Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 13. Februar 2014 (720 11 202)
Invalidenversicherung
Reduktion einer Invalidenrente aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes; Be- rechnung des Invaliditätsgrades
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantons- richter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1951 geborene A.____ arbeitete vom 2. Februar 1976 bis 30. November 1995 als Maschinenzeichner in der Firma B.. Seit 1. Februar 1999 ist er bei der C. in einem Teilzeitpensum (3 Tage x 4 Stunden) angestellt. Am 15. Juli 1997 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 6. Februar 1998 sprach ihm die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditäts- grad von 70 % eine ganze Invalidenrente per 1. Juli 1996 zu. In den Jahren 2000, 2005 und 2008 wurden jeweils Revisionsverfahren durchgeführt, die alle mit der Feststellung der IV-Stelle
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht endeten, dass weiterhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente bestehe. Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Dabei beauftragte sie die D.____mit der Be- gutachtung des Versicherten. Gestützt auf deren Gutachten vom 23. Februar 2010 und der er- gänzenden Stellungnahmen vom 28. April 2010 und 11. August 2010 hob sie die Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 2. Mai 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % per 30. Juni 2011 auf.
B. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, am 31. Mai 2011 fristgerecht Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung vom 2. Mai 2011 aufzuheben und dem Beschwerde- führer weiterhin die Invalidenrente in der bisherigen Höhe auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Obergutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung führte er an, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen sei. Das Gutachten der D. enthalte keine schlüssige Gesamtbeurteilung und setze sich nicht mit den abweichen- den medizinischen Beurteilungen auseinander. Es sei zudem nicht plausibel, inwiefern sich der medizinische Sachverhalt seit der letzten Rentenrevision verändert habe. Vielmehr liege eine unterschiedliche Einschätzung eines gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts vor, was jedoch kein Revisionsgrund darstelle. Zudem sei nicht geprüft worden, ob eine Wiedereingliede- rung des bald 60-jährigen Versicherten in den Arbeitsmarkt möglich sei.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 3. November 2011 beschloss das Kantonsgericht, den Fall auszustellen, da das Gutachten der D.____ vom 23. Februar 2010 und deren Stellung- nahmen vom 28. April 2010 und 11. August 2010 nicht vollständig überzeugten. Die Diagnose- stellung und die Darstellung des Krankheitsverlaufs seien zwar widerspruchsfrei und nachvoll- ziehbar. Die Zumutbarkeitsbeurteilung sei jedoch unklar, da die Gutachter der D.einmal eine Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % attestiert hätten und an einer anderen Stelle aber von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % ausgegangen seien. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen wor- den, dass bei einer Steigerung auf 65 % eine erhebliche Gefahr für eine psychische Dekom- pensation bestehe. Da die übrigen medizinischen Berichte auch keine verlässliche Entscheid- grundlage bilden würden, sei ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten bei E. anzuordnen. Der Versicherte erklärte sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 und die IV-Stelle telefonisch am 19. Dezember 2011 mit der Begutachtung durch Prof. Dr. med. F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, E., einverstanden.
E. Nach Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. F.____ vom 21. Juni 2012 erhielten die Par- teien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die IV-Stelle schloss mit Eingabe vom 29. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf das Gutachten der E.____ sei davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Elektromechaniker und tech- nischer Leiter nicht mehr ausüben könne. Eine Verweistätigkeit im Sinne einer überschaubaren Routinearbeit ohne Verantwortung und ohne höheres Arbeitstempo sei ihm aber zu mindestens
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 50 % zumutbar. Einer 80 – 100%igen Arbeitsfähigkeit dürfte die mangelnde Anstrengungsfähig- keit bzw. der mangelnde Anstrengungswille entgegenstehen, weshalb der Gutachter der E.____ eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % bis 80 % attestiere. Damit komme der Gutachter etwa zum gleichen Schluss wie die Gutachter der D.. Es könne deshalb von einer 65%igen Arbeits- fähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer nahm zum Gutachten von Prof. Dr. F. am 29. August 2012 Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren gemäss Be- schwerde vom 31. Mai 2011 fest. Prof. Dr. F.____ gehe von einer gleichbleibenden Diagnose aus, weshalb anzunehmen sei, dass sich die gesundheitliche Situation in den vergangenen 15 Jahren nicht verändert habe. Wenn der Gutachter von einem zumutbaren Pensum von 50 % in einer Verweistätigkeit ausgehe, so handle es sich dabei nur um eine Neueinschätzung einer gleichbleibenden Situation. Unter diesen Umständen sei eine revisionsweise Herabsetzung der Rente nicht zulässig. Ausserdem müssten vor einer allfälligen Herabsetzung der Rente auf- grund des Alters und des langjährigen Rentenbezugs Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden.
