Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 23. Januar 2014 (715 13 241 / 23)
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit)
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrich- ter Yves Thommen, Gerichtsschreiber i.V. Sandro Jaisli
Parteien A.____ Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1962 geborene A.____ war vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2012 als Infor- matiker und Stellvertreter des IT Leiters bei der B.____ AG tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 31. August 2012 per 30. November 2012 gekündigt. Am Nachmittag des 31. August 2012 meldete sich A.____ krank und reichte mit Schreiben vom 3. September 2012 ein Arztzeugnis rückwirkend ab 30. August 2012 sowie ein Kündigungsschreiben seiner- seits (mit welchem er das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2012 kündigte) bei der B.____ ein. Daraufhin akzeptierte die B.____ die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezem-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 2012. Am 4. Januar 2013 erhob A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Oeka) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 3. Januar 2013. Infolge eines neuen Stellenantritts wurde er per 31. Mai 2013 wieder von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Mit Verfügung vom 23. April 2013 stellte die Oeka den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2013 für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob A.____ am 15. Mai 2013 Einsprache. Die Oeka wies die Einsprache mit Ein- spracheentscheid vom 31. Juli 2013 ab.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 29. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 31. Juli 2013.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2013 beantragte die Oeka die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 31. Juli 2013; unter o/e- Kostenfolge.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit im Umfang von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Mey- er, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Ba- sel/Genf/München 2007, S. 2423, Rz. 822).
3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechti- gung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstver- schuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin An- lass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 beziehungs- weise Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 vo- raus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht zwingend eine eigentliche Verletzung arbeits- vertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozial- rechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Erforderlich ist demnach lediglich ein von der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht nach- gewiesenes vermeidbares Fehlverhalten der versicherten Person (vgl. JAQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 108). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass cha- rakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untrag- bar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (vgl. BGE 112 V 244 f. E. 1). Von selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist folglich dann auszuge- hen, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versi- cherten Person liegt (vgl. ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b mit Hinweisen; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern und Stuttgart 1987, Band I, Rz. 8 zu Art. 30).
3.3 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Überein- kommen Nr. 168 der IAO), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft trat, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienst-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäfti- gungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheides im Einzelfall dienen zu können (vgl. BGE 122 V 54 ff.; Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00); er ist daher direkt anwendbar. Aufgrund des grundsätzli- chen Primats des Völkerrechts geht Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vor. Demzufolge führt nicht jedes schuldhafte Verhalten der versicher- ten Person, das dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Das vor- werfbare Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO vielmehr vorsätzlich erfolgt sein, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Urteile des EVG vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 2b, und vom 8. August 2002, C 14/01, E. 1.2). Somit darf im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung erfolgen (JAQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 76 f.; implizit auch BGE 124 V 236 E. 3b, dass die Rechtsprechung gemäss Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist).
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdever- fahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesge- richts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 446 f., 489 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 284 f.).
4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). Eine Ausnahme hierzu bildet die Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. dazu Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3a). Praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismäs- siger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (vgl. Urteile des EVG vom 7. November 2002, C 365/01, E. 2 und vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; siehe im Weiteren auch BGE 112 V 245 E. 1; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220 E. 3b/bb; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 829).
4.3 In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht regelmässig auf die Parteivorbringen und ins- besondere auf die Aussagen der Arbeitgeberin angewiesen. Diese sollte eine Sachverhaltsdar- stellung abgeben, ohne am Ausgang des Verfahrens interessiert zu sein und ohne ein Interesse daran zu haben, die versicherte Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. So- lange kein Grund besteht, an den Aussagen der Arbeitgeberin zu zweifeln, ist auf diese abzu- stellen. Es darf hingegen insbesondere dann nicht einzig auf deren Aussagen zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (vgl. BGE 112 V 245 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b; Urteil des EVG vom 8. März 2001, C 102/00, E. 1a). Das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten muss klar feststehen und von dieser (eventual)vorsätzlich ausgeübt worden sein. Ein derartiges Verhalten muss demnach als solches auch bewiesen werden und nicht bloss mit dem ansonsten im Bereich des Sozialversicherungsrechts erforderlichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Urteil des EVG vom 26. April 2006, C 11/06, E. 3). Bei Differenzen zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer darf somit nicht ohne Weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen wer- den, wenn die Arbeitgeberin nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für die sie keine Beweise anführen kann (vgl. Urteil des EVG vom 26. April 2001, C 380/00, E. 2b; BGE 112 V 245 mit Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 831).
