Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. Januar 2014 (810 13 220)


Anwaltsrecht

Nichtbestehen der Anwaltsprüfung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Stephan Gass, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Lienhard Meyer, Advokat

gegen

Anwaltsprüfungskommission Basel-Landschaft, Beschwerdegeg- nerin

Betreff Nichtbestehen der Anwaltsprüfung 2013-I

A. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 teilte die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Basel-Landschaft (APK) A.____ mit, dass sie die Anwaltsprüfungen der Session 2013-I zum zweiten Mal nicht bestanden habe. Am 28. Juni 2013 erhob A., vertreten durch Dr. Lienhard Meyer, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, dass der Entscheid der APK aufzuheben und festzustellen sei, dass A. die Anwaltsprüfung bestanden und An-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch auf Erteilung des Anwaltspatents habe; eventualiter sei der Entscheid der APK aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die APK zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 2. September 2013 machte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das Erfordernis eines Anwaltspatents zur Ausübung des Anwaltsberufs eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstelle. Insbesonde- re entspreche die gesetzliche Grundlage nicht den verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforde- rungen und es liege im Wesen der Anwaltsprüfung als einmaligem Nachweis der verlangten Fähigkeiten/Kenntnisse, dass nur die nicht bestandenen mündlichen Prüfungen wiederholt wer- den sollten. Darin erschöpfe sich das öffentliche Interesse und damit hätte die Beschwerdefüh- rerin zu einem gewissen Zeitpunkt alle (Teil-) Prüfungen erfolgreich absolviert. Schliesslich feh- le es an der Verhältnismässigkeit, der Beschwerdeführerin das Anwaltspatent zu verweigern, sofern der Beschwerdeführerin in anderen Kantonen gestützt auf ihre Prüfungsergebnisse das Anwaltspatent erteilt worden wäre. Weiter könne es der Beschwerdeführerin nicht negativ aus- gelegt werden bzw. könne für eine ungenügende Bewertung nicht ausschlaggebend sein, wenn sie einen nervösen, allenfalls unsicheren Eindruck gemacht und die meisten Fragen mit Gegen- fragen beantwortet habe. Schliesslich komme hinzu, dass die beiden mit der Note drei bewerte- ten mündlichen Prüfungen die letzten Prüfungen des Tages gewesen seien und sich damit die Frage stelle, ob die Beschwerdeführerin einen starken Konzentrationsabfall gehabt habe oder ob es vielleicht auch an den Examinatoren gelegen haben könnte.

B. Mit Eingabe vom 1. November 2013 liess sich die APK vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Benotung der mündlichen Prüfungen im Fachgebiet Privatrecht nicht beanstanden würde. Sie bringe weder vor, ihre Leis- tungen seien genügend gewesen noch, dass die einzelnen Prüfungen nicht korrekt benotet worden seien. Die kantonale Regelung, wonach die Anwaltsprüfung nur einmal wiederholt wer- den könne, führe zudem nicht zu einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Das Anwaltsgesetz Basel-Landschaft sowie das Anwaltsprüfungsreglement würden eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellen, aufgrund welcher sich ein Bewerber oder eine Bewerberin ein genügen- des Bild davon machen könne, was ihn oder sie an der Anwaltsprüfung erwarte. In Anbetracht des gewichtigen öffentlichen Interesses dürften hohe Anforderungen an die Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten gestellt werden. Solche Fähigkeiten könnten nur geprüft wer- den, wenn am Erfordernis, wonach die mündlichen Prüfungen insgesamt bestanden werden müssten, festgehalten werde. Insofern sei ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Anwaltsprüfung, so wie sie im Prüfungsreglement vorgesehen sei, gegeben. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit hielt die APK fest, dass dem Standpunkt der Beschwerdeführe- rin, wonach es unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit genügen müsse, wenn bei einer wiederholten Prüfung in einem Fach einmal eine genügende Note erreicht werde, nicht gefolgt werden könne. Dadurch wäre eine Regelung, welche verlange, dass auch bestandene Prüfun- gen wiederholt werden müssten, nicht mehr zulässig. Eine solche Regelung, nach welcher alle in einem ersten Versuch bestandenen Prüfungen angerechnet würden, würde dazu führen, dass die Prüfungswiederholung wesentlich vereinfacht würde und insgesamt die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung herabgesetzt würden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2013 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Bewertungen der beiden als ungenügend beurteilten Prüfungen sehr wohl (auch) im Zentrum des Verfahrens stünden. Dabei sei jedoch das Problem, dass diese Bewertungen nicht aufgrund objektiver Unterlagen nachvollziehbar seien. Zwei Protokolle der mündlichen Privatrechtsprüfungen würden weder den Bewertungsvorgang noch eine Begründung der Beno- tung enthalten und somit seien der genaue Ablauf der Prüfung und die Qualität der Antworten nicht nachvollziehbar. Im Weiteren seien die beiden ungenügenden Bewertungen zu Unrecht erfolgt. Zudem hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass eine im Hinblick auf die Ein- schränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin verfassungskonforme Auslegung des kantonalen Anwaltsgesetzes genügen müsse, wonach alle Prüfungen einmal bestanden werden müssten. Damit beweise die Beschwerdeführerin, dass sie entsprechende Kenntnisse habe und dass sie anwaltlich denken und vorgehen könne.

