2014-01-30_sv_6

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 30.Januar 2014 (720 13 269 / 34)


Invalidenversicherung

Der Sohn eines ausländischen Beamten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zählt zu den ausländischen Staatsangehörigen, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen, und die deswegen weder in der AHV noch in der IV versichert sind. Die Nichtgewährung einer ausserordentlichen IV-Rente und einer Hilflosenentschädi- gung der IV fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Lebensstandard und keine positive Verpflichtung, eine Sozialversicherungsleistung auszurichten.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch PD Dr. Silvia Bucher, Rechtsanwältin, Kieser Senn Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente / Hilflosenentschädigung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der 1995 geborene A., ausländischer Staatsangehöriger, reiste 1998 mit seinen Eltern, B. und C., in die Schweiz ein. Sein Vater B. arbeitet seit der Einreise in die Schweiz als internationaler Beamter der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel. Er besitzt aufgrund dieser Tätigkeit - als “Ausländerausweis“ - eine vom Eidgenössi- schen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellte Legitimationskarte D (für Beamte der Kategorie Berufspersonal), welche als Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz dient, die Vorrechte und Immunitäten ihres Inhabers bestätigt und diesen für die Dauer seiner dienstlichen Aufgaben von der Visumpflicht befreit. Als im gleichen Haushalt lebender Familien- angehöriger von B.____ verfügt auch dessen Sohn A.____ über eine solche Legitimationskar- te D.

Da A.____ an einem Geburtsgebrechen leidet, meldeten ihn B.____ und C.____ im Dezember 1999 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie um Beiträge an die Sonderschulung und um medizinische Massnahmen ersuchten. Dieses Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 22. Februar 2000 mit der Begründung, dass „die Mindestvoraussetzung (1 Jahr Beiträge) nicht erfüllt“ sei, abgelehnt. Am 2. Oktober 2006 ersuchten die Eltern von A.____ die IV-Stelle um Gewährung medizinischer Massnahmen und am 5. Februar 2010 um Abgabe von Hilfsmitteln für ihren Sohn. Diese Gesuche lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügungen vom 7. März 2007 bzw. vom 27. Mai 2010 mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ebenfalls ab.

Am 25. Juni 2012 meldeten B.____ und C.____ ihren Sohn A.____ erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft prüfte in der Folge die Ansprüche von A.____ auf eine ausserordentliche Invalidenrente und auf eine Hilflosenentschädigung. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft - nach durchgeführten Vor- bescheidverfahren - mit zwei separaten Verfügungen vom 16. August 2013 sowohl einen An- spruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente als auch auf eine Hilflosenentschädigung ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, A.____ besitze als Begleitperson eines Angehörigen der BIZ einen “Ausweis D“, der dem Inhaber Immunität und Privilegien gewähre und ihn von der Unterstellung unter die schweizerische IV befreie. Somit erfülle der Gesuchstel- ler die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht.

B. Gegen die beiden Verfügungen vom 16. August 2013 erhob A.____, vertreten durch seine Eltern und diese wiederum vertreten durch PD Dr. Silvia Bucher, Rechtsanwältin, am 17. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es seien die angefochtenen Verfügungen der IV- Stelle vom 16. August 2013 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen, nämlich eine ausserordentliche Rente und eine Hilflosenentschädigung, auszurichten; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwer- degegnerin. In ihrer Beschwerdebegründung machte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei als seit 1998 in der Schweiz wohnendes Kind eines BIZ- Beamten schon seit Jahren in der schweizerischen IV versichert. Seine Versicherteneigenschaft könne demzufolge nicht verneint werden. Da er auch die materiellen Anspruchsvoraussetzun-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen sowohl für eine ausserordentliche Rente als auch für eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades erfülle, seien ihm die entsprechenden gesetzlichen Leistungen auszurichten.

C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde.

D. In ihrer Replik vom 17. Dezember 2013 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Darüber hinaus machte sie geltend, dass die Nichtgewährung von IV-Leistungen im vorliegenden Fall (auch) gegen Art. 14 in Ver- bindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstosse. Die IV-Stelle wiede- rum ersuchte in ihrer Duplik vom 9. Januar 2014 weiterhin um Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formge- recht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 17. September 2013 ist demnach einzutre- ten.

