Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 19. Dezember 2013 (720 13 109)
Invalidenversicherung
Bei quasi selbstständigen Erwerbstätigen einer eigenen GmbH ist das für die Invalidi- tätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig aufgrund ihrer Mitarbeit im Be- trieb zu bestimmen; mangels zuverlässiger Angaben in den Geschäftsabschlüssen An- wendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sara Krumm, Advokatin, Waldmann Faesch & Partner, Gerbergasse 1, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1951 geborene A.____ ist ausgebildeter Mechaniker. Seit 1997 hat er im Vollpen- sum eine eigene Reinigungsfirma, die B.____ GmbH, geführt. Nebst dem Erstellen der Einsatz- pläne ist er zusammen mit zwei Angestellten vollständig mit Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen, während sich seine Ehefrau um die übrigen Büroarbeiten gekümmert hat. Am 8. Ok-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tober 2007 fiel er während der Arbeit beim Reinigen eines Dachfensters aus rund sieben Me- tern vom Dach. Dabei erlitt er unter anderem Verletzungen am linken Handgelenk, eine Radius- fraktur rechts, eine Gesichtsschädelfraktur, diverse Zahnverletzungen sowie eine Hüftkontusion rechts. Im späteren Verlauf wurde ärztlicherseits ein Verdacht auf eine leichte traumatische Hirnverletzung mit persistierenden leichten kognitiven Defiziten geäussert.
B. Am 15. August 2008 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) hat in der Folge die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen, Abklä- rungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht vorgenommen sowie in medizinischer Hinsicht insbe- sondere ein neurologisches Gutachten vom 22. Oktober 2012 eingeholt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hat sie mit Verfügung vom 4. März 2013 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen IV-Grad von 25% abgelehnt. Den IV-Grad hat sie dabei anhand eines Einkommensvergleichs in der faktisch selbstständigen Tätigkeit des Versicherten für dessen Reinigungsfirma bemessen, wobei sie das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 78‘908.— anhand der Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2002 bis 2006 errechnet und das Invalidenein- kommen für das Jahr 2011 mit Blick auf eine Restarbeitsfähigkeit von 40% ausgehend vom Lohn und vom Betriebsgewinn im Umfang von Fr. 109‘523.— mit Fr. 58‘726.— beziffert hat.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Sara Krumm, Advokatin, am 4. März 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab 1. Feb- ruar 2009 eine Dreiviertelrente der IV zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme eines neuen Betätigungsvergleichs an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter o/e- Kostenfolge.
D. Zusammen mit ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 reichte die IVS-Stelle einen er- gänzenden Bericht ihres Abklärungsdienstes vom 26. April 2013 ein, wonach der unentgeltlich geleistete Mehraufwand der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Jahre 2008 und 2009 auf- gerechnet, für die Jahre 2010 und 2011 hingegen keine Korrektur vorgenommen worden ist, weil das Einkommen im Vergleich zum hypothetischen Verdienst der Ehefrau nach Lohnstruk- turerhebung (LSE) in einer vergleichbaren Tätigkeit höher gewesen sei. Gestützt auf diese Ab- klärungen hielt die IV-Stelle an der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 reichte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 11. Juli 2013 ein. Dabei hielt sie fest, dass der Treuhänder des Versi- cherten mittlerweile die Rückfragen des Abklärungsdienstes beantwortet habe. Daraus gehe hervor, dass im Jahr 2011 eine Einkommensverschiebung vom Beschwerdeführer hin zu seiner Ehefrau stattgefunden habe, weshalb die Zahlen aus dem Jahre 2011 nicht für die Ermittlung der Erwerbseinbusse verwendet werden dürften. Mit Replik vom 16. September 2013 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und hielt dabei an seinen bereits beschwerdeweise geltend gemachten Rechtsbegehren fest. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 23. September 2013
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht an ihrem Abweisungsantrag fest. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 reichte die Rechtsvertrete- rin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.
Auf die Standpunkte der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. Juni 2012, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom
Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtli- che Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist so- mit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2013 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).
2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Als Invalidität, welche Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann, gilt die vo- raussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000).
