BGE 124 V 234, 8C_12/2010, 8C_201/2013, 8C_829/2009, 8C_943/2012, + 1 weiteres
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 22. Januar 2014 (715 13 69)
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung aus selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; Re- duktion der Einstelltage, da konkrete Arbeitsplatzsituation nicht genügend berücksichtigt wurde
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1981 geborene A.____ war vom 1. August 2007 bis 30. September 2012 bei der Firma B.___ als Leiter Verkaufsinnendienst angestellt. Mit Kündigung vom 31. Mai 2012 löste er das Arbeitsverhältnis per 30. September 2012 auf. Am 7. Juni 2012 meldete er sich beim Regi- onalen Arbeitsvermittlungszentrum Oberwil (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 12. Juni 2012 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2012. Mit Verfügung Nr. 2119/2012 vom 4. Okto- ber 2012 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
B. Gegen den Entscheid reichte A.____ am 11. März 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte sinngemäss, es seien in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides die verfügten Einstelltage angemes- sen zu reduzieren. Das Verbleiben bei der B.____ als Abteilungsleiter im Innendienst sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen.
C. Die Arbeitslosenkasse stellte mit Eingabe vom 26. April 2013 den Antrag, es sei das Ver- fahren im Hinblick auf die beim Bundesgericht hängigen Verfahren betreffend der Frage der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibens an der Arbeitsstelle zu sistieren. Da der Versicherte gegen eine Sistierung keine Einwände erhob, erliess das Kantonsgericht am 4. Juni 2013 eine Sistierungsverfügung. Nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts (8C_2012/2013) vom 17. Juni 2013 hob das Kantonsgericht mit Verfügung vom 4. Juli 2013 die Sistierung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens auf.
D. In ihrer Eingabe vom 5. August 2013 wies die Arbeitslosenkasse darauf hin, dass der Versicherte mit dem Begehren, es seien die Einstelltage zu reduzieren, zugebe, dass er ein gewisses Verschulden an der Arbeitslosigkeit trage. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei eine Reduktion von höchstens 7 Tage vorzunehmen.
E. Der Versicherte erklärte sich mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 (Eingang) mit einer Reduktion um 7 Einstelltage einverstanden.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenver- sicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zustän- dig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtli- che Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversi- cherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 219.85 und damit ein Streitwert von Fr. 6'815.35 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwal- tungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, Rz. 822).
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechti- gung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den per- sönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsver- hältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbar- keitsgedanken. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Vermag die versicherte Per- son für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/aa; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 2.2 und vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2). Das Bundesgericht entschied in konstanter Praxis, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern und Stuttgart 1988, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder anderen mitarbeitenden Personen ge- nügt allein nicht für die Annahme von Unzumutbarkeit. Bei Schwierigkeiten wie Auseinander- setzungen, Stresssituationen und dergleichen ist es der versicherten Person grundsätzlich zu- zumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufzugeben. So hielt das Bun- desgericht fest, dass belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigten. Sie könnten aber allenfalls beim Verschulden berück- sichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 3.2 mit Hinweisen). Belegt aber die versicherte Person durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel, dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheit- lichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2 und vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, E. 2).
