Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 11. Dezember 2013 (810 13 183)
Strafrecht
Abbruch der ambulanten Massnahme und Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Alain Joset, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Abbruch der ambulanten Massnahme und Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe (RRB Nr. 805 vom 14. Mai 2013)
A. A._____, geboren 1946, wurde am 23. Januar 2007 vom Strafgericht B.____ (Strafge- richt) zu einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 1. April 2005 des Strafgerichts (Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Betrugs) verurteilt. Der Strafvollzug wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 zu
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben und A._____ unter Bewährungshilfe ge- stellt.
B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 hob die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft (Si- cherheitsdirektion) die vom Strafgericht am 23. Januar 2007 angeordnete ambulante Mass- nahme gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b StGB wegen Aussichtslosigkeit auf. Damit falle auch die Bewährungshilfe dahin und die aufgeschobene Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2007 von drei Monaten werde gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB vollzogen. Der Strafantritt werde jedoch aufgeschoben, bis der Beschluss betreffend Anrechnung rechtskräftig sei. Das Strafgericht werde ersucht, gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB zu entscheiden, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet werde oder ob gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB eine andere Massnahme anzuordnen sei.
C. Gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 30. Juni 2011 erhob A._____ mit Eingabe vom 12. Juli 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Aufgrund des Ge- suchs von A._____ erteilte der Regierungsrat der Beschwerde vom 30. Juni 2011 mit Entscheid vom 20. September 2011 die aufschiebende Wirkung, worauf das Strafgericht am 3. Oktober 2011 das strafrechtliche Verfahren betreffend Anrechnung bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen Entscheids im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sistierte.
D. A._____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, beantragte beim Regierungsrat die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, was mit Verfügung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vom 17. November 2011 abgewiesen wurde. Nachdem diese Verfü- gung in Rechtskraft erwachsen war, wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 14. Mai 2013 die Beschwerde in der Hauptsache ab.
E. Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 14. Mai 2013 erhob A._____, vertre- ten durch Alain Joset, mit Eingabe vom 27. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde bean- tragt, dass der Entscheid des Regierungsrates vom 14. Mai 2013 sowie die Verfügung des Am- tes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 30. Juni 2011 aufzuheben seien. Die seitens des Strafgerichts mit Urteil vom 23. Januar 2007 angeordnete ambulante Massnahme sei in An- wendung von Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB infolge eines erfolgreichen Abschlusses aufzuheben. Eventualiter seien der Entscheid des Regierungsrates sowie die Verfügung des Straf- und Mas- snahmenvollzugs vollumfänglich aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei infolge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Subeventualiter seien der Entscheid des Regierungsrates sowie die Verfügung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs aufzuheben und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, die vom Strafgericht am 23. Januar 2007 angeordnete ambulante Massnahme weiterzuführen. Der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu gewähren resp. zu belassen. Alles unter o/e-Kostenfolge; wobei der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeich- neten zu bewilligen sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juni 2013 wurde der Verfah-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rensantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstands- los abgeschrieben.
F. In der Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin – aus- ser am Antrag um Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung – an den bereits gestellten Begehren fest. Mit Eingabe vom 5. August 2013 reichte die Beschwerdeführe- rin dem Kantonsgericht einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 25. Juni 2013 sowie den Verlaufsbericht der Fachstelle für Schuldenfragen Basel- Landschaft vom 6. November 2012 ein.
G. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 28. August 2013 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. September 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
I. An der heutigen Verhandlung nehmen die Beschwerdeführerin, vertreten durch Alain Joset, dieser substituiert durch Miriam Riegger, Advokatin, eine Vertreterin des Regierungsrates sowie die Therapeutin und der Bewährungshelfer als Auskunftspersonen teil. Die Parteien hal- ten an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen sowie die eingereichten Un- terlagen der Parteien und Auskunftspersonen wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägun- gen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht, zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Sicherheitsdi- rektion die vom Strafgericht angeordnete ambulante Massnahme zu Recht wegen Aussichtslo- sigkeit aufgehoben und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht gestützt hat.
