Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 21. Januar 2014 (420 13 319)


Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes durch das Betreibungsamt im Zusammenhang mit dem Zuschlag für eine ausländische Krankenversicherung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter Edgar Schürmann (Referent), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beschwerdeführerin

gegen Betreibungsamt Binningen, Baslerstrasse 35, Postfach, 4102 Binningen, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Abklärung des Sachverhalts durch das Betreibungsamt A. Am 30. November 2012 vollzog das Betreibungsamt Binningen gegen B. ____, wohnhaft in X. ____, die Pfändung. Dabei konnte das Betreibungsamt kein pfändbares Vermögen fest- stellen und stellte der A. ____ mit Sitz in Y. ____ als Gläubigerin in der Betreibung Nr. 00 für eine Gesamtforderung von CHF 15'792.20 einen Verlustschein (Nr. 00) aus. Mit Entscheid vom 22. Januar 2013 hiess die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine gegen diesen Pfändungsvollzug gerichtete Beschwerde der A. ____ teilweise gut, hob den Verlust-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schein Nr. 00 auf und wies die Sache zur erneuten Ermittlung der pfändbaren Quote an das Betreibungsamt Binningen zurück (vgl. KGEBL 420 12 373, Dispositiv Ziffer 1). In Nachachtung dieses Entscheides wiederholte das Betreibungsamt Binningen am 6. März 2013 die Pfändung. Es pfändete vom künftigen Lohnguthaben des Schuldners monatlich CHF 490.00 zuzüglich aller künftig zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen. Mit neuerlicher betreibungsrechtli- cher Beschwerde vom 30. Mai 2013 beantragte die Gläubigerin A. ____, es sei auch die Lohn- pfändung vom 6. März 2013 des Betreibungsamtes Binningen aufzuheben und festzustellen, dass ein pfändbares Einkommen des Schuldners in der Höhe von minimal CHF 1'672.00 zuzüg- lich künftig zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen pro Monat bestehe. Die Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs hiess die nämliche Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juli 2013 teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Ermittlung der maximal pfändbaren Quote im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Binningen zurück (vgl. KGEBL 420 13 142, Dispositiv Ziffer 1). In der Folge revidierte das Betreibungsamt Binningen am 13. August 2013 die Pfändung nochmals. Dabei pfändete es vom künftigen Lohnguthaben des Schuldners monatlich CHF 570.00 zuzüglich aller künftig zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen. Das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie wurde auf CHF 5'719.36 beziffert (Grundbetrag CHF 1'700.00, Grundbetrag Tochter CHF 400.00, Mietzins CHF 2'400.00, Kran- kenkasse Schuldner CHF 514.95, Krankenkasse Familie CHF 556.41, Arbeitsweg Schuldner CHF 73.00, Arbeitsweg Ehegatte CHF 73.00, Diverses Schuldner CHF 2.00), während sein Einkommen auf CHF 6'289.85 pro Monat bestimmt wurde. Das Pfändungsprotokoll wurde der Gläubigerschaft auf Nachfrage ihres Rechtsvertreters am 28. November 2013 übermittelt. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 gelangte die A. ____ als Gläubigerin, vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, abermals mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie liess beantragen, dass die Lohnpfändung vom 13. August 2013 des Betreibungsamtes Binningen aufzuheben und festzustellen sei, dass ein pfändbares Einkommen des Schuldners, mindestens in der Höhe von monatlich CHF 1'641.35 zzgl. künftig zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen bestehe. Das Betreibungsamt Bin- ningen sei anzuweisen, eine Lohnpfändung in diesem Umfang zu vollziehen, bis die Forderung der Beschwerdeführerin samt Kosten getilgt seien, längstens aber während zwölf Monaten. Eventualiter sei die Lohnpfändung vom 13. August 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Feststellung der pfändbaren Quote an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Ferner seien Dis- ziplinarmassnahmen gegen den Beamten des Betreibungsamtes Binningen zu prüfen und ge- gebenenfalls zu verhängen. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Partei- entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. In der Begründung führte die Beschwer- deführerin im Wesentlichen aus, die Anweisungen an das Betreibungsamt Binningen könnten dem Entscheid vom 9. Juli 2013 entnommen werden. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs habe sich bereits im Entscheid 420 12 373 mit den Gesundheitskosten aus- einandergesetzt. Zu bemängeln sei, dass die Höhe der obligatorischen Krankenversicherungs- prämien unklar sei. Sodann seien sowohl die Partnerin des Schuldners als auch dessen allfälli- ge leibliche Tochter durch die obligatorische Krankenversicherung gegen Unfall versichert, weshalb für sie keine solchen Kosten anfallen würden. Die Schreiben der Allianz Krankenversi- cherungs-AG würden aufzeigen, dass der Schuldner für sich und seine Familie im Ausland eine Kranken- und Pflegepflichtversicherung abgeschlossen habe. Nicht auszumachen sei indessen,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht welcher Anteil der Kosten auf die nach schweizerischem Rechtsverständnis obligatorische Krankenversicherung fallen würde. Dafür sei ersichtlich, dass dem Schuldner nach wie vor die Auslagen für die Unfallversicherung seiner Tochter angerechnet würden. In diesen zwei Punk- ten habe das Betreibungsamt die Ausführungen der Aufsichtsbehörde unzureichend berück- sichtigt. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erwiesen sich demnach als be- gründet, weshalb das Betreibungsamt die Unfallversicherungskosten der Tochter auszuschlies- sen und nachzuweisen habe, inwiefern die Kosten auf die nach hiesigem Rechtsverständnis auf die obligatorische Krankenversicherung fallen würden. In der neuen Pfändungsurkunde fänden sich weiterhin sämtliche Krankenkassenkosten von umgerechnet CHF 1‘071.35. Den Nachweis, dass es sich dabei um Kosten im Sinne des KVG und nicht des VVG handle, habe das Betrei- bungsamt selbst nach zwei entsprechenden Urteilen der Aufsichtsbehörde nicht erbracht. Bis zum Nachweis, dass es sich hierbei um Kosten im Sinne der obligatorischen Krankenversiche- rung handle, hätten diese Kosten unberücksichtigt zu bleiben, womit eine pfändbare Quote von CHF 1‘641.35 resultiere. Ferner seien nunmehr Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. Es sei stossend, wenn die Anweisungen der Aufsichtsbehörde mehrfach und grob missachtet, der Sachverhalt ungenügend abklärt und damit der Beschwerdeführerin Kosten verursacht würden. Es werde daher eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse beantragt. C. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 entgegnete das Betreibungsamt Bin- ningen im Wesentlichen, man habe nach dem Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs vom 9. Juli 2013 den Schuldner auf den 13. August 2013 für einen Pfän- dungsvollzug vorgeladen. Im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums habe man sämt- liche im Entscheid vom 9. Juli 2013 beanstandeten Positionen korrigiert und die Krankenversi- cherungsprämien der Allianz-Versicherung eingerechnet. Weitere Ausführungen würden sich erübrigen, da bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs keine Fehler mehr gemacht worden seien und der Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs umgesetzt worden sei. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. D. Der Schuldner liess sich zur Beschwerde vom 9. Dezember 2013 nicht vernehmen. Erwägungen