2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der So- zialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
Unter den Parteien zu Recht unbestritten geblieben ist die noch verbleibende Restarbeits- fähigkeit des Versicherten sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger als auch in einer alternativen Verweistätigkeit, wie sie im Gutachten von Dr. C., FMH Neurolo- gie, vom 22. Oktober 2012 (vgl. IV-Dok Nr. 61) festgelegt worden ist. Dieses Gutachten basiert auf sämtlichen relevanten Vorakten sowie auf umfangreichen, eigenen anamnestischen Erhe- bungen und Untersuchungen im explorierten Fachgebiet. Es ist nachvollziehbar erläutert und nimmt umfassenden Bezug zu früheren Untersuchungen sowie den dort erhobenen Befunden. Wie bereits der Stellungnahme des RAD vom 23. November 2012 entnommen werden kann (vgl. IV-Dok Nr. 62), erfüllt es damit die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien an eine aussagekräftige und schlüssige Expertise (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Der begutachtende Neurologe gibt eine nachvollziehbare Einschätzung der dem Versi- cherten noch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab. Sowohl Dr. C. als auch der RAD bestätigen dem Beschwerdeführer aufgrund einer leichten bis mittelschweren neuropsy- chologischen Funktionsstörung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40%. Daran ist festzu- halten.
Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Bemessung des Invaliditäts- grads. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, beim Validenein- kommen sei die Geschäftsentwicklung seines Unternehmens unberücksichtigt geblieben. Als Valideneinkommen sei mindestens das an die Teuerung angepasste Einkommen des Jahres 2006 in der Höhe von Fr. 94‘584.— respektive dessen Durchschnitt in den Jahren 2006 und 2007 von Fr. 96‘155.— zu berücksichtigen. Auch beim Invalideneinkommen seien die tatsächli- chen Gegebenheiten ausser Acht geblieben. So sei nicht ersichtlich, weshalb das zu tiefe Ein- kommen der Ehefrau auf der Basis der LSE berechnet worden sei, habe sie doch unbestritte- nermassen die Geschäftsführung übernommen und daher mindestens gleich viel zu Gute, wie der Beschwerdeführer selbst noch vor dem Unfall bezogen habe. Entsprechend belaufe sich der Geschäftsverlust im Jahr 2009 auf Fr. 67‘425.— und das Einkommen des Beschwerdefüh- rers auf lediglich noch Fr. 31‘621.—. In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 96‘155.— resultiere ein IV-Grad von 67%. Die Argumentation der IV-Stelle, wonach ein nied- rigerer Lohn des Beschwerdeführers zu einem Anstieg des Betriebsgewinns führen müsse, ge- he fehl. Selbst bei einem Betätigungsvergleich resultiere ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die IV-Stelle vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die zu Grunde gelegte Bemessung den massgebenden Richtlinien entspreche. Der teilweise unentgeltliche Mehraufwand seitens der Ehefrau in den Jahren 2008 und 2009 sei aufgerechnet und dem Geschäftsaufwand belas- tet worden. Da in den Jahren 2010 und 2011 ein höherer Nettolohn als berechnet ausbezahlt worden sei, sei für diese Phase keine Korrektur erfolgt. Im Jahr 2011 habe eine Einkommens- verschiebung vom Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau stattgefunden. Zudem habe sich in die- sem Jahr die gesundheitliche Situation nicht verändert, weshalb die für das Jahr 2011 ausge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiesenen Geschäftszahlen nicht für die Ermittlung der Erwerbseinbusse herangezogen werden dürften.
4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wes- halb in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte erzielt hat, auszugehen ist (ZAK 1990 S. 519 E. 3c). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
4.2 Namentlich bei Selbständigerwerbenden kann sich eine zuverlässige Ermittlung der bei- den hypothetischen Vergleichseinkommen als schwierig oder unmöglich erweisen. Lässt sich das hypothetische Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in An- lehnung an die Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. dazu UELI KIESER, a.a.O. N 13 ff. und N 20 zu Art. 8), und der Invaliditätsgrad ist nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der vermin- derten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Diesfalls ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 137 E. 2c; AHI-Praxis 1998 S. 120 E. 1a; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden- versicherung [KSIH] Rz. 3112 ff.). Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode bei selbständig Erwerbenden anzuwenden ist, gibt es nicht. Welche Methode Anwendung findet, hängt somit in erster Linie davon ab, ob sich das hypothetische Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lässt (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass den Verwaltungsbehörden bezüglich der Auswahl der Methode ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift.