3.1 Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erfolgt gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB durch das Gericht, welches das Strafurteil fällt. Alle den Vollzug betreffenden Fragen liegen dagegen in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (BGE 130 IV 49 E. 3.1). Zeigt sich im Laufe der Behandlung die Notwendigkeit einer Anpassung der Massnahme, ist hierfür ebenfalls die Vollzugsbehörde zuständig. Gemäss Art. 63a Abs. 2 StGB wird die ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a), die Fortführung aussichtslos erscheint (lit. b) oder die gesetzliche Höchstdauer für die Behand- lung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist (lit. c). Neben erneuter Delinqunez kann auch mangelnde Kooperation zu einem Misserfolg der Behandlung führen (MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 63a StGB N 21). Zuständig für den Vollzug der ambulanten Massnahme wie auch für deren Beendigung ist im Kanton Basel-Landschaft die Sicherheitsdirektion (§ 4 Abs.1 des Gesetzes über den Voll- zug von Strafen und Massnahmen [Strafvollzugsgesetz, StVG]). Diese plant gemäss § 15 StVG mit den Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs den Vollzug, wobei die verurteilte Per- son in geeigneter Weise miteinbezogen wird.
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit der Vollzugsbehörde ist deshalb sachgerecht, weil diese in der Regel besser in der Lage ist, zu beurteilen, ob sich eine Modifikation des Vollzugs aufdrängt, als das urteilende Gericht, welches keinen direkten Kontakt mit dem Betroffenen hat. Überdies wäre es mit grossem Aufwand verbunden, wenn bei jeder Anpassung im Vollzug eine Abänderung des Strafurteils erfolgen müsste (BGE 134 IV 246 E. 3.3; BGE 130 IV 49 E. 3.3).
3.3 Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der ambulanten Behandlung als aus- sichtslos, so stellt sie deren Scheitern mittels anfechtbarer Verfügung fest (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB; BGE 134 IV 246 E. 3.4). Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, hat ein Gericht auf An- trag der Vollzugsbehörde über die Konsequenzen zu befinden (MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 63b StGB N 31). Dem Gericht obliegt es mithin zu entscheiden, ob die aufgeschobene Freiheitsstra- fe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB). Für das Aussprechen einer ande- ren ambulanten Massnahme besteht kein Raum (MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 63b StGB N 31).
4.1 Die Sicherheitsdirektion führte in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2011 aus, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer mangelnden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Thera- peutin wie auch dem Bewährungshelfer nicht therapiefähig bzw. therapiewillig sei. Die ambulan- te Behandlung der Beschwerdeführerin sei somit offensichtlich gescheitert. Es sei ihr nicht ge- lungen, sich vertieft mit ihren Schwierigkeiten auseinanderzusetzen. Zudem habe sie sich er- neut verschuldet. Die behandelnde Therapeutin, D., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP VPB, habe festgestellt, dass es A._____ nicht gelungen sei, die Therapie zu nutzen und sich mit ihren seit Jahren bestehenden Schwierigkeiten auseinanderzusetzen. Der Bewäh- rungshelfer, E., Amt für Bewährungshilfe Basel-Landschaft, habe zudem angegeben, dass
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine offene Zusammenarbeit mit A._____ nicht möglich gewesen sei und diese es sogar ver- standen habe, alle Beteiligten anzulügen. Die ambulante Therapie sei daher als undurchführbar aufzuheben.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich stets in der ambulanten Therapie bemüht habe und sie sich auch weiterhin verbessern wolle. Der Entscheid, die Massnahme für definitiv gescheitert zu erklären, erweise sich als absolut unverhältnismässig. Sie habe während sieben Jahren keine Vermögensdelikte mehr verübt und jahrelang erfolgreich unzählige Termi- ne im Rahmen der ambulanten Massnahme wahrgenommen. Sie habe immer gute Gründe ge- habt, die Therapiesitzungen abzusagen und habe gleichzeitig jeweils einen neuen Termin ver- einbart. Zudem sei sie zu keinem Zeitpunkt direkt mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass die ambulante Massnahme in ihrem Fall aussichtslos sei. Das rechtliche Gehör habe sie infolge- dessen lediglich verspätet wahrnehmen können, indem sie Beschwerde erhoben habe. Der Abbruch der Massnahme stelle schliesslich nicht die geforderte “ultima ratio-Entscheidung“ dar, zumal die Massnahme problemlos mit anderen Begleitpersonen weitergeführt werden könne.