  2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet in erster Linie die Frage, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ausseror- dentlichen Rente und einer Hilflosenentschädigung der IV erfüllt.

  3. Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. De- zember 1946 obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Nicht versichert sind dagegen - unter anderen Personen - ausländische Staatsangehörige, die Privi- legien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen (Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG).

4.1 Im Folgenden gilt es als erstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - als Sohn eines ausländischen BIZ-Beamten - zu den in Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG genannten ausländischen Staatsangehörigen zählt, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen, und die deswegen weder in der AHV noch in der IV versichert sind. Während die IV-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stelle dies bejaht, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass er von der genannten Bestimmung nicht erfasst werde und er somit in der schweizerischen IV versichert sei.

4.2 Die Beantwortung der Fragen, welche Personen bzw. Personengruppen die in Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG erwähnten „Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völker- rechts“ geniessen und welche Rechte und Erleichterungen diese „Privilegien und Immunitäten“ inhaltlich umfassen, ist im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und der internationalen Gepflogenheiten sowie der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gewäh- rung solcher Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu klären.

4.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaat- gesetz; GSG) vom 22. Juni 2007 regelt dieses Gesetz im Bereich der Gaststaatpolitik die Ge- währung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen. Der Bund kann dabei sowohl insti- tutionellen Begünstigten wie zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Institutio- nen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b GSG) als auch natürlichen Personen (Art. 2 Abs. 2 GSG) Vorrech- te, Immunitäten und Erleichterungen gewähren. Zu den begünstigten natürlichen Personen ge- hören nach Art. 2 Abs. 2 GSG Personen, die, ständig oder vorübergehend, in offizieller Eigen- schaft für einen institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG tätig sind (lit.a), Persön- lichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben (lit. b) und Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach lit. a oder b zu begleiten, einschliesslich der privaten Hausange- stellten (lit. c). Nach Art. 3 Abs. 1 GSG umfassen die Vorrechte und Immunitäten unter anderem

  • was hier von Bedeutung ist - die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicher- heit (lit. h). Was den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen betrifft, bestimmt Art. 4 Abs. 1 GSG, dass diese von Fall zu Fall unter Be- rücksichtigung des Völkerrechts, der internationalen Verpflichtungen der Schweiz und der inter- nationalen Gepflogenheiten einerseits sowie der Rechtsstellung des Begünstigten und der Be- deutung seiner Aufgaben im Rahmen der internationalen Beziehungen anderseits festgelegt werden.

4.2.2 Einlässlichere Bestimmungen zum Kreis der begünstigten natürlichen Personen bzw. Personengruppen enthält sodann die Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträ- ge (Gaststaatverordnung, V-GSG) vom 7. Dezember 2007. Nach Art. 10 V-GSG bestimmt sich der Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Personen gewährt werden, die, ständig oder vorübergehend, in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Be- günstigten nach Art. 6 Abs. 1 GSG tätig sind, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten nach der Personalkategorie, der diese Personen angehören (Satz 1). Diese Personen werden den verschiedenen vom Völkerrecht vorgesehenen Katego- rien zugeordnet (Satz 2). Für die hier interessierenden zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Institutionen werden unter anderem folgende Kategorien begünstigter Personen unterschieden: die Mitglieder der hohen Direktion (lit. a), die hohen Beamten (lit. b), die anderen Beamten (lit. c) und die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den lit. a-e zu begleiten (lit. f). Was die berechtigten natürlichen Personen betrifft, unterscheidet die Gast-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht staatverordnung zwischen der hauptberechtigten Person und den Personen, die berechtigt sind, die hauptberechtigten Personen zu begleiten. Als hauptberechtigte Person gilt dabei nach Art. 4 V-GSG jede begünstigte Person nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und b GSG; zu den Personen, die be- rechtigt sind, die hauptberechtigte Person zu begleiten, gehören unter anderen die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person (lit.a) und die ledigen Kinder der hauptberech- tigten Person bis zum 25. Altersjahr (lit. d). Im vorliegenden Zusammenhang ist sodann von Bedeutung, dass die Personen, die berechtigt sind, die hauptberechtigte Person zu begleiten, die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie diese geniessen, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben (Art. 20 Abs. 1 V-GSG).