4.3 Bei selbständig Erwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbsein- kommen einzig aufgrund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist einzig auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV). Die Gegenüberstellung der vor und nach
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Die Bemessung des Invalidenein- kommens eines Selbständigerwerbenden nach Massgabe der erzielten Betriebsergebnisse kann daher nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hierfür allfällige invaliditätsfremde Faktoren konsequent ausgesondert werden können. Abweichend von der AHV-Beitragsbemessung sind demnach invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen überhaupt nachgewiesen werden können. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder insbesondere von Familienangehörigen von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (Urteil des Bundesge- richts vom 17. April 2007, I 70/06, E.4.3). Die Voraussetzungen für die Anwendung des ausser- ordentlichen Bemessungsverfahrens mit erwerblich gewichtetem Betätigungsvergleich können dabei grundsätzlich auch bei faktischen Alleininhabern einer Gesellschaft, in welcher der Ehe- partner mithilft, gegeben sein (BGE 128 V 30 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2008, 720 08 136, E. 5.4.3).
4.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (AHI-Praxis 2001 S. 282, E. 5a/aa; BGE 113 V 28 E. 4a). Auf Grund dieser Schadenminderungspflicht darf des- halb insbesondere von selbständigen Erwerbstätigen erwartet werden, dass sie sich im Betrieb soweit möglich so organisieren, dass sie Arbeiten verrichten können, die ihnen gesundheitshal- ber noch zumutbar sind. Ist dies überhaupt nicht möglich oder erscheint die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet, so steht die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit zur Diskussion. Nach der Rechtsprechung kann eine solche als zu- mutbar erscheinen, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit er- wartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstän- de) als zumutbar erscheint (Urteil K. des damaligen EVG vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2 mit Hinweisen).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die Parteien gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerben- der zu betrachten ist. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Der Versicherte ist zwar bei der GmbH angestellt, gemäss Handelsregisterauszug ist er jedoch Gesellschafter mit einem Hauptanteil von 95% der Stammeinlagen und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer bzw. Vorsit- zender der Geschäftsführung. Zuvor war er von 1983 bis Ende 1996 als Einzelfirma selbständig erwerbstätig. Strittig zwischen den Parteien ist dagegen in erster Linie, ob die Invalidität des Versicherten als Selbständigerwerbender nach der allgemeinen Methode des Einkommensver- gleichs oder aber nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfol- gen hat. Im Rahmen der erwerblichen Abklärungen hatte der Abklärungsdienst den IV-Grad in einem ersten Schritt noch nach dem ausserordentlichen Verfahren bemessen (vgl. Abklärungs- bericht der IV-Stelle vom 24. September 2010, IV-Dok Nr. 31). Dabei war er zum Ergebnis ge- kommen, dass der Betätigungsvergleich die vom Versicherten und dessen Ehefrau geltend ge- machten Einschränkungen in kognitiver Hinsicht widerspiegle und mit einem IV-Grad von 49,95% eine Differenz zur medizinischen Einschätzung resultiere (vgl. a.a.O., S. 17). In ihrer Verfügung vom 4. März 2013 hat die IV-Stelle die Bemessung des Invaliditätsgrads demgegen- über nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommen.