4.3 Der Beschwerdegegner führte aus, die Zielsetzung der ambulanten Massnahme sei ganz klar, die im Zusammenhang mit dem Zustand der Täterin stehenden und mit Strafe be- drohten Taten zu verhindern oder zu vermindern, damit sich die Legalprognose verbessere. Die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 26. April 2007 darauf hingewiesen worden, dass, sollte sie unter anderem das in sie gesetzte Vertrauen durch Täuschung verletzen, ein Abbruch der Massnahme in Erwägung gezogen werden müsse. Die Betrugsdelikte der Beschwerdefüh- rerin würden im Zusammenhang mit ihren prekären finanziellen Verhältnissen stehen, weshalb es ein Hauptziel der Therapie und der Bewährungshilfe sei, den Umgang mit Geld zu verbes- sern und dadurch natürlich auch nicht mehr zu delinquieren. Aus diesem Umstand, dass sie jahrelang ihre tatsächliche finanzielle Situation verschleiert habe, habe das Kernproblem ihrer Delinquenz nicht angegangen werden können, obwohl ihr in vielfältiger Hinsicht Hilfestellungen durch Therapie und Bewährungshilfe angeboten worden seien. Im Hinblick auf die Beurteilung des Erfolgs der Massnahme seien vor allem eine Auseinandersetzung mit den eigenen Verhal- tensweisen und der zugrundeliegenden psychischen Grundkonstellation wesentlich. Dies habe jedoch nicht stattfinden können.
5.1 Die zuständige Behörde hat bei ihrem Entscheid über die Fortsetzung oder Aufhebung der Massnahme nach Art. 63a Abs. 1 Satz 2 StGB den Täter anzuhören und einen Bericht des Therapeuten einzuholen. Wurde zudem Bewährungshilfe angeordnet, ist gegebenenfalls auch ein Bericht einzuholen. Ein Gutachten muss demgegenüber nicht eingeholt und eine Fachkom- mission muss nicht angehört werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2011 vom 16. Sep- tember 2011 E. 2.4.2).
5.2 In den vorliegenden Akten befinden sich diverse Therapie- bzw. Bewährungshilfebe- richte. Den ersten Therapiebericht verfasste D.____ am 2. Januar 2007. Diesem ist zu entneh- men, dass der erste Termin mit der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2006 stattgefunden habe, wobei diese jedoch lange mit sich gerungen habe, die vom Gericht verlangte Psychothe- rapie überhaupt in Angriff zu nehmen. Es seien wöchentliche Sitzungen à 50 Minuten vereinbart
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden, die Therapie sei jedoch von häufigen Absagen gekennzeichnet gewesen und die Rechnungen vom August bis Dezember 2007 seien nach wie vor noch offen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin über ihre Lebensgeschichte und die Schwierigkeiten, die sie alleine gemeistert habe, gesprochen. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin sei einerseits geprägt von depressiven Verstimmungen, verbunden mit Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und einem Mangel an Selbstvertrauen. Dazu komme die Neigung, sich den Wünschen anderer unterzu- ordnen, verbunden mit Gefühlen von Hilflosigkeit und Inkompetenz, die in Richtung abhängige Persönlichkeitsstörung weisen würden. Die Beschwerdeführerin neige dazu, die Umstände, die zur Massnahme führten zu bagatellisieren. Sie fühle sich vom Gericht nicht verstanden, die Richter hätten nicht gesehen, was sie alles geleistet habe. Eigene Schwierigkeiten, die zur Si- tuation führten, würden ausgeblendet werden. Die Weiterführung der Therapie sei angezeigt. Der Bericht des Bewährungshelfers vom 12. Januar 2007 zeichnet ein ähnliches Bild und hält fest, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sehr angespannt und eine Schulden- sanierung nicht möglich sei. Es würden hohe Krankenkassenprämienrückstände bestehen, weshalb die laufenden Therapiekosten von der Krankenkasse nicht übernommen werden wür- den.
