Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 9. Januar 2014 (725 13 240 / 04)
Unfallversicherung
Unfallbegriff / unfallähnliche Körperschädigung (Selbstverteidigungstraining)
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Sandro Jaisli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, Aeschenvorstadt 57, 4051 Basel
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich Schweiz, Ge- schäftsbereich Schaden, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Der 1984 geborene A.____ arbeitet seit dem 27. November 2007 als Geschäftsleiter der B.____ GmbH und ist durch die Arbeitgeberin bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zurich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versi- chert. Am 10. Juli 2012 verletzte sich A.____ bei einer Partnerübung im Rahmen eines Selbst- verteidigungstrainings am linken Fuss, wobei er sich einen Bruch (basisnahe Metatarsale V Schaftfraktur links) zuzog. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen lehnte die Zurich mit Verfügung vom 13. September 2012 einen Anspruch von A.____ auf Versicherungsleistun-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen mangels Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne bzw. einer unfallähnlichen Körperschädi- gung ab. Daran hielt die Zurich auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2013 fest.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Mustafa Ates, am 30. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungs- recht. Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2013 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter o/e- Kostenfolge.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2013 beantragt die Zurich die vollumfängli- che Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einsprache- entscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Be- schwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjeni- gen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Pratteln, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantons- gerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantons- gericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden ge- gen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 30. August 2013 ist demnach einzutreten.
Zu prüfen ist zunächst, ob das Ereignis vom 10. Juli 2012 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist.
2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversiche- rung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsun- fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusse- ren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geis- tigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 75 E. 2.3). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Übli- chen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die ob-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht jektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 76 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis daher auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Fak- tor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rah- men dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 5.1).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 80 E. 4.3.1). Nach Lehre und Rechtspre- chung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Be- wegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ur- sache (BGE 134 V 72 E. 4.1, E. 4.3.2.1).
2.2 Zur Beurteilung der Frage, ob vorliegend ein Unfall angenommen werden kann, ist dem- nach zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vor- gang geht, zu dem nichts Besonderes ("Programmwidriges" oder "Sinnfälliges") hinzugetreten ist, oder ob ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrig- keit - gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1).
2.3 Im Rahmen der Unfallmeldung liegen kongruente Aussagen vom Beschwerdeführer und seinem Trainingspartner vor, der den Vorfall vom 10. Juli 2012 als Zeuge schilderte. Danach machte der Versicherte während der Partnerübung im Rahmen eines Selbstverteidigungstrai- nings einen Schritt rückwärts, worauf der Bruch erfolgte. Der Bewegungsablauf sei normal ge- wesen bzw. er sei nach dem Rückwärtsschritt normal wieder mit dem Fuss aufgetreten. Es ha- be sich auch keine unkontrollierte Bewegung (z.B. Ausgleiten, Stolpern, Anstossen, Sturz etc.) ereignet. Die Zurich hält demnach in ihrer Verfügung vom 13. September 2012 fest, dass vor- liegend das Erfordernis der „Ungewöhnlichkeit“ im Sinne der unter Ziffer 2.1 aufgeführten Rechtsprechung klar nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde vom 30. August 2013 dagegen auf den Standpunkt, dass angesichts der Art der vorliegenden Verletzung und des durch den Unfall mit den Schmerzen zusammen hervorgerufenen lauten Knalls im Fuss sowie der guten Übung, ein derart „schlecht“ ausgeführter Kampfsportschritt als ungewöhnlich im Sinne von Art. 4 ATSG einzustufen sei.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Der blosse Schritt rück- wärts im Rahmen eines Selbstverteidigungstrainings erfüllt den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG mangels Ungewöhnlichkeit nicht. Es liegt keine unkontrollierte Bewegung im Sinne der Recht- sprechung vor, da der natürliche Bewegungsablauf nicht durch einen in der Aussenwelt be- gründeten Umstand „programmwidrig“ beeinflusst wurde (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1). In ergän- zender Weise sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Ziff. 6 der Beschwerde vom 30. August 2013 selber festhält, dass im vorliegenden Fall unbestrittenermas- sen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zur Anwendung kommen. Damit kann das Ereignis vom 10. Juli 2012 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden.
