2014-01-22_vv_1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. Januar 2014 (810 13 223)


Rechtspflege

Feststellungsinteresse

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Reto Gantner, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Feststellung der Standardarbeitskräfte (RRB Nr. 1181 vom 2. Juli 2013)

A. A., vertreten durch Dr. iur. Lorenz Strebel, Fürsprecher und Notar, ersuchte mit Schreiben vom 3. August 2010 an das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (LZE) um die Feststellung, dass es sich bei seinen Grundstücken in B. und C.____ um ein landwirt- schaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 handle. Gleichzeitig ersuchte er um die Vornahme der notwendigen Be- rechnung der Standardarbeitskraft (SAK).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Schreiben vom 18. August 2010 teilte A.____ dem LZE mit, dass er sich von seinem Rechtsvertreter getrennt habe und dass er nie habe feststellen lassen wollen, dass es sich bei seinem Hof um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. Es gehe nur darum, die SAK für das Jahr 2006 feststellen zu lassen, die sich durch die gesamte Bewirtschaftung seiner Grund- stücke (D.: 4.5 ha Milchwirtschaft; E.: 4 ha Mutterkuh und A.____: 1 ha Futter für Bergbauer Mutterkuh) ergeben hätten.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 stellte das LZE fest, dass die Berechnung der SAK für das Eigentum von A.____ für das Jahr 2006 einen Wert von 0.436 ergebe und dass daraus keine Feststellung über ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 und 8 BGBB abgeleitet wer- den könne.

B. Die gegen diese Verfügung am 22. November 2010 durch A.____, vertreten durch Reto Gantner, Advokat, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhobene Beschwerde wies dieser mit Entscheid vom 1. Februar 2011 ab.

C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 erhob A., vertreten durch Reto Gantner, Advo- kat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 1. Februar 2011 beim Kantonsgericht, Abtei- lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass die SAK des Hofes F. im Jahre 2006 mindestens 0.763 betragen habe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das LZE zur Neuentscheidung zurückzuweisen und anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer für die angefochtene Verfügung keine Kosten entstehen dürften.

D. Mit Urteil vom 17. Mai 2011 wies das Bezirksgericht G.____ eine Klage von A.____ betreffend die Ausübung eines Vorkaufsrechts als Pächter ab und stellte in den Erwägungen vorfrageweise fest, dass der Betrieb von A.____ im Januar 2006 0.466 SAK erfordert habe und dass die Aufwendungen für Erstellung, Instandstellung, Umbau oder Ersatz der für eine ortsüb- liche Bewirtschaftung fehlenden Gebäude für den Betrieb nicht tragbar seien. Die Berufung von A.____ wies das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, mit Urteil vom 13. März 2012 ab.

E. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 22. August 2012 vor dem Kantonsgericht, Abtei- lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit vorausgehendem Augenschein, wurde die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an das LZE zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

F. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 20. September 2012 eine gegen das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 13. März 2012 erhobene Beschwerde ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat.

G. Das LZE stellte mit Verfügung vom 1. März 2013 fest, dass die SAK-Berechnung für das Jahr 2006 für das Eigentum von A., Hof F. in C.____ einen Wert von 0.4665 er- gebe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 16. April 2013 erhob A.____, vertreten durch Reto Gantner, Advokat, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juli 2013 ab.

I. A.____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Reto Gantner, Advokat, erhob am 15. Juli 2013 gegen diesen Regierungsratsbeschluss beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Er beantragte, es sei der angefochtene Ent- scheid vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass der Hof F.____ im Jahre 2006 über eine SAK von mindestens 0.75 verfügt habe. Eventualiter sei die Sache an das LZE zur Neube- urteilung zurückzuweisen. Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei.

J. Der Beschwerdegegner schloss in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2013 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

K. Mit präsidialer Verfügung vom 24. Oktober 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beur- teilung überwiesen.

