2014-01-09_sv_2

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

Vom 9. Januar 2014 (715 13 78)


Arbeitslosenversicherung

Ablehnung in der Anspruchsberechtigung infolge Abmeldung von der Arbeitsvermitt- lung; keine Rückwirkung infolge fehlender und widersprüchlicher Aktenlage

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Simon Berger, Advokat, Haus Thurgauerhof, Postfach 552, 4410 Liestal

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Die 1986 geborene A.____ bezog während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 31. Juli 2008 bis 30. Juli 2010 Arbeitslosenentschädigung. Am 16. November 2010 melde- te sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 17. November 2010 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2010.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- land (Kasse) den Anspruch der Versicherten, da die Beanspruchung von Arbeitslosenentschä- digung auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Ausschlusses von arbeitgeberähnlichen Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hinauslaufe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 23. Juni 2011 ab. Die hiergegen erhobene Be- schwerde hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 12. April 2012 gut und wies die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Kasse zurück. In der Folge richtete die Kasse der Versicherten rückwirkend für die Monate Januar bis März 2011 entsprechende Ar- beitslosenentschädigung aus.

C. Mit Verfügung vom 29. August 2012 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten erneut infolge Abmeldung von der Arbeitslosenvermittlung und Nichteinreichung der Angaben der versicherten Person ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Ent- scheid vom 19. Februar 2013 ab. Dabei hielt sie fest, dass aus den Akten klar hervorgehe, dass sich die Versicherte am 18. Juli 2011 infolge Wegzugs rückwirkend per Ende März 2011 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe. Die gegenteilige Auffassung werde insofern widerlegt, als sie sich infolge des ausführlich dokumentierten Wohnsitzwechsels und nicht etwa wegen des dazumal vor Kantonsgericht hängigen, ersten Ablehnungsverfahrens von der Arbeitsver- mittlung abgemeldet habe. Die Versicherte hätte sich nach ihrer Abmeldung sofort erneut zur Arbeitsvermittlung anmelden können. Sie habe es jedoch vorgezogen, sich erst wieder am 27. April 2012 anzumelden. Hinzu trete, dass die Versicherte seit dem 1. Mai 2011 keine For- mulare „Angaben der versicherten Person“ eingereicht habe und damit die jeweiligen, monatli- chen Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung habe verwirken lassen.

D. Mit Eingabe vom 22. März 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Simon Berger, Advokat, am Kantonsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kasse vom 19. Februar 2013 und beantragte dessen Aufhebung sowie die Bejahung der Anspruchsberech- tigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2011 bis 27. April 2012. Zur Begründung wur- de im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die Versicherte nicht von der Arbeitsvermittlung habe abmelden wollen. Das Verhalten der Kasse widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, da sie die Beschwerdeführerin weder über die Tragweite der erfolgten Abmeldung informiert noch deren Rechtsvertreter über diese Tatsache ins Bild gesetzt habe. Der Vorwurf, keinen Nachweis betreffend die erbrachten Arbeitsbemühungen erbracht zu haben, sei die Fol- ge der fälschlicherweise erfolgten Abmeldung und könne daher nicht als Pflichtverletzung ge- wertet werden.

E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 auf Abweisung der Be- schwerde. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin Nachweise ihrer per- sönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate April und Juni 2011 sowie Angaben weiterer Fir- men, bei welchen sie sich beworben habe, einreichen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 56 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 AVIV die Rekursinstanz am Ort, wo die Beschwerde führende Person die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosen- kasse. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in B.____, weshalb das Kantonsge- richt örtlich und sachlich zuständig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprü- fungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Abklärung des Sachverhalts hat das Gericht gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungs- recht des Bundes, Basel 1996, S. 176 N 914 und S. 220 N 1138). Für das Beschwerdeverfah- ren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel - unabhängig da- von, von wem sie stammen - objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg- baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Wei- ter dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge- richt eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichen- des vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blos- se Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Viel-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b).

2.1 Zwischen den Parteien ist in erster Linie umstritten, ob und allenfalls per wann sich die Versicherte rechtsverbindlich von der Arbeitsvermittlung und mithin vom Bezug von Arbeitslo- senentschädigung abgemeldet hat. Kernargumentation der Kasse ist in diesem Zusammen- hang, dass sich die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2011 rückwirkend per 30. März 2011 ab- und sich erst wieder am 24. April 2012 zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe.

