Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. Januar 2014 (810 13 222)


Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haid- lauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschrei- ber Marius Wehren

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martina Horni, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug und Wegweisung (RRB Nr. 1172 vom 2. Juli 2013)

A. Der kosovarische Staatsangehörige A., geboren 1986, reiste 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. A. fiel bereits im Jugendalter mehrfach negativ in Erscheinung: Er wurde in den Jahren 1999 und 2000 jeweils wegen Diebstahls zu Arbeitsleistungen von 2 bzw. 4 halben Tagen ver- urteilt. In den Jahren 2000 und 2001 wurde er wegen unberechtigter Verwendung eines Motor- fahrrades bzw. Gebrauchsentwendung eines Fahrrads zu Arbeitsleistungen von 2 bzw. 4 hal-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben Tagen verurteilt. Im Jahr 2002 wurde A.____ mit sofortiger Wirkung von der Schule ausge- schlossen, weil er den Kopf eines Mitschülers auf das Pult drückte und ihm dabei eine Schere an den Hals hielt. Im gleichen Jahr wurde er wegen eines Raubversuchs verurteilt, wobei an- stelle einer Strafe eine Platzierung bei einer Gastfamilie angeordnet wurde. Im Jahr 2005 wurde A.____ wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Glasflasche auf den Kopf des Opfers geschlagen), begangen im August 2004, zu einer Arbeitsleistung von 8 ganzen Tagen verurteilt. A.____ wurde sodann auch im Erwachsenenalter wiederholt straffällig: Am 11. März 2009 wurde er vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (einhändig bedienbares Messer im Handschuhfach des Personenwagens), gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.24 ‰), Verletzung von Verkehrsregeln sowie Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 19. März 2012 wurde A.____ erneut wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Tragen eines Schmetterlingsmessers) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Im Weiteren wurde A.____ wegen in den Jahren 2007 bis 2011 begangenen SVG-Widerhandlungen der Führerausweis insgesamt vier Mal für eine Dauer von 1, 2, 6 und 12 Monaten entzogen. Schliesslich wurde er 2011 wegen häuslicher Gewalt (Drohung) mit einem Betretungsverbot bezüglich der elterlichen Wohnung für knapp zwei Wochen belegt.

B. Am 12. Oktober 2012 stellte B.____ beim Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM) ein Gesuch um Familiennachzug für seine im Kosovo lebende Ehefrau B.____.

C. Am 12. März 2013 verfügte das AfM nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz, wobei die Ausreise spätestens bis zum 15. Mai 2013 zu erfolgen habe. Das Ge- such um Familiennachzug zugunsten von B.____ wurde abgewiesen.

D. Die von A., vertreten durch Martina Horni, Advokatin in Binningen, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. Juli 2013 abgewiesen. Es wurde verfügt, dass A. die Schweiz 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen habe.

E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 erhob A., nach wie vor durch Martina Horni anwalt- lich vertreten, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 2. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, es seien der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des AfM vom 12. März 2013 aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung zu belassen und von der Wegweisung abzusehen sowie auf das Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B. einzutreten. In seiner Beschwerdebegrün- dung vom 16. September 2013 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den gestellten Begehren fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 stellt der Regierungsrat das Begehren auf Abweisung der Beschwerde.

G. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurtei- lung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen.

H. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde eine Befragung des Beschwerdefüh- rers durchgeführt. Die Parteien hielten vollumfänglich an ihren Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

  2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

  3. Strittig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers sowie die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug zu Recht erfolgten.

4.1 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Ein Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 unter anderem vor bei einer Missach- tung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mut- williger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, wel- cher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Da- mit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2).

4.2 Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsguts abzustellen. Wenn die ausländische Per- son durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, so werden die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt sein. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausrei- chen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der ver- hängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung ist somit auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von straf- rechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig we- der gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; siehe auch ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.29; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 19 zu Art. 63 AuG; MARC SPESCHA, in: Kommentar Migrations- recht, Zürich 2012, N 10 zu Art. 63 AuG).

