2013-12-17_sv_1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 17. Dezember 2013 (710 13 45)


Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beginn der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige, Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 verlangte die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) von A.____ Beiträge für Nichterwerbstätige für die Zeit vom

  1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von Fr. 5'201.50 und Verzugszinsen in Höhe von 508.60 (Zinslauf: 1. Januar 2011 bis 14. Dezember 2012). Die gegen diese Verfügung erhobe- ne Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Januar 2013 ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Versicherte am 8. Februar 2013 per E-Mail Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) ein. Auf Hinweis des Kantonsgerichts hin, dass eine per E-Mail übermittelte Beschwerde nicht den gesetzlichen Formerfordernissen genüge, reichte die Versicherte am 18. Februar 2013 (Eingang) per Post eine von ihr unterzeichnete Beschwerde ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen an, dass sie mit der Erhebung der Verzugszinsen nicht einverstanden sei und dass das auf der Beitragsverfügung vermerkte Zuzugsdatum vom 1. Juli 2010 nicht korrekt sei. Sie habe erst am 3. September 2010 Wohnsitz in X.____ genommen. Zuvor habe sie in Y.____ gelebt. Seit Anfang des Jahres 2013 wohne sie wieder dort. Sie akzeptiere ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige, aber nicht die Erhebung der Verzugszinsen. Normalerweise würden solche Zinsen erst nach einer Mahnung fällig.

C. In der Vernehmlassung vom 4. März 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der von der Versicherten am 25. November 2012 eingereichten An- meldung "Nichterwerbstätige" habe sie korrekterweise Beiträge für die Periode vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 erhoben. Die Abklärungen bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft und der Einwohnerkontrolle hätten ergeben, dass die Versicherte bereits am 1. Juli 2010 Wohnsitz in X.____ genommen habe, weshalb das Zuzugsdatum rückwirkend auf den 1. Juli 2010 geändert worden sei.

D. Mit Schreiben vom 24. März 2013 erklärte die Versicherte, dass sich ihr Ehemann per

  1. September 2010 in Z.____ und sie sich am 3. September 2010 in X.____ angemeldet habe. Die Ausgleichskasse verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2013 auf eine Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

E. Aufgrund einer amtlichen Erkundigung des Kantonsgerichts bestätigte die Einwohner- kontrolle der Gemeinde X.____ am 4. Juli 2013, dass A.____ per 1. Juli 2010 von Y.____ nach X.____ zugezogen und per 15. September 2011 nach Z.____ weggezogen sei.

F. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Stellungnah- me. Die Beschwerdeführerin wies am 29. Juli 2013 auf den beigelegten Niederlassungsausweis der Gemeinde X.____ vom 13. Oktober 2010 hin, in welchem als Zuzugsdatum der 3. Septem- ber 2010 vermerkt war.

G. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde X.____ am 22. August 2013 mit, dass die Beschwerdeführerin per 3. September 2010 bei der Gemeinde X.____ angemeldet worden sei. Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft habe tele- fonisch mitgeteilt, dass anlässlich eines Gesprächs zwischen der Steuerverwaltung und dem Ehemann der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass diese bereits per 1. Juli 2010 in X.____ wohnhaft gewesen sei. Das ursprüngliche Zuzugsdatum sei dementsprechend zurück- datiert worden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Während die Ausgleichskasse mit Eingabe vom 26. September 2013 keine Stellung zum Schreiben der Einwohnerkontrolle der Gemeinde X.____ nehmen wollte, führte die Be- schwerdeführerin am 28. September 2013 aus, dass weder sie noch ihr Ehemann einer Ände- rung ihres Zuzugsdatums zugestimmt hätten. Sie sei in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 zwischen Y.____ und X.____ gereist, um ihren Umzug zu organisieren. Sie habe erst ab An- fang September 2010 tatsächlich in X.____ gewohnt.

I. In der Folge holte das Kantonsgericht am 17. Oktober 2013 eine amtliche Erkundigung bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft ein. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 reichte die zuständige Mitarbeiterin der Steuerverwaltung verschiedene Unterlagen ein. Sie wies darauf hin, dass die Ehegatten B.____ zwar gemeinsam, jedoch mit getrennten Wohnsitzen besteuert worden seien. Aufgrund einer Besprechung zwischen dem Ehemann und dem Regionalen Steueramt C.____ vom 18. Oktober 2010 sei festgestellt worden, dass das Ehepaar per 1. Juli 2010 in die Schweiz gezogen sei.

J. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2010 erklärte die Ausgleichskasse ihren Verzicht auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin führte am 2. November 2013 aus, dass das Zuzugsda- tum ihres Ehemannes per 1. Juli 2010 bedingt durch seine Arbeiten für die D.____ gewesen sei. Sie selbst habe infolge des Umzugs von Y.____ in die Schweiz erst Anfang September 2010 Wohnsitz in X.____ genommen.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse strittig, so dass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person des Kantonsge- richts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vor- liegend bestrittene Betrag erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit prä- sidial entschieden wird.

2.1 Die Ausgleichskasse liess der Versicherten am 14. Dezember 2012 eine Beitragsver- fügung für den Ausgleich der persönlichen Jahresbeiträge als Nichterwerbstätige für den Zeit- raum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von Fr. 5‘201.50 zukommen. Auf diesen Betrag erhob sie gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 14. Dezember 2012 Verzugszinsen in Höhe von Fr. 508.60. Streitgegenstand des vorliegenden

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens bildet der Beginn der Beitragspflicht per 1. Juli 2010 und die Zinsverfügung in Höhe von Fr. 508.60. Unbestritten ist das Ende der Beitragspflicht per 31. Dezember 2010.

2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Die Sozialversicherungen kennen keinen eigenen Wohnsitzbegriff (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel/Genf/München 2007, S. 1211; Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gültig ab 1. Januar 2009). Der Wohnsitz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG bestimmt sich nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG). Als Wohnsitz gilt demnach der Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Vorausgesetzt wird somit einerseits subjektiv ein Wille, an einem Ort zu verbleiben, und andererseits objektiv ein tatsächlicher Aufenthalt an diesem Ort. Beide Erfordernisse müssen gleichzeitig erfüllt sein. Weil das subjektive Element nicht messbar ist, anerkennt die Rechtsprechung objektiv durch Dritte feststellbare Umstände als Hinweise für das Vorliegen eines bestimmten Willens. Danach ist bei der Ergründung der Absicht jeweils auf die für Dritte erkennbaren Tatsachen abzustellen, und die Betroffenen müssen sich bei dem von ihnen geschaffenen Rechtsschein behaften lassen. Tatsachen wie beispielsweise die Erwirkung der Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruchnahme durch die Steuerhoheit, die Registrierung durch die Einwohnerkontrolle, die Ausübung politischer Rechte oder der Ab- schluss eines Mietvertrages für eine Wohnung können eine Wohnsitzbegründung nicht bewei- sen. Sie stellen jedoch Hinweise dafür dar und müssen im Zusammenhang mit dem ganzen Sachverhalt gewürdigt werden. Insbesondere ist die Besteuerung einer Person aufgrund ihres steuerrechtlichen Domizils in der Schweiz für die Frage der Wohnsitzbegründung allein nicht entscheidend, weil gemäss Steuerrecht der Aufenthaltsort als Steuerdomizil gelten kann, auch wenn daneben ein zivilrechtlicher Wohnsitz im Ausland besteht (vgl. Rz. 1033 WVP). Durch alle Umstände und Handlungen wird jedoch kein Wohnsitz begründet, wenn sie nicht darauf gerich- tet sind, einen länger dauernden Lebensmittelpunkt zu begründen (vgl. HANSPETER KÄSER, Un- terstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern, S. 13 ff. Rz. 1.16 - 1.20). Unabhängig vom Zivilstand ist die Wohnsitzbegründung für jede Person individuell zu prüfen (vgl. Rz. 1021 WVP).