2.2 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer kumulativ alle Voraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person Anspruch auf Leis- tungen nur dann hat, wenn sie unter anderem die Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) erfüllt. Zweck der Kontrolle ist es, die versicherten Personen dazu anzuhalten, sich den offiziel- len Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, damit diese die materiellen Anspruchs- voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und die Vermittlungsfähigkeit prüfen können (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 2. Aufl., Rz. 317). Die Kontrollvorschriften umfassen die An- meldung beim Arbeitsamt sowie die Beratungs- und Kontrollgespräche. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AVIV (in der vorliegend anwendbaren Fassung gültig ab 1. Januar 2011) muss sich die versi- cherte Person deshalb bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder bei der nach kantonalen Vor- schriften zuständigen Amtsstelle persönlich melden. Gemäss § 5 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (ALVG) vom 25. März 1999 nehmen die Gemeinden die per- sönlichen Anmeldungen der Stellensuchenden zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung entgegen. Die versicherte Person hat sich deshalb am ersten Tag, für den sie Versicherungsleistungen beanspruchen will, persönlich bei der Gemein- de ihres Wohnortes zu melden. Anschliessend muss sie sich entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen bei der zuständigen Amtsstelle melden (vgl. Art. 21 Abs. 1 AVIV in der vorliegend anwendbaren Fassung gültig ab 1. Januar 2011). Meldet sich die versicherte Person von der Arbeitsvermittlung ab, so entfällt die in Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG genannte Anspruchsvoraussetzung bis zu einer allfälligen Wiederanmeldung. Eine solche Wiederanmeldung setzt sachlogisch eine vorgängige Abmeldung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2013, 8C_1035 /2012, E. 9.1).

3.1 Der strittigen Angelegenheit liegen diverse Unterlagen zu Grunde, auf welche in der Fol- ge näher einzugehen ist.

3.2.1 Dem Protokoll des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 9. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass die Stellensuchende, wohnhaft ursprünglich in C., nun an der D- Strasse in E.____ wohne und ihre Wohnung untervermietet habe. Sie könne sich keine eigene Wohnung mehr leisten. Als offizielle Wohnadresse gelte jedoch weiterhin die in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung angegebene Adresse. Die Stellensuchende wolle nicht dauerhaft nach E.____ zügeln (vgl. Vernehmlassungsakten der Kasse, Akt N° 827).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.2 Im Zentrum der strittigen Angelegenheit steht sodann das Abmeldeformular des RAV vom 18. Juli 2011 (Akt N° 829). Dieses Formular ist von der Beschwerdeführerin anerkannter- massen unterschrieben worden. Unter der Rubrik „Datum letzter Kontrolltag“ enthält das Formu- lar den maschinellen Eintrag „Datum der Wegzugsbescheinigung“ sowie das entsprechend handschriftlich eingetragene Datum vom 31. März 2011. Ebenfalls maschinell ist als Grund der Abmeldung die Rubrik „RAV Wechsel“, handschriftlich hingegen die Rubrik „Abmeldung“ sowie als Grund, weshalb die Versicherte keine Stelle gefunden habe, die Rubrik „Anderer Grund“ angekreuzt.

3.2.3 Weiter findet sich in Akt N° 826 das Protokoll des Beratungsgesprächs ebenfalls vom 18. Juli 2011. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr bei ihren Eltern in B.____ wohne. Das genaue Datum der Abmeldung bei ihrer bisherigen Wohnsitzgemeinde in C.____ wisse sie nicht mehr genau; auch habe sie sich noch nicht offiziell in B.____ angemel- det. Weiter ist diesem Aktenstück zu entnehmen, dass eine Mutation und die daraus resultie- rende Abmeldung infolge Kantonswechsels vorgenommen worden sei. In Bezug auf das weite- re Procedere kann dem entsprechenden Formular entnommen werden, dass die Versicherte das Wegzugsdatum bis 19. Juli 2011 elektronisch mitzuteilen habe und anschliessend die Mu- tation und Abmeldung entsprechend weitergeleitet werde. Alle Inserate, Bewerbungsbriefe und Absagebriefe seien weiterhin aufzuheben und das weitere Vorgehen mit dem neuen Berater zu besprechen.