F. In der erneuten Urteilsberatung vom 22. November 2012 beschloss das Gericht, den Fall erneut auszustellen, um ergänzende bzw. präzisierende Auskünfte bei Prof. Dr. F.____ hinsichtlich seiner Zumutbarkeitsbeurteilung und der Frage der möglichen psychischen Dekom- pensation bei einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Dabei gab es den Parteien Gele- genheit, Ergänzungsfragen einzureichen, welche die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Januar 2013 zustellte. Der Beschwerdeführer wies am 18. Januar 2013 darauf hin, dass sich der Gut- achter bereits explizit geäussert habe, dass er keine genauere Einschätzung vornehmen könne. Ein allfälliger Meinungswechsel sei deshalb erklärungsbedürftig.
G. Prof. Dr. F.____ reichte sein Ergänzungsgutachten am 30. Juni 2013 ein, welches den Parteien am 4. Juli 2013 zugestellt wurde. Die IV-Stelle machte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2013 geltend, dass aufgrund der Beurteilungen des Gutachters der E.____ klar aus- gewiesen sei, dass der Versicherte an keiner psychischen oder kognitiven Störung leide, wel- che die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Die angefochtene Verfügung müsste daher dahingehend abgeändert werden, als von einer höheren Arbeitsfähigkeit als 65 % auszugehen sei. Da selbst bei Annahme einer 65%igen Arbeitsfähigkeit kein Rentenanspruch bestehe, wer- de auf eine Korrektur verzichtet. Mit Eingabe vom 4. September 2013 führte der Beschwerde- führer aus, dass der Gutachter nun plötzlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten postuliere. Wie bereits die Experten der D.____ habe auch Prof. Dr. F.____ eine solche Verbesserung nicht ausgewiesen. Er halte deshalb daran fest, dass es sich vorliegend um eine Neueinschätzung der grundsätzlich unverändert gebliebenen gesundheitlichen Situati- on handle, was für eine revisionsweise Herabsetzung der Rente nicht ausreiche.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
1.2 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeein- trächtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).
1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 % invalid ist.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab- zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.2.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
2.2.2 Vorliegend sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Juni 2006 eine ganze Inva- lidenrente zu. Im Rahmen der in den Jahren 2000, 2005 und 2008 durchgeführten Revisions- verfahren ermittelte die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades und hielt deshalb je- weils fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Nach- dem sie im Jahr 2009 von Amtes wegen erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs des Versicherten eingeleitet und die erforderlichen Abklärungen vorgenommen hatte, hob die IV- Stelle die laufende ganze Rente des Versicherten mit Verfügung vom 2. Mai 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 auf. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Februar 1998 bestand, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2011.
3.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der So- zialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Ein- schätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkennt- nisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizi- nisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Ober- gutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beur- teilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach- tens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für ange- zeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abwei- chende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 E. 1b, 112 V 32 f. mit Hinweisen).
4.1. In der ursprünglichen Verfügung vom 6. Februar 1998, mit welcher dem Versicher- ten eine ganze Rente zugesprochen wurde, stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. G., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 1997. Darin führte der Fach- arzt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere bipolare affektive Störung im Sinne einer schweren manisch-depressiven Krankheit (endogene bipolare Psycho- se) und eine ausgeprägte Persönlichkeitsveränderung (nach psychischer Krankheit) an. Anam- nestisch habe der Versicherte vor gut zwei Jahren eine schwere manische Krise durchgemacht, weswegen er in der H. knapp zwei Wochen stationär behandelt worden sei. Die Schwere der manischen Krise lasse sich mit der starken Selbstgefährdung im sozialen Bereich belegen,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht indem er drei unnötige, sehr teure Anschaffungen im Umfang von insgesamt Fr. 360'000.-- ge- tätigt habe. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sich der Versicherte in einer deutlich de- pressiven Phase seiner manisch-depressiven Krankheit befunden. Die Persönlichkeitsverände- rung beeinträchtige ihn in seinen sozialen Fähigkeiten stark und erschwere es ihm, sich auf Beziehungen einzulassen und sich in eine Tagesstruktur einzuordnen. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer deutlich eingeschränkten psychischen Belastbarkeit auszugehen, welche seine Arbeitsfähigkeit um 70 % einschränke.
4.2 Bei den damaligen medizinischen Unterlagen befand sich sodann ein Bericht der I.____ vom 29. August 1997, wo der Versicherte seit 20. Juni 1995 in Behandlung stand. Als Diagnose hielt die behandelnde Oberärztin eine bipolare, affektive, remittierende Störung fest, die den Versicherten in seiner Arbeitsfähigkeit als technischer Leiter zu 100 % einschränke. Der Versicherte klage über starke Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisprobleme. Er traue sich nicht mehr zu, eine verantwortungsvolle Arbeit auszuführen. Er habe Insuffizienzgefühle sowie berufliche und persönliche Zukunftsängste. Eine akute Suizidalität sei grundsätzlich zu verneinen. Bei Zuspitzung der prekären Lebenssituation bestehe jedoch Suizidgefahr.
