2014-01-09_sv_7

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 9. Januar 2014 (715 13 127 / 07)


Arbeitslosenversicherung

Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse: Voraussetzung der Arbeitslosigkeit bei einem unmittelbar an das Ende der Kündigungsfrist anschliessenden Stellenantritt

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiberin i.V. Laura Castel- novi

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Firma B.____

Betreff Spezielle arbeitsmarktliche Massnahmen

A.1 Der 1950 geborene A.____ war ab dem 1. Januar 2010 bei der C.____ GmbH als Aus- sendienstmitarbeiter angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihm vom Arbeitgeber am 23. Juli 2012 per Ende September 2012 gekündigt. Am 13. August 2012 meldete sich A.____ zur Ar- beitsvermittlung und erhob am 27. August 2012 per 1. Oktober 2012 Anspruch auf Arbeitslo-

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senentschädigung. Bereits anlässlich des Erstgesprächs beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) Liestal Süd vom 3. September 2012 wurde festgehalten, dass der Versicherte mit grosser Wahrscheinlichkeit ab 1. November 2012 eine neue Anstellung finden werde und die Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt in Form von Einarbeitungszuschüssen ausgezahlt werden könne.

A.2 Am 5. Oktober 2012 schloss der Versicherte mit der Firma B.____ einen Arbeitsvertrag ab. Demgemäss wurde der Stellenantritt per 1. November 2012 vereinbart. Gleichentags unter- zeichneten A.____ und die Firma B.____ zuhanden des kantonalen Amts für Industrie, Gewer- be und Arbeit (KIGA) eine Bestätigung betreffend die Einarbeitung und reichten einen entspre- chenden Einarbeitungsplan ein. Die Arbeitgeberin gab an, dass die Einarbeitung beim Versi- cherten erschwert sei und mit Einarbeitungszuschüssen der Arbeitslosenversicherung (ALV) vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 unterstützt werden solle.

A.3 Anlässlich des Beratungsgesprächs mit der RAV Liestal Süd vom 17. Oktober 2012 teilte A.____ mit, dass er während seiner dreimonatigen Kündigungsfrist arbeitsunfähig gewor- den sei. Gleichentags unterzeichnete er eine Mutationsmeldung an das KIGA, wonach sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit auf den 31. Oktober 2012 verlängert habe. Der Versicherte reichte am 17. Oktober 2012 ausserdem ein Gesuch um Ausrichtung von Einarbeitungszu- schüssen ein und meldete sich per 31. Oktober 2012 aufgrund seines Stellenantritts bei der Firma B.____ per 1. November 2012 von der Arbeitslosenvermittlung ab.

A.4 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 wies das KIGA das Gesuch um Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass keine erschwerte Vermittelbarkeit vorliege und der Versicherte zu keinem Zeitpunkt stel- lenlos gewesen sei.

A.5 Gegen diese Verfügung erhob die Firma B.____ mit Schreiben vom 13. November 2012 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die vollumfängliche Gutheissung des gestellten Gesuchs um Einarbeitungszuschüsse. Entgegen der angefochtenen Verfügung läge ein ausserordentlicher Einarbeitungsbedarf vor, da sich die Arbeitsumgebung seit dem Austritt des Stellensuchenden im Jahr 2009 verändert habe und die Leistungsfähigkeit des kurz vor der Pensionierung stehenden Mitarbeiters er- kennbar reduziert sei. Der Entscheid zu Gunsten der Anstellung von A.____ sei auch bewusst in Berücksichtigung sozialer und menschlicher Komponenten gefällt worden, da sich dieser äusserst intensiv und trotz der Kenntnis, dass aus betrieblicher Sicht keine Anstellung notwen- dig gewesen sei, um eine Anstellung bemüht habe. Die Probezeit sei auf sechs Monate festge- legt worden. Seit dem Stellenantritt des Versicherten habe sich jedoch gezeigt, dass die Einar- beitung möglicherweise gar verlängert werden müsse.

