtsvertreter wird demnach eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘586.50 (7 Stunden à Fr. 180.-- und 45 Minuten à Fr. 200.-- [seit 1. Januar 2014]) zuzüglich Auslagen von Fr. 59.-- und 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘586.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Schweiz
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Basel-Landschaft
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Deutsch
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BL_KG_001
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Bl Gerichte
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BL_KG_001, 2014-02-13_sv_3
Entscheidungsdatum
13.02.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026