4.3 Nach Verfügungserlass vom 6. Februar 1998 berichteten die behandelnden Ärzte der I.____ am 17. April 2000 und Dr. med. J., FMH Allgemeine Medizin, am 22. Februar 2005, 25. August 2005, 28. August 2009 und 28. September 2009 über den Gesundheitszustand des Versicherten. Im Bericht der I. vom 17. April 2000 wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nebst der bipolaren affektiven Störung ein Verdacht auf eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung festgehalten. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig- keit. Der Versicherte sei zum zweiten Mal verheiratet. Diese Beziehung gebe ihm sehr viel Halt. Er leide jedoch weiterhin an Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisproblemen. Ende 1999 habe er aufgehört, in seiner Musikband zu spielen, da er sich der Belastung nicht mehr gewachsen fühle und schnell erschöpft sei. Insgesamt habe sich die Situation stabilisiert, je- doch auf einem tiefen Niveau. Die körperliche und psychische Belastbarkeit sei deutlich redu- ziert. Eine Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsprozess sei unrealistisch. Dr. J.____ hielt in seinen Berichten als Diagnose eine (chronisch rezidivierende) Depression fest. Auch er kam zum Schluss, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprechung bei weiterhin erheblich eingeschränkter Lebensqualität stabilisiert hätten. Der Versicherte könne nur stundenweise einer leichten Tätigkeit nachgehen. Zurzeit arbeite er in einem kleinen Teilzeit- pensum. Zudem beschäftige er sich je nach Möglichkeit in seinem eigenen Tonstudio, was je- doch vorwiegend therapeutische Wirkung habe. Er wirke nur unregelmässig in einer Jazz-Band mit. Immerhin gelinge es ihm, sich dadurch teilweise aus der Depression „zu heben". Solche Stimmungsverbesserungen seien jedoch jeweils von kurzer Dauer. Es bestehe für die Tätigkeit als Maschinenzeichner/technischer Leiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Berichte vom 22. Februar 2005 und 28. August 2009), bzw. 80 % (vgl. Berichte vom 25. August 2008 und 28. August 2009). In seinem Schreiben vom 28. September 2009 wies Dr. J.____ darauf hin, dass der Beschwerdeführer Begutachtungen als belastend und ungewiss erlebe. Bereits die Erhebung anamnestischer Daten führe beim Versicherten zu grossen Ängsten, da er aufgrund seiner eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit die gewünschten Angaben nicht korrekt oder voll- ständig vornehmen könne. Seine ausgeprägte Gewissenhaftigkeit kollidiere mit den schwer
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fassbaren Beeinträchtigungen in Erinnerung, Auffassung und Reproduktion des Wissens. We- gen der psychischen Problematik, insbesondere der stark wechselnden intellektuellen und emo- tionalen Stabilität, sei er nur ihm Rahmen seiner bisherigen Teilzeittätigkeit arbeitsfähig.
4.4.1 Im Rahmen des von der IV-Stelle im Jahr 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Ren- tenrevisionsverfahrens gab die IV-Stelle zur Abklärung des aktuellen medizinischen Sachver- halts bei der D.____ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. In ihrem Gutachten, welches sie am 23. Februar 2010 erstatteten, hielten die beteiligten Fachärztinnen und -ärzte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere neuropsychische Stö- rung und ein chronisches lumbo- sowie ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom fest. In der Beurteilung führten die Gutachter der D.____ aus, dass der Versicherte aufgrund des lumbo- und zervikovertebralen Schmerzsyndroms keine körperlich schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten mehr ausüben könne. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. In psychosomatischer Hinsicht sei eine bipolare affektive Störung zu diagnostizieren, die gegenwärtig remittiert sei. Die aktuellen klinischen Befunde und die gute Alltagstauglichkeit, die gute Beziehungssituation und soziale Integration, die Teilnahme an Freizeitaktivitäten wie z.B. Banjo spielen, die Fähig- keit, wochenlange Ferien „durchzustehen“ etc. deuteten darauf hin, dass keine psychischen Beeinträchtigungen mehr vorlägen. Allerdings beständen aufgrund der jahrelangen Berentung und deren Folgen bei Erhöhung der aktuell ausgeübten Tätigkeit zu Beginn eine rund 30%ige verminderte Leistungsfähigkeit und eine erhebliche Gefahr einer psychischen Dekompensation. Bei dem aktuell vorhandenen kognitiven Leistungsvermögen sei der Versicherte in der zurzeit ausgeübten Arbeit oder in einer Verweistätigkeit zu 65 % arbeitsfähig, sofern die Arbeit klar strukturiert sei und die Arbeitszeiten flexibel seien. Zudem müsste die Möglichkeit bestehen, den Arbeitstakt selbst zu bestimmen. Eine 65%ige Arbeitsfähigkeit könne jedoch nicht sofort umgesetzt werden, da eine psychische Dekompensation infolge subjektiver Überforderung in Bezug auf die Erwirtschaftung eines eigenen Einkommens zu erwarten sei. Aktuell sei deshalb nur eine 50%ige Arbeitstätigkeit zu attestieren.
