Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 10. Dezember 2013 (420 2013 279)
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Beschwerdeführung der Grundpfandgläubigerin gegen die Weigerung des Betreibungsamts, eine Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen einen nicht im Grundbuch eingetragenen Schuldner einzuleiten, wenn gegen den Eigentümer des pfandbehafteten Grundstücks bereits ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl besteht
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Refe- rent), Richterin Barbara Jermann Richterich, Aktuar Daniel Noll
Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Liestal, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Beschwerdeeingabe vom 30. Oktober 2013 gegen den Rückweisungs- entscheid des Betreibungsamts Liestal vom 22. Oktober 2013
Sachverhalt A. Mit je separaten Schreiben vom 18. Juli 2013 stellte die A.____ AG beim Betreibungs- amt Liestal sowohl gegen B.____ als auch gegen C.____ für die Forderungssumme von CHF 287'000.00 je ein Betreibungsbegehren auf Verwertung eines Grundpfandes nach Art. 151 SchKG und bezeichnete als Pfandgegenstand den Inhaberschuldbrief vom 09. Juli 2007 über
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nominal CHF 308'000.00, gesamtpfandrechtlich lastend auf den Parzellen X und Y des Grund- buchs Pratteln. Während das Betreibungsbegehren gegen B.____ die Betriebene als Schuldne- rin und Eigentümerin bezeichnet, führt das Betreibungsbegehren gegen C.____ den Betriebe- nen als Schuldner und B.____ als Dritteigentümerin im Sinne von Art. 88 Abs. 1 VZG auf. In der Folge monierte die A.____ AG mit Schreiben vom 11. September 2013 beim Betreibungsamt Liestal, es sei ihr unter derselben Betreibungsnummer wie der Zahlungsbefehl gegen B.____ auch ein Zahlungsbefehl gegen C.____ als Dritteigentümer zugestellt worden. Diesem sei aber in einer eigenständigen Betreibung mit selbständiger Nummer ein Zahlungsbefehl als Schuldner zuzustellen, wobei B.____ als Dritteigentümerin unter derselben Nummer in dieses Betrei- bungsverfahren einzubeziehen sei. B. Mit E-Mail vom 27. September 2013 teilte das Betreibungsamt Liestal der A.____ AG mit, dass C.____ nicht im Grundbuch eingetragen sei, weshalb das Dritteigentümer-Exemplar in der Betreibung gegen B.____ falsch und daher aufzuheben sei. Der verlangten Anhebung einer eigenständigen Betreibung gegen C.____ unter Einbezug von B.____ als Dritteigentümerin un- ter derselben Nummer könne das Betreibungsamt keine Folge leisten, da C.____ laut Grund- buch kein Eigentum an der Pfandsache erworben habe, sondern lediglich ein solidarisches Schuldverhältnis eingegangen sei. C. Nachdem die A.____ AG mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 darauf beharrt hatte, dass gegen C.____ als Schuldner und B.____ als Dritteigentümerin eine eigenständige Betrei- bung auf Verwertung eines Grundpfandes einzuleiten sei, teilte ihr das Betreibungsamt Liestal mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 erneut mit, dass dem Betreibungsbegehren gegen C.____ auf Verwertung eines Grundpfandes keine Folge geleistet werden könne, da der Schuldner nicht im Grundbuch eingetragen sei. Es bestehe indessen die Möglichkeit, gegen C.____ ein Begehren auf ordentliche Betreibung einzureichen. D. Gegen diese Mitteilung erhob die A.____ AG mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 Be- schwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt Liestal sei anzuweisen, aufgrund des Betrei- bungsbegehrens vom 18. Juli 2013 C.____ einen Zahlungsbefehl auf Verwertung eines Grund- pfandes als Schuldner, B.____ den Dritteigentümerzahlungsbefehl und deren Ehemann den Familienwohnungszahlungsbefehl zuzustellen. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Be- treibungsamt die Zahlungsbefehle ohne Einsichtnahme in das Grundbuch auszustellen habe, sofern das Betreibungsbegehren die notwendigen Angaben nach Art. 67 SchKG enthalte. E. Mit Vernehmlassung vom 08. November 2013 führte das Betreibungsamt Liestal im We- sentlichen aus, in prozessualer Hinsicht sei die Eingabe vom 30. Oktober 2013 als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG zu qualifizieren. Sodann oblie- ge die Prüfung der notwendigen Angaben eines Betreibungsbegehrens gemäss Art. 67 SchKG dem Betreibungsamt. Im vorliegenden Fall habe das Betreibungsamt in Anwendung der kanto- nalen Praxis die formelle Prüfung des Begehrens, welche spätestens im Zeitpunkt der Stellung des Verwertungsbegehrens vorzunehmen sei, bereits bei der Einleitung der Betreibung vorge- zogen. Dabei sei es zum Schluss gekommen, dass eine Grundpfandbetreibung gegen C.____ nicht möglich sei, da er im Grundbuch weder als Eigentümer noch als Solidarschuldner einge- tragen sei. Dem Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung gegen die im Grundbuch als
