Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 5. Februar 2014 (720 13 215 / 36)


Invalidenversicherung

Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung

A.1 Die 1957 geborene A.____ meldete sich am 8. Juli 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Am 25. August 2010 ordnete die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) nach einer beruflichen Abklärung mit anschliessendem Aufbautraining (2. Februar 2009 bis 30. April 2010) eine psychiatrische Begutachtung an. Nach Eingang des Gutachtens vom 26. September 2011 erfolgte vom 11. April 2012 bis zum 10. Mai 2012 erneut eine berufliche Abklärung.

A.2 Am 6. Juni 2012 teilte André Brunner, Advokat, der IV-Stelle mit, dass er von A.____ mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei, und ersuchte um Akteneinsicht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dem Vertreter der Versicherten wur- den in der Folge mit Schreiben vom 14. Juni 2012 die gewünschten Akten zur Einsichtnahme zugestellt, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde indessen mit Schreiben vom 4. Juli 2012 abgelehnt.

A.3 Am 19. Juli 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass berufliche Massnahmen aufgrund des unklaren Gesundheitszustands der Versicherten nicht angezeigt seien und deshalb abge- schlossen würden. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 beantragte Advokat Brunner namens und im Auftrag der Versicherten die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen und ersuchte erneut um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wiederum ab. Nach der Prü- fung weiterer beruflicher Massnahmen schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Dezember 2012 das entsprechende Dossier.

A.4 Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 beantragte Advokat Brunner aufgrund des Zeitab- laufs seit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen und seit der Anmeldung zum Leistungs- bezug erneut die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 wies die IV-Stelle dieses Gesuch mit der Begründung ab, es fehle an der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Das Verfahren befände sich noch immer im Stadium vor einem Vorbescheid und es lägen keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen vor. Es lä- gen überdies keine Hinweise vor, dass es der Versicherten unzumutbar sei, kostenlose Hilfe bei Bekannten, Verbandsvertretern oder anderen Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen zu suchen.

B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Brunner, am 5. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr für das verwal- tungsinterne Verfahren in der Zeit ab 26. Juni 2013 die unentgeltliche Verbeiständung mit Ad- vokat Brunner als Rechtsvertreter zu bewilligen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, zur Frage der unentgeltlichen Verbei- ständung in der Zeit vor Erlass des Vorbescheides eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen; alles unter o/e Kostenfolge. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter zu bewilligen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe vorlägen, die eine unentgeltliche Verbeistän- dung notwendig machten. Dies sei bereits in einem Verfahren gegen die zuständige Sozialhilfe- behörde festgestellt worden. Auch in Anbetracht der langen Dauer des Verfahrens sei der Bei- zug eines Rechtsvertreters angezeigt. Sofern die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Ge- suchs einzig auf ein zukünftiges Vorbescheidverfahren beziehe, sei sie zu verpflichten, auch für den jetzigen Verfahrensstand über die unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden. Diesfalls sei die Beschwerde im Sinne einer Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die auf das Gesuch der Beschwerdeführerin hin erlassene Verfü- gung beziehe sich klarerweise auf das Verfahren vor Erlass eines Vorbescheids.

D. Mit Replik vom 9. September 2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass unver- ständlich sei, weshalb noch immer kein Vorbescheid erlassen worden sei. Die Beschwerdefüh- rerin sei als hilflos anzusehen, und der Mitwirkung am Verfahren ohne anwaltliche Hilfe nicht gewachsen. Sie verfüge über kein soziales Umfeld, welches ihr bei der Wahrung ihrer Interes- sen helfen könnte. Auch an die Sozialhilfebehörde, gegen die sie seit Jahren anwaltlich vorge- hen müsse, könne sie sich diesbezüglich nicht wenden.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 5. August 2013 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2013 ist einzu- treten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozi- alversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.–. Im vorliegenden Fall betreffend unentgeltliche Verbeiständung liegt der Streitwert unter der erwähnten Grenze von Fr. 10'000.–, weshalb die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversiche- rungsrecht des Kantonsgerichts fällt.

  1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 26. Juni 2013 die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren zu bewilligen ist.