L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Die Verwaltungsrechtspflege wird durch das formgerechte Einlegen eines Rechtsmit- tels einer Partei ausgelöst. Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Die angerufene Be- hörde, vorliegend das Kantonsgericht, prüft sie gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Ver- fassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen; auf deren Bestreitung oder Nichtbestreitung kommt es nicht an (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
  2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 693 ff., mit weiteren Hinweisen). Zu den Prozessvoraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formge- rechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation und die Beschwer der Beschwerdeführer (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht - Grundlagen und Bundesrechts- pflege, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Basel 2010, Rz. 1035 ff.). Sind die Prozessvoraus- setzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Ist eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, so ist zu prüfen, ob diese bereits bei Beschwerdeerhebung gefehlt hat oder später im Verlaufe des Verfahrens weggefallen ist. Im ersten Fall wäre ein Nichteintretensentscheid zu fällen und im zweiten das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 118 Ib 7 E. 2; RHINOW/KOLLER/ KISS/TURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1676 f.).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Aus- schlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ge- geben. Strittig ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer nach § 47 lit. a VPO zur Beschwer- de befugt ist.

  1. Nach § 47 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Bestimmung stimmt mit Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2007) über- ein, der die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht umschreibt und dem bisherigen Erfordernis von Art. 103 lit. a des Bundesge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (in Kraft bis 31. Dezember 2006) entspricht (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 89 Rz. 5). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist folglich bei allen drei Gesetzesbestimmungen gleich auszulegen, weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG Anwendung findet. Nach dieser Rechtsprechung muss die Beschwerde führende Par- tei grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Das Rechtsschutz- interesse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 125 I 397 E. 4a und 116 Ia 363 E. 2a). Fehlt ein solches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. Die Beschwerde führende Partei muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet; es dient insofern der Prozessökonomie (vgl. BGE 120 Ib 307, 118 Ib 359, 111 Ib 58).

4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein Interesse an der Feststellung der SAK für seinen Hof F.____ im Jahre 2006 hat. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass Art. 84 BGBB, ge- mäss welchem in den in lit. a und b aufgezählten Fällen von der Bewilligungsbehörde eine Feststellungsverfügung verlangt werden kann, ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung voraussetzt, welches – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aktuell und damit im Beurteilungszeitpunkt immer noch vorhanden sein muss. Dieses aktuelle, schutzwürdige Interesse hat der Beschwerdeführer nachzuweisen (vgl. MARGRET HERRENSCHWAND/BEAT STALDER in: Schweizerischer Bauernverband (Hrsg.), Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober 1991, 2. Auflage, Brugg 2011, Art. 84 N 6).

4.2 Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 7. Februar 2013 gegenüber dem LZE aus, es bestehe ein Interesse an einer entsprechenden Feststellung, da die Frage

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach der SAK eines Betriebes eine öffentlich-rechtliche Frage sei. Allein der Umstand, dass die Feststellung der SAK eine öffentlich-rechtliche Frage ist, reicht jedoch als Feststellungsinter- esse genauso wenig aus, wie der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass ein Ent- scheid der öffentlich-rechtlichen Instanzen einem im zivilrechtlichen Verfahren getroffenen Ent- scheid vorgehe. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als er vorbringt, dass die zivilrechtlichen Instanzen über die SAK-Eigenschaft eines Betriebes bloss vorfrageweise entscheiden würden und die Verwaltungsinstanzen nicht an den vorfrageweise getroffenen Ent- scheid gebunden seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_279/ 2013 vom 13. Dezem- ber 2013 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen). Aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Frage, wie viel SAK der Hof des Beschwerdeführers im Jahr 2006 erforderte, nicht rechtskräftig entschie- den wurde, ergibt sich aber lediglich, dass diese Frage grundsätzlich Gegenstand einer erneu- ten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sein kann. Hinsichtlich der Frage, ob ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse vorliegt, kann sich der Beschwerdeführer daraus aber nichts ableiten.

