Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 6. Januar 2014 (410 13 289)


Zivilprozessrecht

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; Beurteilung der Aussichtslosigkeit bei Nichtmitwirkung des Exmannes hinsichtlich der Offenlegung seines Einkommens

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Dominique Gass

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Meyer, Oberer Rebbergweg 119, 4153 Reinach BL, Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgerichtspräsident, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner 1 B.____, Beschwerdegegner 2

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 29. Oktober 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen einer Klage um Abänderung eines Scheidungsurteils gegen B.____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 2) vor dem Bezirksgericht Arlesheim beantragte A.____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokatin Helena Hess, Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim dieses Gesuch ab. Er erwog, der Beschwerdegegner 2 habe zwar keine Unterlagen bezüglich seines Einkommens eingereicht. Aus einer kurzen Online-Recherche habe sich je- doch ergeben, dass dessen Lohn zwischen CHF 800.00 und CHF 1‘250.00 brutto liege. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners 2 sei somit zu verneinen, weil er allein schon bei einem anrechenbaren Grundbedarf von CHF 1‘200.00 in Unterdeckung geraten würde. Ent- sprechend dieser Erwägungen erweise sich das Rechtsbegehren der Klägerin als aussichtslos, womit ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, nun vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Meyer, mit Eingabe vom 8. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Zivilrecht. Sie beantragte, der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 29. Oktober 2013 sei aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Arlesheim die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei der besagte Entscheid aufzuhe- ben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr für das vor- liegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie eine Abänderung der Unterhaltsregelung betreffend des Kinderunterhalts anstrebe, da sich ihr Exmann, welcher im Zeitpunkt des Scheidungsurteils über kein Einkommen verfügt habe und daher nicht zur Zah- lung von Kindesunterhalt verpflichtet worden sei, nun in einer Lehre befinde und ein Einkom- men erziele. Sie besitze jedoch keine weiteren Informationen über dessen Einkommen, wes- halb sie beim Bezirksgericht Arlesheim eine unbezifferte Forderungsklage eingereicht habe. Gemäss Art. 296 ZPO sei ein Gericht bei familienrechtlichen Angelegenheiten dazu verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Eine kurze Internetrecherche könne kaum ausreichen. Die finanzielle Situation des Beschwerdegegners müsse daher lückenlos geklärt werden, bevor eine Beurteilung der Prozesschancen möglich sei. Aus den vorinstanzlichen Un- terlagen ergebe sich sodann, dass sie mittellos sei und die zu erwartenden Gerichts- und An- waltskosten nicht bezahlen könne, weshalb sie auch für das Beschwerdeverfahren um unent- geltliche Rechtspflege ersuche. C. Mit Eingabe vom 13. November 2013 verwies der vorinstanzliche Gerichtspräsident auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine Vernehmlassung. D. Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen

  1. Die Beschwerde vom 8. November 2013 richtet sich gegen die Verfügung des Präsiden- ten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 29. Oktober 2013, mit welcher das Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde ange-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschie- den wird, beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der im vorinstanzlichen Verfahren beauftrag- ten Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 31. Oktober 2013 zugestellt. Mit Aufgabe der Beschwerdeschrift bei der Schweizerischen Post am 8. November 2013 wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Rechtsanwendung, womit ein gültiger Beschwerdegrund gegeben ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Be- zirksgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Da alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftig- keit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichts- kosten. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Ge- suchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Person als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte be- treibungsrechtliche Existenzminimum ist. Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhält- nisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Ver- mögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als "Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermö- gen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Kostenerlassbegehren nicht entgegenstehend betrachtet (KGE BL 410 12 362 vom 5. Februar 2013 E. 2.1). Das Vorliegen der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist aktenkundig und wird von keiner Partei bestritten. Diese Voraussetzung ist somit als gegeben zu erachten, womit keine weiteren Ausführungen erforderlich sind. 3.1 Umstritten ist jedoch die Frage der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren. Grundlage der vorliegenden Angelegenheit ist das am 14. Mai 2008 erlassene Scheidungsurteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein, durch welches die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 geschieden wurde. Zum damaligen Zeitpunkt besass der Beschwerdegegner 2 kein Einkommen, weshalb er auch nicht zur Bezahlung von Kindesunterhalt verpflichtet werden konnte. Die Beschwerde- führerin stellt sich in ihrer Abänderungsklage vom 18. September 2013 auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner 2 befinde sich nun in einer Lehre, womit er ein Einkommen erziele. Dieser sei demzufolge zur Bezahlung eines angemessenen Kindesunterhalts zu verurteilen. Ausge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hend von dieser Sachlage gilt es zu beurteilen, ob die hängige Abänderungsklage ─ wie die Vorinstanz ausführte ─ als aussichtslos zu qualifizieren ist und ob sich die vom Bezirksgerichts- präsidenten Arlesheim verfügte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem- nach rechtfertigen lässt. 3.2 Aussichtslos sind gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Rechtsbe- gehren, deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstren- gen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer. 5A_711/2011 E. 3.1; BGer. 4A_286/2011 E. 2; BGer. 8C_197/2007 E. 6.1; BGE 133 III 614 E. 5; BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3). 3.3 Mit Verfügung vom 19. September 2013 hat die Vorinstanz dem Beschwerdegegner 2 eine Frist angesetzt, um seine aktuellen Einkommensbelege und die Steuerveranlagung einzu- reichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdegegner 2 in der Folge nicht nachgekommen. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 hat der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim dann ausge- führt, dass der Lohn des Beschwerdegegners 2 gemäss einer kurzen Online-Recherche zwi- schen CHF 800.00 und CHF 1‘250.00 liegen müsse. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz erscheint angesichts der Verfügung vom 19. September 2013 widersprüchlich. Nachdem der Beschwerdegegner 2 trotz entsprechender Aufforderung durch das Bezirksgericht keine Unter- lagen bezüglich seiner Einkommensverhältnisse eingereicht hatte, wies die Vorinstanz das Ge- such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ohne weitere Belege ab. Somit hat sie es unterlassen, den Beschwerdegegner 2 zumindest nochmals aufzufordern, die benö- tigten Belege einzureichen. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführte, ist es ihr indessen kaum möglich, die finanzielle Situation ihres Exmannes zu ermitteln. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 sein Einkommen gegenüber seiner Exfrau nicht offenlegen wird, zumal er dies sogar nach erfolgter gerichtlicher Verfügung unterlassen hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 2 durch seine Lehrstelle ─ sollte er diese tatsächlich haben ─ er- fahrungsgemäss kein grosses Einkommen erzielen wird. Die Annahme der Vorinstanz, dessen Einkommen würde bei maximal CHF 800.00 bis CHF 1‘250.00 monatlich liegen, ist insofern nicht haltbar, als dass aufgrund des Alters des Beschwerdegegners 2 durchaus ein höheres Lehrlingseinkommen möglich erscheint. Zudem ist nicht klar, ob dieser über zusätzliche Ein- nahmequellen verfügt. Auch sind die weiteren Lebensumstände des Beschwerdegegners 2, welche für die Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit ausschlaggebend sein können (z.B. Woh- nung, Stipendien, Lebensgemeinschaft usw.) nicht bekannt. Angesichts dieser Umstände ist die Abänderungsklage der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres als aussichtslos zu bezeich- nen. Die Gewinnaussichten und Verlustgefahren der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin halten sich nach Auffassung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ungefähr die Waage. In