  1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor- schreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungssamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwer- de geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ange- bracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Binningen vom 13. August 2013, welches eine beschwerdefähige Verfügung darstellt. Das fragliche Pfändungsprotokoll wurde der Gläubigerschaft auf Nachfrage ihres Rechtsvertreters erst am 28. November 2013 übermittelt, so dass deren Beschwerde vom
  2. Dezember 2013 allemal rechtzeitig erfolgte. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 EG SchKG.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet wer- den, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berech- nung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendi- ge Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Exis- tenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhält- nisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, im Pfändungsprotokoll vom 13. August 2013 fänden sich weiterhin Krankenkassenkosten des Schuldners und seiner Familie von CHF 1‘071.35. Den Nachweis, dass es sich dabei um Kosten im Sinne des KVG und nicht des VVG handle, habe das Betreibungsamt selbst nach zwei entsprechenden Entscheiden der Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht erbracht. Bis zum Nachweis, dass es sich hierbei um Kosten der obligatorischen Krankenversicherung handle, hätten diese Zuschläge unberücksichtigt zu bleiben. Das Betreibungsamt Binningen erwidert in der Vernehmlassung, man habe den Schuldner nach dem Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. Juli 2013 für den Pfändungsvollzug vorgeladen. Im Rahmen der Berech- nung des Existenzminimums habe man sämtliche im besagten Entscheid beanstandeten Posi- tionen korrigiert und die Krankenversicherungsprämien der Allianz-Versicherung eingerechnet. 3.2 Für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die Umstände zur Zeit der Vornah- me der Einkommenspfändung massgebend (BGE 102 III 10 E. 4). Der Betreibungsbeamte hat die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfänd- baren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Zu diesem Zweck führt er eine Einvernahme durch. Dabei ist der Schuldner verpflichtet, dem Pfändungsbeamten sein Einkommen anzugeben und hierfür die ihm zugänglichen Beweise vorzulegen. Es obliegt dem Schuldner also eine Mitwirkungspflicht, den Betreibungsbeamten über die wesentlichen Tatsa- chen zu unterrichten (BGE 112 III 21 E. 2d; BlSchK 2007 S. 249). Bei der Berechnung des Exis- tenzminimums muss den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden und es kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen des Schuldners abgestellt werden. Einzig der Grundbetrag wird ohne individuelle Abklärungen gewährt. Im betreibungs-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtlichen Existenzminimum ist in ständiger Praxis lediglich dem Prämienaufwand der obligato- rischen Krankenversicherung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 134 III 323 und Ziffer II. der Richt- linien). Demnach sind bloss die Kosten der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG, abzüglich einer allfälligen kantonalen Prämienverbilligung zu berücksichtigen. Dies gilt unge- achtet dessen, dass die Parteien nachweisen, Beiträge an eine Zusatzversicherung nach VVG zu leisten. 3.3 Dem Betreibungsamt Binningen wurde durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in den Entscheiden 420 12 373 vom 22. Januar 2013 und 420 13 142 vom 9. Juli 2013 im Wesentlichen aufgetragen, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zuschlägen für die Krankenversicherung des Schuldners und seiner Familie abzuklären, welcher Anteil der Beiträge an die Allianz Krankenversicherungs-AG nach schweizerischem Rechtsverständnis als Kosten für die obligatorische Krankenversicherung zu gelten hat. Aus dem angefochtenen Pfändungsprotokoll vom 13. August 2013 lässt sich ersehen, dass das Betreibungsamt Binnin- gen zwar den Zuschlag für die Unfallversicherung der Tochter des Schuldners in der Höhe von EUR 60.41 resp. CHF 75.45 mittlerweile gestrichen hat, die weiteren Zuschläge von gesamthaft CHF 1‘071.36 unter dem Titel „Krankenkasse“ allerdings unverändert übernommen hat. Im Rahmen der Vernehmlassung bemerkt das Betreibungsamt Binningen lapidar, man habe sämt- liche im Entscheid vom 9. Juli 2013 beanstandeten Positionen korrigiert und die Krankenversi- cherungsprämien der Allianz-Versicherung eingerechnet. Aus dem vorgelegten Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass bzw. wie das Betreibungsamt Binningen die konkrete Frage- stellung angegangen ist. Es mag zwar sein, dass eine Abgrenzung des Prämienaufwandes ei- ner ausländischen Krankenversicherung in die hierzulande gebräuchliche Unterscheidung zwi- schen obligatorischem und überobligatorischem Anteil schwierig oder sogar unmöglich sein dürfte. Allerdings entbindet dies das Betreibungsamt Binningen nicht davon, sich dieser Schwie- rigkeit zu stellen und die Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären. Auffällig ist nämlich insbe- sondere, dass die vorgelegten Versicherungsscheine der Allianz Krankenversicherungs-AG Wohnadressen des Schuldners in Z. ____ (Bundesland Sachsen-Anhalt) und seiner Lebens- partnerin und der Tochter in W. ____ (Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) ausweisen. Fraglich ist mithin, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Schweiz überhaupt (noch) erfüllt sind. Das Betreibungsamt Binningen ist nunmehr gehalten, den entsprechenden Sachverhalt zu klären und den Schuldner mit den gebotenen Fragestel- lungen zu konfrontieren. Es ist allerdings nicht allein an die (mündlichen) Ausführungen des Schuldners gebunden, sondern hat jenen zu verpflichten, das Notwendige für diese Abklärun- gen beizubringen. Der Schuldner wird das Betreibungsamt Binningen mithin amtlich zu doku- mentieren haben, dass er und seine Familie nach wie vor nicht der obligatorischen Krankenver- sicherung in der Schweiz unterliegen. Soweit der Schuldner diesen Nachweis überhaupt erbrin- gen kann, wird er sodann zusätzliche Unterlagen seiner ausländischen Krankenversicherung beizubringen haben, welche eine Abgrenzung zwischen den Leistungen, die der Grundversi- cherung nach KVG entsprechen, und den Prämien für die nichtobligatorische Versicherung er- möglichen. Darüber hinaus wird der Schuldner zu belegen haben, dass er die fraglichen Prä- mien bisher tatsächlich auch bezahlt hat. Der Grundsatz, dass der von einer Lohnpfändung be- troffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Existenzmi- nimum auskommen muss, gilt allemal auch in Bezug auf die Krankenversicherung. Soweit der Schuldner in diesem Zusammenhang seiner Mitwirkungspflicht nicht genügen sollte, kann das