5.3 Im Therapiebericht vom 25. Februar 2008 führte D.____ aus, die Beschwerdeführerin würde die Termine regelmässig wahrnehmen und habe auch eine 10-20% Stelle in einem Jeansladen gefunden. Zudem habe sie glaubwürdig betont, dass sie keine Dinge mehr gekauft habe, welche sie sich nicht leisten könne und verspüre auch den Drang, etwas zu kaufen, nicht mehr. Aufgrund der erfreulichen Entwicklung könne davon ausgegangen werden, dass die am- bulante psychotherapeutische Massnahme im Verlaufe des Jahres 2008 eingestellt werden könne. Der darauffolgende Bericht vom 20. März 2009 fiel auch positiv aus, indem insbesonde- re darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Schulden angehäuft habe und sich ihre finanziellen Ausgaben im Rahmen gehalten hätten. Erstmals habe sich die Beschwerdeführerin auch vorstellen können, ihre Schulden in Angriff zu nehmen und zu sanie- ren.
5.4 Der Bewährungshelfer führte in seinem Bericht vom 7. Januar 2010 aus, die Be- schwerdeführerin habe ein Darlehen erhalten, um einen Privatkonkurs zu finanzieren. Es sei ihr jedoch ihre Wohnung gekündigt worden, weshalb der Privatkonkurs nicht durchgeführt werden könne. Zudem habe sie ihre Anstellung im Verkauf verloren. Der Therapiebericht vom 8. Januar 2010 hält zudem fest, dass die Beschwerdeführerin die Termine häufig abgesagt und dass es seit April 2009 Probleme mit unbezahlten Rechnungen gegeben habe. Die weitere Be- gleitung sei angezeigt, damit sich die Beschwerdeführerin nicht wieder in Schwierigkeiten brin- ge.
5.5 Am 18. Januar 2011 reichte die Therapeutin einen weiteren Verlaufsbericht beim Mas- snahmenvollzug ein. Darin hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin Mühe gehabt habe, sich selbst einzugestehen, dass sie eine andere Wohnung suchen müsse. Nachdem die Beschwer- deführerin die Termine während des ganzen Jahres 2010 unregelmässig wahrgenommen habe, habe sie im Dezember 2010 und Januar 2011 alle vereinbarten Termine abgesagt. Aufgrund ausstehender Therapierechnungen sei die Beschwerdeführerin gebeten worden, die Abrech-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nungen der Krankenkasse ihrer Therapeutin zu zeigen, damit diese sehen könne, wann die Gelder bei der Beschwerdeführerin eingegangen seien. Dieser Aufforderung sei die Beschwer- deführerin trotz mehrmaligem Insistieren nicht nachgekommen. Es stelle sich jedoch grundsätz- lich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin ein Problembewusstsein für ihr Verhalten ent- wickeln könne und ob sie bereit sei, sich zu verändern.
5.6 Am 10. Februar 2011 fand ein Standortgespräch mit der Therapeutin, dem Bewäh- rungshelfer und der Beschwerdeführerin statt. Dem Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während der Therapie versucht habe, sich aus allen direkten Fragen herauszureden und bezüglich ihrer finanziellen Situation auch auf hartnäckiges Nachfragen keine Transparenz habe schaffen können, wodurch zu den deliktsauslösenden Gründen keine Diskussion möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich aktuell auch wieder Ferien geleistet und wohne erneut in einer zu teuren Wohnung in F.____. Nachdem die Beschwerde- führerin anlässlich des Gesprächs verneint habe, weitere Schulden gemacht zu haben, sei sie vom Bewährungshelfer mit einem aktuellen Betreibungsregisterauszug konfrontiert worden. Dem Auszug sei zu entnehmen gewesen, dass alleine im Jahr 2010 neue Schulden in der Höhe von mindestens Fr. 10‘000.-- dazugekommen seien. Unter diesem Druck habe die Beschwerde- führerin erstmals zugeben können, dass sie seit ca. 20 Monaten keine Krankenkassenprämien mehr bezahlt und Steuerschulden angehäuft habe. Die Schulden würden sich mittlerweile ge- samthaft auf Fr. 500‘000.-- belaufen. Der Bewährungshelfer sei zum Schluss gekommen, dass er noch nie jemanden erlebt habe, der ihn über so lange Zeit, so hartnäckig angelogen habe. Er plädiere ganz klar dafür, die Massnahme abzubrechen und an das Strafgericht zurückzugeben.