6.1 Sowohl im Kündigungsschreiben vom 31. August 2012 als auch im Schreiben an das KIGA vom 11. Februar 2013 begründet die Arbeitgeberin die Kündigung mit den Kritikpunkten, die in den Protokollen der Mitarbeitergespräche 2011 und 2012 enthalten sind. Im Protokoll des Mitarbeitergesprächs 2011 vom 18. April 2012 werden insbesondere die folgenden Kritikpunkte festgehalten: Einerseits müsse die Vorbereitung von Lösungen verbessert werden, andererseits müsse das Umsetzen der Lösungen termingerecht erfolgen. Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgehalten, es gäbe zu viele Verschiebungen von ihm aufgetragenen Tasks und Terminen. Schliesslich wird kritisiert, der Beschwerdeführer würde alles „auf den letzten Drücker“ erledi- gen. In diesem Zusammenhang müssten Prioritäten besser gesetzt werden, sodass die Lösung zum Termin betriebsfertig sei. Die Ziele (für die Zeitdauer November 2011 bis April 2012) zum
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Thema „Zuverlässigkeit in Bezug auf Abmachungen und Termine“ seien bis jetzt nicht erreicht worden. Dabei stehe diese Zuverlässigkeit in grosser Abhängigkeit zur Funktion als Stellvertre- ter des IT Leiters. Es dürfe künftig keine „leeren“ Versprechungen mehr geben und Aufträge, welche nicht termingerecht erledigt werden könnten, müssten dem Arbeitgeber kommuniziert werden. Im Mitarbeitergespräch 2012 vom 17. Juli 2012 werden die Kritikpunkte aus dem Mit- arbeitergespräch 2011 wiederholt und bestätigt. Zudem wird festgehalten, dass der Beschwer- deführer „zerstreut“ wirke und zum Teil wichtige Details übersehe oder sogar Aufträge verges- se. Im Schreiben an das KIGA vom 11. Februar 2013 begründet die Arbeitgeberin die Entlas- sung mit den grossen Qualitätsunterschieden, welche die Arbeiten des Beschwerdeführers auf- gewiesen hätten. Im Übrigen verweist die Arbeitgeberin in diesem Schreiben auf die Protokolle der Mitarbeitergespräche 2011 und 2012. Weitere Schriftstücke, die sich zum Verhalten des Beschwerdeführers äussern, liegen nicht vor.
6.2 Die in den Protokollen der Mitarbeitergespräche aufgeführten Kritikpunkte sind hinrei- chend klar und verständlich verfasst. Die Protokolle wurden sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Beschwerdeführer unterschrieben. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass seine Leistungen in gewissen Punkten ungenügend waren. Im Rahmen von Art. 321d Abs. 1 und 2 OR hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, welches die arbeitsvertraglichen Pflichten situationsbedingt konkretisiert. Diese Anordnungen und Weisungen hat der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zu befolgen. Die Nichtbefolgung dieser Weisungen stellt ebenfalls eine Ver- letzung vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV dar. In Anbetracht der kla- ren und vom Beschwerdeführer unbestrittenen Kritikpunkte (vgl. E. 6.1 hiervor), liegt ein wei- sungswidriges Verhalten und somit eine Verletzung vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV erwiesenermassen vor.
7.1 Weiter zu prüfen und insbesondere strittig ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht (even- tual)vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt wurde. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO kommt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in Frage, wenn die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat, wobei das Vorhandensein eines Eventualvorsatzes genügt (vgl. E. 3.3 hiervor).