D. Am 13. Januar 2014 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen an den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 1. November 2013 festgehalten. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass dem Erfordernis der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Notensetzung Genüge getan worden sei, indem ein Protokoll der mündlichen Prüfung verfasst worden sei und die beiden prüfenden Mitglieder der APK im vorliegenden Be- schwerdeverfahren schriftlich zur Notengebung Stellung genommen hätten. Damit würden ob- jektive Grundlagen vorliegen, um die Notengebung nachvollziehen zu können. Ein formeller Mangel liege nicht vor und materielle Gründe, die gegen die Bewertungen sprechen würden, seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen worden.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. November 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine Urteilsberatung vorgesehen. Gleichzeitig wurden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Beweisanträge, wonach B.____ und C.____, c/o Anwalts- prüfungskommission, als Auskunftspersonen vorzuladen seien, abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 9 Abs. 5 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (Anwaltsgesetz) vom

  2. Oktober 2001 kann gegen einen Prüfungsentscheid innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Der Prüfungsentscheid vom 10. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Juni 2013 wurde gleichentags – und damit innert Frist – der Post übergeben. Da die Beschwerdeführerin unbestritten in schutzwür- digen Interessen betroffen ist, kann auf die im Übrigen formgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Kantonsgericht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.

  3. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die Kognition des Kantonsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unter- schreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids kann nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen beziehungsweise gestützt auf spezi- algesetzliche Vorschriften überprüft werden (§ 45 lit. c VPO). Beschwerden gegen Entscheide, welche im Rahmen von Prüfungen gefällt werden, werden in diesem Katalog nicht erwähnt. Bei der Überprüfung der im Streite liegenden Angelegenheit kann und muss das Kantonsgericht dementsprechend keine Ermessenskontrolle vornehmen.

3.1 Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 473 E. 3.1; BGE 121 I 230 E. 4b; BGE 118 Ia 495 E. 4c; BGE 106 Ia 2 E. 3c; vgl. auch Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 3; B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 2) Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die gerichtli- chen Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (siehe auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.62 E. 4; 64.122 E. 2). Das Bundesgericht untersucht demnach ledig- lich, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, so dass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es auf Grund seiner Fach- kenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 121 I 230 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 495 E. 4c, 106 Ia 2 E. 3c).

3.2 Das Kantonsgericht hat sich in seiner bisherigen Praxis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend angeschlossen und schreitet erst ein, wenn der Entscheid der Be- hörde auf sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (Ur- teil des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21. August 1991 i.S. X. in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991 S. 164 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 9. Januar 2013 [810 12 158] E. 3.2; vom 22. Juli 2009 [810 07 434] E. 3.4; vom 3. De- zember 2008 [2007/468] E. 3.2; vom 19. Januar 2005 [2004/195] E. 2b; Einspracheentscheid des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2008 [2007/434] E. 3 mit weiteren Hinweisen).

3.3 In der Rechtsprechung ist somit anerkannt, dass das Kantonsgericht seine Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV) vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbe- schränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2). Von Verfassung wegen ist somit eine freie Prüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr kann die Rechtsmit- telbehörde, selbst wenn sie an sich über eine volle Rechtskontrolle verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbots ihre Kognition beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2). Die Einschränkung der Kognition bedeutet, dass sich das Kantonsgericht Zurückhaltung bei der Ausübung seiner an sich freien Rechtskontrolle (vgl. § 45 VPO) auferlegt und der Vorinstanz einen gewissen Beurteilungsspielraum, ein sogenann- tes technisches Ermessen, belässt. Dogmatisch betrachtet handelt es sich dabei um eine Her- absetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich voller Rechtskontrolle (vgl. dazu FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot, Bern 2005, Rz. 476 ff., insb. Rz. 478 und Rz. 481).

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3.4 Die freiwillige Beschränkung der Kognition rechtfertigt sich nur bei der inhaltlichen Be- wertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit der ihr zustehenden Kognition zu prü- fen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (vgl. BGE 106 Ia 2 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtspre- chung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 2; B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2; B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.3). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusse- ren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 2 E. 3c, Urteil des Bundes- gerichts 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1).

4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass sie das Protokoll über den von der Gesamtprüfungskommission im Anschluss an die Einzelprüfungen durchgeführten Noten- konvent, welches zum Erlass des angefochtenen Entscheids geführt habe, nicht erhalten habe. Zudem sei aus den beiden Protokollen der Privatrechtsprüfungen 2 und 3 nicht ersichtlich, wie wörtlich diese abgefasst worden seien, wodurch es sich schwierig bis unmöglich gestalte, den genauen Ablauf der Prüfung und namentlich den genauen Inhalt und damit die Qualität der ge- gebenen Antworten im Nachhinein zu beurteilen. Was beiden Protokollen zudem fehle, sei eine Begründung der gegebenen Noten. Schliesslich seien die beiden ungenügenden Bewertungen zu Unrecht erfolgt. Damit rügt die Beschwerdeführerin zum einen eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und zum anderen eine ungerechte Bewertung der beiden mündlichen Privatrechtsprüfungen.