Im Weiteren regelt die V-GSG auch die Modalitäten der Umsetzung des GSG. So hält Art. 24 Abs. 2 V-GSG fest, dass die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen den hier interessie- renden zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Institutionen sowie den in offi- zieller Eigenschaft für sie tätigen Personen und den zur Begleitung Letzterer berechtigten Per- sonen durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem institutionellen Begünstigten gewährt werden.

4.3 Eine solche Vereinbarung stellt das für den vorliegenden Fall relevante Abkommen zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz (abgeschlossen am 10. Februar 1987; für die Schweiz in Kraft getreten am 10. Februar 1987, SR 0.192.122.971.3; nachfolgend: BIZ-Abkommen) dar. Dieses regelt im Wesentlichen die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Bank (Art. 1 ff.) sowie die Vorrechte und Immunitäten für Personen, die in amt- licher Eigenschaft zur Bank berufen werden (Art. 12 ff.). Bei der Interpretation dieses BIZ- Abkommens dürfen nebst den (übrigen) völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz auch die internationalen Gepflogenheiten und die Grundsätze der schweizerischen Gaststaatpolitik, wie sie im GSG und der V-GSG ihren Ausdruck finden, mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 133 V 237 E. 5 mit Hinweisen).

5.1 Das BIZ-Abkommen hält in Art. 11 unter dem Titel “Sozialfürsorge“ fest, dass die Bank, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, den Erwerbsersatz sowie über die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge untersteht (Abs. 1). Zudem unterstehen Beamte der Bank, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, nicht der im voranstehenden Absatz erwähnten Gesetzge- bung (Abs. 2).

5.2 Die Regelung von Art. 11 Abs. 1 und 2 des BIZ-Abkommens entspricht den gängigen internationalen Gepflogenheiten. Der Bundesrat weist in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz) vom 13. September 2006 (publiziert in: Bundes- blatt [BBl] 2006 S. 8017 ff. ) darauf hin, dass internationale Übereinkommen zur Errichtung ei- nes internationalen Gremiums in aller Regel den Ausschluss dieses Gremiums sowie seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von jedweder Verpflichtung vorsehen, die aus der Sozialversi-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherungsgesetzgebung des Gaststaates erwächst. Diese grundsätzliche Befreiung vom System der sozialen Sicherheit des Gaststaates beruhe, so der Bundesrat weiter, auf der Überlegung, dass die institutionellen Begünstigten für ihre Mitarbeiter ein eigenes System der sozialen Si- cherheit einrichten würden, und zwar einerseits, um ihren Angestellten unabhängig von ihren Einsatzorten weltweit die gleiche soziale Deckung zu gewähren, und andererseits, um bei der Umschreibung der sozialen Rechte ihrer Beamten nicht von der Gesetzgebung des Gaststaats abhängig zu sein. Überdies würden diese Sozialversicherungen durch die Beiträge der Mitglie- der der internationalen Gremien finanziert, was die Schaffung eines internen Systems rechtfer- tige, zumindest wenn es eine bestimmte “kritische Masse“ in Bezug auf die Zahl der durch ein solches Sozialversicherungssystem abgedeckten Personen erreiche. Es sei deshalb logisch, dass die durch das Sozialversicherungssystem der Organisation gedeckten Personen vom Sys- tem der sozialen Sicherheit des Gaststaates ausgenommen würden, damit die Betroffenen nicht zwei Systemen gleichzeitig unterstehen würden und nicht zweimal Sozialbeiträge entrichten müssten (BBl 2006 S. 8048).