A.6 Mit Entscheid vom 13. März 2013 lehnte die Einspracheinstanz des KIGA die erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur dann bewilligt werden könnten, wenn eine Person arbeitslos sei und infolgedessen einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitze. Der Versicherte, dessen Einarbeitung per 1. November

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2011 (recte: 2012) mit Einarbeitungszuschüssen habe unterstützt werden sollen, sei jedoch zu keinem Zeitpunkt arbeitslos gewesen. Das zurückliegende Arbeitsverhältnis sei zwar per Sep- tember 2012 gekündigt worden, die vom Stellensuchenden dem ehemaligen Arbeitgeber ge- meldete Arbeitsunfähigkeit habe die Kündigungsfrist allerdings bis Ende Oktober 2012 verlän- gert. Der Eintritt der erforderten Arbeitslosigkeit habe sich dadurch auf den 1. November 2012 verschoben. Da A.____ per. 1 November 2012 jedoch ein neues Anstellungsverhältnis angetre- ten habe, lägen die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG nicht vor.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid setzte sich A.____ mit Schreiben an das KIGA vom 25. April 2013 zur Wehr: Darin machte er geltend, dass er zwar bereits einmal bei der Fir- ma B.____ tätig gewesen sei, sich aber in der Zwischenzeit den Arbeitsablauf betreffend vieles geändert habe und dies von ihm zuerst erlernt werden müsse. Zudem sei es nicht selbstver- ständlich, dass man einem 62-jährigen nochmals die Chance gäbe, sich in die Arbeitswelt zu integrieren. Im Weiteren gelte es zu beachten, dass vertraglich festgehalten worden sei, dass die Firma B.____ das Arbeitsverhältnis wieder auflösen werde, sollten die Einarbeitungszu- schüsse nicht zugesprochen werden. Die Eingabe wurde vom KIGA am 29. April 2013 zustän- digkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weitergeleitet, welches das Schreiben des Versicherten als Beschwerde ent- gegennahm und die Firma B.____ zum Verfahren beilud.

C. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2013 beantragte das KIGA, die Beschwerde sei im Sinne der Erwägungen des Einspracheentscheids vom 13. März 2013 unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.

D. Die Beigeladene verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2013 auf eine Stellung- nahme.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeits- losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom
  2. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtli- che Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form-und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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  1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom 1. November 2012 bis zum
  2. April 2013 Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen in Form von Einarbeitungszu- schüssen hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit erfüllt ist.

3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die ALV finanzielle Leistungen für arbeitsmarktli- che Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslo- sigkeit bedroht sind. Unter arbeitsmarktlichen Massnahmen sind die Bildungsmassnahmen ge- mäss Art. 60 AVIG, die Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 64a f. AVIG sowie die spezi- ellen Massnahmen gemäss Art. 65 ff. AVIG zu verstehen (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

3.2 Zu den speziellen arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 65 ff. AVIG gehört unter anderem die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen durch die ALV. Gemäss Art. 65 AVIG können schwer vermittelbaren Versicherten, die in einem Betrieb eingearbeitet werden und deshalb einen verminderten Lohn erhalten, Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und wenn die versicherte Person nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd ver- minderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c). Die Vermittlung einer versicherten Person gilt nach Art. 90 Abs. 1 AVIV als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), ungenügende berufliche Vo- raussetzungen aufweist (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 1 ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrungen hat (lit. e). Nach Art. 66 AVIG decken die Einarbeitungszuschüsse den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den die versicherte Person nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit erwarten darf, sie betragen jedoch höchstens 60% des normalen Lohns (Abs. 1). Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate ausgerichtet (Abs. 2). Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf zwölf Monate Einarbeitungszuschüsse (Abs. 2 bis ), wobei die Zu- schüsse ab dem Monat, welcher der Hälfte der Massnahmendauer folgt, um ein Drittel gekürzt werden (Abs. 3 Satz 2). Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt (Abs. 4 Satz 1). 3.3 Die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen setzt wie alle arbeitsmarktlichen Mass- nahmen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG in grundsätzlicher Hinsicht voraus, dass die Anspruchsvo- raussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Vorausgesetzt ist damit nach Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist. Arbeitslos ist, wer in keinem privat- oder öffentlichrechtlichen Arbeitsver- hältnis steht. Der Begriff Arbeitsverhältnis ist als Rechtsverhältnis im schuldrechtlichen Sinne zu verstehen, allerdings unter dem Blickwinkel der faktischen Betrachtungsweise (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: KOLLER/ MÜLLER/RHINOW/ZIMMERLI, Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 104). Als ganz arbeitslos gilt dabei, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäfti-

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gung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeits- verhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG).