4.2 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimm- ten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antwor- ten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteil des Bundesgerichts 2P.81/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b/bb). Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegen- heit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 5a und 5e sowie 2P.21/1993 vom 8. Sep- tember 1993 E. 1b in: SJ 1994 S. 161 ff.).

4.3 Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil zur Protokollpflicht im Rahmen einer mündli- chen Lizentiatsprüfung dahingehend geäussert, dass die Anwesenheit eines fachlich qualifizier- ten Beisitzers Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung biete und verfassungsrechtlich keine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungen bestehe (Urteil

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 18. August 2004 E. 2.4). Die kantonalen Bestimmungen enthalten keine Vorschriften über die Art und Weise der Protokollierung von mündlichen Prü- fungen. Im Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatents (Prü- fungsreglement) vom 28. Oktober 2002 wird jedoch in § 4 festgehalten, dass das Präsidium der APK einerseits die prüfenden Mitglieder und andererseits die beobachtenden und protokollie- renden Mitglieder der APK bestimmt und die Noten durch die prüfenden Mitglieder der APK gesetzt werden (§ 6 Abs. 3 Prüfungsreglement). Anschliessend entscheiden die Examinatorin- nen und Examinatoren sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Prüfungsreglement).

4.4 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass über den von der Ge- samtprüfungskommission durchgeführten Notenkonvent grundsätzlich kein Protokoll erstellt werde. Während des Konvents würden allenfalls handschriftliche Notizen gemacht, welche ge- mäss Bundesgerichtspraxis jedoch als verwaltungsinterne Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen würden (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 115 V 297 E. 2g/bb, 113 Ia 1 E. 4c/cc mit weiteren Hinweisen). Dies rechtfertigt sich insofern, als im Notenkonvent lediglich die einzelnen Noten der mündlichen Prüfungen zusammengetragen werden, welche bereits vorgängig von den Experten – allenfalls nach Absprache mit dem Protokollführer – gesetzt und der Entscheid über die Notengebung bereits zu diesem Zeitpunkt gefällt wurde. Aufgrund der zusammenge- tragenen Noten wird abschliessend von der APK entschieden bzw. berechnet, ob die Prüfung gesamthaft bestanden wurde oder nicht (vgl. § 7 Abs. 1 Prüfungsreglement). Eine gesetzliche Grundlage zur Protokollpflicht im Notenkonvent lässt sich zudem weder dem Bundesrecht noch den kantonalen Bestimmungen entnehmen. Die dahingehende Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr ein solches Protokoll nicht ausgehändigt worden sei, ist somit hinfällig. Unbegründet ist zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vorstehend aufgezeigte Vorgehensweise bei der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Anwaltsprüfungen wieder- spreche dem Anwaltsgesetz. Der abschliessende Prüfungsentscheid wird in einer Gesamtbeur- teilung durch die APK gefällt und widerspricht damit in keiner Weise dem Anwaltsgesetz.

4.5.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Juni 2013 im Rahmen der mündlichen Prüfung in den Fächern Privatrecht 2 und Privatrecht 3 jeweils in Zweierbesetzung geprüft, wobei ein Mit- glied der Prüfungskommission in der Funktion des Experten und ein anderes Mitglied in der Funktion des Protokollführers teilnahmen. In der mündlichen Privatrechtsprüfung 2 beim Exper- ten C.____ führte D.____ das Protokoll. Der Abschrift dieses Protokolls sind zum einen der Sachverhalt zu entnehmen, welcher als Grundlage für die weiteren Fragen gedient hatte und zum anderen die Antworten bzw. Reaktionen der beiden Kandidatinnen. Schliesslich enthält das Protokoll die Noten der beiden Kandidatinnen sowie eine ergänzende Bemerkung des Ex- perten, wonach die Beschwerdeführerin richtige Antworten eigentlich nur mit Hilfestellungen des Experten und auf Nachfragen hin gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe äusserst unsi- cher gewirkt, was sich auch in ihren häufigen Gegenfragen gezeigt habe. Die Antworten seien meistens in Frageform gegeben worden, was sich aus dem Protokoll nicht zwingend ergebe. Im Rahmen der Vernehmlassung der APK hält der Experte C.____ zudem fest, dass die Be- schwerdeführerin auf die Hauptproblematik, die rechtlichen Grundlagen für ein Auskunftsbegeh- ren, nicht selbst gekommen sei. Auch die Antworten auf die zu stellenden Rechtsbegehren so-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie die Möglichkeit der Stufenklage seien im Verlauf der Prüfung vom Experten erwähnt wor- den. Zudem habe die Beschwerdeführerin falsche Bemerkungen gemacht und häufig Gegen- fragen formuliert, welche jedoch nie zielführend gewesen seien.