5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Ehefrau des Versicherten den Betrieb bereits während des Spitalaufenthalts des Versicherten weiterführen musste, nachdem sie zuvor ledig- lich Büroarbeiten verrichtet hatte (vgl. Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 24. Sep- tember 2010, IV-Dok Nr. 31, S. 2). Seither seien die organisatorischen Aufgaben mehrheitlich von ihr übernommen und insbesondere auch Kundenkontakte von ihr gepflegt worden. Sie füh- re abends die Schreib- und tagsüber Reinigungsarbeiten vor Ort aus. Die Unterhaltsreinigung laufe zwischenzeitlich vollumfänglich über die Ehefrau (vgl. a.a.O., S. 14). Das entsprechende Reinigungsmaterial werde nunmehr ausschliesslich durch die Ehefrau besorgt und verteilt (vgl. a.a.O., S. 15). Die Aufträge seien irgendwie bewältigt worden, wobei die Ehefrau hierfür temporär zusätzliches Personal engagiert habe. Andererseits geht aus dem entsprechenden Abklärungsbericht aber auch hervor, dass die Firma insbesondere im Bereich der Grossreini- gungen von Schulen und dergleichen nicht mehr mithalten konnte (vgl. a.a.O., S. 6). Mit Blick auf das Auftragsvolumen hätten grössere Projekte wegen fehlenden Möglichkeiten des Versi- cherten nicht mehr ausgeführt werden können. Die bestehenden Kunden habe man zu erhalten versucht. Ausserdem habe die Ehefrau neue Kunden, primär in der Unterhaltsreinigung, akqui- riert. Es seien zwei Personen zu insgesamt 130-Stellenprozenten fest und weitere Teilzeitange- stellte auf Abruf eingestellt worden; konkrete Lohnangaben hierüber seien allerdings nicht vor- handen. Auch der Vorarbeiter habe einzelne Aufgabenbereiche des Versicherten vor Ort über- nehmen und deshalb Überstunden leisten müssen (vgl. a.a.O., S. 6 f., S. 14 sowie Ziffer 4.1). Sporadisch hätten zusätzlich auch die Söhne im Betrieb mitgeholfen. Seit dem Unfall des Ver- sicherten seien zusätzlich sieben Teilzeitpersonen im Betrieb tätig. Dabei sei allerdings festzu- stellen, dass der Lohn der Ehefrau mit ihrem Einsatz und mit ihrer Funktion als Geschäftsführe- rin nicht übereinstimme. Deren Gehalt sei weder der neuen Funktion noch ihrer Verantwortung angepasst worden. Seit 2006 habe eine Umsatzzunahme stattgefunden, da neue Kundenauf- träge aus dem Umfeld der Söhne akquiriert und eine neue Website durch den Sohn aufgebaut worden sei. Demgegenüber erhalte der Versicherte den Aussagen der Familie zufolge einen Soziallohn, da dessen Einkommen weder der neuen Situation noch seinen gesundheitlichen
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einschränkungen angepasst worden sei. Konkrete Angaben über die Höhe der Löhne des Ver- sicherten und dessen Ehefrau, wie sie der aktuellen Situation entsprechen würden, seien keine möglich. Auf der Basis der LSE des Jahres 2008 resultiere ein hypothetisches Jahres- Einkommen der Ehefrau von Fr. 60‘505.—. Betriebliche Anpassungen seien mit der Anstellung von zusätzlichen Personal und der Geschäftsübernahme durch die Ehefrau erfolgt (vgl. a.a.O., S. 10, 12, 17).
5.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, sind die Betriebsergebnisse im vorliegenden Fall durch verschiedene Faktoren beeinflusst worden, so dass nicht mehr zuverlässig genug eruierbar ist, wie hoch die Einkünfte, welche der Versicherte durch sein eigenes Leistungsver- mögen selbst zumutbarerweise noch realisieren könnte, tatsächlich ausgefallen sind. Im Vor- dergrund steht die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Unfall ihren Einsatz im Betrieb von einer kleinen Nebenbeschäftigung mit teils nur untergeordnetem Anfor- derungsprofil zu einer Vollzeitbeschäftigung als Geschäftsführerin hat ausbauen müssen. Der von ihr seither zu verantwortende Geschäftserfolg kann indes nicht einfach dem Beschwerde- führer zugerechnet werden, nur weil es sich um ein Ehepaar handelt, bei welchem es intern keine Rolle spielt, welcher von beiden Ehepartnern das Familieneinkommen letztlich generiert. Insofern beruht das von der IV-Stelle ihrer Verfügung vom 4. März 2013 zu Grunde gelegte In- valideneinkommen bereits aus grundsätzlichen Überlegungen auf Unwägbarkeiten, welche auch mittels nachträglicher Aufrechnung des von der Ehefrau unentgeltlich geleisteten Mehr- aufwands gegenüber den Buchhaltungsabschlüssen nicht zuverlässig abgegrenzt werden kön- nen.