4.4.2 In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2010 führten die Gutachter der D.____ zu ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit präzisierend aus, dass effektiv eine 65%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Es werde jedoch vermutet, dass eine plötzliche Steigerung des bisherigen Pensums von 50 % auf 65 % nach 12 Jahren Berentung eine erneute psychische Krise auslösen könne. Nachdem die IV-Stelle der D.____ die von ihr noch nicht eingesehenen Akten aus den Jahren vor 2000 zugestellt hatte, nahm das Ärzteteam der D.____ am 11. August 2010 dazu Stellung. Danach sei aufgrund der Berichte von Dr. G.____ und der I.____ davon auszugehen, dass es dem Versicherten gelungen sei, seine im 1997 bestehenden psychischen Defizite teilweise zu überwinden. So sei er seit 2000 verheiratet, besuche regelmässig die Familie seiner Ehefrau in X., arbeite seit Jahren in einem Teilzeitpensum beim gleichen Arbeitgeber, verfüge über stabile soziale Beziehungen und benötige seit längerem keine störungsspezifische Therapie mehr. Es sei auch nicht mehr zu schweren Depressionen und manischen Phasen gekommen, so dass insgesamt von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszuge- hen sei. Die Gutachter der D. hielten deshalb an ihrer Einschätzung fest, wonach der Ver- sicherte in einer leichten Tätigkeit zu 65 % arbeitsfähig sei.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht
4.5 Zur Beurteilung der D.____ äusserte sich Dr. J.____ am 9. September 2010 und 5. November 2010. Er stellte fest, dass eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu- standes nicht eingetreten und dem Versicherten ein Arbeitseinsatz im Umfang von 65 % auf- grund der psychischen Problematik nicht zumutbar sei. Dass aktuell keine psychotherapeuti- sche Behandlung durchgeführt werde, bedeute nicht, er leide nicht stark unter seiner Krankheit. Ein wesentlicher Faktor seiner Stabilisierung sei darin zu begründen, dass der Versicherte dank seines Rentenanspruchs seine Grundexistenz gesichert wisse und sich dadurch im Alltag weni- ger belastet fühle. Dr. J.____ kritisierte weiter, dass die psychiatrische Beurteilung von einem Internisten vorgenommen worden sei und verschiedene Akten über den Vorzustand anlässlich der Untersuchung nicht zur Verfügung gestanden hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die kognitiven Fähigkeiten des Versicherten bei der Arbeit und beim Musikspielen beeinträchtigt und inkonstant seien. Die von Dr. G.____ attestierte deutlich eingeschränkte psychische Be- lastbarkeit sei heute noch gut erkennbar, auch wenn der Versicherte diese durch verschiedene Anpassungs- und Kompensationsmechanismen zu verdecken versuche. Die 1997 diagnosti- zierte ausgeprägte Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit bestehe weiterhin, weshalb dem Versicherten eine Steigerung seines bisherigen Arbeitspensums nicht zumutbar sei.
4.6 Da das Kantonsgericht die Zumutbarkeitsbeurteilung der Experten der D.____ nicht in allen Belangen als schlüssig betrachtete, beauftragte es das E.____ mit der Begutachtung des Versicherten. Der damit beauftragte Prof. Dr. F.____ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 21. Juni 2012 eine Dysthymie (differentialdiagnostisch: Angst und eine depressive Störung ge- mischt) sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. In der neuropsychologischen Untersuchung sei eine deutliche Verlangsamung festzustellen. Die mentale Kontrolle sei leicht verlangsamt, aber fehlerfrei. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung bestehe nicht. Die Auf- merksamkeit sei leicht bis deutlich eingeschränkt. Die in Testungen erfassten Leistungen stän- den jedoch in Diskrepanz zum klinischen Befund, bei welchem keine schwerwiegende Beein- trächtigung in der Informationsaufnahme festzustellen gewesen sei. Es falle eine gute Leistung beim Kopfrechnen auf, was aber nur möglich sei, wenn Aufmerksamkeit und Arbeitsgedächtnis funktionierten. Der Versicherte neige dazu, sich mit relativ geringen Leistungen zu begnügen und gebe schnell auf, was auf eine mangelnde Anstrengungsfähigkeit allenfalls Anstrengungs- bereitschaft hindeute. Daneben seien Diskrepanzen in der Funktion des Gedächtnisses festzu- stellen. Sie könnten jedoch nicht als hirnorganische Beeinträchtigungen interpretiert werden. In der Gefühlssphäre zeige sich eine gewisse affektive Nivellierung. Der Beschwerdeführer impo- niere allerdings nicht depressiv. Gelegentlich zeigten sich auch positive Affekte, indem er zeit- weise lachen könne und insgesamt in der Affektivität nicht aspontan wirke. Klare Hinweise auf eine depressive Stimmungslage (deutliche Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit, Hilfs- und