5.7 In seinem Abschlussbericht vom 24. Februar 2011 hielt der Bewährungshelfer noch- mals im Wesentlichen fest, dass im aktuellen Betreibungsregisterauszug ersichtlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten und Jahren immer weiter verschuldet habe. Es seien keine Steuern bezahlt worden und Rechnungen seien offen geblieben. Obwohl die finanzielle Situation immer Gesprächsthema gewesen sei, sei die Verschuldung weiter ange- stiegen. Aus diesen Gründen werde das Rückfallrisiko als sehr hoch eingestuft. Die Therapeutin äusserte sich in ihrem Abschlussbericht vom 21. März 2011 dahingehend, dass es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen sei, die Therapie zu nutzen und sich mit ihren seit Jahren be- stehenden Schwierigkeiten auseinander zu setzen. Sie habe nach wie vor die Tendenz, ihr Verhalten zu bagatellisieren, sehe sich als Opfer und habe es bis jetzt vermieden, ihre Kinder über ihre Situation zu informieren. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gefährdet sei, weitere Delikte zu begehen.
6.1 Die Beschwerdeführerin war von Februar 2006 bis Januar 2011 in Therapie bei D.____. Es wurden wöchentliche Sitzungen à 50 Minuten vereinbart. Ziel dieser ambulanten psychotherapeutischen Behandlung war die Auseinandersetzung mit den eigenen Verhaltens- weisen und der zugrundeliegenden psychischen Grundkonstellation, welche schliesslich zu den Delikten geführt hatten. Die Betrugsdelikte, welche durch die Beschwerdeführerin verübt wur- den, waren alle im Zusammenhang mit ihrer prekären finanziellen Situation zu sehen, weshalb die Verbesserung im Umgang mit Geld das Hauptziel der Therapie darstellen sollte. Wie den vorgenannten Verlaufsberichten zu entnehmen ist, nahm die Beschwerdeführerin jedoch die
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vereinbarten Therapietermine von Beginn an nicht zuverlässig war und hatte grösste Mühe sich auf die Psychotherapie einzulassen. Die Beschwerdeführerin stellt ihre Situation hingegen deut- lich anders dar und verweist indessen auf die positiven Verlaufsberichte der Therapeutin aus den Jahren 2008 und 2009 (vgl. E. 5.3). Dabei verkennt sie jedoch, dass die Berichte zwar durchaus optimistisch ausgefallen sind, diese Darstellungen aber auf den falschen bzw. fehlen- den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer finanziellen Situation basieren.
6.2 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erklärt der Bewährungshelfer, dass er bis Mitte des Jahres 2009 die Angaben der Beschwerdeführerin kontrolliert und anschliessend ver- sucht habe, nur noch auf ihre Aussagen abzustellen, zumal eine solche Vertrauensbasis Grund- lage einer Therapie darstelle. Dass die Beschwerdeführerin ohne diese Kontrolle Mühe hatte, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, zeigen die Ausführungen der Therapeutin ab 2009, welche mit den Positionen im Betreibungsregisterauszug korrelieren. So wird im Ver- laufsbericht vom 8. Januar 2010 ausgeführt, dass es seit April 2009 Probleme mit der Rech- nungsbegleichung gegeben habe und es ab Oktober 2009 zu häufigen Terminabsagen seitens der Beschwerdeführerin gekommen sei. Dem Betreibungsregisterauszug lässt sich entnehmen, dass im April 2009 neue Betreibungen eingegangen und ab September 2009 monatlich neue hinzugekommen sind, darunter zum Beispiel solche eines Uhrengeschäfts, einer Garage und eines Gartenbaubetriebs. Dabei ist zu bemerken, dass die Bewährungshilfe im Jahr 2008 mit Fr. 10‘000.-- die ausstehenden Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin ausgeglichen habe, damit diese die angeordnete Therapie habe in Anspruch nehmen können. Dennoch be- zahlte die Beschwerdeführerin rund ein Jahr später, ab Mitte 2009 ihre Krankenkassenprämien erneut nicht und versicherte aber gleichzeitig auch auf direktes Nachfragen ihrer Therapeutin und ihrem Bewährungshelfer, dass alles in Ordnung sei und sie ihren finanziellen Verpflichtun- gen nachkomme (vgl. Abschlussbericht des Bewährungshelfers vom 24. Februar 2011). Sie lehnte zudem die Möglichkeiten einer Ratenzahlung oder eine Bezahlung in Form von “tiers payant“ ab und beteuerte, dass alles funktioniere. Im Februar 2011 beliefen sich die Prämien- rückstände bei der Krankenkasse auf bereits rund Fr. 9‘000.