4.5.2 In der mündlichen Privatrechtsprüfung 3 beim Experten B.____ führte E.____ das Proto- koll. Diesem Protokoll sind die Fragen des Experten sowie die Antworten der beiden Kandida- tinnen zu entnehmen. Der Sachverhalt, welcher den Fragen zugrunde lag, wurde von der APK mit der Vernehmlassung dem Gericht eingereicht und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- nahme zugestellt. In der Vernehmlassung der APK äussert sich B.____ dahingehend, dass die Beschwerdeführerin als Erstgefragte nicht anwaltlich-methodisch vorgegangen sei, sondern sich zunächst “brainstormingartig“ am Kernproblem vorbei geäussert habe. Erst nach mehrerem Nachfragen habe die andere Kandidatin die sich aus anwaltlicher Sicht aufdrängende Kernfra- ge, ob die Forderung aus dem Glücksspiel überhaupt besteht bzw. klagbar ist, aufgeworfen. Aufgrund ihrer Antworten sei nicht erkennbar gewesen, ob die Beschwerdeführerin die weiteren zentralen Probleme des Falls – das Dreiecksverhältnis zwischen der Spielbank, dem Kreditkar- teninstitut und dem Klienten sowie die Besonderheiten des Glücksspiels über das Internet – bemerkt habe. Die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich fachlich sehr unsicher gewirkt und ihre Antworten seien oftmals auch in fragendem Tonfall gefolgt.

4.6 Die ungenügende Bewertung der beiden mündlichen Prüfungen kann aufgrund der Pro- tokolle sowie der Ausführungen in der Vernehmlassung nachvollzogen werden. Es ist daraus ersichtlich, dass die Experten in beiden Prüfungen oft versuchten, die Beschwerdeführerin durch deutliches Nachfragen in eine zielführende Richtung zu lenken. Die Beschwerdeführerin stellte häufig Gegenfragen, welche auf ihre Unsicherheit schliessen liessen. Zudem machte sie gemäss Protokoll teilweise ungenaue oder falsche Bemerkungen und konnte die Kernprobleme der Sachverhalte nicht herausarbeiten bzw. richtig einordnen.

4.7 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie zur Begründung ihrer un- genügenden Leistungen in den beiden Privatrechtsprüfungen geltend macht, dass diese beiden Prüfungen am Ende des Prüfungsnachmittags stattgefunden haben, zumal der Prüfungszeit- rahmen am 7. Juni 2013 von 13:00 bis 17:10 Uhr dauerte und diese zeitlichen Bedingungen für alle Kandidierenden bzw. Examinierenden dieselben waren. Ferner hätte dieser Einwand unmit- telbar nach Erhalt des Prüfungsplans vorgebracht werden müssen. Ebenso nicht gehört werden kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei den Experten C.____ und B.____ in der Prüfungssession 2012-I genügende Noten erzielt habe. Zum einen liegen den Prüfungen in der Session 2013-I andere Sachverhalte und Fragestellungen zugrunde und zum anderen ist bei einer Wiederholungsprüfung grundsätzlich nicht nur eine Verbesserung, sondern auch eine Verschlechterung der Leistungen möglich. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die bei- den ungenügenden Bewertungen zu Unrecht erfolgt seien, ist demzufolge unbegründet. Obschon es die Beschwerdeführerin nicht explizit rügt, bleibt der Vollständigkeit halber zudem festzuhalten, dass die Beurteilungen der beiden Privatrechtsprüfungen – wie vorstehend aufge- zeigt wurde – weder mit offensichtlichen Mängeln behaftetet sind noch auf sachfremden Krite- rien beruhen und somit in keiner Weise willkürlich erfolgten.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.8 Zur Form der Protokollierung lässt sich festhalten, dass eine nachträgliche Abschrift handschriftlich geführter Protokolle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist und zu einer besseren Lesbarkeit führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom

  1. September 2003 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Das Prüfungsprotokoll soll dazu dienen, den Prüfungsablauf in seinen Grundzügen auch im Nachhinein nachvollziehen zu können. Dabei wird zusammen mit der Anwesenheit einer fachlich qualifizierten Protokollführerin bzw. eines Protokollführers eine gewisse Objektivierung der mündlichen Prüfung erreicht, wofür zudem ein wörtlich abgefasstes Protokoll nicht nötig ist. Die Beurteilung bzw. Benotung der Leistungen einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten ist nicht Teil der objektiven Darstellung des Prüfungs- ablaufs und muss daher nicht zwingend aus dem Protokoll ersichtlich sein. Zwingend muss sie hingegen im schriftlich eröffneten Notenblatt enthalten sein, um eine Anfechtung derselben zu ermöglichen. Es ist demzufolge festzuhalten, dass weder die Art und Weise der Protokollfüh- rung beider Experten noch die fehlende Angabe der Bewertung im Protokoll der Privatrechts- prüfung 3 zu beanstanden sind. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt folg- lich nicht vor.