2.3 Vorliegend erfasste die Einwohnerkontrolle der Gemeinde X.____ am 22. August 2010 aufgrund der Anmeldung der Beschwerdeführerin als Zuzugsdatum den 3. September 2010. Dieses Datum korrigierte sie am 19. Oktober 2012 auf den 1. Juli 2010. Zur Begründung führte sie an, die Steuerverwaltung Basel-Landschaft habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Be- schwerdeführerin gemäss den Angaben deren Ehemannes bereits per 1. Juli 2010 in X.____ Wohnsitz genommen habe. Den Steuerunterlagen ist sodann zu entnehmen, dass am 18. Oktober 2010 eine Besprechung zwischen dem Ehemann und dem Regionalen Steueramt C.____ stattfand. Unbestritten ist, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin Mitte 2010 von Y.____ in die Schweiz reisten, hier zwei separate Wohnsitze (Ehefrau: in X.; Ehe- mann: in Z.) bezogen, aber weiterhin über gemeinsame Mittel verfügten. Nicht in Frage gestellt wird, dass der Ehemann seit 1. Juli 2010 Wohnsitz in Z.____ hat. Die Steuerbehörden gehen nun aufgrund der Steuerunterlagen - insbesondere aufgrund der Aktennotiz des Regio-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nalen Steueramtes C.____ zur Besprechung vom 18. Oktober 2010 - davon aus, dass das Zu- zugsdatum des Ehemannes ebenfalls für die Beschwerdeführerin gelte. Diese Auffassung lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht stützen. Zwar wird in der Aktennotiz vom 18. Okto- ber 2010 festgehalten, dass der Ehemann angeblich ausgesagt habe, seine Ehefrau lebe seit

  1. Juli 2010 in X.____ und beide hätten trotz getrennten Wohnsitzen eine „Gemeinschaftlichkeit der Mittel“. Der Ehemann führte im Anschluss an dieses Gespräch in einer E-Mail ans Regiona- le Steueramt C.____ Folgendes aus: „Ebenfalls bestätige ich hiermit die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für meine Frau A.____ mit Wohnsitz in X.____ BL sowie mir mit Wohnsitz in Z.____ AG; Zuzug ab 01.07.2010“. Aufgrund dieser Angaben lässt sich aber nicht ohne weiteres schliessen, dass das Zuzugsdatum per 1. Juli 2010 auch auf dasjenige seiner Ehefrau zutrifft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Ehemann mit seiner E-Mail bestätigte, er habe gegen eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten nichts einzuwenden. Da das Ehepaar B.____ gemeinsam in die Schweiz reiste, wurde ohne weiteres angenommen, dass die Beschwerde- führerin ebenfalls per 1. Juli 2010 Wohnsitz in der Schweiz nahm. Das Zuzugsdatum des Ehe- mannes per 1. Juli 2010 war jedoch bedingt durch seine Arbeitsstelle bei der D.____ in Z., so dass daraus keine Schlussfolgerungen auf die Wohnsitzbegründung der Beschwerdeführerin gezogen werden können. Aufgrund der Tatsache, dass das Ehepaar getrennte Wohnsitze hat- te, wären aber Abklärungen bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Zuzugsdatum erforder- lich gewesen, zumal den Steuerbehörden bekannt war, dass diese sich erst per 3. September 2010 in der Gemeinde X. angemeldet hatte. Sie verzichteten jedoch darauf und baten die Einwohnerkontrolle der Gemeinde X., eine rückwirkende Mutation des Zuzugsdatums der Beschwerdeführerin vorzunehmen, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich zur Änderung des Zuzugsdatums zu äussern. Damit steht fest, dass der von den Steuerbehör- den ermittelte Sachverhalt in Bezug auf den genauen Zeitpunkt der Wohnsitznahme der Be- schwerdeführerin in X. ungenügend abgeklärt wurde, weshalb nicht darauf abgestellt wer- den kann.

2.4 In diesem Zusammenhang ist hier anzuführen, dass der Ausgleichskasse keine man- gelnde Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden kann. Sie stellte bei der Beitragserfassung der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige auf die Angaben der Steuerverwaltung Basel- Landschaft ab. An diese Auskunft ist die Ausgleichskasse an sich nicht gebunden, beschränkt sich die in Art. 23 Abs. 4 AHVV angeordnete Bindungswirkung praxisgemäss nur auf die Be- messung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals (vgl. dazu UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 144). Da die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren die in der Beitragsverfü- gung vom 14. Dezember 2012 festgelegte Beitragsperiode vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 beanstandete, hatte die Ausgleichskasse im Einspracheverfahren auch keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit der Angaben der Steuerverwaltung zu zweifeln und diese einer näheren Prüfung zu unterziehen.

2.5.1 Es ist somit zu prüfen, wann die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in X.____ begrün- det hatte. Sie macht diesbezüglich geltend, dass sie Anfang Juli 2010 bis Anfang September 2010 zwischen Y.____ und X.____ gereist sei, um den Umzug zu organisieren. Erst ab 3. Sep- tember 2010 habe sie tatsächlich in X.____ gewohnt. Ihr Ehemann habe zwar bereits ab 1. Juli

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2010 in Z.____ Wohnsitz genommen, dies aber nur, weil er dort ab diesem Zeitpunkt für die D.____ gearbeitet habe. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind glaubwürdig und wei- sen keine Widersprüche auf, die zu ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit Anlass geben. Es ist deshalb auf die Beurteilung der hier strittigen Frage, auf die Darstellung der Beschwerdeführe- rin abzustellen.