Ratlo- sigkeit) seien nicht vorhanden. Er bewerte Situationen als bedrohlich und reagiere darauf ängst- lich. Es bestehe daher ein Verdacht auf eine persönlichkeitsinhärente Angstbereitschaft. In Be- zug auf den Antrieb lasse sich eine gewisse Verminderung postulieren, wobei unklar sei, ob diese auf den Habitus des Versicherten zurückzuführen sei. Die Psychomotorik sei in Gestik und Mimik verlangsamt, der sprachliche Ausdruck sei dagegen nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Anamnese könne eine Störung aus dem Formenkreis der phobischen Störungen ange-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nommen werden. Da ein manisch angetriebenes Verhalten nur einmalig aufgetreten sei und andere zur Manie gehörigen Symptome später nicht beschrieben worden seien, sei diagnos- tisch höchstens von einer Bipolar I Disorder auszugehen. Das konsequente Ablehnen der Ein- nahme von Psychopharmaka deute darauf hin, dass der Leidensdruck nicht sehr hoch sei, an- sonsten der Versicherte eine Therapie mit Antidepressiva subjektiv als notwendig erachten würde.
Aufgrund der erhobenen Befunde kam der Gutachter zum Schluss, dass sich im kognitiven Be- reich keine konsistente Beeinträchtigung nachweisen lasse, welche die Arbeitsfähigkeit mehr als 20 % einschränke. Das Ausmass der psychischen Störung sei nicht so hoch, als dass sie die Arbeitsfähigkeit relevant beeinträchtige. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte seine seit 1. Februar 1999 ausgeübte Bürotätigkeit im Umfang von mindestens 50 % ausführen könne. Einer 80 - 100%igen Arbeitsfähigkeit dürfte die mangelnde Anstrengungsfähigkeit bzw. der mangelnde Anstrengungswille im Wege stehen. Im Beruf des Konstrukteurs und des tech- nischen Leiters bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr.
4.7 In seinem Beschluss vom 22. November 2012 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung von Prof. Dr. F.____ zu ungenau sei, um den Rentenanspruch des Versicherten überprüfen zu können. Es gelangte deshalb mit Ergänzungsfragen an den Gutach- ter. Dieser führte am 30. Juni 2013 auf die Frage, in welchem genauen Umfang der Versicherte in seiner heutigen Tätigkeit als Bürokraft oder in einer entsprechenden Verweistätigkeit arbeits- fähig sei, aus, dass er keine präzise Antwort geben könne. Bei seiner Einschätzung der Zumut- barkeit stütze er sich unter anderem auf die Angaben des Arbeitgebers, der den Beschwerde- führer seit 10 Jahren kenne und angegeben habe, dass ihm keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen aufgefallen seien. Der Arbeitgeber erachte den Versicherten zwischen 80 % und 100 % arbeitsfähig. Die mangelnde Konsistenz der neuropsychologischen Befunde könne durch die mangelnde Anstrengungsfähigkeit und –bereitschaft erklärt werden. Die Gründe dafür seien vielfältig. Als mögliche Erklärung für die mangelnde Anstrengungsbereitschaft sei die sub- jektive, problematische Existenzperspektive angesichts der drohenden Rentenkürzung zu nen- nen. Weitere invaliditätsfremde Faktoren wie Arbeitsmarktsituation, Motivation, Aggravation und das fortgeschrittene Alter könnten in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen. Der Gutachter verwies sodann auf sein Hauptgutachten, in welchem er hervorgehoben habe, dass beim Versi- cherten seit Jahren keine anhaltende und kognitive Störung mehr nachzuweisen gewesen sei, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinflusse. Der Versicherte übe seit längerem eine 50%ige Bürotätigkeit aus. Der Arbeitgeber, der ihn über Jahre kenne, gehe sogar von einer weit höheren Arbeitsfähigkeit aus. So nähmen auch die Experten der D.____ an, dass der Be- schwerdeführer seit Jahren mehr als zu 50 % arbeitsfähig sei. Bei einer Erhöhung des bisheri- gen Arbeitspensums seien in erster Linie demonstrative Verhaltensweisen zu erwarten, deren Spektrum nicht genau eingegrenzt werden könne. Erfahrungsgemäss sei am ehesten mit einer Verdeutlichung der Beeinträchtigungen oder einer unspezifischen psychischen Dekompensati- on im Sinne einer Anpassungsstörung zu rechnen. Medizinische Massnahmen könne er nicht empfehlen, nachdem nie in erkennbarer Weise eine konsequente Behandlung durchgeführt worden sei. Auf die Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Rentenzusprache eingetreten sei, führte er aus, dass die in 1997 diagnostizierte bipolare Stö-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung und die ausgeprägte Persönlichkeitsveränderung im Zeitpunkt der Untersuchung im Feb- ruar 2010 remittiert sei. Die damaligen gesundheitlichen Störungen, welche Grundlage der Ren- tenverfügung gewesen seien, beständen somit nicht mehr. Es sei deshalb eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten.
5.1.1 In Würdigung der vorliegenden Arztberichte ist festzustellen, dass sowohl die Gutach- ter der D.____ als auch der Experte der E.____ von einer Verbesserung des Gesundheitszu- standes ausgehen. Es gibt keine begründeten, erheblichen Zweifel, von den Feststellungen dieser beiden Gutachterstellen abzuweichen. Die Gutachten enthalten eine ausführliche Darle- gung und eingehende Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Experten kamen überein- stimmend zum Schluss, dass die bipolare affektive Störung und die Persönlichkeitsverände- rung, welche im Jahr 1998 zur Rentenzusprache führten, inzwischen remittiert seien und die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinflussten. Heute kann Prof. Dr. F.____ nur noch eine Dysthymie (differentialdiagnostisch: eine Angst- und depressive Störung gemischt) sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren. Beide Gutachterstellen begründen ihre Schlussfolgerungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar, indem sie darauf hinweisen, dass seit Jahren keine anhaltenden, wesentlichen psychischen oder kogniti- ven Störungen mehr hätten festgestellt werden können. So übe der Versicherte über Jahre eine 50%ige Arbeitstätigkeit aus, sei sozial integriert, lebe in einer guten Beziehung und könne teil- weise seiner Freizeitaktivität nachgehen.
5.1.2 Die Beurteilung von Dr. J.____ vermag die überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. F.____ und der Experten der D.____ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. J.____ attestierte eine deut- lich eingeschränkte psychische Belastbarkeit, die seit 1997 bestehe. Dabei übersieht er, dass die damalige diagnostizierte bipolare affektive Störung inzwischen remittiert ist und eine Per- sönlichkeitsveränderung nicht mehr festzustellen ist. Dazu kommt, dass eine psychiatrische Beurteilung der psychischen Einschränkungen des Versicherten nicht in sein Fachgebiet fällt, weshalb seiner Beurteilung diesbezüglich keine massgebende Beweiskraft zugemessen wer- den kann.
5.1.3 Dem Einwand des Versicherten, dass es bei den Ausführungen von Prof. Dr. F.____ lediglich um eine Neueinschätzung eines im Wesentlichen gleichbleibenden gesundheitlichen Zustandes handle, kann nicht gefolgt werden. Der Versicherte bringt zur Begründung vor, dass der Gutachter am Vorliegen der Mitte der 90er Jahre gestellten Diagnose einer bipolaren affek- tiven Störung zweifle und davon ausgehe, dass bereits damals lediglich eine Angststörung bzw. eine Dysthymie vorgelegen habe. Es trifft zu, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 21. Juni 2012 beschrieb, dass die im Januar/Februar 1995 aufgetretenen psychischen Beein- trächtigungen wohl eher eine Angststörung darstellten. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass wenige Monate später im Zusammenhang mit der Kündigung für eine kurze Zeit eine reak- tive psychische Störung im Sinne einer Depression eingesetzt habe. Diese sei im Verlauf derart stark ausgeprägt gewesen, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt habe. In der folgenden Zeit sei der psychische Gesundheitszustand schwankend gewesen. Seit län- gerem bestehe aber keine nachweisbare anhaltende psychische oder kognitive Störung mehr. Damit bringt Prof. Dr. F.____ zum Ausdruck, dass der Versicherte zu Beginn des Auftretens der
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht psychischen Störungen deutlich höher in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war als heute. Von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand kann deshalb nicht gesprochen werden. Ge- stützt auf die Beurteilungen der D.____ und der E.____ ist somit davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Versicherten seit der Rentenzusprache wesentlich verbesser- te, womit ein Revisionsgrund vorliegt.