5.3.1 Nicht zu überzeugen vermag in erster Linie, dass das Anrechnen eines hypothetischen Lohns der Ehefrau gestützt auf der LSE-Basis eines theoretischen Jahreslohns von Fr. 65‘505.— erfolgt ist (vgl. Abklärungsbericht Selbständige vom 24. September 2010, IV-Dok Nr. 31, S. 9 und 12). Es ist zu berücksichtigten, dass ihr Ehemann als Valider gemäss den Be- rechnungen der IV-Stelle in den Jahren 2002 bis 2006 durchschnittlich einen deutlich höheren Jahresverdienst von Fr. 78‘826.— erzielt hatte (vgl. a.a.O., S. 31, S. 12). Geht man zusammen mit der IV-Stelle davon aus, dass eine Einkommensverschiebung vom Beschwerdeführer hin zu seiner Ehefrau stattgefunden hat (vgl. Eingabe der IV-Stelle vom 12. Juli 2013; ebenso Abklä- rungsbericht der IV-Stelle vom 11. Juli 2013, a.E.), so wäre konsequenterweise das zuvor dem Beschwerdeführer angerechnete Valideneinkommen nunmehr als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen gewesen. Zumal fragwürdig ist, ob angesichts der umfassenden Geschäftsfüh- rung durch die Ehefrau seit dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2007 nicht von einem höheren Anforderungsprofil als das vom Abklärungsdienst zugrunde gelegte Niveau 3 (vgl. a.a.O., S. 31 a.E.) und mithin von einem höheren Lohn der Ehefrau als Basis für die vorgenommene Anrech- nung auszugehen wäre (entsprechend der für den Ehemann vorgenommenen Gewichtung ge- mäss Anforderungsniveau 1+2; vgl. Abklärungsbericht Selbständige, Tabelle, IV-Dok Nr. 31, S. 16), vermag die Kombination von konkreten Geschäftszahlen mit hypothetischen Annahmen betreffend den Lohn der Ehefrau mittels Abgleichs anhand der LSE aber auch aus weiteren Gründen nicht zu überzeugen. Einerseits basiert der Tabellenlohn gemäss LSE auf einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, demgegenüber die Ehefrau des Versi- cherten überwiegend wahrscheinlich eine deutlich höhere Wochenarbeitszeit absolviert hat,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachdem bereits ihr Ehemann noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens 50-60 Stunden pro Woche gearbeitet hatte (vgl. Abklärungsbericht Selbständige vom 24. September 2010, IV-Dok Nr. 31, S. 4 a. A.). Andererseits ist daran zu erinnern, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau – mit gesundheitlich bedingt vertauschten Rollen – weiterhin in ihrer ei- genen Reinigungsfirma tätig sind. Insofern widerspricht das Vorgehen der IV-Stelle dem gene- rellen Grundsatz, dass die Tabellenlöhne der LSE schwergewichtig nur dann heranzuziehen sind, wenn die betroffene Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. vernehmlassungsweise zi- tiertes Urteil des BGer 9C_206/2008 vom 8. Mai 2008, E. 3.3).
5.3.2 Davon abgesehen gebietet die vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversiche- rungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen, für den Einkommensvergleich bei Selbständigerwerbenden die effektiv bezahlten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG) und davon den Zinsertrag auf dem im Betrieb eingesetz- ten Eigenkapital abzuziehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 4b und c). Vorliegend ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, ob und inwieweit die IV-Stelle bei der Abgrenzung der Geschäftsabschlüsse diese Vorschrift sowohl für den Beschwerdeführer als auch bei dem von der Anrechnung betroffenen Einkommensanteil der Ehefrau beachtet hat. Eine den genannten Vorgaben entsprechende, von invaliditätsfremden Faktoren unbeeinflusste betriebliche Leistung lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen jedenfalls nicht ermitteln. Erschwerend tritt hinzu, dass die IV-Stelle für die Bemessung des Invalideneinkommens einzig das Geschäftsjahr 2009 herangezogen hat, währenddessen sie für das Valideneinkommen auf den Durchschnitt der Geschäftsjahre 2002 bis 2006 abgestellt hat. Wie der Abklärungsdienst grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen hat, sind zur Bestimmung des Valideneinkommens die Buchhaltungsabschlüsse mehrerer Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen (vgl. Abklärungsbericht vom 28. September 2012, IV-Dok Nr. 60, S. 2). Gleiches hat zwecks aussagekräftigen Vergleichs mit Blick auf die zentrale Parallelisierung von Geschäftsergebnis- sen aber auch für die Bemessung des Invalideneinkommens zu gelten. Es überzeugt jedenfalls nicht, bei der Bemessung des Invalideneinkommens das Geschäftsjahr 2008 ausser Acht zu lassen, welches nach Aussonderung diverser Positionen einen Negativverdienst des Be- schwerdeführers ausweist (vgl. Abklärungsbericht vom 28. September 2012, IV-Dok Nr. 60, tabellarische Übersicht auf S. 4). Dies gilt umso mehr, weil just das Geschäftsjahr 2008 eine durchwegs auf den erlittenen Unfall zurückzuführende Verschlechterung des Betriebsergebnis- ses ausgewiesen hatte (vgl. Betriebsanalyse der D.____ AG vom 2. Februar 2011, IV-Dok Nr. 38, S. 5). Für eine zuverlässige Bemessung des Invalideneinkommens wäre unter diesen Umständen auf die Geschäftsergebnisse ebenfalls mehrerer Jahre abzustellen gewesen. Eine auf das Jahr 2009 beschränkte Aufrechnung und Kompensation IV-fremder Faktoren reicht hierfür aber nicht aus (vgl. Vernehmlassung der IV-Stelle vom 8. Juli 2013, S. 3, Ziffer 2b).