4.3 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren in wiederholter Weise delinquiert und gegen die geltende Rechtsordnung verstossen habe. Er habe sich durch die ausgefällten Strafurteile und Sanktionen jeweils nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Beim Beschwerdeführer sei ein erhebliches Aggressionspotenzial feststellbar und er zeige durch sein Verhalten, dass er auch besonders hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Integrität nicht respektiere. Na- mentlich habe er kurz vor seinem 18. Geburtstag zusammen mit drei Freunden einen Schwei- zer verprügelt und mit einer Glasflasche am Kopf verletzt. Bereits zwei Jahre zuvor sei er von der Schule ausgeschlossen worden, nachdem er den Kopf eines Mitschülers auf das Pult ge- drückt und ihm dabei eine Schere an den Hals gehalten habe. Seit dem Jahr 2007 habe er aus- serdem in regelmässigen Abständen gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Im Jahr 2008 sei ihm der Führerausweis entzogen worden, weil er die innerorts geltende Höchstge- schwindigkeit um 22 km/h überschritten habe. Zudem sei ihm der Führerausweis bereits mehr- fach wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen worden. Ausserdem sei der Be- schwerdeführer zwei Mal wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Dies zeige, dass er sich durch entsprechende Sanktionen in keiner Weise beeindrucken lasse und nicht gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Angesichts der Summierung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Verstössen, der notorischen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und der schlechten Legalprognose sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben.

4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in der Vergangenheit zwar mehrfach negativ aufgefallen sei. Der grösste Teil dieser Verfehlungen habe jedoch im Jugendalter statt- gefunden. Der Raubversuch sei im Alter von 16 Jahren erfolgt und die Verurteilung wegen ein- facher Körperverletzung im Jahr 2005 könne ebenfalls als Jugenddelikt angesehen werden, zumal er im Zeitpunkt der Tat noch minderjährig gewesen sei. Seither sei er im Zusammenhang mit Gewaltdelikten nicht mehr negativ aufgefallen. Ihm nun nach acht und mehr Jahren diese Verfehlungen im Rahmen einer ausländerrechtlichen Massnahme entgegenzuhalten, erscheine höchst fragwürdig, zumal es anfänglich einzig um eine Abklärung seiner Situation im Rahmen des Familiennachzugs gegangen sei. Im Erwachsenenalter zeigten sich einzig noch SVG- Delikte, welche nicht massgeblich ins Gewicht fallen dürften, sowie zwei Vergehen gegen das Waffengesetz. Bezüglich der von der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht aufgeführten weiteren Delikte im Gewaltbereich sei es zu Verfahrenseinstellungen gekommen oder die entsprechen- den Anzeigen seien nicht weiterverfolgt worden. Diese dürften deshalb nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, andernfalls eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorliegen würde. Zusammengefasst sei damit nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein schwerwiegender Verstoss ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgeworfen werden könne.

4.5 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer seit seinem Jugendalter kontinuierlich negativ aufgefallen ist. Bei der Beurteilung, ob er damit den Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwer- deführer durch sein Verhalten auch besonders hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Integrität verletzt hat. Namentlich hat er bereits im Zusammenhang mit seinem Schulausschluss im Jahr 2002 ein äusserst aggressives Verhalten gezeigt, indem er einem Mit- schüler eine Schere an den Hals hielt und ihn damit massiv bedrohte. Sodann hat er kurz vor seiner Volljährigkeit einer Person mit einer Glasflasche gegen den Kopf geschlagen, wofür er wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt wurde. Der Regierungsrat hält zu Recht fest, dass es sich dabei um ein schwerwiegendes Delikt handelte, bei welchem mit gravierenden und irreversiblen Kopfverletzungen gerechnet werden musste. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jugend- als auch im Erwachsenenalter eine Vielzahl von Delikten begangen hat. Zwar wurde er nach Erreichen der Mündigkeit nicht mehr im Gewaltbereich straffällig. Er nahm jedoch auch im Rahmen seiner mehrfachen Wider- handlungen im Strassenverkehrsbereich, insbesondere dem Fahren mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration und dem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts, eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben von Drittpersonen in Kauf. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus wiederholt wegen Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt. Er liess sich von den verhängten Strafen, Bussen und mehrfachen Führerausweisentzügen für eine Dauer von insgesamt 21 Monaten in keiner Weise beeindrucken bzw. von weiteren Verstössen abhalten. Dies legt - ungeachtet der Tatsache, dass er seit Mitte 2011 nicht mehr negativ aufge- fallen ist - den Schluss nahe, dass er weder gewillt noch fähig ist, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren und damit zu rechnen ist, dass er auch zukünftig wieder straffällig wird. Der Regie- rungsrat ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der seit Jahren anhaltenden

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der Summierung von Verstössen der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist.

