Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 10. Dezember 2013 (420 2013 277)
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Berechnung des Existenzminimums beim Arrestvollzug gegen einen im Ausland in Hausgemeinschaft mit der Ehefrau und ihren nicht gemeinsamen Kindern wohnenden Schuldner
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richter- ich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus, Aktuar Daniel Noll
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Rauch, Hauptstrasse 22, 79650 Schopfheim, Beschwerdeführer
gegen Betreibungsamt Laufen, Hintere Gasse 52, 4242 Laufen, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde
Sachverhalt A. Gestützt auf ein entsprechendes Begehren von A.____ verarrestierte das Bezirksge- richtspräsidium Laufen mit Arrestbefehl vom 12. September 2013 den das Existenzminimum übersteigenden Betrag des Lohneinkommens von B.____ – zuzüglich den 13. Monatslohn in vollem Umfang bzw. pro rata temporis und allfällige Gratifikationen – bei der C.____ AG, 4203
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grellingen, für die Forderungssumme von CHF 13‘970.90 nebst Zins zu 5 % seit 01. September 2013 auf CHF 13‘756.92.
In der Folge vollzog das Betreibungsamt Laufen am 16. September 2013 den Arrest, legte das monatliche Existenzminimum der Familie des Schuldners auf CHF 5'400.00 fest und vermerkte in der Vollzugsverfügung, dass sich der vom Schuldner im September 2013 erzielte Lohn auf CHF 4'440.50 belaufe, so dass der Arrest wirkungslos sei. Gegen diese Vollzugsverfügung opponierte der Rechtsvertreter des Gläubigers beim Betrei- bungsamt Laufen mit Schreiben vom 07. Oktober 2013, worauf das Betreibungsamt Laufen am 16. Oktober 2013 ein Rektifikat der Arrestvollzugsverfügung erliess, in welcher das monatliche Existenzminimum der Familie des Schuldners nach wie vor auf CHF 5'400.00 bemessen wurde, der Hinweis auf die Wirkungslosigkeit des Arrestes indessen fehlte und stattdessen festgestellt wurde, dass der das monatliche Existenzminimum übersteigende Einkommensbetrag mit Arrest belegt werde.
B. Gegen dieses Rektifikat erhob der Rechtsvertreter des Gläubigers mit Eingabe an das Betreibungsamt Laufen vom 21. Oktober 2013 Beschwerde, welche am 30. Oktober 2013 zu- ständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft weitergeleitet wurde. Darin liess der Gläubiger beantragen, es sei festzustellen, dass die im Arrestvollzug vom 16. September 2013 getroffene Feststellung, wonach der Arrest wirkungslos sei, entfalle; folglich sei der Arrest weiter zu vollziehen, wobei die angebliche Lohn- höhe von EUR (recte: CHF) 4'440.50 für September 2013 ohne Belang sei, sondern künftig vielmehr nur die Lohnhöhen der einzelnen Folgemonate zugrunde zu legen seien. Ferner seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Existenzminimum durch das Betreibungsamt falsch berech- net worden sei. Namentlich hätten zwei der im Haushalt des Schuldners lebenden Kinder nicht in die Notbedarfsrechnung einbezogen werden dürfen, da diese nicht Kinder des Schuldners seien, sondern aus einer früheren Verbindung seiner Ehefrau stammten. Für diese beiden Kin- der bezahle deren Vater monatliche Unterhaltsleistungen. Im Weiteren sei das Einkommen der Ehefrau – welche offenbar als Nageldesignerin einen monatlichen Verdienst von EUR 1'200.00 erziele – zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Schliesslich habe das Betreibungsamt auch zu Unrecht auf die schweizerischen Verhältnisse abgestellt und nicht berücksichtigt, dass der Schuldner in Deutschland wohne, wo seine Lebenshaltungskosten geringer seien.
C. Während sich der Schuldner innert Frist nicht vernehmen liess, beantragte das Betrei- bungsamt Laufen mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwer- de, im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der Festsetzung des Existenzminimums die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Richtlinien beachtet worden seien. Ferner sei der Schuldner anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich auf die Strafbestimmungen hingewiesen worden.
Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Be- schwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsver- treter des Gläubigers gegen das Rektifikat der Arrestvollzugsverfügung vom 16. Oktober 2013 mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 und somit rechtzeitig innert der zehntägigen Frist Be- schwerde erhoben. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist das Rektifikat vom 16. Oktober 2013, mit welchem die Verfügung vom 16. September 2013 berichtigt und ersetzt wurde. Die Verfü- gung vom 16. September 2013, welche den Arrest als wirkungslos bezeichnet hatte, wurde auf- gehoben und vermag keinerlei Rechtswirkung mehr zu entfalten. Soweit die vorliegende Be- schwerde in ihren Rechtsbegehren Bezug nimmt auf die Verfügung vom 16. September 2013, richtet sie sich gegen ein nicht (mehr) existentes Anfechtungsobjekt, so dass auf die Beschwer- de insofern nicht eingetreten werden kann.
