Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 9. Januar 2013 (720 13 223)
Invalidenversicherung
Überprüfung der Rente aufgrund der Schlussbestimmungen des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision); Kapitalleistungen der Haftpflichtversicherung und Rentenrevision
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1964 geborene A.____ erlitt am 27. März 2000 einen Autounfall und ging seitdem keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 14. März 2002 meldete er sich unter Hinweis auf chroni- sche Nacken-, Kopf-, und Gliederschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV- Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ mit Verfügung vom 12. August 2004 aufgrund eines in Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrades von 66%
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückwirkend ab 1. März 2001 eine halbe Rente, ab 1. Juni 2001 aufgrund eines Invaliditätsgra- des von 100% eine ganze Rente und ab 1. Januar 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57% eine halbe Rente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 9. September 2005 abgewiesen. Im Juni 2006 leitete die IV-Stelle eine Revision des Leis- tungsanspruchs ein und teilte am 13. Oktober 2006 einen unveränderten Rentenanspruch mit.
B. Infolge der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, leitete die IV-Stelle unter Hinweis auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (im Folgenden: Schlussbestimmungen) im Oktober 2011 eine weitere Rentenrevision ein. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juli 2012 die Aufhebung der Rente in Aussicht und informierte den Versicherten über seinen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen. Mit Einwand vom 14. September 2012 be- stritt A., vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, die Einstellung der Rente. Anlässlich eines persönlichen Informationsgesprächs am 18. September 2012 teilte A. der IV-Stelle ferner mit, dass er zurzeit nicht an Wiedereingliederungsmassnahmen interessiert sei. Mit Ver- fügung vom 14. Juni 2013 hielt die IV-Stelle am Ergebnis ihres vorangegangenen Vorbescheids fest und hob die bisherige halbe Invalidenrente ab dem zweiten Monat nach Zustellung der Ver- fügung auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wir- kung entzogen.
C. Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2013 erhob A.____, erneut vertreten durch Advokat Tamm, am 16. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung So- zialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte in Aufhebung der Verfügung die unver- änderte Ausrichtung der bisherigen Rente; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben seien, da sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe. Auch für den Fall, dass vorliegend von einem sogenannten PÄUSBONOG-Fall auszugehen sei, könne die Rente nicht nachträgliche entzogen werden, da die Invalidenversicherung nur gewissermassen treuhände- risch das Kapital verwalte, das sie auf dem Regressweg von der Haftpflichtversicherung erhal- ten habe. Entsprechend sei dem Versicherten der aktuelle Kapitalwert der Rente, welcher aus einem Vergleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und der Invalidenver- sicherung resultiert, zu erstatten beziehungsweise die Rente unverändert zu erbringen.
D. Die IV-Stelle liess sich am 9. Oktober 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kan- tonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen Be- schwerde ist einzutreten.
3.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beein- trächtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG).
3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper- liche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs- fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 50 E. 1.2). Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psy- chischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Unter gewissen Umständen können dabei auch somatoforme Schmerzstörun- gen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden (BGE 127 V 298 ff. E. 4c und 5).
3.3 Die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – ist bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes genügt die (rein) psychiatri- sche Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein nicht, um einen Leistungsanspruch zu be- gründen. Deshalb hat die begutachtende Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der Stellung- nahme zur Arbeitsfähigkeit und der Darlegungen zu den der versicherten Person noch zumut- baren Arbeitsleistungen die Aufgabe, durch die ihr zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzu- zeigen, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 und 2.2.5 mit weiteren Hinweisen).
3.5 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.6 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze fin- den für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.7 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung sind allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte be- handelnder Ärzte nicht zu vergessen. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behan- delnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustu- fen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedli- che Natur vom Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und vom Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe- halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behan- delnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versi- cherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach ist der Invalidi- tätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi- nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei- nander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b).
4.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab- zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unter- schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge- sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2010, 8C_769/2010, E. 2.1.1 mit Hinweisen). Auch eine inzwischen veränderte Rechtspraxis (bezüg- lich einer Invalidität bei psychosomatischen Leiden: BGE 131 V 49; 130 V 352; vgl. auch BGE 136 V 279 und 132 V 65) darf erst im Rahmen einer erheblichen Tatsachenänderung berück- sichtigt werden. Vorbehalten ist die unabhängig von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegebene Revidier- barkeit von Invalidenrenten im Geltungsbereich des auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2013, 9C_698/2012, E. 2.2 mit Hinweisen).