3.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungs- verfahren scheidet der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht generell aus (vgl. BGE 132 V 200 f. E. 4.1 mit Hinweisen). An die sach- liche Gebotenheit der Verbeiständung ist diesfalls jedoch rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom vom 17. Juni 2011, 9C_127/2011, E. 4.1 und vom 15. April 2010, 8C_892/2009, E. 3.2; mit Hinweisen; vgl. auch: UELI KIESER, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 22 f. zu Art. 37).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Bei der Notwendigkeit gebietet es sich, auf die Schwierigkeit des konkreten Falles und auf die Verfahrensphase abzustellen. Eine anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfah- ren drängt sich nur in jenen Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleu- te sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil vom 3. Mai 2011, 9C_161/2011, E. 2; Urteil vom 31. Mai 2010, 8C_243/2010, E. 2). Des Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Ne- ben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 35 E. 4.b).

4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde vorliegend bereits für das Abklä- rungsverfahren, das heisst für das Verfahren vor dem Erlass des Vorbescheids, gestellt. Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist somit ein strenger Massstab anzulegen.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst unter Hinweis auf einen Entscheid des Regie- rungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Januar 2013, wo ihr im Verfahren vor den Sozialhilfebehörden die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, vor, dass persönliche Gründe eine Verbeiständung auch im IV-Verfahren notwendig machten. Aus den vorliegenden Unterlagen wird ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelgradige neu- ropsychologische Störung mit Defiziten im (verbal-episodischen) Gedächtnis, den Exekutivfunk- tionen und der Aufmerksamkeit festgestellt wurde (Untersuchungsbericht der B.-Klinik vom 5. Oktober 2010, IV-Akten Nr. 54). Nach Angaben ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Arztbericht vom 26. Januar 2013 bekunde die Beschwerdeführerin Mühe damit, amtliche und anwaltliche Schreiben zu verstehen und deren Anforderungen umzusetzen. Indessen finden sich in den Akten keine Hinweise da- rauf, dass sich diese Defizite im vorliegenden Verwaltungsverfahren in irgendeiner Weise aus- gewirkt hätten. So hat sich die Beschwerdeführerin selbstständig zum Leistungsbezug ange- meldet und in der Folge ohne anwaltliche Hilfe diverse berufliche Massnahmen mitvereinbart und durchgeführt sowie an einer Begutachtung teilgenommen. Dr. C.____ führt diesbezüglich im Arztbericht vom 5. Mai 2012 aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich in einer Überforde- rungssituation während einer beruflichen Abklärung im Jahr 2012 tatsächlich Termine verges- sen und die persönliche Administration vernachlässigt habe und dies sonst nie vorgekommen sei. Da die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte „Hilflosigkeit“ nicht weiter begrün- det und sie bisher während einer längeren Verfahrensdauer durchaus in der Lage war, ihre Rechte und Interessen ohne anwaltliche Hilfe zu wahren, erscheint eine Verbeiständung aus persönlichen Gründen im jetzigen Verfahrensabschnitt unter den strengen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als notwendig. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Entscheid des Regierungsrats nichts. Der dort behandelte Fall betraf das Einspracheverfahren und damit einen weiter fortgeschrittenen Verfahrensabschnitt. Der Entscheid des Regierungsrats hat in jedem Fall für die vorliegend zu beurteilende Frage keine präjudizierende Wirkung.