-- (vgl. Abschlussbericht des Be- währungshelfers vom 24. Februar 2011 und Verlaufsbericht der Therapeutin vom 8. Januar 2010). Trotzdem vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, die ambulante Mass- nahme hätte bereits im Jahre 2009 aufgrund eines erfolgreichen Abschlusses aufgehoben wer- den müssen, obschon alleine im Jahr 2009 Betreibungen über Fr. 19‘000.-- ausgewiesen waren (vgl. Betreibungsregisterauszug Binningen vom 22. Juli 2011). Die Therapie wurde auch in den folgenden Jahren entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin von dieser nicht gewis- senhaft durchgeführt, zumal sie die Therapietermine regelmässig abgesagt oder verschoben und ihre immer prekärer werdende finanzielle Situation verschwiegen hat. Die Beschwerdefüh- rerin hat es gut verstanden, ihre Therapeutin sowie den Bewährungshelfer zu täuschen. Wie die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund zu einer anderen Wertung kommen kann, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Neuverschuldung im Jahre 2010 sei ihrerseits unverschuldet entstanden, da sie aufgrund eines Lohnrückbehalts durch das Be- treibungsamt die Krankenkassenprämien nicht habe zahlen können. Wie es jedoch im Verlauf des Jahres 2009 zu der weiteren Verschuldung kommen und wie diese bis im Jahr 2011 auf Fr. 65‘000.-- ansteigen konnte, wird nicht aufgezeigt. Letztlich ist es jedoch entscheidend, dass die Beschwerdeführerin diesen weiteren beachtlichen Schuldenanstieg – auch auf Nachfragen
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht – nicht mit ihrer Therapeutin oder dem Bewährungshelfer besprochen und diese darüber ge- täuscht hat. Eine Auseinandersetzung mit ihren Problemen scheint demzufolge in keiner Weise stattgefunden zu haben und die Beschwerdeführerin distanziert sich nach wie vor von den be- gangenen Delikten.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, der Abbruch der ambulanten Massnahme sei unverhältnismässig, da sie sich tadellos verhalten habe und die Therapie auch mit anderen Betreuungspersonen hätte weitergeführt werden können. Aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen kann nicht von einem tadellosen Verhalten seitens der Beschwerdeführerin oder sogar von einem nachhaltigen Therapieerfolg ausgegangen werden. Abgesehen von der einjährigen Teil- zeitstelle im Verkauf (ein Tag pro Woche) und einem kurzen Arbeitseinsatz an einem Weih- nachtsmarkt, hat die Beschwerdeführerin keine Teilzeitstelle gefunden, welche ihr ein kleines Zusatzeinkommen zu ihrer AHV-Rente hätte einbringen können. Obwohl ihr dringend geraten wurde, eine deutlich günstigere Wohnung zu suchen, ist sie erst umgezogen, nachdem ihr von Seiten der Verwaltung gekündigt wurde. Anlässlich der heutigen Verhandlung reicht die Be- schwerdeführerin die Bestätigung eines Dauerauftrags für die monatlichen Mietzinse ihrer neu- en Wohnung in G.____ in der Höhe von Fr. 2‘100.-- ein. Diese Wohnung sei Fr. 400.-- günstiger als die letzte Wohnung, wobei auch ein monatlicher Mietzins von Fr. 2‘100.-- gemessen an den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin viel zu hoch ist. Die Beschwerdeführerin vermag in keinem Problembereich ernsthafte Bemühungen oder nachhaltige Veränderungen ihrer Situation aufzuzeigen und solche sind auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Inwiefern ein Wechsel der Betreuungspersonen das Verhalten der Beschwerdeführerin hätte beeinflussen können, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt.