  1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das in Art. 8 Ziffer 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Das geschützte Familienleben im Sinne dieser Bestimmung beschränkt sich grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten wegen körperlicher oder geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit, die eine dauernde Betreuung nötig macht, in einem eigentlichen Abhängigkeitsver- hältnis steht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 261 E. 1d). Der Beschwerdeführer macht gel- tend, dass er im Haushalt seiner Eltern lebe und zu diesen sowie zu seinen Geschwistern eine enge familiäre Bande und regelmässige Kontakte pflege. Ein besonderes Abhängigkeitsverhält- nis ist damit weder dargetan noch ersichtlich und eine Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK bzw. einen sich daraus ergebenden Bewilligungsanspruch fällt damit ausser Be- tracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_224/2013 vom 27. November 2013 E. 3.3.3 mit Hin- weisen).

6.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und sei- ner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1, 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5; BGE 135 II 377 E. 4.3; ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., N 8.31). Die Niederlassungsbewilligung eines Auslän- ders, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der der- massen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2, 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).

6.2 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen habe. Aufgrund der Summierung der Delikte sei davon auszugehen, dass er nicht willig oder fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an seiner Wegweisung sei deshalb als hoch einzustufen. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers anbelange, so falle die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu seinen Gunsten ins Gewicht. Der Beschwerdefüh- rer habe seine Schulzeit in der Schweiz verbracht und hier soziale Kontakte geknüpft. Auch lebten seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister hier, wobei das Verhältnis zu diesen ge- mäss den Akten allerdings als gestört bezeichnet werden müsse. In beruflicher Hinsicht sei

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar die Wirtschaftsmittelschule abgeschlossen ha- be, sich jedoch nach Abschluss seiner Ausbildung 2010 nicht in das Wirtschaftsleben integriert habe und von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Er habe sich erst nach Erhalt der Verfü- gung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung um Arbeit bemüht und sei seit Mai 2012 als Chauffeur bei einem Transportunternehmen tätig. Von einer bemerkenswerten Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt könne damit nicht ausgegangen werden. Drohende Nachteile, wel- che eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unzumutbar machen würden, seien sodann nicht ersichtlich. Namentlich lebten seine Ehefrau sowie ein Teil seiner Familie im Kosovo und es sei davon auszugehen, dass er die albanische Sprache fliessend spreche. Aus- serdem verfüge er über Erfahrungen im kaufmännischen Bereich, sodass es ihm möglich sein werde, im Kosovo Fuss zu fassen. Insgesamt lägen damit keine die öffentlichen Interessen überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers vor, weshalb der Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angemessen und verhältnismäs- sig seien.

6.3 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Angemessenheit bzw. Ver- hältnismässigkeit der Massnahme geltend, dass der Hauptteil seiner deliktischen Tätigkeit im Heranwachsendenalter respektive im frühen Erwachsenenalter stattgefunden habe. Seither sei er nicht mehr einschlägig aufgefallen. Schwer belaste ihn vor allem die einfache Körperverlet- zung mit einem gefährlichen Gegenstand kurz vor dem Erreichen der Mündigkeit. Dies sei je- doch das einzige Gewaltdelikt geblieben, welches zu einer Verurteilung geführt habe. Insge- samt sei er zwar mehrfach verurteilt worden, seine Verfehlungen seien jedoch nicht immer schwerer geworden. Es sei deshalb nicht von einer sich zusehends verschlechternden Situation auszugehen, wie sie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Wegweisung von Ausländern, welche bereits ausgesprochen lange in der Schweiz lebten, gefordert werde. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz sei sodann von einer vorbildlichen Integration in die schuli- sche und berufliche Welt sowie die Gesellschaft auszugehen. Zwar sei es ihm - auch aufgrund seiner psychischen Probleme - nicht sofort nach seinem Schulabschluss gelungen, eine Fest- anstellung zu finden. Er sei deshalb kurzzeitig auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Seit Mitte 2012 sei er jedoch als Chauffeur tätig und verfüge mittlerweile über eine Festanstellung. Soweit die Vorinstanz darauf verweise, dass seine Ehefrau im Kosovo lebe, übersehe sie, dass er sei- ne Ehefrau habe in die Schweiz holen wollen, um mit ihr eine Familie zu gründen. Es sei davon auszugehen, dass das AfM ohne das entsprechende Familiennachzugsgesuch keine auslän- derrechtlichen Massnahmen in die Wege geleitet hätte. Hinzu komme, dass er zwar ein biss- chen albanisch spreche, die deutsche Sprache jedoch viel besser beherrsche. Bei einer korrek- ten Würdigung der auf dem Spiel stehenden Interessen erweise sich seine Wegweisung somit als unangemessen und unverhältnismässig.