7.2 Es ist insbesondere fraglich, ob der Beschwerdeführer die Kündigung des Arbeitsver- hältnisses (eventual)vorsätzlich herbeigeführt hat oder ob sein Handeln als fahrlässig zu be- zeichnen ist. Eventualvorsatz ist im Zusammenhang mit Art. 44 lit. a AVIV anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 831). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV darf somit bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der An- spruchsberechtigung erfolgen (JAQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 76 f.). In diesem Zusammen- hang ist auf das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.2, hinzuwei- sen, in welchem unter Hinweis auf GUIDO JENNY (Basler Kommentar Strafrecht I, Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2007, S. 295) die Frage beantwortet wurde, wann ein Verhalten (eventual)vorsätzlich und wann ein solches (bewusst)fahrlässig ist. Das Bundesgericht führte aus, dass Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite übereinstimmen würden; beide Male sehen Täter den Erfolg als möglich voraus. Die entscheidende Differenz
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht liege auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkenne, könne sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen bzw. mit der Einstellung handeln, dass schon nichts passieren werde. Das sei der Fall der bewussten Fahrlässigkeit. Demgegenüber erforde- re der Eventualvorsatz, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheide, sie in Kauf nehme, ernstlich in Rechnung stelle. Eventualvorsatz liegt also vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält und ihn für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt. Als Faustregel formuliert: dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, liegt grundsätzlich näher, je wahrscheinlicher es ihm erschien, dass sie eintreten könnte, und je weniger er sie innerlich ab- lehnte, und umgekehrt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2008, 8C_504/2007, E. 5.4 mit Hinweis). Zu den Umständen, die allenfalls auf eventualvorsätzliches Verhalten schliessen lassen, gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint (BGE 138 V 74 E. 8.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.2.1 f.).
7.3 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines (Eventual)Vorsatzes. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der geführten Mitarbeitergesprä- che hätte bewusst sein müssen, dass eine Verhaltensänderung dringend angezeigt gewesen wäre, ansonsten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unumgänglich würde. Weiter wird argumentiert, dass der Beschwerdeführer eine hohe Position bekleidet habe und auch entspre- chend seiner Verantwortung entlohnt worden sei. Aufgrund der Position des Beschwerdeführers seien an ihn bezüglich Arbeitsausführungen hohe Anforderungen zu stellen gewesen und es habe sich aus dieser Position ein besonderes und gesteigertes Vertrauensverhältnis ergeben. Dieses besondere Vertrauensverhältnis rechtfertige die Annahme eines Eventualvorsatzes, indem der Beschwerdeführer hätte voraussehen müssen, dass die Kritikpunkte der Mitarbeiter- gespräche für den Arbeitgeber so wichtig gewesen seien, dass ihm im Falle der Nichtbeachtung die Kündigung gedroht habe. Durch sein Verhalten, so die Vorinstanz, habe der Beschwerde- führer die Kündigung in Kauf genommen und damit seine Arbeitslosigkeit eventualvorsätzlich herbeigeführt.
7.4 Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. August 2010 für die B.____. In beweisrecht- lich relevanter Hinsicht sind Kritikpunkte seitens der Arbeitgeberin erstmals im Mitarbeiterge- spräch 2011 vom 18. April 2012 erstellt. Das Mitarbeitergespräch 2012 findet nur drei Monate später, und zwar am 17. Juli 2012 statt. Zwischen der Anstellung des Beschwerdeführers am 1. August 2010 und dem Mitarbeitergespräch vom 18. April 2012 liegt eine längere Zeitdauer, nämlich ein Jahr und neun Monate. Es ist nicht erstellt, dass die Arbeitgeberin in dieser Zeit- spanne den Beschwerdeführer auf die Mängel aufmerksam gemacht hätte. Dadurch entsteht der Eindruck, dass das fragliche Verhalten des Beschwerdeführers in der entsprechenden Zeit-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht spanne toleriert wurde. Zwar erklärt die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2013 an das KIGA, dass bereits im November 2011 erste Gespräche mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Dies wird allerdings vom Beschwerdeführer bestritten. Mangels anderer Beweise für diese Gespräche kann es nach der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht als erstellt angesehen werden, dass der Be- schwerdeführer bereits im November 2011 explizit auf die in den Protokollen der Mitarbeiterge- spräche vom 17. April 2012 und 17. Juli 2012 enthaltenen Kritikpunkte hingewiesen wurde. Die lange Duldung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Arbeitgeberin und die im Ver- hältnis dazu kurze Zeitspanne zwischen den beiden Mitarbeitergesprächen sprechen gegen ein (eventual)vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers.