4.9 Die mündlichen Prüfungen wurden jeweils von einem Mitglied der APK protokolliert. Im Anschluss an den Notenkonvent wurde der Prüfungsentscheid mit den schriftlichen und mündli- chen Noten gleichentags eröffnet und mit Verfügung vom 10. Juni 2013 der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. Die Protokollabschriften der beiden als ungenügend bewerteten Privat- rechtsprüfungen wurden der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren in Kopie zugestellt, womit sie Gelegenheit hatte, sie einzusehen. Zudem enthielt die Vernehmlassung der APK Stel- lungnahmen der beiden Experten und die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, sich mit den Stellungnahmen vertieft auseinanderzusetzen, im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit zu den Prüfungsprotokollen im Rechtsmittelverfahren umfassend äussern; eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt auch diesbezüglich nicht vor. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wird auch nicht dadurch verletzt, dass der mündlichen Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Landschaft pra- xisgemäss kein vorformulierter Fragenkatalog oder eine Punkte- und Notenskala zugrunde liegt: Da der Verlauf des Prüfungsgesprächs je nach den Antworten der Kandidatin vielgestaltig aus- fallen kann, genügt es, wenn im Prüfungsprotokoll der Ablauf und Inhalt der Prüfung nachvoll- ziehbar festgehalten und der Kandidatin auf Wunsch später mitgeteilt wird, welche Antworten von ihr erwartet wurden (Urteile des Bundesgerichts 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 und 3.4). Neben der Protokollabschrift, welche der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden hatte, legte die APK auch die von ihr erwarteten Lösungsansätze dar. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden etwa die zu nennenden Kernprobleme des jeweiligen Sachverhalts, das Erfordernis, diese zu erläutern, sowie Möglichkeiten zur Strukturierung der Antwort, aufgeführt, sodass auch in dieser Beziehung keine Gehörsverletzung vorliegt.

5.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die kantonalen Bestim- mungen zu den Anwaltsprüfungen im Anwaltsgesetz bzw. im Prüfungsreglement die Wirt- schaftsfreiheit verletzen würden und der Entscheid der APK somit aufzuheben sei. Demgegen- über führt die Beschwerdegegnerin aus, dass das Anwaltsgesetz und das Prüfungsreglement

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Ablauf der Anwaltsprüfung unter Wahrung der Wirtschaftsfreiheit und der Rechtsgleichheit regeln würden und der Entscheid der APK damit rechtmässig ergangen sei. Demgemäss ist im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle zu beurteilen, ob die kantonalrechtlichen Nor- men zur Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Landschaft unter dem Gesichtswinkel des vorliegen- den Falles verfassungskonform sind.

5.2 Die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts untersteht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Das Erfordernis, für die Ausübung der Anwaltstätigkeit eine Bewilligung zu erlangen, die erst nach Bestehen einer Prüfung erteilt wird, ist eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein sowie den Grundsatz der Rechtsgleichheit (namentlich im Sinne der Wettbewerbsneut- ralität) wahren (Art. 27 und Art. 36 BV; Urteile des Bundesgerichts 2P.224/2002 vom 9. Januar 2003 E. 2.2.1 und 2P.80/2000 vom 24. August 2000 E. 2a; BGE 122 I 131 E. 3b/bb).

5.3 Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 gewährleistet die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest (Art. 1 BGFA). Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehör- den vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Ge- schäftsadresse haben (Art. 6 Abs. 1 BGFA). Sind sie in einem solchen Register eingetragen, können sie in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4 BGFA). Ein Anwaltspatent wird von den Kantonen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGFA nur auf Grund folgender fachlicher Voraussetzungen erteilt: Ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschulstudium eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat (lit. a) sowie ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abge- schlossen wurde (lit. b). In diesem Rahmen bleibt gemäss Art. 3 Abs. 1 BGFA das Recht der Kantone gewahrt, die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen. Nach dem Dargelegten liegen namentlich Gestaltung, Inhalt und Bewertung der Anwaltsprüfung weit- gehend in der Kompetenz der Kantone, dabei sind die Kantone zudem befugt, für die Erteilung ihrer Anwaltspatente höhere Anforderungen zu stellen, als dies für die Eintragung ins Anwalts- register notwendig ist (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.3; ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2011, N 18 zu Art. 7 BGFA; HANS NATER, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2. Auflage, Zü- rich 2011, N 3 zu Art. 3 BGFA). Schliesslich bestimmt auch jeder Kanton selbst, wie oft die An- waltsprüfung wiederholt werden kann (ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, a.a.O., N 21 zu Art. 7 BGFA).

5.4 Im Kanton Basel-Landschaft erteilt die Anwaltsaufsichtskommission das Anwaltspatent an Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anwaltsprüfung des Kantons Basel-Landschaft bestanden haben (§ 5 lit. d Anwaltsgesetz). Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen (§ 8 Abs. 1 Anwaltsgesetz). Die Anwaltsprüfung besteht aus einem

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mündlichen und einem schriftlichen Teil. Sie ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons Basel-Landschaft auszurichten.