3.2.4 Schliesslich figuriert in den Akten das Mutationsblatt vom 18. Juli 2011 (Akt N° 825). Daraus geht hervor, dass sich die Adresse der Versicherten geändert habe. Diese befinde sich nunmehr am F.-Weg in B.. Diesem Mutationsblatt ist im Weiteren eine handschriftli- che Notiz zu entnehmen, wonach die Stellensuchende der Gemeinde Muttenz eine andere Ad- resse an der D._-Strasse in E.__ genannt habe. Ebenfalls ist dem Mutationsblatt die hand- schriftliche Notiz „Nur zur Info!“ und „falls mal gebraucht...“ zu entnehmen.

3.3 Die zitierten Akten sind aus Sicht des Gerichts mit erheblichen Unklarheiten behaftet. Wenn die Kasse im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 argumentiert, dass die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung wegen des von der Beschwerdeführerin doku- mentierten Wohnsitzwechsels erfolgt sei, kann ihr jedenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche Annahme lässt sich aufgrund der echtzeitlichen Unterlagen vom 18. Juli 2011 nicht nachvollzie- hen. Die Kasse beruft sich in ihrem Einspracheentscheid diesbezüglich auf das Beratungsge- spräch vom 9. Mai 2011. Jenes Protokoll enthält zwar den Vermerk, dass die Versicherte ange- geben habe, dass sie an der D.-Strasse in E. wohne. Es enthält indessen den Ver- merk, dass die Versicherte nicht dauerhaft nach E.____ ziehen wolle, und als offizielle Wohnad- resse deshalb weiterhin die in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung angegebene Adresse – mithin ihr bisheriger Wohnsitz in C.____ – Gültigkeit besitze. Entgegen der von der Kasse ver- tretenen Auffassung kann aufgrund des Beratungsprotokolls vom 9. Mai 2011 somit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte bereits vor dem 18. Juli 2011 einen neuen Wohnsitz im Stadtkanton E.____ begründet hätte. Relevant für die Frage der strittigen Abmeldung sind somit jene übrigen Aktenstücke, welche vom 18. Juli 2011 datieren. Aus die- sen geht hingegen ebenfalls kein Kantonswechsel hervor. Aus dem Beratungsprotokoll vom

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 18. Juli 2011 ergibt sich vielmehr das Gegenteil, nämlich dass die Versicherte nunmehr bei ih- ren Eltern in B.____ wohne. Zugleich ist demselben Protokoll aber zu entnehmen, dass die dar- aus resultierende Abmeldung infolge Kantonswechsels vorgenommen worden sei (vgl. Ver- nehmlassungsakten der Kasse, Akt N° 826). Dies ist ein unauflösbarer Widerspruch. Zumal im zugehörigen Mutationsblatt vom 18. Juli 2011 als neue Wohnadresse ebenfalls eine Adresse in B.____ und damit weiterhin ein Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft genannt wird, kann der Kasse jedenfalls nicht gefolgt werden, dass die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung durch einen Kantonswechsel bedingt gewesen sei (vgl. Akt N° 825). Gegen eine solche Auffassung spricht denn auch der Umstand, dass auf dem entsprechenden Abmeldeformular vom 18. Juli 2011 zwar die beiden Rubriken „Abmeldung“ sowie „RAV-Wechsel“, nicht aber ein „Kantons- wechsel“ als Grund für die Abmeldung angekreuzt worden sind (vgl. Akt N° 829). Eine Abmel- dung von der Arbeitsvermittlung infolge Kantonswechsels ist daher zu verneinen. Nichts ande- res legt letztlich auch die eigene Aktennotiz des KIGA vom 31. Juli 2012 nahe, der zufolge die näheren Umstände der Abmeldung vom zuständigen RAV zunächst noch abzuklären seien und erst anschliessend zu entscheiden sei, ob die Abmeldung überhaupt gültig sei (vgl. Vernehm- lassungsakten der Kasse, Akt N° 209).