6.4 Dem Protokoll des Standortgesprächs vom 10. Februar 2011 sowie dem Abschlussbe- richt des Bewährungshelfers vom 24. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass sowohl die Thera- peutin als auch der Bewährungshelfer bereit gewesen wären, die ambulante Massnahme mit der Beschwerdeführerin weiterzuführen, sofern sie einer Fremdverwaltung ihrer Finanzen zu- stimmen würde. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorschlag jedoch ab- gelehnt hat. Obschon ein solcher Schritt durchaus einen Eingriff in die persönliche Verfügungs- gewalt darstellt, muss angesichts der Gesamtsituation und der allfälligen Konsequenzen darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin unter keinen Umständen bereit war, ihre finanzielle Situation offen zu legen, bezüglich dieser Angelegenheit Transparenz zu schaffen und überdies ihre problematischen Verhaltensweisen – welche schliesslich zur Delinquenz ge- führt hatten – ernsthaft anzugehen. In diesem Zusammenhang sind auch die Therapeutin und der Bewährungshelfer in ihren Abschlussberichten zu einer negativen Einschätzung des zukünf- tigen Legalverhaltens der Beschwerdeführerin gekommen. Es ist somit nachvollziehbar, dass die ambulante Massnahme unter diesen Umständen nicht weitergeführt und als aussichtslos aufgehoben wurde.
6.5 Zusammenfassend kann gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festgehalten wer- den, dass die Sicherheitsdirektion die vom Strafgericht angeordnete ambulante Massnahme zu Recht wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht gestützt hat.
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7.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, indem ihr der Inhalt der Verfügung vom 30. Juni 2011 von der Sicherheitsdirektion nie vorher mitgeteilt und ihr somit nie Gelegenheit gegeben worden sei, dazu Stellung zu neh- men.
7.2 Zum in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 132 V 368 E. 3.1; KGE VV vom 28. April 2010 [810 09 339] E. 3.4.2, KGE VV vom 5. September 2007 [810 06 199] E. 9.2).
7.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Wie bereits in Erwägung 6.3 ausgeführt wurde, ist dem Protokoll des Standortgesprächs vom 10. Februar 2011 sowie dem Abschlussbericht des Bewährungshelfers vom 24. Februar 2011 zu entneh- men, dass der Bewährungshelfer der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 10. Februar 2011 vorgeschlagen hatte, die ambulante Massnahme weiterzuführen, sofern die Beschwerdeführerin einer Fremdverwaltung ihrer Finanzen zustimmt. Sollte die Beschwerde- führerin diesem Vorschlag nicht zustimmen, werde die Massnahme abgebrochen und an das Strafgericht zur Neubeurteilung zurückgegeben. Dabei wurde der Beschwerdeführerin von Sei- ten der Sicherheitsdirektion erläutert, wie die Rückgabe der Massnahme an das Gericht ablau- fen werde, wobei jedoch nur spekuliert werden könne, wie das Gericht entscheiden werde. Im- merhin laufe die Massnahme im April 2011 bereits vier Jahre und in dieser Zeit seien bei der Beschwerdeführerin praktisch keine Fortschritte erzielt worden. Die Grundstrafe habe drei Mo- nate Freiheitsstrafe betragen und in der Zwischenzeit seien noch Verkehrsdelikte dazu gekom- men. Der Beschwerdeführerin sei es schwer gefallen, das Angebot des Bewährungshelfers an- zunehmen und sie habe um eine Bedenkfrist gebeten, welche sie erhalten habe. Der Be- schwerdeführerin war somit klar, welche Konsequenzen ein Abbruch der Massnahme haben wird und sie hatte ferner die Möglichkeit, sich innerhalb der Bedenkfrist nochmals zu äussern oder bei Unklarheiten nachzufragen. Es wird nicht bestritten, dass Sie es jedoch unterlassen hat, sich dahingehend zu äussern und sich schliesslich gegen das Angebot des Beschwerde- führers, die Massnahme inklusive Beistandschaft weiterzuführen, entschieden hat. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor.
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Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin