BGE 137 V 210, 8C_227/2013, 8C_512/2013, 8C_615/2008, 8C_957/2010, + 4 weitere
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 6. Februar 2014 (720 13 270 / 40)
Invalidenversicherung
Anordnung eines Verlaufsgutachtens; kein Anschein der Befangenheit bei erneuter Be- auftragung des Sachverständigen, der bereits zur Erstbegutachtung beigezogen wurde
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrich- ter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Philipp Simonius, Ad- vokat, Simonius Pfrommer & Partner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Gutachten
A. Die 1963 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 1. April 1994 bis 31. Mai 2007 als Ser- vicefachmitarbeiterin bei der B.___ AG in C.____. Unter Hinweis auf Bein- und Rückenschmer- zen meldete sie sich am 18. Dezember 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte die erwerb- lichen, gesundheitlichen und haushälterischen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 27. November 2009 lehnte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – gestützt auf ei-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25% den Anspruch von A.____ auf eine Inva- lidenrente ab.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozi- alversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Entscheid vom 18. August 2010 insoweit gut, als dass es feststellte, dass der medizinische Sachverhalt bezüglich der Beschwerden an den bei- den Händen der Beschwerdeführerin unvollständig abgeklärt worden und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer rheumatologischer Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In der Folge gab die IV-Stelle ein weiteres rheumatologi- sches Gutachten in Auftrag. Gestützt auf dessen Ergebnis sowie der weiteren erwerblichen und haushälterischen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle wiederum einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29%. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens machte A.____ indessen unter anderem eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 zeigte die IV-Stelle ihr an, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs eine bidis- ziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D., FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen sei. Auf Inter- vention der Versicherten vom 1. Juli 2013 hin hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 5. August 2013 an der angekündigten Begutachtung fest.
B. Hiergegen erhob A., vertreten durch Advokat Philipp Simonius, am 16. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Auf- hebung der angefochtenen Zwischenverfügung zu verpflichten, den zur Begutachtung ernann- ten Dr. D. durch einen unabhängigen Experten zu ersetzen. Weiter sei ihr die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als Vertreter zu bestimmen; alles un- ter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten des Staates. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten von Dr. D.____ vom 25. Januar 2011 mangelhaft sei, was bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens kritisiert worden sei. So habe er darin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich höher be- wertet als die behandelnden Ärzte, was nicht nachvollziehbar sei. Ferner sei das Gutachten ohne die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, Ergänzungsfragen zu stellen, in Auftrag gegeben worden. Aufgrund der Kritik am Gutachten von Dr. D.____ sei für eine objektive Beurteilung notwendig, dass für ein weiteres Gutachten ein unabhängiger neuer Experte beigezogen werde, der auch das frühere Gutachten auf die beanstandeten Punkte überprüfen werde. Ansonsten sei die Gefahr gross, dass die frühere Einschätzung lediglich bestätigt werde. Es bestehe somit eine Interessenkollision. Zu beanstanden sei ausserdem, dass die Ernennung Dr. D.____s oh- ne die vorgeschriebene Einigungsbesprechung mit der Beschwerdeführerin erfolgt sei.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Vorbefassung eines Arztes, der erneut zur Begutachtung bei- gezogen werde, begründe nicht von Vornherein den Anschein einer Befangenheit. Die Ver- laufsbegutachtung durch Dr. D.____ sei vorliegend medizinisch indiziert und sachlich gerecht- fertigt. Die Kritik am Gutachten vom 25. Januar 2011 sei als materieller Ablehnungsgrund zu werten, welcher erst im Rahmen der Beweiswürdigung des Leistungsanspruchs zu überprüfen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei. Es bestehe im Übrigen kein Rechtsanspruch auf eine Einigungsbesprechung bzw. einen Konsens bezüglich der Gutachterperson.
D. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 12. November 2013 und 12. Dezember 2013 weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Simoni- us als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der Rüge der Versicherten, die in Aussicht gestellte Begutachtung durch die Dres. D.____ und E.____ sei nicht zulässig, handelt es sich um einen Einwand, wie er den kantonalen Gerichten beschwerdeweise unterbreitet werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde vom 16. September 2013 ist somit einzutreten.
Unbestritten ist die grundsätzliche Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen. Insbesondere besteht auch in Bezug auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung unter den Parteien Einigkeit. Strittig ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin ernannten Gutachterpersonen, namentlich die Ernennung von Dr. D.____ als rheumatologischen Gutach- ter.
2.1 Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessens- spielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebun- gen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Un- tersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan- spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 6.1).
2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).
2.3 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Aus- stands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann je- doch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu- tung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilich- keit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 109 f. E. 7.1; Ur- teil des Bundesgerichts vom 22. August 2013, 8C_227/2013; je mit Hinweis).
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund der von ihr im Rahmen des Vorbe- scheidverfahrens geäusserten Kritik am Gutachten vom 25. Januar 2011 eine erneute Begut- achtung durch Dr. D.____ unzulässig sei.
3.2 Nachdem die vorliegende Angelegenheit mit Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, gab diese bei Dr. D.____ ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches am 25. Januar 2011 erstattet wurde. Da- rin hielt Dr. D.____ fest, dass die Explorandin in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Gewichten über 5 kg und ohne dauernde Arbeiten in Zwangshaltungen voll und in einem Ganztagespensum arbeitsfähig sei. Gestützt darauf ermittelte die Beschwer- degegnerin einen Invaliditätsgrad von 29%. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand – namentlich in psychischer Hinsicht sowie aufgrund der chroni- schen Kopfschmerzen und der Medikamentenunverträglichkeit – weiter verschlechtert habe. Nachdem weitere Berichte der behandelnden Ärzte eingeholte wurden, kam Dr. med. F.____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD), FMH Allgemeine Innere Medizin, am 19. Juni 2013 zur Einschätzung, es sei nicht auszuschliessen, dass das rheumatologische Lei- den weiter vorangeschritten sei und sich die psychische Situation der Versicherten verschlech- tert habe. Da die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zusammenfassung des Krankheitsver- laufs, keine objektiven Befunde, keine Angaben über bildgebende oder serologische Untersu- chungen sowie keine begründeten Beurteilungen enthielten, würden sie keine genügende Ent- scheidgrundlage bilden. Da ferner seit der letzten rheumatologischen Begutachtung mehr als zwei Jahre vergangen seien, sei eine erneute gutachterliche Beurteilung vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin ordnete in der Folge mit Schreiben vom 20. Juni 2013 und Zwischenver- fügung vom 5. August 2013 eine bidisziplinäre (Verlaufs-)Begutachtung an.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Das Bundesgericht unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen einer erstma- ligen Begutachtung und einem Verlaufsgutachten. Dabei betrachtet es die Anordnung eines Verlaufsgutachtens dann als sinnvoll, wenn es um die Beurteilung von gesundheitlichen Verän- derungen geht. Bei einer Verlaufsbegutachtung wird in der Regel die aktuelle gesundheitliche Situation einer versicherten Person abgeklärt und mit derjenigen im Zeitpunkt der Vorbegutach- tung verglichen. Die Anordnung eines Verlaufsgutachtens rechtfertigt sich somit namentlich dann, wenn Zweifel über den Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung einer versicherten Per- son seit dem Zeitpunkt der Vorbegutachtung bestehen. Die Aussagekraft einer Verlaufsbegut- achtung kann erhöht werden, wenn die gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall schon vertrauten Vorgutachtern abgeklärt und beurteilt wird (vgl. BGE 132 V 110 E. 7.2.2; Urtei- le des Bundesgerichts vom 1. September 2010, 9C_1032/2010, E. 4.1 und vom 15. September 2008, 8C_615/2008, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Nach der Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er sich schon einmal mit der Person befasst hat (BGE 132 V 110 E. 7.2.2). Die Vorbefassung des Arztes, der erneut zur Begutachtung beigezogen wird, begründet folglich nicht von vornherein den Anschein der Befangenheit. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er dazumal zu einer für eine der Parteien ungünstigen Schlussfolgerung gelangt ist. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder sein Gutachten lediglich zu ergänzen oder zu erläutern hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen soll (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013, 8C_978/2012, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Kann die Offenheit bejaht wer- den, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit trotz Vorbefassung unbegründet (REGINA KIENER/MELANIE KRÜSI, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006 S. 506). Der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit ist diesfalls erst zu bejahen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa, wenn das erste Gutachten nicht objektiv und sachlich gehalten ist (BGE 132 V 110 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 22. August 2013, 8C_227/2013 und vom 20. Juni 2013, 8C_978/2012, E. 5.3.2).
3.5 Nach dem soeben Ausgeführten kann es im vorliegenden Verfahren nicht darum ge- hen, die Beweistauglichkeit des ersten Gutachtens vom 25. Januar 2011 eingehend zu prüfen. Diese Frage bildet vielmehr Thema der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever- fahren betreffend die spätere Leistungsverfügung. Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung ist lediglich zu prüfen, ob das erste Gutachten neutral und sachlich abgefasst wurde oder ob prima vista andere Umstände ersichtlich sind, die eine Verlaufsbegutachtung auf Basis des ersten Gutachtens verunmöglichen. Dies ist vorliegend zu verneinen. Das Gutachten von Dr. D.____ vom 25. Januar 2011 ist grundsätzlich objektiv und sachlich gehalten, es sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, die gegen seine Neutralität sprechen. Die Vorbringen der Beschwerdeführe- rin vermögen daran nichts zu ändern. Die abweichende Beurteilung der behandelnden Ärzte vermag die Objektivität des Verlaufsgutachters nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten des medizinischen Sachverständigen, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausei- nanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letzt-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich abzustellen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht es bei der angeordneten Begutachtung nicht darum, das frühere Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Auch die gerügte Verletzung der Partizipationsrechte bzw. des rechtlichen Gehörs im Rahmen der ersten Begut- achtung und der Vorwurf, es sei im Rahmen der ersten Begutachtung keine Überprüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen worden, bilden keine Gründe, an der Unvorein- genommenheit von Dr. D.____ zu zweifeln. Im Rahmen der vorliegend angeordneten Verlaufs- begutachtung sind ferner in erster Linie der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einem anderen Zeitraum (nämlich derjenige seit der ersten Begutachtung) sowie die gesund- heitliche Entwicklung zu beurteilen, womit auch andere Fragen als im ersten Gutachten zu be- antworten sind. Eine unvoreingenommene Beurteilung unter Berücksichtigung neuer Erkennt- nisse ist damit ohne Weiteres möglich. Das Ergebnis der Begutachtung erscheint deshalb als weiterhin offen und nicht vorbestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. August 2013, 8C_227/2013, und vom 20. Juni 2013, 8C_978/2012, E. 5.3.3), weshalb der Anschein einer Befangenheit zu verneinen ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet ausserdem, dass vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung die vorgeschriebene Einigungsbesprechung nicht stattgefunden habe. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die Ernennung Dr. D.____s, nachdem die Beschwer- deführerin diese ausdrücklich abgelehnt habe, ohne Durchführung weiterer Gespräche einfach mittels Zwischenverfügung bestätigt.