3.4 Seit der Teilrevision des AVIG vom 26. September 2010, die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist, können Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht (vgl. Art. 59 Abs. 1 AVIG) und somit (noch) nicht arbeitslos sind, lediglich Leistungen nach Art. 60 AVIG (Bildungs- massnahmen) beanspruchen (Art. 59 Abs. 1 ter AVIG). Mit dieser Formulierung wird bereits in den Grundsätzen festgehalten, dass diese Personen weder Beschäftigungsmassnahmen noch Leistungen im Rahmen von speziellen arbeitsmarktlichen Massnahmen geltend machen kön- nen (Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 3. September 2008 [Botschaft], BBl 2008, S. 7757). Die Teilrevision des AVIG bezweckte unter anderem, durch das Beseitigen von Fehlanreizen und die Steigerung der Effizienz der Wiedereingliederungsmass- nahmen das Versicherungsprinzip zu stärken (Botschaft, BBl 2008, S. 7734).

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung von Einarbeitungszuschüssen im vorliegenden Fall mit der fehlenden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, da dieser am Tag nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bereits in einem neuen Anstellungsverhältnis gestanden habe. Tatsächlich konnte der Beschwerdeführer direkt an die Kündigungsfrist anschliessend am

  1. November 2012 eine neue Stelle antreten. Er war folglich während keinem Tag ohne Anstel- lung. Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der Arbeits- losigkeit im Sinne von Art. 65 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 3 lit. a und Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG nicht dennoch erfüllt.

4.2 Das gekündigte Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2012. In diesem Zeitpunkt – unmittelbar nach Ende des gekündigten, jedoch noch vor Beginn des neuen Arbeitsverhält- nisses mit der Beigeladenen – war der Beschwerdeführer, wenn auch bloss im Sinne einer logi- schen Sekunde, ohne Anstellung. Damit liegt eine Arbeitslosigkeit vor, welche sich einzig in Bezug auf die effektive Dauer von der von der Beschwerdegegnerin geforderten Stellenlosigkeit unterscheidet. Das Gesetz schreibt indessen keine Mindestdauer vor, während der eine versi- cherte Person ohne Anstellung sein muss, um die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit ge- mäss Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG zu erfüllen. Auch bezüglich der spezifischen Voraussetzungen für die Zusprache von Einarbeitungszuschüssen bildet die länger dauernde Arbeitslosigkeit bloss eine von mehreren alternativen spezifischen Voraussetzungen (Art. 90 Abs. 1 lit. d AVIV). Die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – so auch die hier interessierende des fortgeschrittenen Alters – ist ebenso wenig an die Dauer der Arbeitslosigkeit geknüpft wie die Definition gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG selbst. Das Vorliegen einer Arbeitslosigkeit ist folglich gesetzlich weder an einen bestimmten noch an einen bestimmbaren Zeitpunkt geknüpft. In Bezug auf die Zu- sprache arbeitsmarktlicher Massnahmen, namentlich der Einarbeitungszuschüsse, muss jedoch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung der im obengenannten Sinn verstandene Moment der Arbeitslosigkeit für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen genügen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Arbeitslosigkeit für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in jedem Fall im Moment der Gewährung von Einarbeitungszu- schüssen wegfällt, da Einarbeitungszuschüsse bloss dann zugesprochen werden, wenn ein