Ergänzend verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang auch auf das wichtigste interna- tionale Abkommen über diplomatische Beziehungen, das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 (in Kraft getreten für die Schweiz am 24. April 1964, SR 0.191.01). Dieses enthält eben- falls den Grundsatz, dass ein diplomatischer Vertreter in Bezug auf seine Dienste für den Ent- sendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit ist (Art. 33 Ziff. 1 des Übereinkommens). Diese Befreiung gilt auch für die im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaates sind (Art. 37 Ziff. 1 des Übereinkommens).

6.1.1 Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 des BIZ-Abkommens (vgl. E. 5.1 hiervor) untersteht der Vater des Beschwerdeführers als Beamter der Bank, welcher die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, unbestrittenermassen nicht der schweizeri- schen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invaliden- versicherung. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist damit aber noch nichts gesagt über seine eigene invalidenversicherungsrechtliche Stellung, da der Wortlaut der Bestimmung nur die Beamten der Bank erfasse und er lediglich Begleitperson eines solchen sei.

6.1.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als eine unterschiedliche Regelung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen für Beamte einerseits und für die zu deren Be- gleitung berechtigten Personen anderseits - wie oben ausgeführt - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a GSG Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 V-GSG und E. 4.1.2 hiervor). In Bezug auf die hier interessierende Frage nach der Unterstellung der Beamten der Bank, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, einerseits und der zur Begleitung berechtig- ten Personen anderseits unter die schweizerische AHV/IV-Gesetzgebung lässt sich dem BIZ- Abkommen keine entsprechende Differenzierung entnehmen, enthält es doch in Art. 11 Abs. 2 lediglich die erwähnte Regelung für die Beamten der Bank. Dies heisst nun allerdings - entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht, dass sich die betreffende Regelung aus- schliesslich auf die Beamten der Bank beschränkt und die zu deren Begleitung berechtigten Personen davon nicht (mit-) erfasst sind. In Ermangelung einer differenzierenden Regelung für

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beamten einerseits und die zu deren Begleitung berechtigten Personen anderseits rechtfer- tigt es sich vielmehr, bei der Interpretation der Bestimmung nebst den internationalen Gepflo- genheiten auch die wesentlichen Aspekte der schweizerischen Gaststaatpolitik mit zu berück- sichtigen. Im hier interessierenden Zusammenhang ist dabei insbesondere der Grundsatz von Art. 20 Abs. 1 V-GSG von Bedeutung, wonach - unter anderen - die ledigen Kinder der haupt- berechtigten Person bis zum 25. Altersjahr die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichte- rungen wie die hauptberechtigte Person geniessen, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haus- halt leben.

Wenn man in Bezug auf die hier zur Diskussion stehende AHV/IV-Unterstellung für die zur Be- gleitung berechtigten Personen eine andere Lösung als für die Beamten selber hätte treffen wollen, hätte man dies demnach im Sitzabkommen oder allenfalls in einem nachträglich in Form eines Briefwechsels ergangenen völkerrechtlichen Vertrag, welcher das BIZ-Abkommen er- gänzt (vgl. hierzu die nachfolgende E. 6.2), explizit regeln müssen.

6.1.3 Vorliegend fällt der Beschwerdeführer als lediges, noch nicht 25 jähriges Kind eines BIZ- Beamten, der die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, unstreitig unter die Katego- rie der in Art. 20 Abs. 1 V-GSG genannten Personen, die berechtigt sind, die hauptberechtigte Person zu begleiten (vgl. lit. d der Bestimmung). Da er mit seinem Vater als hauptberechtigter Person im gemeinsamen Haushalt lebt, geniesst der Beschwerdeführer nach der genannten Bestimmung deshalb auch die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie sein Vater. Entsprechend ist er denn auch - wie dieser - im Besitze einer vom EDA ausgestellten Legitimationskarte D, die ihm nicht nur als Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz dient, sondern welche eben auch die Vorrechte und Immunitäten des Inhabers bestätigt (vgl. Art. 17 Abs. 3 V-GSG).