4.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 12. August 2004 rückwirkend ab 1. März 2001 eine halbe Ren- te, ab 1. Juni 2001 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2002 eine halbe Rente zugesprochen. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 9. September 2005 bestätigt. Im Juni 2006 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, wobei sie sich in der Folge darauf beschränkte, einen aktuellen Arztbericht beim behandelnden Rheumatologen und ein Gutachten beim B.____-Spital, Klinik Rehabilitation/Akutgeriatrie, einzuholen. Nach Vorlie- gen der beiden Berichte teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 mit, dass sie keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt ha- be. Nachdem die IV-Stelle im Oktober 2011 von Amtes wegen eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs des Versicherten eingeleitet und die erforderlichen Abklärungen vorgenom- men hatte, hob sie die laufende halbe Rente des Versicherten mit Verfügung vom 14. Juni 2013 auf. Im Lichte der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten halben Rente rechtfertigt, demnach durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. September 2005 be- standen hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2013.
5.1 Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. August 2004 und dem Ein- spracheentscheid vom 9. September 2005 stützte sich die IV-Stelle zur Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf das orthopä- disch/neurologisch/psychiatrisch/neuropsychologische Gutachten des C.____ vom 17. Dezember 2002. Die C.____-Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit ein rechtsseitiges Zervikalsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma im Oktober
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1992 und März 2000, Spannungstyp-Kopfschmerzen mit migräniformen Exacerbationen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den sehr bescheidenen orthopädi- schen und neurologischen Befunden, welche auf eine Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zurückzuführen sei. Diese schränke den Versi- cherten in seiner Kraftentfaltung, Ausdauer und psychischen Belastbarkeit deutlich ein. Als Schweisser und Schlosser sei der Versicherte aufgrund des psychischen Leidens im Umfang von 30% arbeitsfähig und in einer körperlich nicht anstrengenden Verweistätigkeit bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit.
5.2 Im Zusammenhang mit dem aktuellen, von der IV-Stelle im Oktober 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren, beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D., Facharzt FMH für Rheumatolo- gie, und Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutach- tung des Beschwerdeführers. In ihrem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2012 diagnostizierten sie gesamtmedizinisch mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode und eine Somatisierungsstörung im Sinne einer psychosomatischen Stö- rung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronisches Cervicalsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsionstrauma im Oktober 1992 und am 27. März 2000, chronisch rezidivierende Spannungskopfschmerzen und migräniforme Kopfschmerzen, Status nach offe- ner Achillessehnennaht links am 23. März 2010 infolge Achillessehnenruptur links, Status nach Hepatitis B (Trägerstatus), Refluxerkrankung, Status nach Gastritis durch Helicobacter pylori von Oktober 2006 bis Januar 2007 mit zweimaliger Eradikationstherapie sowie Status nach Na- gelentfernung, Débridement Nagelbett, Nagelbettnaht, Darstellung der Nagelwurzel am 21. Mai 2008 infolge ausgeprägter Nagelwachstumsstörung Dig. III links bei Status nach Nonunion ei- ner Endphalanxfraktur in der Kindheit. Aus rheumatologischer Sicht seien die Beschwerden seit Jahren im selben Ausmass vorhanden und es bestehe somatisch nach wie vor keine Diagnose, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Es fänden sich vor allem subjektive Symptome, die objektiv erhebbaren Befunde im Bereich der Hauptschmerzzone (cervical, Schulter-/Nackengürtelbereich) seien absolut bland. Aufgrund der erhebbaren Normalbefunde seien dem Exploranden aus rheumatologischer Sicht sämtliche Männerarbeiten vollschichtig zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise, dass sich die Grundstimmung des Exploranden seit dem Gutachten des C.____ vom Dezember 2002 in irgendeiner Weise ver- schlechtert habe. Die depressive Störung sei bereits im Gutachten des C.____ vom 17. Dezember 2002 im Psychostatus vermerkt, jedoch in der Diagnosenliste nicht aufgenom- men worden. Gemäss Dr. E.____ würden sich auch im objektiven Psychostatus – bis auf einen nach wenigen Minuten beobachteten affektlabilen Einbruch, welcher nur kurze Zeit dauerte – keine Hinweise für eine erhebliche alterierte Affektivität oder Grundstimmung ergeben. Die ob- jektiven Untersuchungsbefunde würden lediglich eine leichte depressive Grundstimmung un- termauern, welche zweifellos nicht schwerergradig alteriere. Auch weitere Aspekte des objekti- ven Psychostatus würden weitgehend bland bis maximal leicht pathologisch ausfallen. So auch jene Parameter, welche sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden vermögen (äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, kognitive Leistungen, Denktempo, Affektverar- mung sowie affektive Schwingungsfähigkeit). Diese zusätzlichen Gesichtspunkte würden zu- sätzlich sehr gut untermauern, dass lediglich eine leichte, nicht aber eine mittelgradige oder