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprü- fungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwer- defall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent- scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
4.1.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der B.____ per 30. September 2012. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Juni 2013 gab er an, dass er seine Arbeitsstelle aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen aufgelöst habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt der Versicherte am 24. September 2012 unter Hinweis auf das Arztzeugnis von Dr. med. C., FMH Neurologie, vom 20. August 2012 fest, dass er das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst habe. Dr. C. habe ihm mitgeteilt, dass sein Körper im „Überlebensmodus“ laufe. Hätte er nicht ge- kündigt, so hätte sein Gesundheitszustand zu einem Burnout geführt. Während mehrerer Mona- te habe er 10 Stunden täglich ohne Pausen gearbeitet. Selbst als er krank oder in den Ferien gewesen sei, habe er von daheim aus gearbeitet. Ursache für diese Entwicklung sei die äus- serst schwierige finanzielle Situation der B.____ gewesen. Es sei zu Kündigungen gekommen und der CEO sowie der gesamte Verwaltungsrat seien ausgewechselt worden. In den beiden Funktionen als Abteilungsleiter von 14 Personen und als Key-User in einem sehr anspruchsvol- len ERP-Projekt habe sich der Druck auf ihn deutlich erhöht. Dazu habe er in seiner Abteilung immer wieder infolge Unterbesetzung im Tagesgeschäft ausgeholfen. Versäumnisse anderer Abteilungen habe er und sein Team „ausbügeln“ müssen. Seit seiner Kündigung gehe es ihm gesundheitlich besser. In der Einsprache vom 30. Oktober 2012 und in der Beschwerde vom 11. März 2013 führte der Versicherte präzisierend aus, dass von seinen ursprünglich 14 Mitar- beiterinnen/Mitarbeitern infolge Kündigungen, Schwangerschaften, Wechsel der Abteilung etc. am Schluss nur noch 5 Leute in seiner Abteilung gearbeitet hätten. Die Bewältigung der All- tagsgeschäfte, die Weiterbetreuung des Teams, die Rekrutierung und Einarbeitung neuer Mit- arbeiter hätten zu einem enormen Arbeitsaufwand geführt, den er nicht mehr habe bewältigen können. Er habe unter Phobien und Ängsten gelitten. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er sich zum Zeitpunkt der Kündigung in einem Ausnahmezustand befunden. Er trage wohl ein ge- wisses Selbstverschulden an seiner Arbeitslosigkeit, diese wiege jedoch nicht so schwer, um 31 Einstelltage zu rechtfertigen.
4.1.2 In den Zeugnissen vom 20. August 2012 und 29. Oktober 2012 bestätigte Dr. C., dass der Versicherte seit 22. Juni 2012 bei ihm in Behandlung sei. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten der B. sei es zu weitreichenden Umstrukturierungen und Entlassungen im Betrieb gekommen. Die psychische Belastung für die Arbeitnehmerschaft sei zeitweise sehr gross gewesen. Der Versicherte habe sich damals durch diese Vorkommnisse in einem physi- schen und psychischen Ausnahmezustand befunden. Um wieder ins Gleichgewicht zu kommen und einen monatelangen Arbeitsausfall infolge Überarbeitung zu verhindern, habe er nur noch die Kündigung als Ausweg gesehen.
4.2 Die Arbeitslosenkasse macht geltend, dass die Zeugnisse von Dr. C.____ nicht rechts- genüglich seien, da präzise Angaben zum Gesundheitszustand wie Diagnose und Symptome fehlten. Es sei lediglich die Rede von einem „physischen und psychischen Ausnahmezustand“. Unter diesen Umständen hätte aber eine Überweisung an eine psychiatrische Fachperson er- folgen müssen. Den Zeugnissen könne auch nicht entnommen werden, dass die Selbstkündi- gung infolge ärztlicher Empfehlung ausgesprochen worden sei. Die Arztberichte beruhten auf der subjektiven Schilderung des Versicherten. Zudem sei auffällig, dass die Erstkonsultation bei Dr. C.____ zwei Wochen nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolgt sei und der Versicherte während der viermonatigen Kündigungsfrist trotz angeblicher schwerer Krankheit
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nie krank gewesen sei. Unter diesen Umständen sei eine Unzumutbarkeit zum Verbleib an der Arbeitsstelle bis zur Zusicherung einer neuen kaum glaubwürdig. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte als Abteilungsleiter eine Kaderfunktion inne gehabt habe, welche naturgemäss mit einer hohen Arbeitsbelastung verbunden sei.
4.3 In pflichtgemässer Würdigung der vorstehend erwähnten Verfahrensakten ergibt sich, dass kein echtzeitliches Arztzeugnis zu finden ist, dem die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle oder eine psychiatrische Diagnose zu entnehmen wäre. Die Unzumutbar- keit ist ausschliesslich durch die nach der Kündigung erstellten Arztzeugnisse von Dr. C.____ vom 20. August 2012 und 29. Oktober 2012 bescheinigt. Dr. C.____ legte zwar dar, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsstelle in der B.____ per 30. September 2012 habe kündigen müssen. Er führte hierfür psychische Probleme auf, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machten. Wie die Arbeitslosenkasse jedoch zu Recht feststellte, beruht die medizinische Beurteilung nicht auf eigenen Befunden, sondern auf einer subjektiven Darstellung durch den Versicherten. Dazu kommt, dass Dr. C.____ beim Versicher- ten eine psychische Problematik feststellte, ihn aber zur Behandlung nicht an eine psychiatri- sche Fachperson überwies. Unter diesen Umständen stellen die Berichte von Dr. C.____ keine geeignete Entscheidgrundlage dar, um die Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz rechtsgenüglich zu belegen. Es liegen auch keine anderen geeigneten Beweismittel bei den Akten, die auf eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen schliessen lassen würden. Im Hinblick auf den strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Verbleib an der bisherigen Stelle (vgl. E. 2.2 hiervor) kann bei dieser Sachlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Aufgabe der Arbeitsstelle aus entschuldba- ren gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Dies wird vom Versicherten auch nicht bestritten, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist.