Die mündlichen Prüfungen werden durch zwei Mitglieder abgenommen. Ein Mitglied prüft und das zweite Mitglied beobachtet und proto- kolliert (§ 8 Abs. 2 und 3 Anwaltsgesetz). Die Anwaltsprüfung kann höchstens ein Mal wieder- holt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden mitgezählt (§ 7 Abs. 3 Anwaltsge- setz). Die Geschäftsleitung der Gerichte erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission das Prüfungsreglement (§ 8 Abs. 4 Anwaltsgesetz). Gestützt auf diese gesetzliche Delegation be- schloss die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts im Prüfungsreglement detaillierte Bestim- mungen insbesondere über die Prüfungsfächer, die Organisation, den Prüfungsablauf, die Be- wertung und die Wiederholungsmöglichkeiten. Gemäss § 7 Abs. 1 Prüfungsreglement haben Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestanden, wenn sie aus der Summe aller schriftli- chen und mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine unge- nügende Note aufweisen. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst eine Hausarbeit sowie zwei Klausuren (§ 5 Abs. 1 Prüfungsreglement). Der mündliche Teil umfasst fünf mündliche Prüfun- gen mit einer Prüfungsdauer von je 20 Minuten bei Einzelprüfungen bzw. von 30 Minuten bei paarweiser Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten (§ 5 Abs. 6 Prüfungsreglement). Im Fal- le des Nichtbestehens müssen schriftliche Arbeiten, welche im erfolgslosen Versuch mit der Note vier oder mehr bewertet worden sind, nicht wiederholt werden. Die mündlichen Prüfungen sind vollzählig zu wiederholen (§ 8 Prüfungsreglement).

6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass in der basellandschaftlichen Regelung grundsätzlich alles geregelt sei, mit Ausnahme des Massstabs, d.h. auf was es genau bei die- ser Prüfung ankomme bzw. worin genau die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse bestehen würden, über die man sich in einer praxisbezogenen Prü- fung ausweisen müsse. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als dass diese Vo- raussetzung durch den Gesetzgeber nicht näher konkretisiert wurde. Es fehlen in den gesetzli- chen Grundlagen genaue Angaben, ab welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den An- waltsberuf auszuüben. Diese Offenheit bezweckt jedoch, der Behörde einen gewissen Hand- lungsspielraum zu gewähren, einerseits weil Sachverhaltsmomente zu beachten sind, welche der Gesetzgeber nicht überblicken kann, andererseits aber auch, weil die spezialisierte Prü- fungsbehörde Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblicks genauer auskennt (Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2009.00168 vom 18. November 2009 E. 2.3 und VB.2013.00368 vom 6. November 2013). Die Beschwerdeführerin zeigt anhand des § 8 Abs. 2 der Anwaltsverordnung vom 18. Mai 2005 des Kantons Aargau („Die referierende Person zen- siert die Arbeiten zuhanden der Anwaltskommission; massgebende Gesichtspunkte sind hierbei das juristische Denkvermögen, das juristische Wissen, die systematische Darstellung und die sprachliche Formulierung“) auf, dass eine Regelung des Prüfungsmassstabs durchaus möglich ist. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass sich dieser Abs. 2 ausschliesslich auf die schriftlichen Prüfungen bezieht und es überdies auch ohne explizite gesetzliche Reglung offensichtlich ist, dass juristisches Denkvermögen sowie juristisches Wissen zu den wesentli- chen Richtwerten der Anwaltsprüfung zählen. Diese Voraussetzungen sind zudem abstrakt formuliert und beinhalten somit genügend Interpretationsspielraum für die einzelnen Prüfungs- experten. Inwiefern aus der expliziten Erwähnung dieser Voraussetzungen ein Vorteil für die

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten erzielt werden könnte, ist nicht ersichtlich. § 6 Prüfungsreglement enthält zwar eine Notenskala, nach welcher die Arbeiten (schriftliche und mündliche) zu bewerten sind. Die Existenz einer Notenskala hat bei Prüfungen wie der vorlie- genden aber rein formale Bedeutung und ändert nichts daran, dass die Beurteilung der Prü- fungsleistung fast vollständig dem Ermessen der Examinatorin / des Examinators anheim ge- stellt bleibt. Die kantonale Regelung in § 8 Abs. 1 Anwaltsgesetz, wonach sich die Bewerberin oder der Bewerber durch die Anwaltsprüfung über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theo- retischen und praktischen Kenntnisse ausweisen soll, orientiert sich an Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA, in welchem als fachliche Voraussetzung ein abgeschlossenes Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse verlangt wird. Die meisten anderen Kantone halten sich ebenso an die Vorgaben in Art. 7 Abs.1 lit. b BGFA und verzichten auf eine genaue Umschrei- bung, nach welchen Kriterien das Vorhandensein theoretischer und praktischer juristischer Kenntnisse beurteilt wird (vgl. z.B. Kanton Zürich: § 3 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 und § 10 der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 oder Kanton Bern: Art. 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 und Art. 10 der Verordnung über die Anwaltsprüfung vom 25. Oktober 2006).