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eigentümerin eingetragene B.____ sei Folge geleistet worden. Die Schuldnerin und ihr Ehe- mann hätten keinen Rechtsvorschlag erhoben, so dass die Beschwerdeführerin zu gegebener Zeit das Verwertungsbegehren stellen könne. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor- schreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzes- verletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung anzubringen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechts- verweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 1.2 Vorab zu prüfen ist die Rechtsnatur des in casu angehobenen Rechtsmittels. Das Be- treibungsamt qualifiziert die Eingabe vom 30. Oktober 2013 als Rechtsverweigerungsbe- schwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG, welche grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden ist. Beschwerdeobjekt einer formellen Rechtsverweigerung ist eine behördliche Un- terlassung. Eine explizit oder implizit ablehnende Verfügung gilt indessen als ergangene Verfü- gung und ist daher stets innert der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG anzufechten (F. COMETTA / U. P. MÖCKLI, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 25 zu Art. 17, S. 102). In casu ist das Betreibungsamt nicht einfach untätig geblieben, son- dern hat die anbegehrte Grundpfandbetreibung gegen C.____ mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 explizit abgelehnt, was gegen eine formelle Rechtsverweigerung spricht. Ob dem formlo- sen Schreiben ohne Bezeichnung als Verfügung und ohne Rechtsmittelbelehrung aber tatsäch- lich Verfügungscharakter zuzuschreiben ist, kann letztlich offen bleiben, da mit der Beschwer- deeingabe vom 30. Oktober 2013 die zehntägige Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG in jedem Fall eingehalten wurde. 1.3 Als weitere prozessuale Voraussetzung muss die Beschwerde führende Partei nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (BGE 125 I 397 E. 4a und 116 Ia 363 E. 2a). Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan ist, worin das Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids des angerufenen Gerichts bestehen könnte (A. ZÜRCHER, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, N 12 zu Art. 59, S. 468). Fehlt ein solches Rechtsschutzinteresse, wird ein Begehren nicht geprüft und auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im vorliegenden Fall beanstandet die Beschwerdeführerin die Weigerung des Betreibungsam- tes, gegen C.____ eine Betreibung auf Pfandverwertung einzuleiten, wobei sowohl die Betrei- bungsforderung als auch das entsprechende Pfandobjekt erklärtermassen identisch sind mit der Betreibungsforderung und dem Pfandobjekt in der Betreibung, welche die Beschwerdeführerin gegen die Grundeigentümerin B.____ und deren Ehemann am 18. Juli 2013 angehoben hat. In dieser Betreibung auf Grundpfandverwertung, welche vom Betreibungsamt – entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin – eingeleitet wurde, hat weder die Schuldnerin noch deren Ehemann Rechtsvorschlag erhoben, so dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen steht, unter Beachtung der Fristen gemäss Art. 154 SchKG die Fortsetzung der Betrei- bung – mithin die Verwertung des Grundpfandes – zu verlangen. Nachdem also die Verwertung des Pfandobjektes bereits möglich ist für die Forderung, die die Beschwerdeführerin parallel auch in der Betreibung gegen C.____ vollstrecken will, ist der Aufsichtsbehörde weder ersicht- lich noch wird von der Beschwerdeführerin plausibel gemacht, inwiefern sich ihre Rechtspositi- on durch eine Pfandhaft desselben Pfandobjekts auch in der Betreibung gegen C.____ verbes- sern könnte. Nachdem ein und dasselbe Pfandobjekt für ein und dieselbe Betreibungsforderung nur einmal verwertet werden kann und diese Verwertung bereits in der Betreibung gegen B.____ möglich ist, vermag eine Pfandverwertungsbetreibung gegen C.____ die Position der Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu verbessern. Damit fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, so dass auf die vorlie- gende Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Parteien tragen ihre Parteikosten je selber.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuar
Daniel Noll
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2014 Be- schwerde ans Bundesgericht erhoben (5A_68/2014).