4.3 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der heutigen Parteiverhandlung schliesslich vor, er strebe – im Falle einer Gutheissung der Beschwerde – eine Revision des Bundesge- richtsentscheids betreffend das Vorkaufsrecht im zivilrechtlichen Verfahren an. Damit machte der Beschwerdeführer mit anderen Worten geltend, er habe deshalb ein aktuelles, schutz- würdiges Interesse an der Feststellung der SAK für das Jahr 2006 und somit an der Änderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weil er im Falle einer Gutheissung seiner Be- schwerde eine Revision des Zivilurteils und folglich die Ausübung seines Vorkaufsrechts be- wirken könne. Weitere Gründe, welche für ein entsprechendes Feststellungsinteresse sprechen würden, führte der Beschwerdeführer keine an.

4.4 Hinsichtlich der Revision von Zivilurteilen ist zu beachten, dass (auch) ein die Be- schwerde abweisendes Bundesgerichtsurteil in Zivilsachen reformatorische Wirkung hat und an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt (BGE 138 II 390 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Der Erlass des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. September 2012 führt damit dazu, dass es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz fehlen würde. Damit verbliebe nur die Möglichkeit, beim Bundesgericht die Revision seines Beschwer- deentscheides zu beantragen (BGE 138 II 390 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Aufhebung eines Bundesgerichtsurteils bedarf eines Revisionsgrunds gemäss Art. 121 ff. BGG. Ob ein solcher vorliegt ist vom Kantonsgericht vorfrageweise zu prüfen (§ 46 Abs. 1 VPO). Ist die Revi- sion ausgeschlossen, besteht kein Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

4.5 Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine Gutheissung der Beschwerde bzw. die anbe- gehrte Feststellung, dass der Hof F.____ im Jahre 2006 eine SAK von 0.75 erforderte, einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (welcher einzig in Betracht käme) darstellen würde. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Partei beim Bundesgericht die Revision eines Urteils verlangen, wenn sie nachträglich von erheblichen Tatsachen erfährt oder erst nachträg- lich Beweismittel findet, die sie im früheren Stadium nicht beibringen konnte. Gemäss dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung sind aber Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid entstanden sind, ausgeschlossen. Die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind vorliegend nicht erfüllt, denn ein gegebenenfalls gutheissendes Urteil des Kantonsge- richts wäre eine Tatsache, welche erst nach dem Bundesgerichtsurteil in Zivilsachen vom 20. September 2012 entstehen würde. Selbst wenn also die vorliegende Beschwerde gutge- heissen würde, wäre es dem Beschwerdeführer verwehrt, eine Revision des Bundesgerichtsur- teils in Zivilsachen vom 20. September 2012 herbeizuführen. Mithin könnte er das von ihm im zivilrechtlichen Verfahren geltend gemachte Vorkaufsrecht auch dann nicht mehr erstreiten, wenn das Kantonsgericht zum Schluss käme, der Hof F.____ habe im Jahre 2006 eine SAK von 0.75 erfordert.

4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Verfügung des LZE vom 1. März 2013 kein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 84 BGBB betreffend die Frage hatte, wie viel SAK der Hof F.____ im Jahre 2006 erforderte. Damit mangelte es dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. § 47 lit. a VPO.

5.1 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist ausnahmsweise zu ver- zichten, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchst- richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674, mit Hinweisen; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 33 zu Art. 89). Weiter muss an der Beantwortung der Frage durch ein Gericht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen (BGE 128 II 36 E. 1b, 111 Ib 59 E. 2b, 111 Ib 185 E. 2c; je mit Hinweisen).

5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im zivilrechtlichen Verfahren betreffend das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorkaufsrecht jederzeit die Sistierung des Verfahrens bis zu jenem Zeitpunkt hätte verlangen können, in welchem eine rechtskräftige Feststellungsverfügung des LZE betreffend landwirtschaftliches Gewerbe und die dafür be- nötigte SAK vorgelegen hätte. Eine höchstrichterliche Überprüfung des LZE-Entscheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre in diesem Fall ohne weiteres möglich gewesen. Ausserdem besteht kein ausreichendes öffentliches Interesse an einer exemplarischen Klärung der Streitfrage, wie viel SAK der Hof F.____ im Jahre 2006 erforderte. Ein solches Interesse wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen vom aktuellen Rechtsschutzinteresse nicht erfüllt. Da der Be- schwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides hatte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen.

6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von 1'800.-- werden dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

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22.01.2014
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24.03.2026