7.5 Weiter gegen die Annahme eines (Eventual)Vorsatzes spricht, dass die von der Arbeitge- berin getätigte Kritik in ihrer Gesamtwürdigung nicht ein derart schlechtes Bild des Beschwerde- führers zeichnet, dass er eine Kündigung im Falle der nicht sofortigen Beachtung der Kritik- punkte hätte für unumgänglich halten müssen. In objektiver Hinsicht wird dieses Gesamtbild aus der positiven Beurteilung sowohl der fachlichen als auch der sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Arbeitgeberin führt dazu insbesondere aus, der Beschwer- deführer habe gute Fachkenntnisse, sei selbständig, arbeite sich in fachspezifische Bereiche ein, bringe gute Vorschläge ins Team ein, ertrage grossen Druck, sei flexibel, kritikfähig und er stehe zu seinen Fehlern. Im Mitarbeitergespräch 2012 heisst es weiter, der Beschwerdeführer habe ein gutes und breites technisches Fachwissen, habe eine gute Initiative, identifiziere sich gut mit seiner Aufgabe, die Teamkollegen würden seine freundliche und zuvorkommende Art sehr schätzen, er sei kritikfähig und bemüht, „die Sache“ in Ordnung zu bringen und er arbeite und denke wirtschaftlich. Durch die Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen der Mitarbeitergespräche, dass alles in bester Ordnung sei und die Zusammenarbeit im Team und mit dem Vorgesetzten sehr gut funktioniere, ergibt sich auch aus der subjektiven Sicht des Be- schwerdeführers ein Gesamtbild, welches nicht auf ein eventualvorsätzliches Verhalten in Be- zug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schliessen lässt.
7.6 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass keine vorgängige konkrete Verwarnung und / oder Androhung der Kündigung durch die Arbeitgeberin gegenüber dem Beschwerdefüh- rer ausgesprochen worden ist. Zwar teilte die Arbeitgeberin in zwei kurz aufeinanderfolgenden Mitarbeitergesprächen dem Beschwerdeführer ihre Verbesserungsforderungen mit. Neben den sachlichen Kritikpunkten ist aber keine konkrete Verwarnung seitens der Arbeitgeberin aus den Akten ersichtlich, welche darauf schliessen lassen würde, dass die Kündigung für die Arbeitge- berin eine Option war. Ohne einen solchen Hinweis müssen Arbeitnehmende bei einer sachli- chen Kritik in der Regel keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewärtigen. Mangels einer solchen vorgängigen Verwarnung und der nur kurzen Zeitdauer zwischen den beiden Mitarbei- tergesprächen musste der Beschwerdeführer also nicht unmittelbar mit einer Kündigung rech- nen. In pflichtgemässer Würdigung der vorstehend erwähnten Verfahrensakten erscheint er- stellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verhal- ten des Beschwerdeführers über eine längere Zeit toleriert wurde, kann aber nicht davon aus- gegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Kündigung hätte voraussehen können, res-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht pektive dass er eine solche in Kauf genommen habe. Da er mit der Kündigung weder gerechnet noch diese in Kauf genommen hat, kann sein Verhalten nicht als (eventual)vorsätzlich bezeich- net werden.
7.7 Ob dem Beschwerdeführer (bewusst)fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, kann vorlie- gend offengelassen werden, denn ist der versicherten Person nicht mindestens eventualvor- sätzliches Handeln nachzuweisen, kommt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht in Frage, da Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO nicht erfüllt ist.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die im Einspracheentscheid vom
Juli 2013 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung unrechtmässig ist, weshalb der Einspracheentscheid aufgehoben wird. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer die vollständigen gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Schliesslich muss noch über die Kosten entschieden werden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache- entscheid vom 31. Juli 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.