3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen, sofern sie auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Einwirkung auf den menschlichen Körper zurückzuführen sind. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht. Als so genannte unfallähnliche Körperschädigungen gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend aufgeführten Körperverletzungen (unter anderem Knochenbrüche, vgl. lit. a), sofern sie auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Einwirkung auf den menschlichen Körper zurückzuführen sind. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlich- keit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt sein. Insbe- sondere muss auch bei der unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Ver- bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV das Erfordernis des „äusseren Ereignisses“ vorliegen, das heisst ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, eben unfallähnliches Ereignis muss gegeben sein (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenera- tiv bedingte Gesundheitsschädigung vor. Diese schon BGE 123 V 43 zugrunde liegende Be- trachtungsweise verträgt sich sehr wohl mit der Konzeption der obligatorischen Unfallversiche- rung und ihrer Abgrenzung zur Krankenversicherung; denn ein so verstandenes, nahe bei der unfallmässigen Einwirkung liegendes äusseres Ereignis rechtfertigt die Leistungspflicht des ob- ligatorischen Unfallversicherers (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 333 Erw. 2c). Deswegen fallen ein- schiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Be- tracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt, aufgetreten sind.
Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichun- gen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich, mangels Vorliegen eines äusseren Faktors,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV berufen.
3.2 Ein solcher äusserer Faktor wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch bejaht, wenn ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial vorliegt. Das ist der Fall, wenn alternativ entweder eine gesteigerte Gefahrenlage vorliegt (wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann) oder die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleich- kommt (wenn also eine gewisse Unkontrolliertheit der körpereigenen Bewegung gegeben ist; BGE 129 V 466 E. 4.3; vgl. weiter MARTIN KAISER / JAVIER FERREIRO, Sozialversicherungsrecht- liche Aspekte des Unfallbegriffs und des Wagnisses im Sport - eine Übersicht über die Recht- sprechung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 2013, S. 577). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors gemäss Bundesgericht bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereige- nen Traumen führen können, wie etwa das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2.3).
3.3 Fest steht, dass der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Bruch (basisnahe Metatar- sale V Schaftfraktur links) eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbin- dung mit Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV darstellt. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer sich diese Körperschädigung durch ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis im vorstehend genannten Sinne zugezogen hat.
3.4 Wie bereits erwähnt, gab der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 30. Juli 2012 weder eine unkontrollierte Bewegung, einen Fehltritt, eine besondere Belastung oder Ähnliches an. Der Beschwerdeführer schildert der Sachverhalt vielmehr dahingehend, dass nach einem Schritt rückwärts bei einer Partnerübung im Rahmen eines Selbstverteidigungstrainings der Bruch am Fuss erfolgte. Diese Aussagen stimmen mit denjenigen von C.____ überein, der vom Beschwerdeführer als Zeuge offeriert wurde. Die Zurich verneint das Vorliegen einer unfallähn- lichen Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV. Das dem Selbstverteidigungstraining zu Grunde liegende „Tänzeln“ vergleicht die Zurich mit dem Sachverhalt, der bei „normalem Jog- gen“ vorliegt. Dort handelt es sich um einen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers (vgl. Urteil 8C_118/2008 vom 23. Oktober 2008, E. 3.3; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2013, 725 13 25). Auch eine gesteigerte Gefahrenlage erachtet die Zurich als nicht gegeben, was insbesondere mit der beruflichen Gewöhnung - in Bezug auf Selbstverteidi- gungstrainings - des Beschwerdeführers begründet wird. Die Beschwerdegegnerin macht zudem geltend, es sei der „inkriminierte“ Sachverhalt und nicht das Kampfsporttraining als solches zu prüfen. Es fehle im konkreten Fall denn auch an einer gesteigerten Gefahrenlage wie auch am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit des Rück- wärtsschritts im Kampfsporttraining führenden Moments, wird doch in keiner Weise ein brüsker oder hektischer oder sonstwie als ungewöhnlich zu verstehender Sachverhalt oder Bewe- gungsablauf geschildert.
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3.5 Der Beschwerdeführer dagegen bezeichnet den Vergleich zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und dem normalen Joggen als „äusserst unseriös“. Beim Rückschritt im Rahmen eines Selbstverteidigungstrainings könne man nicht von einem normalen Gebrauch der Körper- teile sprechen, erfolgt dieser doch als so genannte Abwehrmassnahme, reflexartig und sowohl unter psychologischer als auch physischer Belastung. Der äussere Faktor in Form einer gestei- gerten Gefahrenlage sei in der Doppelbelastung des Fusses (Vorbelastung durch Kampfstel- lung und anschliessende heftige Zurücksetzung und Abfederung) zu sehen.