6.1.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses lässt sich somit Folgendes festhalten: Interpretiert man die Bestimmung von Art. 11 des BIZ-Abkommens zur “Sozialfürsorge“ in Berücksichtigung der internationalen Gepflogenheiten und der Grundsätze der schweizerischen Gaststaatpolitik, wie sie in den Bestimmungen des GSG und der V-GSG ihren Ausdruck finden, so zeigt sich, dass nicht nur der Vater des Beschwerdeführers als Beamter der Bank, welcher die schweizeri- sche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, sondern auch der Beschwerdeführer selber - als zur Begleitung des Beamten berechtigter und im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehö- riger - nicht der schweizerischen AHV/IV-Gesetzgebung untersteht.

6.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Standpunkts, wonach er - im Gegensatz zu seinem Vater - in der schweizerischen IV versichert sei, zusätzlich auch auf den zum BIZ-Abkommen ergangenen Briefwechsel vom 26. Oktober/12. Dezember 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV; SR 0.192.122.971.4; nachfol- gend: Briefwechsel zum BIZ-Abkommen).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.2 Einem Briefwechsel wie dem eben zitierten kommt die Stellung eines völkerrechtlichen Vertrages zu (BGE 133 V 236 E. 3.4 mit Hinweisen). Gemäss einer klassischen Auslegungsre- gel gehen die Bestimmungen eines solchen Briefwechsels im Falle einer Kollision mit einem internationalen Übereinkommen als speziellere Regelungen den Bestimmungen des internatio- nalen Übereinkommens vor (BGE 133 V 237 E. 4).

6.2.3 Gemäss den Vereinbarungen des Briefwechsels zum BIZ-Abkommen sind die BIZ- Beamten schweizerischer Nationalität in der schweizerischen AHV/IV/EO und ALV nicht obliga- torisch versichert, sofern sie einem durch die Bank vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlos- sen sind. Sie haben jedoch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei ein solcher Beitritt keine zwingenden finanziellen Ver- pflichtungen der Bank nach sich zieht. Zudem sind auch die in der Schweiz wohnhaften Ehegat- ten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationalen Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des in- ternationalen Beamten an das von der Bank vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätig- keit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten.

6.2.4 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sich der Briefwechsel zum BIZ-Abkommen nur zur sozialversicherungsrechtlichen Stellung der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität selbst und der in der Schweiz wohnenden Ehegatten schweizerischer oder auslän- discher Nationalität von internationalen Beamten äussere. Daraus lasse sich, so der Beschwer- deführer, schliessen, dass sich niemand daran gestört habe, dass nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG e contrario in der Schweiz wohnende Kinder schweizerischer Nationalität von BIZ-Beamten in der schweizerischen AHV und - in Verbindung mit Art. 1b IVG - in der IV obligatorisch versichert seien. Dies zeige, dass solche Kinder hin- sichtlich einer ihre eigene Person betreffenden Invalidenversicherung im Gegensatz zu ihrem BIZ-Beamten-Elternteil über keinerlei „Privileg“ im Sinne einer Nichtunterstellung unter die schweizerische AHV/IV verfügen würden, sondern in diesem schweizerischen Versicherungs- zweig obligatorisch versichert seien.

6.2.5 Ob sich - dieser Argumentation des Beschwerdeführers folgend - aus dem Briefwechsel zum BIZ-Abkommen tatsächlich eine obligatorische IV-Unterstellung der in der Schweiz woh- nenden Kinder schweizerischer Nationalität von BIZ-Beamten herleiten lässt, erscheint nicht ohne Weiteres klar. Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle allerdings nicht weiter geprüft zu werden, zumal vorliegend eine IV-Unterstellung eines ausländischen Kindes eines (ausländischen) BIZ-Beamten zur Diskussion steht. Eindeutig nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer jedenfalls, soweit er aus diesem Briefwechsel zum BIZ-Abkommen - unter Berufung auf eine „gewollte Gleichbehandlung von schweizerischen und ausländischen Staats- angehörigen“ - über die obige Interpretation hinaus auch eine IV-Unterstellung der ausländi- schen Kinder von (ausländischen) BIZ-Beamten herleiten will. Der Briefwechsel zum BIZ- Abkommen enthält, wie schon seinem Titel entnommen werden kann, lediglich Vereinbarungen über den Status der BIZ-Beamten schweizerischer Nationalität (und ihrer Ehegatten) hinsicht- lich der schweizerischen Sozialversicherungen AHV/IV/EO und ALV. Er findet demnach im Sin-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne einer spezielleren, dem BIZ-Abkommen vorgehenden Regelung ausschliesslich auf diese genau bestimmte Personenkategorie Anwendung. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers lässt sich deshalb diesem Briefwechsel zum BIZ-Abkommen in Bezug auf den Status der ausländischen BIZ-Beamten und ihrer Familienangehörigen hinsichtlich der schweizeri- schen Sozialversicherungen AHV/IV/EO und ALV nichts entnehmen, der Beschwerdeführer kann mit anderen Worten im vorliegenden Fall aus diesem Briefwechsel zum BIZ-Abkommen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.3. Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach den in seinem Fall massgebenden Bestimmungen über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Er- leichterungen (BIZ-Abkommen, GSG, V-GSG) zu der in Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG erfassten Personengruppe der ausländischen Staatsangehörigen gehört, „die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts“ geniesst und deswegen in der schweizerischen IV nicht versichert ist.