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwere depressive Episode bestehe. Zudem bestehe seit gut einem Jahr keine psychiatrische Behandlung mehr und der Explorand sei über all die Jahre nie antidepressiv mediziert worden. Gemäss den versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) seien bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20% zu attestieren. Dabei seien eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Antriebsminderung sowie eine gewisse reduzierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt. Zusätzlich zur leichten depres- siven Episode könne eine Somatisierungsstörung diagnostiziert werden. Da in der Beschwer- deschilderung vor allem Schwindel und Kopfschmerzen überwiegen würden und Körper- schmerzen vom Exploranden nur eher untergeordnet beschrieben worden seien, würden diese Angaben eher die Kriterien einer Somatisierungsstörung im Sinne einer psychosomatischen Entwicklung als jene der – im C.-Gutachten diagnostizierten – anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllen. Weitere psychiatrische Diagnose-Entitäten würden nicht vorliegen. Insbesondere könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden; der Explorand zeige sowohl privat wie auch beruflich stabile Beziehungsgestaltungen und auch anlässlich der psy- chiatrischen Untersuchung habe er keinerlei interaktionelle Auffälligkeiten gezeigt. Aus psychi- atrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit. Gesamtmedi- zinisch gehen die Dres. D. und E.____ davon aus dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht wesentlich verändert habe, jedoch die in der psychiatrischen Beurteilung des C.____ Gutachten attestierte Einbusse der Arbeitsfähigkeit nach heute geltenden versiche- rungsmedizinischen Richtlinien nicht mehr nachvollzogen werden könne. Insbesondere werde in der Beurteilung der C.____-Gutachter zu wenig diskutiert, weshalb lediglich aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Es werde zwar erwähnt, dass der Explorand wenig introspektionsfähig sei und ausreichen- de Copingstrategien weitgehend fehlen würden, jedoch könne auch dies nicht erklären, weshalb bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung überhaupt eine Einbusse der Arbeitsfähig- keit attestiert worden sei. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung – ohne Vorliegen ei- ner relevanten psychiatrischen Komorbidität – führe nach heute geltenden versicherungsmedi- zinischen Richtlinien nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Gesamtmedizinisch und bezogen auf ein Ganztagespensum sei der Versicherte im angestammten Beruf und für eine Verweistätigkeit für sämtliche Männerarbeiten im Umfang von 80% arbeitsfähig. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gel- te dabei vom Tag der Untersuchung, dem 27. April 2012, an.
5.3 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des aktuellen medizinischen Sachverhal- tes und bei ihrem Entscheid über die Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, vollumfänglich auf das Gutachten der Dres. D.____ und E.____ vom 21. Mai 2012. Wie oben ausgeführt ist den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche auf- grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen keine vor. Das Gutachten der Dres. D.____ und E.____ beruht auf einer eingehenden Untersuchung des Versicherten und es berücksichtigt auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte. Zudem geht es einlässlich auf die Beschwerden des Versicherten ein und vermittelt ein hinreichendes Bild
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht über dessen Gesundheitszustand. Es wird deutlich, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch das C.____ im Jahr 2002 nicht wesentlich verändert hat. Die begutachten- den Ärzte kamen in Würdigung der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde so- wie der Dokumente zum überzeugenden Schluss, dass aufgrund einer leichten depressiven Episode eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 20% besteht, jedoch die in der psychiatrischen Beurteilung des C.-Gutachtens attestierte Einbusse der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach heute geltenden versiche- rungsmedizinischen Richtlinien nicht mehr nachvollzogen werden kann. Auch von Seiten des Beschwerdeführers wurde weder beanstandet noch sind Hinweise ersichtlich, die das Gutach- ten der Dres. D. und E.____ als mangelhaft erscheinen lassen. Es ist daher nicht zu bean- standen, dass die IV-Stelle darauf abgestellt hat.