4.1 Mit Blick auf das unterschriftliche Einverständnis der Versicherten auf der Abmeldung vom 18. Juli 2011 bleibt bei dieser Sachlage jedoch offen, ob und allenfalls per wann sich die Versicherte aus anderen Gründen von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat (vgl. Vernehmlassungsakten der Kasse, Akt N° 829). Soweit die Beschwerdeführerin zunächst einwendet, dass eine gleichzeitige Abmeldung von der Arbeitsvermittlung Ende März 2011 ei- nerseits und die Durchführung des Beschwerdeverfahrens im vorangehenden Verfahren 715 11 288 andererseits keinen Sinn mache, und demnach nach Treu und Glauben davon auszugehen sei, dass sie sich nicht von der Arbeitsvermittlung habe abmelden wollen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der massgebende Einspracheentscheid im damaligen Verfahren 715 11 288 datiert vom 23. Juni 2011. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde hingegen erst am 24. August 2011 erhoben. Der seit der Unterzeichnung der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 18. Juli 2011 bis zur Beschwerdeerhebung liegende Zeitraum von rund zwei Monaten erweist sich mithin als zu lang, als gestützt alleine auf die zeitliche Konnexität von einer allenfalls irrtüm- lichen Abmeldung ausgegangen werden könnte.

4.2 Konsultiert man indes die Akten des vorangehenden Vorverfahrens 715 11 288, so ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der kantonsgerichtlichen Par- teiverhandlung vom 12. April 2012, dass sich die Versicherte im August / September 2011 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe, nachdem sie wieder zu ihren Eltern gezogen sei. Ak- tuell sei sie auf Arbeitssuche, habe sich jedoch nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, sondern kümmere sich nunmehr selbst um eine neue Anstellung. Dem Plädoyer des Rechtsver- treters der Versicherten anlässlich der damaligen Parteiverhandlung ist sodann zu entnehmen, dass sich die Versicherte offenbar bereits von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe oder ihren Verpflichtungen als arbeitslose Person aus anderweitigen Gründen allenfalls nicht mehr nachgekommen sei (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Parteiverhandlung vom 12. April 2012, Verfahren 715 11 288). Die Aussagen der Versicherten anlässlich ihrer Befragung vor dem Kantonsgericht decken sich jedenfalls mit der rund neun Monate zuvor erfolgten, unterschriftlich

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestätigten Abmeldung von der Arbeitsvermittlung vom 18. Juli 2011. Es ist in diesem Zusam- menhang davon auszugehen, dass ihre damaligen Aussagen vor Kantonsgericht unbefangen erfolgt und insbesondere nicht von allfälligen Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur im Zusammenhang mit der nunmehr vorliegend strittigen Frage der Abmeldung von der Arbeits- vermittlung geprägt gewesen sind. Es ist ihnen daher voller Beweiswert zuzumessen. Daraus aber resultiert, dass sich die Versicherte nicht rückwirkend bereits per Ende März 2011, son- dern per Wirkung der Unterzeichnung des Abmeldeformulars vom 18. Juli 2011 aus freien Stü- cken von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat.