3.6 Fraglich und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt ein gesteigertes Gefährdungspotenzial im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Dafür müsste entweder eine gesteigerte Gefahrenlage vorliegen oder die in Frage stehende Lebensverrichtung müsste einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleichkommen (BGE 129 V 466, E. 4.2.2; MARTIN KAISER / JAVIER FERREIRO, a. a. O., S. 577).
3.7 Vorweg ist festzuhalten, dass der Prüfung der gesteigerten Gefahrenlage die Umstände des Selbstverteidigungstrainings als Ganzes zu Grunde zu legen sind. Eine isolierte Betrach- tung des Rückwärtsschrittes als Einzelszene kann nicht massgeblich sein. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung kann eine gesteigerte Gefahrenlage bei vielen sportlichen Betätigungen vorliegen (BGE 129 V 466, E. 4.2.2). Insbesondere für das Fussballspiel bestätigt das Bundes- gericht grundsätzlich das Vorliegen einer gesteigerten Gefahrenlage, indem es festhält, dass das Fussballspiel als Ganzes ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial sei, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.), die den gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Es stellt auch für einen geübten Fussballspieler keine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Bewegen im Raum dar (Urteil 8C_186/2011, E. 8.4; SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38, U 71/07 E. 6.2; Urteile U 611/06 vom 12. März 2007 E. 5.1; U 469/06 vom 26. Juli 2007 E. 5.4; vgl. auch MARTIN KAISER / JAVIER FERREIRO, a. a. O., S. 577; vgl. auch Urteile des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2013, 725 12 233 und vom 21. Januar 2013, 725 12 330). Sodann wurde auch die Verlet- zung bei einem Torabschuss im Rahmen eines Fussballspiels als unfallähnliche Körperschädi- gung bestätigt (vgl. Urteil 8C_403/2013, E. 5). Diese Begründungen müssen im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung auch im vorliegen- den Fall gelten, handelt es sich doch bei einem partnerschaftlich ausgeführten Verteidigungs- training um eine mit dem Fussball vergleichbare sportliche Situation, in welcher eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (wie abruptes Umschalten von Angriff- in Abwehrhandlun- gen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, abruptes Ausweichen von gegnerischen Angriffshand- lungen etc.), die den gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer diese Trainings mehrmals wöchentlich ausführt, denn das in Frage stehende Training stellt auch für den geübten Sportler keine alltäg- liche Lebensverrichtung (wie beispielsweise normales Joggen) dar. Zudem weist das Bundes- gericht in einem neueren Urteil auf Meinungen in der Lehre hin, die betonen, dass es für die Leistungsbegründung auf die Würdigung der objektiven Umstände ankommt. Subjektive Um- stände, wie beispielsweise die berufliche Gewöhnung, sollten (im Unterschied zur früheren
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung) keine Rolle mehr spielen (BGE 134 V 72, E. 4.2.3). Im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung und im Sinne einer einheitlichen Anwendung der darin aufgestellten Grundsätze, ist im vorliegenden Fall das Vorhandensein einer gesteigerten Gefahrenlage zu bejahen.
3.8 Aus den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich, dass eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV gegeben ist. Der äussere Faktor ist durch das Vorliegen einer gesteiger- ten Gefahrenlage gegeben. Folglich ist ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststell- bares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis gegeben. Zusammenfassend ist somit als Ergebnis festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom
Juli 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juli 2012 die gesetzlichen Leistungen zu er- bringen.
Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben.
4.1. Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdefüh- rer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 9. Dezember 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 12.6 Stunden geltend gemacht. Die detaillier- te Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 7,6 Stunden, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des Einspracheentscheides erbracht worden sind. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren wird aber praxisgemäss nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung des Einspracheentscheides entstandene Aufwand berücksichtigt. Dies bedeutet, dass in casu lediglich der für den Zeitraum nach dem 2. Juli 2013 (Zustellung des Ein- spracheentscheides) ausgewiesene Aufwand von 5 Stunden, der sich umfangmässig in Anbe- tracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist, entschädigt werden kann. Die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen (wiederum ab Zustellung des Einspracheentscheides) belaufen sich auf Fr. 50.--. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘242.20 (5 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.-- + 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache- entscheid vom 1. Juli 2013 aufgehoben und die Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 10. Juli 2012 die gesetzlichen Leistun- gen zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘242.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2014 Beschwer- de beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_147/2014) erho- ben.