5.4 Aus der vergleichenden Würdigung des Gutachtens des C.____ mit jenem der Dres. D.____ und E.____ ergibt sich, dass die Unterschiede in den fachärztlichen Beurteilungen im Wesentlichen nicht auf eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustandes zurückzu- führen, sondern sich aus der Veränderung von versicherungsmedizinischen Beurteilungsmass- stäben ergibt (vgl. E. 4.3 und E. 5.2 f. hiervor). Da eine inzwischen veränderte Rechtspraxis im Regelfall eine revisionsweise Leistungsanpassung ausschliesst (vgl. E. 4.3 hiervor) ist dem Be- schwerdeführer zuzustimmen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG nicht vorliegen. Vorbehalten und zu prüfen ist im Folgenden jedoch die unabhängig von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegebene Revidierbarkeit von Invalidenrenten im Gel- tungsbereich von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen.
6.1 Gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen, gültig seit 1. Januar 2012, sind Ren- ten, die bei pathogenteisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern (im Folgen- den: unklare Beschwerden) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen der Renten- revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 1 der Schlussbestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen).
6.2 Vorliegend lag der ursprünglichen Rente kein nachweisbarer organischer Befund zu- grunde. Die Zusprache der Leistung erfolgte vielmehr gestützt auf die Einschränkungen, welche die Gutachter des C.___ der somatoformen Schmerzstörung zugeschrieben haben. Die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Rente stützte sich somit auf unklare Beschwerden im Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen. Da keine der Ausschlusskriterien gemäss lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen vorliegen, ist lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen anwend- bar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist – auch wenn die Revisionsvorausset- zungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind – möglich.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Zu prüfen ist das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG bezie- hungsweise die Frage, ob sich die beim Beschwerdeführer diagnostizierten unklaren Be- schwerden überhaupt auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.
6.3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG sind dabei aus- schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Beurteilung des Vorlie- gens einer Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
6.3.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstö- rung begründet wie jede andere psychische Beeinträchtigung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Ar- beitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (sog. „Foerster- Kriterien“). Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erhebli- cher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein so- zialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein- flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon- fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer kon- sequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu ver- neinen (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für die zum glei- chem Symptomenkomplex gehörenden Somatisierungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2009, 8C_348/2008, E. 3.1 mit Hinweis).
6.3.3 Gestützt auf die Ausführungen der Gutachter Dres. D.____ und E.____ ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Epi- sode lediglich eine leichte psychiatrische Komorbidität aufweist. Es würden chronische körperli- che Erkrankungen vorliegen, zu einem Rückzug in sämtlichen Lebensbereichen sei es indessen nicht gekommen. Die Beschwerden würden seit dem Unfall vom März 2000 seit mehreren Jah- ren bestehen, der Explorand stehe jedoch nicht mehr in einer ambulant psychiatrischen Be- handlung und er sei auch nie antidepressiv oder anderweitig psychopharmakologisch behandelt worden. Insgesamt könne gesagt werden, dass einzelne Foerster-Kriterien erfüllt seien, so dass dem Exploranden nicht mehr eine vollumfängliche, aktive Willensleistung zugemutet werden
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne um seine Körperbeschwerden zu überwinden. Die daraus erwachsenden Einbussen sei- en dabei nur diskret und gemäss den Empfehlungen von Foerster et al (Med Sach 2/2007) be- reits in denjenigen mitberücksichtigt, die sich aus der leichten depressiven Episode ergeben würden.
6.3.4 Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu beachtenden massgeblichen Kriterien ergibt, dass im vor- liegenden Fall von einer Überwindbarkeit des gesundheitlichen Leidens auszugehen ist und damit keine Erwerbsunfähigkeit gestützt auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder Somatisierungsstörung vorliegt. Die im bidisziplinären Gutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20% ergibt sich einzig aus der Diagnose einer leichten de- pressiven Episode.