5.3.3 Hinzu treten weitere Unwägbarkeiten. Dem massgebenden Abklärungsbericht vom 24. September 2010 ist zu entnehmen, dass die Firma des Versicherten insbesondere im Be- reich der Grossreinigungen von Schulen und dergleichen nicht mehr mithalten konnte. Mit Blick auf das Auftragsvolumen konnten wegen fehlender Möglichkeiten des Versicherten keine grös-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht seren Projekte mehr ausgeführt werden (vgl. a.a.O., S. 6). Andererseits ist das Geschäftsseg- ment der Unterhaltsreinigung durch die Ehefrau offensichtlich aber zugleich auch ausgebaut worden. Seit dem Unfall des Versicherten sind zusätzlich zwei Personen mit insgesamt 130 Stellenprozenten sowie weitere Teilzeitangestellte auf Abruf neu im Betrieb tätig. Überdies hat der Vorarbeiter einzelne Aufgabenbereiche des Versicherten vor Ort übernehmen und deshalb Überstunden leisten müssen (vgl. a.a.O., S. 6 f., S. 14 sowie Ziffer 4.1). Damit ist eine eigentli- che Strategieverlagerung im Geschäftsgang des Unternehmens festzustellen, für welche nebst der Geschäftsführungsübernahme durch die Ehefrau – jedenfalls teilweise – zusätzliches Per- sonal eingestellt worden ist. Indessen lässt sich hierbei nicht eruieren, inwieweit dieser zusätzli- che Personalaufwand ausschliesslich dem kompensatorischen Anteil im Bereich der Unterhalts- reinigung zuzuordnen oder zusätzlichen Neu-Aufträgen im Unterhaltsbereich anzurechnen ist. Ebenso wenig kann aufgrund der Betriebsanalyse mit genügender Genauigkeit bestimmt wer- den, in welchem Umfang die tendenzielle Umsatzsteigerung in den Jahren 2005 bis 2009 mit dem erlittenen Unfallereignis im Zusammenhang gestanden hat (vgl. Betriebsanalyse der D.____ AG vom 2. Februar 2011, IV-Dok Nr. 38, S. 5). Eine genaue Abgrenzung kompensatori- scher Massnahmen von mit einem prosperierenden Geschäftsgang im Zusammenhang stehen- den Aufwendungen wäre für eine präzise Bemessung invaliditätsbedingter Faktoren aber umso mehr von Bedeutung gewesen, weil die Personalkosten stets den grössten Aufwandposten in den Geschäftsergebnissen dargestellt haben (vgl. a.a.O., Tabellen auf S. 8 f.).