4.2 In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an die von den Versi- cherungsträgern herangezogenen medizinischen Entscheidgrundlagen. Danach kommt insbe- sondere den Rahmenbedingungen für die Auftragserteilung erhebliche Bedeutung zu. Polydis- ziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, sind gemäss Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung) nach dem Zufallsprinzip zu vergeben. Bei mo- no- und bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System ver- geben (BGE 139 V 351 E. 2.2, 137 V 242 E 3.1.1). Bei diesen Gutachten ist jedoch in Bezug auf alle zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung aus- bleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwen- digkeit der Begutachtung, Anzahl und Auswahl der Fachdisziplinen) und die Gutachterperson (BGE 139 V 356 E. 5.2.2.3). Ein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachter- stelle besteht indessen nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014, 8C_512/2013, E. 3.5).
4.3 Ein ausführliches Einigungsverfahren hat im vorliegenden Fall tatsächlich – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – nicht stattgefunden. Indessen gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2013 bekannt, in welcher Form und bei wel- chen Personen die für notwendig erachtete Begutachtung geplant sei. Im Rahmen der vorlie- gend angefochtenen Zwischenverfügung setzte sie sich ausserdem genügend mit der Kritik der Beschwerdeführerin auseinander. So begründete sie ihren Entscheid damit, dass der bereits einmal hinzugezogene Gutachter besser in der Lage sei, den Krankheitsverlauf zu erfassen und
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht allfällige Gesundheitsveränderungen festzustellen. In ihrer Vernehmlassung führt die Be- schwerdegegnerin weiter aus, dass eine erneute Beauftragung von Dr. D.____ die Kontinuität der Untersuchung und Beurteilung gewährleiste und eine eventuelle Verzerrung des klinischen Bildes, wie sie durch verschiedene Gutachter entstehen könne, verhindere. Wie bereits unter Erwägung 3.3 hiervor erwähnt, kann es durchaus sachgerecht sein, dass die gesundheitliche Entwicklung von einem mit dem Fall schon vertrauten medizinischen Vorgutachter abgeklärt und beurteilt wird. An den vorgeschriebenen Einigungsversuch sind deshalb bei Verlaufsgut- achten keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Dies entspricht im Übrigen auch der Re- gelung bei polydisziplinären Gutachten, wonach (unter bestimmten Voraussetzungen) bei der Anordnung von Verlaufsgutachten auf die Zufallsvergabe verzichtet und dasselbe Begutach- tungsinstitut wie bei der Erstbegutachtung hinzugezogen werden kann (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamts für Sozialversicherungen [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Stand vom 1. Januar 2014, Rz. 2078; KSVI, Stand ab 1. Februar 2013, Anhang V, S. 95; KSVI, Stand ab 21. August 2012, Anhang V, S. 96, Fn. 7). Da überdies kein Rechtsanspruch auf eine konsensuale Bestimmung der Gutachterpersonen besteht (vgl. Erwägung 4.2 hiervor), ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 600.– festgesetzt werden, ihr zu aufer- legen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrens- kosten zu Lasten der Gerichtskasse.
6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 17. Dezember 2013 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältin- nen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeistän- dung Fr. 180.– pro Stunde (in der bis 31. Dezember 2013 anwendbaren Fassung) bzw. Fr. 200.– pro Stunde (in der ab 1. Januar 2014 anwendbaren Fassung). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 8. Januar 2014 für das vorliegende Verfah- ren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen von Fr. 48.60 geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechts- fragen als angemessen erweist. Da der zeitliche Aufwand noch vor dem 31. Dezember 2013 entstanden ist, ist er zum damals geltenden Stundenansatz von Fr. 180.– zu entschädigen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘559.10 (7.75 Stunden à Fr. 180.– zuzüglich Auslagen von Fr. 48.60 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
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6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘559.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.