7.1 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und des daraus gewonnenen Ergebnisses ist auch die Regelung von Art. 1b lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 nicht zu beanstanden. In dieser Bestimmung präzisiert der Verordnungsgeber, dass als Ausländer, welche Privilegien und Immunitäten im Sinne des Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG geniessen, die begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige gelten, wenn diese begünstigten Personen in offizieller Eigenschaft für eine zwischenstaatliche Organisation, eine internationale Institution, ein Sekretariat oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe, eine unabhängige Kommission, einen internationalen Gerichtshof, ein Schiedsgericht oder ein ande- res internationales Organ im Sinne des Gaststaatgesetzes tätig sind. Soweit der Beschwerde- führer geltend macht, der gesetzlich vorgegebene Rahmen von Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG wer- de überschritten, wenn der Verordnungsgeber in Art. 1b lit. c AHVV auch die nicht erwerbstäti- gen Familienangehörigen der nach Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG begünstigten Personen pauschal von der Versicherungsunterstellung ausnehme, kann ihm in Anbetracht der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und der internationalen Gepflogenheiten sowie der im GSG bzw. in der V-GSG enthaltenen Grundsätze der Gaststaatpolitik nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Verordnungsbestimmung von Art. 1b lit. c AHVV - die übrigens vom Verordnungsgeber bezeichnenderweise im Rahmen der Gaststaaten- verordnung als deren Anhang Ziff. 14 erlassen worden ist - durchaus als gesetzeskonform.

7.2 In diesem Zusammenhang ist auch ein Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2010 (BGE 136 V 161 ff.) von Interesse. Das Bundesgericht verweist darin auf die Art. 33 und 37 des Wiener Übereinkommens, wonach ein diplomatischer Vertreter in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und diese Befreiung auch für die im gleichen Haushalt lebenden Familien- mitglieder gilt, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaates sind (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Un- ter Bezugnahme auf diese Grundsätze hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Schweiz die betreffende völkerrechtliche Verpflichtung innerstaatlich in Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG und Art. 1b AHVV in Bezug auf die Unterstellung unter die obligatorische AHV umgesetzt

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe (BGE 136 V 166 E. 5.2). Die Art und Weise, wie der Verordnungsgeber die Verpflichtung in Art. 1b AHVV umgesetzt hat, ist vom Bundesgericht weder im genannten Entscheid noch - soweit ersichtlich - bei anderer Gelegenheit bemängelt worden. Wie oben aufgezeigt, ergibt sich aus dem vorliegend zur Anwendung gelangenden BIZ-Abkommen in Bezug auf die Befreiung von der AHV/IV-Versicherungsunterstellung eine gleich lautende völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz wie aus dem erwähnten Wiener Übereinkommen. Die obige Feststellung des Bun- desgerichts, wonach die Schweiz diese völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Wiener Über- einkommen innerstaatlich - in offensichtlich nicht zu beanstandender Weise - in Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG und Art. 1b AHVV umgesetzt hat, dürfte demnach auch für die entsprechende, sich aus dem BIZ-Abkommen ergebende völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz Gültigkeit be- anspruchen.