2.5.2 Für die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes müssen eine objektive Voraus- setzung (Aufenthalt) und eine subjektive Voraussetzung (Absicht, an diesem Ort dauernd zu verbleiben) kumulativ erfüllt sein (vgl. Erwägung 2.2). Für das objektive Erfordernis bedarf es grundsätzlich einer persönlichen Anwesenheit, d.h. eines tatsächlichen Aufenthalts im Sinne eines Wohnens (résider; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2011, 9C_1056/2010, E. 4). Diese Voraussetzung war per 1. Juli 2010 noch nicht erfüllt, reiste sie doch zwischen ih- rem Wohnort in Y.____ und X.____ hin und her. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2010 die Absicht hatte, in X.____ dauernd zu ver- bleiben, ansonsten sie keine Umzugsvorbereitungen getroffen hätte. Mit ihrer Anmeldung per 3. September 2010 bei der Gemeinde X.____ gab sie zu erkennen, dass sie definitiv in X.____ verbleiben will. Damit waren aber erst ab diesem Zeitpunkt die beiden Voraussetzungen für die Begründung eines Wohnsitzes gemäss ZGB – Aufenthalt und Absicht des dauernden Verblei- bens – gleichzeitig erfüllt. Folglich war sie für das Beitragsjahr 2010 von Gesetzes wegen vom ersten Tag des darauf folgenden Kalendermonats, d.h. hier 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 beitragspflichtig (vgl. Rz. 2070 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand

  1. Januar 2010).

  2. Es ist weiter zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 14. Dezember 2012 erhob.

3.1 Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 ATSG. Dieser Bestimmung zufolge sind für fällige Beitragsforde- rungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Gesetzgeber wollte damit den Grundsatz der Zinspflicht von Beiträgen verankern (vgl. BBl 1999 4579). Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuld- ner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet. Mit den Verzugszinsen soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners anderseits in pauschalierter Form ausgeglichen werden. Verzugszinsen sind nur für fällige Bei- tragsforderungen zu entrichten; die entsprechenden Fälligkeitsbestimmungen sind den spezial- gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen. Nicht verlangt für die Fälligkeit von Verzugszinsen ist der Eintritt des Verzugs des Schuldners. Dieser muss somit nicht gemahnt werden, um eine Verzugszinspflicht auszulösen (vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 8 ff. zu Art. 26).

3.2 Nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Nichterwerbstätige auf für vergangene Kalen- derjahre nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für wel-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf beginnt in die- sen Fällen somit am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres und endet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis

Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet; ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (vgl. Art. 42 Abs. 3 AHVV). Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV).

3.3 Der Dauer der Verzugszinspflicht legte die Ausgleichskasse korrekt nach Ablauf des Beitragsjahres 2010 auf den 1. Januar 2011 bis zur Rechnungsstellung vom 14. Dezember 2012 fest. Entgegen der Ansicht der beitragspflichtigen Beschwerdeführerin sind Verzugszinsen zu erheben, sobald die Verzugszinsen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen fällig sind. Eine Mahnung der beitragspflichtigen Person ist nicht erforderlich (vgl. Erwägung 2.1 und Rz. 2001 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008).

3.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die Beitragsverfügung der Aus- gleichskasse vom 14. Dezember 2012 dahingehend zu korrigieren ist, als die Beiträge für das Beitragsjahr 2010 lediglich für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 zu erheben sind. Die Angelegenheit wird zur Neuberechnung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Aufgrund der ermittelten Beiträge hat die Ausgleichskasse die Verzugszinsen für die Zeit vom

  1. Januar 2011 bis 14. Dezember 2012 ebenfalls neu zu berechnen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

  2. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.

5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwi- schenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versiche- rungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endent- scheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo- raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehen- de Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2013 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die Be- schwerdeführerin für das Beitragsjahr 2010 Beiträge als Nichterwerbs- tätige für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 zu bezahlen hat. Die Angelegenheit wird deshalb zur Neuberechnung der Beiträge sowie der Verzugszinsen und zum Erlass einer neuen Verfü- gung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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17.12.2013
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