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Anstellungsverhältnis besteht oder bestehen wird, welches dieselben notwendig macht. Der Beschwerdeführer und namentlich die Beigeladene bringen ausserdem glaubhaft vor, dass die Aussicht auf die Leistung von Einarbeitungszuschüssen für die Anstellung des Beschwerdefüh- rers von ausschlaggebender Bedeutung war. So führt die Beigeladene in ihrer Einsprache ein- gehend aus, dass die Anstellung in erster Linie aufgrund sozialer Überlegungen erfolgt ist. Die aufgrund des Alters des Beschwerdeführers anfänglich deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und die intensive Einarbeitung hätten für das kleinere Unternehmen ein finanzielles Risiko dar- gestellt, das sie ohne die Unterstützung durch die ALV nicht bereit gewesen wären einzugehen. Aus den Ausführungen des beigeladenen Arbeitgebers wird deutlich, dass das Arbeitsverhältnis per 1. November 2012 ohne die (in Aussicht gestellten) Einarbeitungszuschüsse mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nicht zustande gekommen und der Beschwerdeführer während einer längeren, tatsächlichen Zeitdauer arbeitslos geworden wäre. In diesem Sinne ist vorliegend nicht von einer drohenden Arbeitslosigkeit auszugehen, vielmehr ist sie im Moment der Beendi- gung des gekündeten Arbeitsverhältnisses eingetreten.

4.3 Im Übrigen widerspräche es dem Grundgedanken der ALV, die Zusprache von Einar- beitungszuschüssen in Fällen wie dem vorliegenden abzulehnen. Zweck des AVIG ist nach Art. 1a Abs. 2 AVIG, die drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, die bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die in Art. 59 ff. AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Mas- snahmen. Unter diesem Gesichtspunkt kann es keinen Unterschied machen, ob die Einarbei- tungszuschüsse einer seit längerer Zeit arbeitslosen Person eine Anstellung verschaffen oder ob diese einer in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehende Person ermöglichen, ihre Arbeitslo- sigkeit auf einen hypothetischen Moment zu verkürzen (vgl. E. 4.2 hiervor). Eine andere Inter- pretation führte zum stossenden Ergebnis, dass jene von Art. 90 AVIV erfassten Versicherten, welche sich nach Erhalt der Kündigung umgehend um eine neue Anstellung bemühen und un- mittelbar danach in einem neuen Arbeitsverhältnis stehen, benachteiligt würden. Gerade bei diesen schwer vermittelbaren versicherten Personen ist die Verhinderung einer länger dauern- den Arbeitslosigkeit von besonderer Wichtigkeit. Die Verneinung des Anspruchs des Beschwer- deführers entspräche im Übrigen auch nicht den Zielen der Teilrevision, geht es dabei doch gerade um die Steigerung der Effizienz der Wiedereingliederungsmassnahmen. Die Zusprache von Einarbeitungszuschüssen im vorliegenden Fall stellt auch keinen Fehlanreiz dar. Ein sol- cher wäre vielmehr darin zu erblicken, wenn verlangt würde, dass der Versicherte – um seinen Anspruch durchzusetzen – zwingend während einer längeren, tatsächlichen Zeit arbeitslos sein müsste.

  1. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass das KIGA die vom Beschwer- deführer beantragten Einarbeitungszuschüsse für den Zeitraum von November 2012 bis April 2013 zu Unrecht mit dem Hinweis auf die fehlende Arbeitslosigkeit abgelehnt hat und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer – vorbehältlich der Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – Einarbeitungszuschüsse für den obengenannten Zeitraum zustehen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.

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  1. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die beschwerde- führende Partei als (vollständig) obsiegende und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (vgl. BGE 137 V 61 f. E. 2.1, 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

  2. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwere in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über das Ausstands- begehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück- weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtli- chen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (vgl. BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzun- gen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechts- mittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache- entscheid des KIGA Baselland vom 13. März 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ein- arbeitungszuschüsse vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 besitzt, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvorausset- zungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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  1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  2. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_363/2014) erhoben.

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Entscheidungsdatum
09.01.2014
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24.03.2026