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Zusammenhang ist nochmals anzufügen, dass ein Verfahren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar dann nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, wenn die Gewinnchancen etwas geringer einzustufen sind als die Verlustgefahren. Aufgrund dieser summarischen Prü- fung der Prozessaussichten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzli- chen Verfahren geltend gemachten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die Aus- sichtslosigkeit ist daher ─ entgegen der Ansicht des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim ─ zu verneinen. 3.4 Da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, gilt zusätzlich zu prüfen, ob diese Rechtsvertretung als notwendig im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO einzustufen ist. Eine Partei hat dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER, Kommentar ZPO, 2013, Art. 118 N 5). Die Notwendigkeit ist stets für ein be- stimmtes Verfahren vor einer bestimmten (richterlichen) Behörde und für die damit verbunde- nen, konkreten Rechts- und Tatfragen zu beurteilen. Die vorangegangenen Ausführungen ha- ben gezeigt, dass es sich für die Beschwerdeführerin als schwierig erweist, die finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdegegners 2 zu ermitteln. Ferner ist eine Abänderungsklage für eine juristische Laiin an sich als anspruchsvoll einzustufen. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Ver- tretung ist daher durchaus gegeben. Zusammenfassend gilt somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren erfüllt sind. Demnach ist die diesbezügliche Be- schwerde der Beschwerdeführerin vom 8. November 2013 gutzuheissen und ihr für das Verfah- ren vor dem Bezirksgericht Arlesheim die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4. Die Beschwerdeführerin ersucht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist erstellt und das Rechtsmittelverfahren erschien nicht aussichtlos, da die Beschwerde mit vorliegendem Ent- scheid gutgeheissen wird. Die anwaltliche Vertretung ist in Anbetracht der Schwierigkeit des Rechtsmittelverfahrens allemal angebracht. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren kann demzufolge entsprochen werden. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchs- verfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO erscheint es ange- bracht, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen. Die Entscheidge- bühr wird gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 300.00 festgelegt. Die Parteikos-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten sind im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel von jeder Partei selber zu tragen, dies mit der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem die Vernehmlassung der Gegenpartei nicht zwingend geboten und welches nicht mit schwer abzuschätzenden Kos- tenrisiken zu belasten ist (BLKGE 2010 I Nr. 8, S. 40). Von den genannten Grundsätzen abzu- weichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung an die Beschwerdeführerin sind deren Parteikosten aus der Gerichtskasse zu zah- len. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tariford- nung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112). Sämtliche Bemühungen des Rechtsvertreters haben noch im Jahr 2013 stattgefunden, weshalb dessen Honorar nach dem altrechtlichen Stundenansatz von CHF 180.00 festzulegen ist, welcher nur bis zum 31. Dezember 2013 anwendbar war (alt § 3 Abs. 2 TO). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet einen Aufwand von drei Stunden als angemessen, weshalb dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 540.00 zuzüglich geschätzter Auslagen von CHF 20.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 44.80, insgesamt somit CHF 604.80, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksge- richtspräsidenten Arlesheim vom 29. Oktober 2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Arlesheim betreffend der Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. Mai 2008 gegen den Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt“. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wird dem Kanton auferlegt. 4. Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Advokat Orlando Meyer, wird eine Entschädigung von CHF 540.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 44.80, insgesamt somit CHF 604.80 aus der Kantonsgerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Dominique Gass

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06.01.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026