5.4 Es erstaunt deshalb nicht, dass die IV-Stelle im Verlauf ihrer Abklärungen zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen gelangt ist: Während ihre Abklärungen gemäss Bericht vom 24. September 2010 noch einen IV-Grad von rund 50% ergeben hatten (vgl. a.a.O., IV-Dok Nr. 31, S. 17 a. E.), resultierte gemäss späteren Erhebungen ein IV-Grad von rund 26% (vgl. Abklä- rungsbericht vom 28. September 2012, IV-Dok Nr. 60, S. 2, vgl. ebenso Vorbescheid der IV- Stelle, IV-Dok Nr. 43) und schliesslich von 25% (vgl. Abklärungsbericht vom 26. April 2013). Gerade diese unterschiedlichen Abklärungsergebnisse aber zeigen auf, wie sehr eine gestützt auf der allgemeine Methode des Einkommensvergleichs basierende Bemessung vorliegend von singulären Berechnungsfaktoren abhängig ist und damit letztlich mehr oder minder dem Zu- fallsprinzip unterliegt. Eine auch nur annähernd nachvollziehbare Festlegung insbesondere des massgebenden Invalideneinkommens ist unter diesen Umständen schlicht ausgeschlossen. Ist dem für die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs notwendigen Vergleich von Vali- den- und Invalideneinkommen mithin die Grundlage entzogen, erweist es sich entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung aber als sachgerecht, unter Berücksichtigung der unbe- strittenen Leistungsfähigkeit von 40% (vgl. Stellungnahme des RAD vom 23. November 2012, IV-Dok Nr. 62, S. 4) das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden.
6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens den Invaliditätsgrad des Versicherten in einem ersten Schritt nach dem ausserordentlichen Verfahren bemessen, und der Abklärungsdienst in der Folge mit Bericht vom 24. September 2010 beim Betätigungsvergleich eine Einschränkung von rund 50,85% ermittelt hatte. Die an- schliessende erwerbliche Gewichtung dieser leidensbedingten Einschränkung führte im Ergeb- nis zu einer Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers von rund 49,95% (vgl. Erwägung 5.1 hie- vor). Nachdem der Invaliditätsgrad nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu er-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht mitteln ist, stellt sich die Frage, ob bei der vorliegenden Beurteilung der Beschwerde auf diesen durch den Abklärungsdienst in Anwendung der genannten Methode erhobenen Invaliditätsgrad abgestellt werden kann.
6.2 Um beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren die erforderliche erwerbliche Ge- wichtung der verschiedenen, bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden Betätigungen vornehmen zu können, ist deren wirtschaftlicher Wert im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Ausgangs- punkt bildet die Festlegung der zeitlichen Anteile der Betätigungsfelder an der Gesamttätigkeit (BGE 128 V 32 E. 3b; AHI 1998 S. 123 E. 3). Bei der Geschäftsführung, welche teilinvalide Selbständigerwerbende in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, dem Versicherten nicht mehr oder nur noch reduziert zumutbaren Tätigkeiten zukommt. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres wirtschaftliches Gewicht zukommt als der übri- gen branchenspezifischen Tätigkeit (BGE 128 V 33 E. 4b; AHV 1998 S. 123 f. E. 3).
6.3 Auf ein derart differenzierendes Vorgehen ist vorliegend jedoch zu verzichten. Der Blick in die medizinischen Akten zeigt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl bei den Reini- gungsarbeiten wegen seinem nicht belastungsfähigen, linken Handgelenk als auch bei admi- nistrativen Tätigkeiten infolge der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktions- störung beeinträchtigt ist. In der Gesamtschau ist deshalb das Zusammentreffend sowohl ma- nueller Einschränkungen – welche sich bei der Verrichtung der Reinigungsarbeiten einschrän- kend auswirken – als auch den kognitiven Einschränkungen – welche ihn in den Bereichen der Geschäftsführung einschränken – zu berücksichtigen (vgl. neurologisches Gutachten von Dr. C.____ vom 22. Oktober 2012, IV-Dok Nr. 61, S. 26). Damit aber entfällt in dieser speziellen Konstellation eine Gewichtung hinsichtlich einzelner Tätigkeitsfelder. Obwohl ihm in zeitlicher Hinsicht ein Pensum im Umfang von 70% zugemutet werden kann, ist der Beschwerdeführer aus unterschiedlichen Gründen sowohl in den prinzipiell höher bezahlten als auch in den übri- gen Tätigkeiten im Umfang von 40% in seiner Leistung eingeschränkt. Wäre der Versicherte gesundheitlich nicht beeinträchtigt, so könnte er den Betriebsgewinn abzüglich Personalauf- wand für das unfallbedingt zusätzlich angestellte Personal alleine generieren. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV sind dem Beschwerdeführer mit seiner 40%-igen Leistungsfähigkeit und seiner Ehe- frau mit ihrem Vollzeitpensum bei einem gesamthaften Einsatz von 140% jeweils aber nur der anteilsmässige Einsatz für den Betriebsgewinn zuzurechnen. Der behinderungsbedingte Er- werbsausfall des Versicherten entspricht unter diesen Umständen der ärztlich attestierten Leis- tungsminderung von 60%. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur Durchfüh- rung eines aktuellen Betätigungsvergleichs erübrigt sich bei dieser Sachlage. Besonders zu berücksichtigten ist, dass die Leistungseinschränkung in erster Linie neurologisch- neuropsychologisch bedingt ist (vgl. Stellungnahme RAD vom 23. November 2012, IV-Dok Nr. 62 S. 3 ad Ziffer 4.1). Damit ist ausgeschlossen, dass einem geschäftsführenden Tätigkeits- bereich ein grösseres wirtschaftliches Gewicht als der eigentlichen Kernaufgabe als Gebäude- reiniger zukommen kann. Da die Leistungseinschränkungen ausserdem jegliche leidensange- passte Tätigkeiten betreffen (vgl. Stellungnahme des RAD vom 23. November 2012, IV-Dok Nr. 62, S. 4), kann zugleich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in seiner ange-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht stammten Tätigkeit optimal eingegliedert ist. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 4.4 hievor) ist der Vollständigkeit halber allerdings darauf hinzuweisen, dass berufliche Umstellungen aufgrund der kognitiven Einschränkungen gerade als nicht sinnvoll erachtet werden (vgl. Abklärungsbericht Selbständige, IV-Dok 31 S. 17, ad Ziffer 7.2). In einer allfälligen Verweistätigkeit ist deshalb ebenso wenig eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Da der Versicherte bei der Verrichtung jeglicher Tätigkeiten im selben Umfang in seinem Leis- tungsvermögen eingeschränkt ist, fehlt es auch im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger an unterschiedlich zu bewertenden Betätigungsbereichen. Seine gesundheitli- che Einschränkung wirkt sich vielmehr in allen in Frage kommenden Bereichen gleichermassen im Umfang von 60% aus. Es resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von 60%.
6.4 Den zu Recht unbestritten gebliebenen medizinischen Akten zufolge ist der Versicherte seit seinem Unfall im Oktober 2007 massgebend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Somit war das gesetzlich vorgesehene Wartejahr im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs im Februar 2009 nach Ablauf von sechs Monaten seit Eingang der IV-Anmeldung Mitte August 2008 abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auch seither war der Beschwerdeführer im Umfang von 60% in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Nachdem beim Versicherten bereits für die Zeit zwischen Oktober 2009 und September 2010 eine 60%-ige Arbeitsunfähig- keit festgestellt worden war, vermag daran auch die vom 25. September 2010 bis 2. Oktober 2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50% nichts zu ändern (vgl. RAD-Stellungnahme vom 23. November 2012, IV-Dok Nr. 62, S. 4). Da die früheren ärztlichen Einschätzungen im Gegensatz zum Gutachten von Dr. C.____ vom 22. Oktober 2012 nicht auf einer Gesamtsicht beruhen, ist durchwegs von einer Einschränkung von 60% auszugehen. Demnach resultiert, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2013 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine Dreiviertel- rente der IV hat. Die vorliegende Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen.
7.1 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Be- schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterlegene Partei, weshalb sie grund- sätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden ge- mäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den. Aufgrund dieser Bestimmung ist auf Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, und der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu. Der einge- reichten Honorarnote vom 8. Oktober 2013 zufolge beläuft sich der geltend gemachte Aufwand
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf 15,13 Stunden. Dieser Aufwand ist angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen einerseits und des infolge der ergänzenden Eingaben der IV-Stelle notwendigen, doppelten Schriftenwechsels andererseits als angemes- sen zu qualifizieren und im Umfang von Fr. 250.— pro Stunde zu entgelten (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Ebenfalls nicht zu be- anstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von Fr. 249.50 Es ergibt sich demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insge- samt Fr. 4‘354.55 (15,13 Stunden à Fr. 250.— zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 249.50 und 8 % Mehrwertsteuer).
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Ba- sel-Landschaft vom 4. März 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘354.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.