6.2 Die Kriterien für die eigentliche Beurteilung von Prüfungsleistungen im Rahmen der An- waltsprüfung entziehen sich naturgemäss einer präzisen Regelung. Dies rechtfertigt sich inso- fern, als die Grundsätze der Prüfung bzw. Inhalt und Zweck in § 8 Anwaltsgesetz geregelt und aufgrund der Delegationsnorm in § 8 Abs. 4 Anwaltsgesetz die Prüfungsfächer und der Prü- fungsablauf in den §§ 3-5 Prüfungsreglement aufgeführt sind. Dabei ist es zulässig, dass das formelle Gesetz sich auf die Regelung der Grundzüge beschränkt und die nähere Ausgestal- tung der Einzelheiten einer nachgeordneten Instanz überlässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.224/2002 vom 9. Januar 2003 E. 2.3; BGE 122 I 130 E. 3; BGE 115 Ia 277 E. 7a). Aufgrund dieser Gesetzes- und Verordnungsregelung kann sich eine Kandidatin oder ein Kandidat ein genügendes Bild davon machen, was im Rahmen der Anwaltsprüfung erwartet wird. Die Best- immungen zur Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Landschaft bilden demzufolge eine genügende gesetzliche Grundlage.

7.1 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Ge- setzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zie- les geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Ver- folgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (vgl. BGE 128 I 3 E. 3e/cc mit Hinweisen).

7.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Wiederholungsprüfung sowohl in der mündlichen Pri- vatrechtsprüfung 2 beim Experten C.____ als auch in der mündlichen Privatrechtsprüfung 3 beim Experten B.____ mit der ungenügenden Note drei bewertet worden, weshalb die Prü- fungskommission gestützt auf § 7 Abs. 1 Prüfungsreglement verfügte, dass die Prüfung ge- samthaft nicht bestanden sei. Dies führte dazu, dass eine Wiederholungsmöglichkeit im Kanton

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft ausgeschlossen wurde, weil die Beschwerdeführerin das Anwaltsexamen zum zweiten Mal nicht bestanden hatte (§ 7 Abs. 3 Anwaltsgesetz). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Regelung des § 7 Abs. 3 Anwaltsgesetz, wonach die Anwaltsprüfung höchstens ein Mal wiederholt werden kann und des § 8 Prüfungsreglement, welche vorsieht, dass die mündlichen Prüfungen vollzählig zu wiederholen sind, liessen sich nicht mit einem öf- fentlichen Interesse rechtfertigen und seien zudem unverhältnismässig. Sie zieht in diesem Zu- sammenhang Prüfungsverordnungen anderer Kantone als Vergleich heran, welche eine zweite Prüfungswiederholung oder andere weniger strenge Wiederholungsregelungen vorsehen als der Kanton Basel-Landschaft. Sie führt zudem aus, dass es im Lichte des öffentlichen Interes- ses keinen plausiblen Grund dafür gebe, weshalb schriftliche Prüfungen, die mindestens genü- gend ausgefallen sind, nicht wiederholt werden müssen, während mündliche Prüfungen in je- dem Fall vollzählig zu wiederholen sind. Die Rechtfertigung des Erfordernisses einer Anwalts- prüfung zum Nachweis der Befähigung zu diesem Beruf erschöpfe sich von ihrem Wesen her in einem einmaligen Nachweis und diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin erbracht, in- dem sie bei ihrem ersten Versuch in den mündlichen Privatrechtsprüfungen 2 und 3 jeweils ge- nügende Noten erzielt habe.

7.3 Wie ausgeführt (E. 5.3 hiervor), hat jeder Kanton das Recht, die Anforderungen für den Erwerb des kantonalen Anwaltspatents selbst festzulegen. Zumal kein Anspruch auf unbe- schränkte Wiederholung einer Prüfung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.199/2005 vom 8. November 2005 E.2.3 mit weiteren Hinweisen) und hierzu keine bundesrechtlichen Vor- gaben bestehen, fällt namentlich auch die Festlegung der Wiederholungsmöglichkeiten in die kantonale Regelungskompetenz. Im Rahmen der Teilrevision des Anwaltsgesetzes im Jahre 2011 wurde die Frage einer zweimaligen Prüfungswiederholung im Kanton Basel-Landschaft diskutiert, wobei sich der kantonale Gesetzgeber schliesslich für die Beibehaltung der einmali- gen Wiederholungsmöglichkeit aussprach (vgl. Protokoll der Landratssitzung vom 8. September 2011 zur Landratsvorlage 2011-119). Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zu- sammenhang jedoch insofern zuzustimmen, als die Regelung im Kanton Basel-Landschaft zu- mindest in Bezug auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten zu den strengeren gehört, wobei beispielsweise in den Kantonen Solothurn (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 der Juristischen Prü- fungsverordnung vom 4. Juli 2000) und Bern (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die An- waltsprüfung vom 25. Oktober 2006) vergleichbare Bestimmungen gelten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus dieser Feststellung bzw. dem Vergleich mit ande- ren Kantonen zu ihren Gunsten ableiten möchte, zumal es jeder Kandidatin bzw. jedem Kandi- daten freisteht, die Praktika und schliesslich die Anwaltsprüfung in einem anderen Kanton, in welchem andere Prüfungsregeln massgebend sind, zu absolvieren. Nicht zuletzt liegt es auch im wohlverstandenen Interesse der Kandidierenden selbst, einerseits baldmöglichst zu erken- nen, ob sie für eine Aus- bzw. Weiterbildung geeignet sind, und andererseits sich einer Prüfung nur nach ausreichender Vorbereitung zu unterziehen. Ob die Wiederholung einer nicht bestan- denen Prüfung nur einmal oder mehrmals zugelassen wird, fällt in den Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 5b). Auch die Beschränkung auf eine einmalige Wiederholung liegt noch im Rahmen dieses Spielraums und erscheint nicht als offensichtlich unverhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2D_29/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2.1).