6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich nicht im Sinne der Recht- sprechung des Bundesgerichts immer schwerere Straftaten habe zu Schulden kommen lassen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits ausgeführt, sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer ausländischen Person der zweiten Generati- on fremdenpolizeiliche Massnahmen nicht ausgeschlossen. Bei schweren Straftaten, insbeson- dere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei wiederhol-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter Delinquenz, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_486/2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Zwar hat das Bundesgericht insbesondere in frühe- ren, das alte Recht (ANAG) betreffenden Entscheiden festgehalten, dass Ausländer der "zwei- ten Generation" sowie Personen, die bereits ausgesprochen lange in der Schweiz leben, in der Regel nicht schon wegen eines einzelnen Delikts ausgewiesen werden, sondern nur bei wie- derholten Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere falls eine sich zusehends verschlech- ternde Situation besteht, d.h. der Ausländer - statt sich zu bessern - mit der deliktischen Tätig- keit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_66/2009 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5.3.3). Sofern diese Rechtsprechung nach wie vor bzw. im vorliegenden Fall massgebend ist, wird damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in je- dem Fall die Begehung immer schwererer Straftaten vorausgesetzt, wie sich bereits aus der entsprechenden Formulierung ("namentlich") ergibt. Vielmehr ist auch in Fällen wie dem vorlie- genden, in welchen der Ausländer konstant und regelmässig Straftaten begeht und unvermin- dert weiter delinquiert, von einer sich zusehends verschlechternden Situation auszugehen.

6.4.2 Der Beschwerdeführer ist wie bereits in Ziffer 4.5 vorstehend ausgeführt wiederholt straffällig geworden. Er ist dabei namentlich auch vor der Anwendung von Gewalt nicht zurück- geschreckt und hat mehrfach die körperliche und psychische Integrität seiner Mitmenschen missachtet. Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere die Verurteilung wegen einfacher Kör- perverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Jahr 2005. Zwar hat sich der Beschwer- deführer im Erwachsenenalter keine Gewaltdelikte mehr zuschulden kommen lassen. Er hat jedoch auch nach Eintritt der Mündigkeit unvermindert weitere Straftaten begangen. Die Viel- zahl der Delikte, welche namentlich im Strassenverkehrsbereich mit einem teilweise erhebli- chen Risiko für die Bevölkerung verbunden waren, lässt dabei auf eine konkrete Rückfallgefahr schliessen und das ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Interesse an der Fernhaltung des Be- schwerdeführers als erheblich erscheinen.

6.5 In Bezug auf die privaten Interessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Alter von sieben Jahren in die Schweiz einreiste. Er verbrachte somit den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz, wo auch seine Eltern und einige Geschwister leben, zu welchen er ge- mäss seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung mittlerweile offenbar wieder ein gutes Verhältnis hat. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers ist als durch- schnittlich zu beurteilen. Zwar bezog er vorübergehend Sozialhilfe. Er geht jedoch mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach, wobei er seine Stelle als Chauffeur bereits im Mai 2012 - und damit entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht erst nach Erhalt der Verfügung über den Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung - antrat. Zu seinen Gunsten spricht sodann, dass er keine Schulden hat. Seine soziale Integration kann demgegenüber aufgrund der langjährigen Delin- quenz keineswegs als erfolgreich bezeichnet werden. Was die Übersiedlung in den Kosovo anbelangt, so würde diese den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen. Allerdings gilt zu be- rücksichtigen, dass Verwandte des Beschwerdeführers sowie seine Ehefrau im Kosovo leben, was seine Integration massgeblich erleichtern würde. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kontakte und zahlreichen Aufenthalte im Kosovo mit der Kultur in diesem Land vertraut ist. Mit Blick auf seine kaufmännische Ausbildung und die Tatsa-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht che, dass er die albanische Sprache beherrscht, sind seine Integrationschancen sodann auch in beruflicher Hinsicht als intakt anzusehen. Einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Ko- sovo stehen damit insgesamt keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.

6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Regierungsrat zu Recht davon aus- gegangen, dass die ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dass der Regierungsrat die Wegweisung des Beschwerdeführers auch ohne vorgängige Ver- warnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG als verhältnismässig erachtete, erscheint mit Blick auf das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als vertretbar. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich gestützt darauf als rechtskonform. Mit dem Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung sind auch die Voraussetzungen für den Nachzug der Ehefrau der Beschwer- deführers, B.____, entfallen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

  1. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerde- führer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 12. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 2C_446/2014) erhoben.

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08.01.2014
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24.03.2026