Die rektifizierte Verfügung vom 16. Oktober 2013 bemisst das monatliche Existenzmini- mum des Schuldners auf CHF 5'400.00 und belegt - entsprechend dem Arrestbefehl vom 12. September 2013 – den das Existenzminimum übersteigenden monatlichen Verdienst des Schuldners mit Arrest, wobei festgestellt wird, dass das Nettoeinkommen des Schuldners im September 2013 CHF 5'040.50 betragen habe, womit das Existenzminimum in diesem Monat nicht erreicht worden sei. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Während bei regelmässigen Lohnbezügen eine feste Quote des Einkommens gepfändet werden kann, setzt das Betreibungsamt in Fällen, in welchen der Lohn schwankend ist, das monatliche Exis- tenzminimum fest und weist den Leistungsschuldner an, ihm alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern. Das heisst, es wird eine Lohn- oder Lohnersatzpfändung des das Existenzminimum Übersteigenden angeordnet (G. VONDER MÜHLL, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 50 zu Art. 93, S. 924). Im vorliegenden Fall ist anhand der vorliegenden Lohnabrechnungen nachgewiesen, dass der Schuldner ein schwankendes Einkommen erzielt, so dass das Betreibungsamt zu Recht keine feste Quote, sondern den das monatliche Existenzminimum übersteigenden Betrag gepfändet hat. Soweit der Beschwerdeführer implizit behauptet, der Schuldner erziele ein Einkommen, das über dem im Lohnausweis bezifferten Betrag liegt, so ist dieser Einwand nicht zu hören, zumal Indizien, welche diese Behauptung untermauern, weder ersichtlich sind noch vom Beschwerdeführer namhaft gemacht wurden.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, das Betreibungsamt habe das Existenzmini- mum des Schuldners zu hoch bemessen. Einerseits sei der Bedarf der Ehefrau miteinbezogen worden, ohne deren Einkommen mitanzurechnen, andererseits sei der Bedarf von zwei Kindern berücksichtigt worden, welche nicht Kinder des Schuldners seien, sondern aus einer früheren
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verbindung der Ehefrau des Schuldners stammen würden. Für diese Kinder bezahle der Vater der Kinder Unterhaltsleistungen, welche ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Lebt der Schuldner mit einem mitverdienenden Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, so hat sich in der Praxis die Methode der proportionalen Aufteilung des Existenzminimums der Familie durchgesetzt. Demnach werden zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum bestimmt und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (G. VONDER MÜHLL, a.a.O., N 34 zu Art. 93, S. 916; BGE 116 III 75, 77 f.).
Im vorliegenden Fall wurde lediglich das Einkommen des Schuldners angerechnet, ein Ein- kommen seiner Ehefrau wurde offensichtlich nicht deklariert. Dem vom Gläubiger beim Betrei- bungsamt eingereichten und vom Schuldner und seiner Ehefrau unterzeichneten Dokument "Selbstauskunft der Wohnungsinteressenten" vom 14. September 2012 ist indessen zu ent- nehmen, dass die Ehefrau des Schuldners als selbständige Nageldesignerin ein monatliches Netto-Einkommen von EUR 1'200.00 erzielt. Gestützt auf dieses Dokument hätte das Betrei- bungsamt nicht einfach auf die Selbstdeklaration des Schuldners abstellen dürfen, sondern wä- re vielmehr verpflichtet gewesen, zur Ermittlung des möglichen aktuellen Verdienstes der Ehe- frau des Schuldners weitere Abklärungen vorzunehmen. Das Betreibungsamt ist daher anzu- weisen, dies nachzuholen.
Im Weiteren ist aufgrund der Namen der beiden älteren im Haushalt des Schuldners lebenden Kinder zu vermuten, dass der Schuldner – wie der Gläubiger einwendet – nicht deren Vater ist, so dass der Schuldner ihnen gegenüber allenfalls bloss eine subsidiäre Unterhaltsverpflichtung im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht hat. Deren Bedarf ist daher nur dann in die Be- rechnung einzubeziehen, wenn die tatsächlichen Unterhaltsleistungen des primär unterhalts- pflichtigen Vaters für die Deckung ihres Existenzminimums nicht ausreichen. In diesem Falle sind aber die nicht ausreichenden Unterhaltsleistungen dem Einkommen der Ehefrau zuzu- schlagen. Das Betreibungsamt ist deshalb anzuweisen, diesem Umstand bei der Neuberech- nung des Existenzminimums Rechnung zu tragen.
Lebt ein Schuldner im Ausland, so ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnsitz abzustellen (BGE 91 III 87). Ob es sich rechtfertigt, die Grundbeträge des Existenzminimums für einen im grenznahen Deutschland wohnenden Schuldner wegen der dortigen niedrigeren Lebenshaltungskosten zu kürzen, wurde von den kantonalen Aufsichtsbe- hörden bisher unterschiedlich beantwortet (G. VONDER MÜHLL, a.a.O., N 19 zu Art. 93, S. 902). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft hat mit Entscheid vom 24. April 1992 eine
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kürzung noch abgelehnt mit der Begründung, dass die Unterschiede zwischen dem schweizeri- schen und dem deutschen Kostenniveau zu geringfügig seien und der Schuldner auch an sei- nem schweizerischen Arbeitsort gewisse Ausgaben tätige (Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs 1994, S. 137 ff.). Diese Praxis lässt sich indessen heute angesichts der unterschiedli- chen Kostenentwicklung in den vergangenen 20 Jahren nicht mehr rechtfertigen. Vielmehr ist heute den deutlich geringeren Lebenshaltungskosten in Deutschland Rechnung zu tragen, weshalb das Betreibungsamt anzuweisen ist, eine angemessene Kürzung der Grundbeträge vorzunehmen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird – soweit auf sie einzutreten ist – teilweise gutge- heissen, und das Betreibungsamt Laufen wird in Aufhebung der rektifi- zierten Arrestvollzugsverfügung vom 16. Oktober 2013 angewiesen, das Existenzminimum des Schuldners im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen sowie gestützt darauf den Arrestvollzug neu zu verfügen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Parteien tragen ihre Parteikosten je selber.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuar
Daniel Noll