8.1 Zusammenfassend kann demnach als Ergebnis festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer sowohl nach den einschlägigen Bestimmungen über die Gewährung von Vor- rechten, Immunitäten und Erleichterungen für BIZ-Beamte (BIZ-Abkommen, GSG, V-GSG) als auch nach der Regelung von Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG und Art. 1b lit. c AHVV in Verbindung mit Art. 1b IVG trotz seines schweizerischen Wohnsitzes nicht der schweizerischen AHV/IV- Gesetzgebung untersteht, was zur Folge hat, dass er in der schweizerischen IV nicht versichert ist.

8.2 Für das Ergebnis, dass nicht nur der Vater des Beschwerdeführers als Beamter der BIZ, sondern auch der Beschwerdeführer selber als dessen zur Begleitung in den Gaststaat berech- tigter, nicht erwerbstätiger Familienangehöriger nicht der schweizerischen Sozialversicherungs- gesetzgebung, sondern dem eigenen System der sozialen Sicherheit der BIZ untersteht, spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben über das Sozialversicherungssystem der BIZ von einer Krankenversicherungsdeckung profitiert und zurzeit ein Pflegegeld (“long term care allowance“) bezieht.

8.3 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf Grund der der Regelung von Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG und Art. 1b lit. c AHVV in Verbindung mit Art. 1b IVG nicht in der schweizeri- schen IV versichert ist, müssen die jeweiligen weiteren versicherungsmässigen Voraussetzun- gen der Ansprüche auf eine ausserordentliche IV-Rente (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG sowie Art. 39 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG) und auf eine Hilflosenentschädigung der IV (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 42 Abs. 1 IVG) nicht weiter geprüft werden. Ebenso offen blei- ben kann unter diesen Umständen insbesondere auch die von den Parteien kontrovers beurteil- te Frage, ob der Beschwerdeführer das Anspruchserfordernis des Wohnsitzes in der Schweiz erfüllen würde.

9.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 17. Dezember 2013 zusätzlich zu den in der Beschwerde vom 17. September 2013 vorgebrachten Einwänden und Argumenten, auf die vorstehend eingegangen worden ist, geltend, die Nichtgewährung von IV-Leistungen stelle in seinem Fall eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; in Kraft ge- treten für die Schweiz am 28. November 1974) dar.

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9.2 Gemäss Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Haut- farbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, d.h. das Recht jeder Person, ihre Lebensweise selbst zu wählen, ihre Freizeit zu organisieren und Beziehungen zu Mitmenschen zu knüpfen und zu pflegen bzw. frei ihre Familienbeziehungen zu pflegen und ein Familienleben zu führen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt insbesondere die körperliche und geistige Un- versehrtheit einer Person; es soll die Entfaltung der Persönlichkeit jedes Einzelnen in den Be- ziehungen mit seinen Mitmenschen ohne äussere Einmischung gewährleisten. Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt den Einzelnen gegen allfällige Eingriffe des Staates, deren Zweck oder Folge die Trennung der Familie oder im Gegenteil der Zwang zum Zusammenleben ist, oder auch gegen sonstige Eingriffe in die Familienverhältnisse, insbesondere in die Bezie- hungen zwischen Eltern und Kindern (BGE 139 I 157 E. 4.1 mit Hinweisen; im Original in fran- zösischer Sprache, in deutscher Übersetzung publiziert in: Die Praxis des Bundesgerichts (Pra) Band 102 [2013] Nr. 89 S. 695 E. 4.1).