4.3 Daran vermag nichts zu ändern, dass die Versicherte lediglich den ungefähren Zeitraum ihrer Abmeldung mit August bzw. September 2011 bezeichnet hat. Es ist daran zu erinnern, dass die Versicherte dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 18. Juli 2011 zufolge dazumal bereits bei ihren Eltern in B.____ gewohnt hat (vgl. Vernehmlassungsakten der Kasse, Akt N° 826). Wenn sie anlässlich der rund neun Monate später protokollierten Parteibefragung angegeben hat, dass sie sich von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe, nachdem sie wieder zu ihren Eltern gezogen sei, ist diesbezüglich jedenfalls kein Widerspruch in ihren Aussagen zu erkennen. Gegen die Annahme einer bereits per Ende März 2011 rückwirkenden Abmeldung spricht auch der Vermerk im Protokoll des Beratungsgesprächs vom 18. Juli 2011 (vgl. Ver- nehmlassungsakten der Kasse, Akt N° 826). Daraus geht hervor, dass die Abmeldung erst nach erfolgter Mitteilung des genauen Wegzugsdatums durch die Versicherte in die Wege geleitet werde. Wenn das RAV die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung demnach von der bis zum 19. Juli 2011 erwarteten Bestätigung der Versicherten selbst abhängig gemacht hat, erweist sich die von der Kasse vertretene Auffassung einer rückwirkenden Abmeldung jedoch so oder anders als unzutreffend. Gegen eine rückwirkende Abmeldung von der Arbeitsvermittlung be- reits per Ende März 2011 spricht ausserdem der Umstand, dass die Versicherte erst ab Mai 2011 keine monatlichen Formulare betreffend die „Angaben der versicherten Person“ mehr ein- gereicht hat (vgl. Vernehmlassung der Kasse vom 12. Juni 2013). Bis und mit April 2011 hat die Versicherte die entsprechenden Angaben jedoch getätigt; insbesondere hat sie noch am 10. Mai 2011 das entsprechende Formular für den Monat April 2011 eingereicht (vgl. Vernehmlassungsakten der Kasse, Akt N° 293). Entsprechend wurde die Versicherte mit Verfügung des RAV vom 14. Juni 2011 mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2011 sanktioniert (vgl. Vernehmlassungsakten der Kasse, Akt N° 288). Wurde die Versicherte aber vom RAV noch für die Kontrollperiode Mai 2011 in der Anspruchsberechtigung eingestellt, er- weist es sich als widersprüchlich, eine in den Akten im Übrigen nicht substantiierte Abmeldung von der Arbeitsvermittlung bereits per Ende März 2011 anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der von der Kasse rückwirkend geltend gemachte Abmeldezeitpunkt vom 31. März 2011 formu- lartechnisch mit dem Datum der Wegzugsbescheinigung im Zusammenhang steht (vgl. Abmel- dung von der Arbeitsvermittlung vom 18. Juli 2011, Vernehmlassungsakten der Kasse, Akt N° 829; ebenso Erwägung 3.2.2 hievor). Da nach Lage der Akten hingegen weder ein Kan- tonswechsel noch ein bereits per Ende März 2011 erfolgter Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons von C.____ nach B.____ dargetan ist (vgl. Vernehmlassungakten der Kasse Akten N° 825 bis 827), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Versicherte bereits per Ende März 2011 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe. Nach überwiegender Wahr-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheinlichkeit ist vielmehr darauf zu schliessen, dass sich die Versicherte erst mit Wirkung der Unterzeichnung des fraglichen Formulars am 18. Juli 2011 von der Arbeitsvermittlung abgemel- det hat. Damit aber hat sie auch erst ab diesem Zeitpunkt auf den Bezug von Arbeitslosent- schädigung verzichtet.

4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der jeweiligen Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Diese Frist gilt rechtsprechungsgemäss als Verwirkungs- frist, nach deren Ablauf ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung untergeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2). Zur Geltendma- chung ihres Anspruchs hat die versicherte Person gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. a AVIV ab der zweiten Kontrollperiode einer neuen Rahmenfrist sowie nach jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, unter anderem das Formular „Angaben der versicherten Person“ der Kasse vorzulegen. Nach Lage der Akten hat die Versi- cherte am 10. Mai 2011 die entsprechenden Angaben letztmals für April 2011 eingereicht (vgl. Vernehmlassungsakten der Kasse, Akt N° 293). Die Verwirkungsfrist für Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung ab Mai 2011 endete damit Ende Juli 2011. Es ergibt sich demnach, dass der Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit bis zur Abmel- dung von der Arbeitsvermittlung per 18. Juli 2011 noch nicht verwirkt war.

4.5 Zusammenfassend resultiert, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der vom RAV am 14. Juni 2011 bereits verfügten sieben Einstelltage Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung bis und mit 17. Juli 2011 besitzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gut- zuheissen und die Angelegenheit ist zur Bemessung und anschliessenden Ausrichtung der der Versicherten zustehenden Arbeitslosenentschädigung vom 1. April 2011 bis 17. Juli 2011 an die Kasse zurückzuweisen.

  1. Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegen- de Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Ver- fahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach mit ihrem Rechtsbe- gehren obsiegt. Es ist ihr deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Kasse zuzuspre- chen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 11. Novem- ber 2013 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 10,5 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 83.— ausgewiesen, was angesichts der sich stellenden Sachver- halts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Der ausgewiesene Zeitaufwand ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stun- denansatz von Fr. 250.— zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach ein Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2‘924.65 (10,5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 83.— und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheent- scheid des KIGA Baselland vom 19. Februar 2013 und dessen Verfü- gung vom 29. August 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Anspruchsberechtigung mit Wirkung ab 18. Juli 2011 infolge Ab- meldung von der Arbeitsvermittlung abzulehnen ist. 2. Die Angelegenheit wird zur Bemessung und anschliessenden Ausrich- tung der der Versicherten zustehenden Arbeitslosenentschädigung vom 1. April 2011 bis 17. Juli 2011 an die Öffentliche Arbeitslosenkas- se Baselland zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das KIGA Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 2‘924.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwert- steuer) zu bezahlen.

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09.01.2014
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24.03.2026