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7.4 Schliesslich sind die Erwartungen und Anforderungen an eine Anwältin oder einen An- walt, die bzw. der rechtsuchende Bürgerinnen und Bürger vor den Gerichtsbehörden vertreten kann, generell hoch, weshalb auch die Prüfungsanforderungen hoch sein dürfen (BGE 113 Ia 286 E. 4a und c). Die Fähigkeitsprüfungen für den Anwaltsberuf dienen der Sicherung der Funktionstüchtigkeit und Qualität der Rechtspflege (BGE 105 Ia 67 E. 5a) und dem Schutz des rechtsuchenden Publikums als öffentlichen Interessen (BGE 113 Ia 286 E. 4a; Urteile des Bun- desgerichts 2P.46/2004 18. August 2004 E. 2 und 2P.224/2002 9. Januar 2003 E. 2.5). Das öffentliche Interesse gebietet somit eine möglichst umfassende Qualifizierung einer Anwältin bzw. eines Anwalts. So hat auch das Kantonsgericht im Urteil vom 17. August 1990 erwogen, dass die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu strenge Anforderung, wonach im Falle des Nichtbestehens alle mündlichen Prüfung zu wiederholen sind und nicht lediglich diejenigen mit dem Prädikat “ungenügend“, nicht unverhältnismässig ist, da sich dieses Vorgehen zwangsläu- fig aus dem im Kanton geltenden Prüfungssystem ergibt (Urteil des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 17. August 1990, in BLVGE 1990 S. 144 E. 4). In diesem Zu- sammenhang ist unbeachtlich, dass sich das Prüfungsreglement unterdessen geändert hat, da der Zweckgedanke einer umfassenden Wiederholung aller mündlichen Prüfungen nach wie vor derselbe ist. Der Umstand nämlich, dass die mündlichen Prüfungen in ihrer Gesamtheit zu wie- derholen sind, ergibt sich daraus, dass es neben der fachlichen Beurteilung auch darum geht, die Prüfungssituation von fünf mündlichen Prüfungen an einem Stück erneut zu durchlaufen. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wird dabei die Fähigkeit geprüft, das erworbene Wissen innert begrenzter Zeit und unter Bedingungen, mit denen in der praktischen Anwaltstätigkeit immer zu rechnen ist, zuverlässig anwenden zu können. Zudem wird im Rahmen einer mündli- chen Prüfung bewertet, ob sich die Kandidatin bzw. der Kandidat über genügend Kenntnisse in verschiedenen Rechtsgebieten innert kurzer Zeit ausweisen kann. Die Bedingungen sollen bei der Wiederholungsprüfung die gleichen wie bei der erstmaligen Absolvierung sein, um in die Beurteilung einbeziehen zu können, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat sich in dieser Situation bewährt. Demzufolge rechtfertigt sich auch die Unterscheidung zwischen der Wiederholung von schriftlichen Prüfungen und mündlichen, da die schriftlichen Prüfungen je für sich alleine bewer- tet und einzeln mit einem längeren zeitlichen Abstand abgelegt werden, womit sie auch einzeln wiederholt werden können. Die Unterscheidung der Wiederholbarkeit zwischen schriftlichen und mündlichen Prüfungen in § 8 Prüfungsreglement ist somit sachlich gerechtfertigt und mit dem öffentlichen Interesse an einer umfassenden Qualifizierung der Anwältinnen und Anwälte durchaus begründbar. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2013, der neben den Noten der schriftlichen Prüfung aus der Prüfungssession 2012-I somit einzig auf den Noten der mündlichen Prüfungen aus der Session 2013-I basiert, ist demzufolge nicht zu beanstan- den.

7.5 Es ist somit erstellt, dass die Regelungen zur Anwaltsprüfung im Kanton Basel- Landschaft eine genügende gesetzliche Grundlage bilden, dem öffentlichen Interesse dienen und zudem erforderlich sowie geeignet sind. Sie verletzen weder die Wirtschaftsfreiheit noch kann durch den Vergleich mit den Prüfungsordnungen anderer Kantone ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot abgeleitet werden (BGE 131 I 467 E. 3.3; BGE 125 I 173 E. 6d). Die kantonalrechtlichen Normen sind somit verfassungskonform.

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  1. Zusammenfassend kann demzufolge festgehalten werden, dass der Entscheid der APK vom 10. Juni 2013 den Rügen der Beschwerdeführerin vollumfänglich standhält, womit die Be- schwerde vom 28. Juni 2013 abzuweisen ist.

  2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag unterlegen, weshalb ihr die Verfahrenskos- ten in der Höhe von Fr. 1'400.-- aufzuerlegen sind. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine an- gemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen.

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Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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Gerichtsentscheide

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Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
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BL_KG_001, 2014-01-29_vv_3
Entscheidungsdatum
29.01.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026