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4.3 Auch die längere Verfahrensdauer berechtigt für sich alleine genommen nicht zur Bewil- ligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Von einer langen Verfahrensdauer kann nicht ohne Weiteres auf eine Komplexität des Falls geschlossen werden, die eine Verbeiständung als not- wendig erscheinen liesse. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und in diesem Zu- sammenhang die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und der Invaliditätsbemes- sung sind zwar noch nicht vollends geklärt. Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stel- len sich jedoch im jetzigen Verfahrensstadium nicht, geht es doch augenscheinlich insbesonde- re um die Ergänzung des bereits gutachterlich festgestellten medizinischen Sachverhalts. Wür- de die unentgeltliche Verbeiständung in diesem Fall gewährt, wäre der Anspruch in praktisch allen oder den meisten Abklärungsverfahren zu bejahen, was der – von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden – gesetzlichen Konzeption widerspräche (Urteile des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1 und vom 18. September 2009, 9C_315/2009, E. 2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt auch keine Rechtsverzögerung vor, der lediglich mit der Intervention eines Anwaltes begegnet wer- den kann. In der Tat dauert das vorliegende Verfahren schon mehrere Jahre an. Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin zunächst während über einem Jahr (Februar 2009 bis Mai 2010) an beruflichen Massnahmen teilnahm. Die Abklärung des medizinischen Sachver- halts scheint sich ausserdem aufgrund der Hospitalisationen der Beschwerdeführerin und der mangelnden Mitwirkung der behandelnden und begutachtenden Ärzte mehrfach verzögert zu haben. Eine längere unbegründete Untätigkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin ist jeden- falls – im Gegensatz zum vom Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 12. März 2008 beurteilten Fall, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft – nicht erkennbar.

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe noch die Komplexität der sich vorliegend stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen bzw. die Dauer des Verfahrens eine unentgeltliche Verbeiständung im jetzigen Abklärungsverfahren als notwendig erscheinen lassen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin bereits im Abklärungsverfahren Unterstützung benötigte, fiele ausserdem eine Verbeiständung durch andere Fach- oder Vertrauensleute in Betracht. Im Rahmen des vorliegenden Abklärungsverfahren hat sich insbesondere die behandelnde Psy- chiaterin in mehreren Schreiben mit Empfehlungen im Interesse der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin gewendet. Aus dem Entscheid des Regierungsrats wird ferner deutlich, dass auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin bereits in Rechtsmittelverfahren für sie tätig geworden ist. Obwohl das Verhältnis nicht unbelastet ist, könnte sich die Beschwerdefüh- rerin schliesslich auch von der zuständigen Sozialhilfebehörde beraten und unterstützen lassen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe [Sozialhilfege- setz, SHG] vom 21. Juni 2001; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2011, 9C_161/2011, E. 3.3) oder sich an einen Verband oder eine andere soziale Institution wenden. Für die sich zur Zeit stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist nach dem Ausgeführten noch keine anwaltliche Hilfe notwendig. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend in der ange- fochtenen Verfügung ausführt, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, in einem späteren Verfahrensabschnitt, z.B. bei einem eigentlichen Vorbescheidverfahren, ein neues Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu stellen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

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5.1 Gemäss Art. 61 lit. a. ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit um Versicherungsleis- tungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom (IVG) vom 19. Juni 1959 handelt und die dort geregelte Kostenpflicht nicht zur Anwendung ge- langt (vgl. Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2013 IV Nr. 2 E. 3), sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzu- schlagen. In ihrer Beschwerde ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltli- chen Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gemäss § 22 Abs. 1 und 2 VPO wird der Beschwerde führenden Person, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten der Beweismassnahmen befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Als Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 9. September 2013 eine Verfügung der Sozialhilfebehörde der Einwoh- nergemeinde Reinach vom 24. Juni 2013 ein, wonach der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2013 während 12 Monaten Unterstützung ausgerichtet wird. Aus den vorliegenden Unterlagen geht ausserdem hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2010 von der Sozialhilfe unterstützt wird. Damit ist ihre Mittellosigkeit hinreichend ausgewiesen. Im Gegensatz zu den in der Hauptsache gemachten Erwägungen zur Erforderlichkeit des Beizugs einer Rechtsvertre- tung wird im Beschwerdeverfahren ein weniger strenger Massstab angelegt. Diesbezüglich kann dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestimmt werden, dass im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens der Beizug eines Anwaltes notwendig ist. Des Weiteren kann die Be- schwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind demnach gegeben, weshalb das betref- fende Gesuch zu bewilligen ist.

5.3 Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. No- vember 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.– pro Stunde. Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 10. September 2013 für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 6.25 Stunden geltend gemacht, was sich umfang- mässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen er- weist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 19.–. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘235.50 (6.25 Stunden à Fr. 180.– zuzüglich Auslagen von Fr. 19.– sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

5.4 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘235.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.

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05.02.2014
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24.03.2026