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreibungsamt Binningen die besagten Zuschläge streichen oder angemessen kürzen. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde der Gläubigerschaft begründet ist. Art. 21 SchKG sieht im Falle der Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich nur die Auf- hebung oder Berichtigung der angefochtenen Verfügung oder Entscheidung vor. Die Möglich- keit der Rückweisung der Angelegenheit an das Betreibungsamt ist grundsätzlich ausgeschlos- sen. Eine Ausnahme vom Rückweisungsverbot ist allerdings ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das Betreibungsamt ganze Sachverhalts- und Rechtskomplexe nicht abgeklärt oder nicht behandelt hat. Zumal das Betreibungsamt Binningen die bereits angeordneten Abklärungen in Bezug auf die massgeblichen Krankenversicherungsprämien unzureichend wahrgenommen hat, hat es den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen nochmals zu beurteilen. 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass gegen den Beamten des Betreibungsamtes Bin- ningen Disziplinarmassnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu verhängen seien. Das Betrei- bungsamt Binningen lässt sich in der Stellungnahme zu diesem Antrag nicht konkret verneh- men und beschränkt sich auf die Anmerkung, es seien bei der (neuerlichen) Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs keine Fehler mehr gemacht worden und der Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sei umgesetzt worden. 4.2 Das Disziplinarrecht bezweckt die Wiederherstellung des guten Funktionierens der Ver- waltung, wobei es sowohl das Verhältnis der Verwaltung gegenüber der Verwaltung als auch jenes gegenüber den Beamten und Angestellten im Auge hat. Gegenüber der Öffentlichkeit soll die ordnungsgemässe Verwaltungstätigkeit sichergestellt und deren Vertrauen in die Verwal- tung erhalten werden. Durch die generell-abstrakte Androhung von Disziplinarmassnahmen sollen sämtliche Beamten und Angestellten von Pflichtverletzungen abgeschreckt werden (ge- neralpräventiver Zweck). Daneben besteht die ausgesprochene Disziplinierung, die den pflicht- verletzenden Beamten oder Angestellten vor allfällig weiteren Pflichtverletzungen abhalten soll (spezialpräventiver Zweck). Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht unterworfene Person schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) eine ihr oblie- gende Pflicht verletzt hat. Im Disziplinarrecht herrscht das Opportunitätsprinzip vor. Nicht jede Dienstpflichtverletzung ist mit einer Ordnungsstrafe zu belegen. Vielmehr ist nach den gesam- ten Umständen des Verstosses und nach dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten zu ent- scheiden, ob eine Disziplinierung angezeigt ist. Bei der Anwendung der Disziplinarmassnahmen haben die Aufsichtsbehörden einen weiten Ermessensspielraum. Zu beachten ist aber das Ver- hältnismässigkeitsprinzip (vgl. EMMEL, in: Basler Kommentar N 5, 7 und 10 f. zu Art. 14 SchKG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs hält dafür, dass das Verhängen von Disziplinarmassnahmen gegen den Verfahrensleiter C. ____ nicht angezeigt ist. Es ist zwar mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass die beiden bisherigen Entscheide der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs im Zusammenhang mit den Zuschlägen für die Krankenversicherung des Schuld- ners und seiner Familien nicht bzw. nur unzureichend umgesetzt wurden. Die Art und Schwere dieser Säumnis gebietet allerdings noch keine Verhängung einer Disziplinarmassnahme. Auch das bisherige Verhalten des beschuldigten Betreibungsbeamten gibt keinen Anlass für eine solche Massreglung. Der Antrag, es sei gegen den Beamten des Betreibungsamtes Binningen Disziplinarmassnahmen zu verhängen, wird daher abgewiesen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Zumal das Ausrichten einer Parteientschädigung ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), hat die Beschwerdeführerin die Kosten für ihren Rechtsbeistand selbst zu tragen. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführerin in der Hauptsache wird die Lohnpfändung vom 13. August 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Feststellung der pfändbaren Quote an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Das Betreibungsamt wird angewie- sen, umgehend die angeordneten Abklärungen in Bezug auf die Kran- kenversicherungsprämien des Schuldners und seiner Familie im Sinne der Erwägungen nachzuholen. 2. Der Antrag, es seien gegen den Beamten des Betreibungsamtes Dis- ziplinarmassnahmen zu verhängen, wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädi- gung ausgerichtet. Präsidentin

Christine Baltzer Aktuar

Andreas Linder

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21.01.2014
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24.03.2026