5.2 Während die Diagnosen und die Beschreibung des Krankheitsverlaufes aufgrund der beiden Gutachten und der Ergänzungsgutachten der D.____ und der E.____ klar sind, bleibt die Frage des genauen Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – auch nach Vorlie- gen des Gerichtsgutachtens der E.____ - offen. Der Gutachter der E.____ Prof. Dr. F.____ at- testierte dem Versicherten in seinem Gutachten vom 21. Juni 2012 eine mindestens 50%ige bis 80%ige Arbeitsfähigkeit in der derzeitigen Bürotätigkeit. Eine höhere Arbeitsfähigkeit als 80 % sei aufgrund der kognitiven Leistungsfähigkeit, der mangelnden Anstrengungsfähigkeit bzw. des mangelnden Anstrengungswillen nicht möglich. In seinem präzisierenden Gutachten vom 30. Juni 2013 wies er darauf hin, dass sich der genaue Umfang der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht bestimmen lasse. Gemäss den Ausführungen von Prof. Dr. F.____ liegt die Arbeitsfähig- keit des Versicherten somit zwischen 50 % – 80 %. Die Frage, ob bei einer Erhöhung der bishe- rigen Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer massgeblichen Verschlimmerung des Gesundheitszu- standes zu rechnen ist, beantwortete er nur vage; aussagekräftige Prognosen konnte er jeden- falls nicht machen. Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass sich offenbar das Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht genau festlegen lässt und über die Auswirkungen einer Pensumsteigerung auf den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten nur Vermutun- gen angestellt werden können. In Anbetracht der Tatsache, dass zwei Gutachterstellen in die- ser Hinsicht zum gleichen Ergebnis gelangten, sind von weiteren Abklärungen keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten. Es wird deshalb auf die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärun- gen verzichtet (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).
5.3 Ausgehend von der Zumutbarkeitsbeurteilung von Prof. Dr. F., mit welcher dieser die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer Bürotätigkeit zwischen 50 – 80 % festlegt, ist da- von auszugehen, dass der Versicherte ohne Zweifel ein 50%-Pensum als Büroangestellter aus- üben kann. Gemäss den Ausführungen des Gutachters ist es zwar möglich, dass der Versicher- te ein höheres Arbeitspensum bewältigen könnte. Da aber bei einer Pensumsteigerung eine Dekompensation mit erheblichen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Versicherten im Raum steht, erscheint eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % nicht als überwiegend wahr- scheinlich. Diese Schlussfolgerung entspricht auch der Beurteilung der Experten der D.. Auch sie gehen von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % aus. Eine Steigerung auf 65 % erachteten sie zwar als zumutbar, wiesen aber auf die Gefahr einer psychischen Dekompensa- tion hin. Da die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen an den im sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit nicht genügt (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b), hat das Gericht auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % abzustellen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan- der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136).
6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per- son im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit als gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte. Massgebend ist, was sie aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände sowie unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit dafür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (AHI 1998 S. 171 E. 5a mit Hinwei- sen). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Re- gel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322).
6.3.1 Vorliegend bezifferte die IV-Stelle das Valideneinkommen in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2011 mit jährlich Fr. 80‘640.--. Sie stützte sich dabei auf die Angaben der heutigen Ar- beitgeberin C., bei welcher er als Bürokraft tätig ist. Diesem Vorgehen kann nicht zuge- stimmt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte von 1976 bis 1995 bei der Fir- ma B., welche seinem damaligen Schwiegervater gehörte, angestellt war. Aus der Arbeit- geberbescheinigung der B.____ vom 30. Juli 1997 geht hervor, dass dem Versicherten „wegen Umstrukturierung“ gekündigt wurde. Der Kündigungsgrund „Umstrukturierung“ wird wohl nicht ganz zutreffend sein. Vielmehr ist gestützt auf die Akten anzunehmen, dass die ehelichen Schwierigkeiten des Versicherten mit seiner damaligen Frau der wirkliche Grund für die Entlas- sung aus dem Betrieb seines Schwiegervaters gewesen waren. In jedem Fall steht fest, dass der Versicherte als gesunde Person nicht mehr in dieser Firma arbeiten würde. Wenn die versi- cherte Person im Gesundheitsfall nicht mehr bei der bisherigen Arbeitgeberin angestellt wäre, rechtfertigt es sich gemäss Rechtsprechung auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Da davon auszugehen ist, dass der Versicherte ohne Erkrankung in seinem angestammten Beruf als gelernter Maschinenzeichner und in seiner letz- ten Funktion als technischer Leiter tätig wäre, ist auf das Valideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne TA1 Nr. 28 (Maschinenbau) abzustellen. Beim massgebenden Anforderungsni- veau ist zu berücksichtigen, dass die angestammte Tätigkeit des Versicherten sowohl dem An- forderungsniveau 1+2 (= Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. die Ausübung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) als auch dem Anforderungsniveau 3
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) entspricht. Es rechtfertigt sich daher, bei der Be- messung des Valideneinkommens vom Durchschnitt der Löhne der Anforderungsniveaus 1+2 sowie 3 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 8C_667/2010, E. 4.1).
6.3.2 Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich für die im Anforderungsniveau 1+2 und 3 beschäftigten Männer der Durchschnittslohn des Sektors Maschinenbau Nr. 28 im Jahre 2010 auf Fr. 7‘186.--. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 1,1 % (vgl. TA1.10 Nominal- + Reallohnindex 2011-2012) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 89‘360.--.