5.1 Es ist sodann zu prüfen, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermes- sen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermes- sen ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichts- punkten gebührend Rechnung getragen hat.
5.2 Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Be- messung der Einstellungsdauer allerdings bei der freiwilligen Stellenaufgabe nicht zwingend ein schweres Verschulden zu Grunde zu legen. Für die Unterschreitung des für schweres Ver- schulden vorgesehenen Sanktionsrahmens werden dabei besondere Umstände des Einzelfalls verlangt. Es handelt sich dabei um Gründe, die – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen, ansons- ten es schon an der Erfüllung der in Art. 45 Abs. 3 AVIV erwähnten Einstellungstatbestände
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehlen würde – das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen (vgl. BGE 130 V 126 E. 3.2 und 3.5). Diese können sich auf die subjektive Situation der betroffenen Per- son, wie etwa deren familiäre Situation, Religionszugehörigkeit oder gesundheitliche Probleme oder auf eine objektive Begebenheit beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009, 8C_829/2009, E. 3.1).
5.3 Vorliegend qualifizierte die Arbeitslosenkasse das Verhalten des Versicherten als schweres Verschulden, was eine Einstellungsdauer von 31 - 60 Tagen zur Folge hat. Innerhalb dieses Rahmens verfügte sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen. Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung berücksichtigte sie zu Gunsten des Versicherten das Verhalten der Arbeitgeberin, dass Probleme am Arbeitsplatz bestanden und der Versicherte gewisse gesundheitliche Beschwerden aufwies. Dabei bemass sie die gesund- heitlichen Probleme und diejenigen am Arbeitsplatz je mit einem Abzug von einem Tag und das Verhalten der Arbeitgeberin mit einem Abzug von drei Tagen als verschuldensmindernd. Wie sie in der Vernehmlassung festhielt, hat sie gegen einen weiteren Abzug von 7 Tagen nichts einzuwenden. Eine solche Reduktion der Einstelltage ist gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Kün- digung befand sich die B.____ in einem grossen Reorganisationsprozess. Presseberichten ist zu entnehmen, dass die Firma im Jahr 2011 Millionenverluste auswies und die Unternehmens- leitung sowie der Verwaltungsrat im Jahr 2012 ausgewechselt wurden. Es kam zu Umstrukturie- rungen und Entlassungen, was zu einer gewissen Unruhe in der Firma führte. In diesem Aus- nahmezustand waren Personen mit leitenden Positionen in unüblicher Weise herausgefordert. Nach den glaubhaften Schilderungen des Versicherten scheint er eine sehr verantwortungsbe- wusste Person zu sein. Dass daraus in der konkreten Arbeitsplatzsituation eine Überforderung des Versicherten entstand, ist für das Gericht nachvollziehbar und muss sich vorliegend zusätz- lich verschuldensmindernd auswirken. Obwohl der Beschwerdeführer gehalten ist, einen Teil des durch die Selbstkündigung verursachten Schadens selbst zu tragen, rechtfertigt es sich, sein Verschulden aufgrund der damaligen besonderen Situation in der B.____ im Rahmen des mittelschweren Verschuldens einzustufen, weshalb er - wie von beiden Parteien beantragt – 24 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
5.4 Zusammenfassend erweist sich die im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 ver- fügte Anzahl Einstelltage als zu hoch, weshalb der Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Versicherte für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ar- beitslosenkasse vom 12. Februar 2013 aufgehoben und die verfügte Einstelldauer von 31 Tagen auf 24 Tage reduziert. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.