9.3 Laut den Vorbringen der Rechtsvertreterin in ihrer Replik hätte es für den Beschwerde- führer gravierende Folgen, wenn dieser - wie auch andere Personen in seiner Situation - in Er- mangelung von IV-Leistungen nicht geeignet untergebracht werden könnte. Zum einen bestün- de ohne Betreuung durch Fachpersonen (geeignete Beschäftigung und Unterstützung der per- sönlichen Entwicklung) die Gefahr einer Verschlechterung seines Zustandes in Form von Rück- schritten im Verhalten und des Verlusts erworbener Fähigkeiten. Zum andern würde es für sei- ne Eltern, die in diesem Fall vollumfänglich selbst für die Betreuung sorgen müssten, eine riesi- ge Belastung, ja einen enormen Stress bedeuten. Der erstgenannte Aspekt weise einen Bezug zum Recht auf Achtung des Privatlebens auf, welches unter anderem die Entwicklung und Er- füllung der Persönlichkeit sowie die Aufnahme von Beziehungen zu anderen Menschen betref- fe. Der zweitgenannte Aspekt weise einen Bezug zur vom Recht auf Achtung des Familienle- bens betroffenen Qualität und Organisation des Familienlebens auf, denn diese würden durch das Erfordernis ständiger Betreuung und Überwachung durch einen Elternteil massiv beein- flusst. Eine Leistung, welche Eltern gewährt werde, damit diese ihr schwer krankes Kind be- treuen könnten, würde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) den erforderlichen Bezug zum Recht auf Achtung des Familienlebens aufweisen. Es sei nicht einzusehen, warum es sich mit den vorliegend zur Diskussion stehen- den Leistungen, die eine angemessene Unterbringung einer schwer behinderten Person - an- stelle einer Dauerbetreuung durch Familienangehörige - ermöglichen sollten, anders verhalten sollte. Da aus diesen Gründen der erforderliche Bezug zu Art. 8 EMRK gegeben sei, seien die strittigen Leistungen diskriminierungsfrei zu gewähren.

9.4 Das Bundesgericht weist im oben erwähnten Entscheid 139 I 155 ff. ausdrücklich darauf hin, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR Art. 8 EMRK keinen direkten An- spruch auf Sozialversicherungsleistungen begründe. Der EGMR habe wohl eingeräumt, dass

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 8 EMRK im Wesentlichen zum Ziel habe, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt zu schützen, dass er allerdings unter bestimmten Umständen auch positive Verpflichtungen in Bezug auf die tatsächliche Achtung des Privat- oder Familienlebens beinhal- ten könne. Er habe jedoch auch festgehalten, dass Art. 8 EMRK den Konventionsstaaten keine Verpflichtung auferlege, bestimmte finanzielle Leistungen zu erbringen oder einen bestimmten Lebensstandard zu gewährleisten. Diese Bestimmung schränke deshalb, so das Bundesgericht weiter, die Freiheit der Staaten nicht ein zu entscheiden, ob sie ein System sozialer Sicherheit einrichten wollten oder nicht oder die Art und Höhe der Leistungen zu bestimmen, die in einem solchen System ausgerichtet werden sollten (BGE 139 I 158 E. 4.2 mit Hinweisen, bzw. Pra 102 [2013] Nr. 89 S. 695 f. E. 4.2).

9.5 Gestützt auf diesen Grundsatz, wonach Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf einen be- stimmten Lebensstandard und keine positive Verpflichtung, eine Sozialversicherungsleistung auszurichten, begründet, hat das Bundesgericht im Entscheid 139 I 155 ff. hinsichtlich der auch hier zur Diskussion stehenden IVG-Leistungen der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung einen Bezug zu Art. 8 EMRK ausdrücklich verneint (BGE 139 I 159 f. E. 4.3 bzw. Pra 102 [2013] Nr. 89 S. 696 f. E. 4.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers fällt demnach die Nichtgewährung dieser Leistungen (auch) in seinem Fall nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer kann mit anderen Worten mit der Berufung auf Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK in casu nichts zu seinen Gunsten ableiten.

  1. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die beiden angefochtenen Ver- fügungen der IV-Stelle vom 16. August 2013, mit denen diese die Ansprüche des Beschwerde- führers auf eine ausserordentliche Rente und auf eine Hilflosenentschädigung der IV abgelehnt hat, nicht zu beanstanden sind. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegrün- det, weshalb sie abgewiesen werden muss.

11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskos- ten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Par- tei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind.

11.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 25. März 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_254/2014) erhoben.

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