Aus dem Gesagten folgt, dass gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 14. Juni 2013 arbeitsfähig war, abschliessend beurteilt werden kann. Zusammenfas- send ergibt sich, dass seit dem Einspracheentscheid vom 9. September 2005 zwar keine Ver- besserung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten, jedoch lit. a Abs. 1 der Schluss- bestimmungen anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zulässig ist. Dem Beschwerdeführer verbleibt dem massgeblichen und schlüssigen Gutachten von Dres. D.____ und E.____ zufolge eine Arbeitsfähigkeit von 80%.
Bei diesem Ergebnis kann die zwischen den Parteien unstrittig gebliebene Frage des Einkommensvergleichs offen gelassen werden. Die IV-Stelle hat für die Bestimmung des Vali- deneinkommens aufgrund der langjährigen Abstinenz des Beschwerdeführers vom Arbeits- markt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesam- tes für Statistik abgestellt. Das Invalideneinkommen hat sie ausgehend von den gleichen Tabel- lenlöhnen bestimmt und sodann die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der leichten depressiven Episode mit einem Abzug im Umfang von 20% berücksichtigt. Bei einer noch ver- bleibenden Restarbeitsfähigkeit von 80% resultiert ein Invaliditätsgrad von 20% und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
An diesem Ergebnis ändert – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch die Tatsache nichts, dass die Invalidenversicherung auf dem Regressweg von der Haft- pflichtversicherung der Unfallverursacherin im Rahmen eines Vergleichs eine einmalige Kapital- leistung erhalten hat.
9.1 Sozialversicherungsrecht und Haftpflichtrecht regeln je unterschiedliche Schadensaus- gleichsysteme, die in vielfältiger Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die versicherte Person kann gegenüber der haftpflichtigen Person beziehungsweise gegenüber der Haftpflichtversiche- rung den nicht von einer Sozialversicherung gedeckten Schaden – den Direktschaden – geltend machen, wobei ihr ein Quotenvorrecht zukommt. Die Sozialversicherung tritt gegenüber der haftpflichtigen Drittperson im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leis- tungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihren Hinterlassenen ein (Regress ge-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht mäss Art. 72 ff. ATSG; vgl. UELI KIESER, Auswirkungen der sozialversicherungsrechtlichen Re- vision auf das sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Invali- dität im Wandel, Gesetzesrevisionen – Rentenrevisionen: Aktuelle Entwicklungen und Proble- me, St. Gallen 2005, S. 149 mit Hinweisen).
9.2 Ein allfälliger Vergleich über Regressforderungen steht einer Revision der Rente nach dem klaren Wortlaut von lit. a Abs. 5 der Schlussbestimmungen nicht entgegen. Gemäss aus- drücklicher gesetzlicher Regelung in lit. a Abs. 5 der Schlussbestimmungen bewirken Änderun- gen von IV-Rentenansprüchen nach den Abs. 1-4 weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Komplemen- tärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten. Wie sich dem im Amtlichen Bulle- tin publizierten Antrag HUMBEL der Sitzung im Nationalrat vom 16. Dezember 2010 entnehmen lässt, gilt dies auch für Haftpflichtfälle, wo die Invalidenversicherung Invalidenleistungen ganz oder teilweise als Kapitalabfindung von den Haftpflichtversicherern regressiert hat. Dieses Re- gress-Substrat soll nicht als Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden können, wenn die Rente wegfällt (vgl. AB 2010 N 2116 ff.).
9.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Invalidenversicherung auch nicht die Wahl, ob sie die Schlussbestimmungen anwenden will oder nicht. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die verfassungs- und EMRK-Konformität von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen bejaht (Urteil vom 31. Oktober 2013, 8C_972/2012), so dass einer An- wendung dieser Regelung nichts entgegensteht. Die Verwaltung wie auch die Gerichte sind verpflichtet, die Schlussbestimmungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Anwendung zu bringen. Sind die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung erfüllt, muss die IV- Stelle diese verfügen, unabhängig davon, welche Vereinbarung sie zuvor mit Dritten abge- schlossen hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass der Rentenanspruch vorlie- gend als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren sei, zielt ins Leere. Das Gesetz regelt den An- spruch auf eine Rente und nennt auch die Gründe, welche zu einer Rentenanpassung führen. Von einem wohlerworbenen Recht auf eine Rente kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Aus der Vereinbarung zwischen Haftpflichtversicherung und Invalidenversicherung lassen sich somit keine Gründe für eine Weiterausrichtung der Rente ableiten.
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Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde von A.____ am 6. März 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_189/2014), erhoben.