6.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - beson- ders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleiben- de Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeits- leistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tat- sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b, 117 V 18 E. 2c/aa; RKUV 1991, Nr. U 130, S. 272 E. 4a; AHI-Praxis 1998, S. 179). Hat sie nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men, so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne der LSE herangezogen wer- den (BGE 135 V 297 E. 5.2). Vorliegend stellte die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invalidenein- kommens auf den tatsächlich erzielten Jahresverdienst des Versicherten bei der jetzigen Ar- beitgeberin ab. Dieses beträgt bei einem Vollzeitpensum Fr. 81‘528.-- im Jahr (vgl. Schreiben der C.____ vom 8. Juni 2010 + Teuerungsanpassung). Dieses Vorgehen erweist sich als richtig und wird vom Versicherten auch nicht beanstandet. Allerdings rechnete die IV-Stelle das tat- sächlich erwirtschaftete Einkommen auf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 65 % hoch. Da hier von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist, beträgt das massgebende Invali- deneinkommen Fr. 40‘764.-- (Fr. 81‘528.-- : 2).
6.5 Wenn nun dieses Invalideneinkommen von Fr. 40‘764.-- dem Valideneinkommen von Fr. 89‘360.-- gegenübergestellt wird, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 54 % und somit ein An- spruch auf eine halbe Invalidenrente.
7.1 Eine Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG setzt auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden. In der Re- gel zieht der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliede- rungsbedarf nach sich (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.1 und 4.2.2; SZS 2011 S. 71, 9C_768/2009 E. 4.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Hingegen ist der Ausnahmetatbe- stand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen als erfüllt zu be- trachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3-3.5; Urteil des Bundesgerichts vom 4. No- vember 2013, 9C_128/2013, E. 4.1).
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7.2 Die Übernahme dieser beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nun allerdings nicht, dass die darunter fallenden Rentner/innen in dem revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bzw. gege- benenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsan- spruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbst- eingliederung nicht mehr zumutbar ist (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.5).
7.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der vorliegend strittigen Rentenherabsetzung rund 60 Jahre alt. Sein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand zwar während 16 Jah- ren; den Status als IV-Rentner erhielt er erst mit der erstmaligen Rentenzusprache, d.h. mit Ver- fügungserlass vom 6. Februar 1998. Damit liegt noch kein langjähriger Rentenbezug im Sinne der genannten Rechtsprechung vor (vgl. SZS 2011 S. 71, 9C_768/2009 E. 4.1.2). Trotz des fortgeschrittenen Alters des Versicherten und trotz der medizinisch ausgewiesenen, gesundheit- lichen Einschränkungen ergriff die IV-Stelle vorliegend keinerlei beruflichen Abklärungsmass- nahmen und/oder Eingliederungsversuche. Daraus kann der Versicherte nun allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die IV-Stelle hält dazu in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 fest, es seien vorliegend keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden, weil der Be- schwerdeführer trotz Erreichen der Altersgrenze von über 55 Jahren seine verbleibende Rest- arbeitsfähigkeit bereits verwerte. Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird. Somit ist es aber nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von der Pla- nung und Durchführung allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen absah.
7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Unrecht die laufende ganze Inva- lidenrente per 30. Juni 2011 aufhob. Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2011 ist deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Versicherte ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerde wird in diesem Sinne teilweise gutge- heissen.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt, gegenüber der Vorinstanz bzw. den kanto- nalen Behörden werden indes keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO). Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet.
8.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeord- net, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschied, sind in den Fällen, in denen zur Durch-
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht führung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückwei- sung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend gelangte das Kan- tonsgericht anlässlich seiner ersten Urteilsberatung vom 3. November 2011 zum Ergebnis, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Aus Gründen der Verfahrensfairness erachtete das Kantonsgericht eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle als nicht opportun, sondern es entschied sich stattdessen, die erforderliche zusätzliche Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Rahmen eines Gerichtsgutachtens vornehmen zu lassen. Wie sich anlässlich der heutigen Ur- teilsberatung zeigte, war das in der Folge eingeholte Gerichtsgutachten der E.____ vom 21. Juni 2012 im Hinblick auf eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs des Versi- cherten unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach die Kosten dieses Gutachtens, welche sich gemäss eingereichter Honorarrechnung auf Fr. 14‘120.-- belaufen, der IV-Stelle aufzuerlegen.
8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Versicherten wies in seiner Honorarnote vom 21. Oktober 2013 einen Stundenaufwand von insgesamt 20 Stunden und 50 Minuten sowie Auslagen von Fr. 89.-- aus, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachver- halts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversi- cherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 5‘721.15 (20 Stunden und 50 Minuten à Fr. 250.- + Ausla- gen von Fr. 89.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 2. Mai 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab