Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 5. Dezember 2013 (720 13 233)
Invalidenversicherung
Einkommensvergleich bei selbstständig Erwerbstätigen; keine Bindung an vorangehen- des Urteil des Kantonsgerichts; res iudicata verneint; Anwendung des ausserordentli- chen Bemessungsverfahrens mangels aussagekräftiger Geschäftsabschlüsse; in casu Verzicht auf Gewichtung einzelner Geschäftsbereiche
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Monica Armesto, Advoka- tin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1956 geborene A.____ meldete sich am 16. Februar 2004 unter Hinweis auf Schwindel, Blutdruck und eine Prostata-Inkontinenz bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Ver-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hältnisse verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 28. Februar 2006 das Leistungsbegehren des Versicherten. Sie stützte sich dabei in psychiatrischer Hin- sicht auf ein Gutachten von Dr. B.____ vom 14. Januar 2006, wonach keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden vorlägen. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand stützte sie sich auf das Gutachten von Dr. C.____ vom 5. Juni 2007, wonach aufgrund einer bestehenden Reizblase in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit von 50% und in einer alternativen Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit resultiere. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 1. Februar 2008 ab.
B. Mit Gesuch vom 23. April 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV an. Zwecks Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse veranlasste die IV-Stelle zwei Verlaufsbegutachtungen bei Dr. C.____ sowie bei Dr. B.____. Gestützt auf diese Aktenla- ge gelangte sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 zum Schluss, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Dem Versicherten sei aus urologischer Sicht die Ausübung der bisheri- gen Tätigkeit als Taxifahrer zwar nicht mehr zumutbar. Hingegen könne ihm jede andere Ver- weistätigkeit mit kurzen Distanzen zu einer Toilette vollzeitig zugemutet werden. In psychiatri- scher Hinsicht bestehe aufgrund einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung in je- der beruflichen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Aus dem Vergleich zwischen Vali- den- und Invalideneinkommen resultiere keine Erwerbseinbusse und deshalb auch keinerlei IV- Grad.
C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Monica Armesto, am 21. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, in Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab November 2011 eine ganze IV-Rente auszurichten. Am 4. Januar 2012 kam die IV-Stelle zusammen mit der Einrei- chung ihrer Vernehmlassung lite pendente auf die angefochtene Verfügung zurück, wobei sie weitere medizinische Abklärungen zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs in Aussicht stellte. Weil damit dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers, es sei ihm ab November 2011 eine ganze IV-Rente auszurichten, aber nicht entsprochen worden war, wies das Kantonsge- richt mit Urteil vom 8. März 2012 die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde zwecks weiterer Abklärungen und erneuter Entscheidung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück.
D. Die IV-Stelle aktualisierte in der Folge die medizinischen Unterlagen und liess den Ver- sicherten insbesondere erneut beim Institut D.____ polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das D.____-Gutachten vom 11. Februar 2013 wies sie den Rentenanspruch des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. Juni 2013 erneut ab. Da für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Umfang von 50% verbleibe, resultiere gestützt auf die statistische Lohnstrukturerhebung ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘318.—. In Gegenüberstellung mit dem im Urteil des Kantonsgericht vom 1. Februar 2008 bestätigten und seither an die Nominal- lohnentwicklung angepassten Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 24‘194.— resultiere ein Erwerbsüberschuss von Fr. 2‘124.— und damit keinerlei IV-Grad.
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E. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Monica Ar- mesto, am 26. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine halbe IV-Rente auszurichten. Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, dass die Invaliditäts- bemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs unzulässig sei. Da sich die Wertschöpfung seines selbständigen Unternehmens nur ungenügend bestimmen lasse, dürfe das im Abklärungsbericht vom 3. Juni 2005 angegebene Valideneinkommen auf keinen Fall für die Invaliditätsbemessung herangezogen werden. Der Invaliditätsgrad sei vielmehr an- hand der ausserordentlichen Methode des Betätigungsvergleichs zu ermitteln. Vor dem Hinter- grund der Schadenminderungspflicht sei davon auszugehen, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer optimal eingegliedert sei und dabei seine verbleibende Restarbeitsfä- higkeit vollumfänglich verwerte. Eventualiter seien beide Vergleichseinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung zu ermitteln, was bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50% einen IV-Grad von 50% ergebe, so dass ihm mit Wirkung ab 1. November 2010 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente zustehe.
F. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 9. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Festzustellen sei, dass der medizinische Sachverhalt unbestritten sei und dass eine hälftige Restarbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer als auch in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei jedoch entgegen zu halten, dass die Methodenwahl und das ermittelte Valideneinkommen im rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2008 bestätigt worden seien. Aus- serdem widersprächen die Aussagen im D.____-Gutachten vom 11. Februar 2013 der Ansicht des Beschwerdeführers, dass dieser in der angestammten Tätigkeit seine Resterwerbsfähigkeit vollumfänglich ausschöpfe.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2013, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantons- gericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden ge- gen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2013 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).
2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 ( IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Als Invalidität, welche Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann, gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000).
2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer- weise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der So- zialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
2.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Ab- weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 451 Rz 43 ff.).
Die IV-Stelle hat ihrer Verfügung vom 24. Juni 2013 die medizinischen Abklärungsergeb- nisse des polydisziplinären D.-Gutachtens vom 11. Februar 2013 zu Grunde gelegt. Daran hat sie in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2013 festgehalten (vgl. a.a.O., S. 3, Ziffer 2a). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdebegründung ebenfalls den Schluss- folgerungen im Gutachten des D. vom 24. Juni 2013 angeschlossen. Dieser übereinstim- menden Ansicht ist beizupflichten. Wie bereits der Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. März 2013 entnommen werden kann (vgl. IV-Dok Nr. 165, S. 2), ba- siert das Gutachten des D.____ auf sämtlichen relevanten Vorakten sowie auf umfangreichen, eigenen anamnestischen Erhebungen und Untersuchungen in allen explorierten Fachgebieten. Das Gutachten ist nachvollziehbar erläutert und nimmt umfassenden Bezug zu früheren Unter- suchungen sowie den dort erhobenen Befunden. Damit erfüllt das Verwaltungsgutachten des D.____ alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien an eine aussagekräftige und schlüssige Expertise (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Die Gutachter des D.____ geben ausserdem eine nachvollziehbare Einschätzung der dem Versicherten noch zumutbaren Verweistätigkeit unter beruflicher Belastung ab. Mit Blick auf die dem Beschwerde- führer weiterhin verwertbare Verweistätigkeit bestätigen sie für adaptierte Tätigkeiten eine seit November 2010 gleich gebliebene, hälftige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei insbesondere aus urlogischer Sicht auch für Arbeiten, bei welchen der Zugang zur Toilette gewährleistet ist, generell von einer 50%-igen Einschränkung auszugehen ist (vgl. D.____-Gutachten vom
Februar 2013, S. 33).
Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Bemessung des Invaliditäts- grads. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dieser sei anhand der ausserordentlichen Methode des Betätigungsvergleichs zu ermitteln. In seiner angestamm- ten Tätigkeit als Taxifahrer sei er optimal eingegliedert und verwerte dabei vollumfänglich seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit. Eventualiter seien beide Vergleichseinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung zu ermitteln, was bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50% einen IV-Grad von 50% ergebe. Die IV-Stelle vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sowohl die Metho- denwahl als auch das ermittelte Valideneinkommen bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom
Februar 2008 festgelegt worden seien. Ausserdem widersprächen die Aussagen im D.____- Gutachten der Ansicht des Beschwerdeführers, dass dieser seine Resterwerbsfähigkeit als Ta- xifahrer vollumfänglich ausschöpfe.
4.1 Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer erwerbstä- tigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des für die Bestim- mung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheits- schaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeit- punkt des Rentenbeginns (Urteil D. des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti- schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge- stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136). Die Einkommenser- mittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte erzielt hat, auszugehen ist (ZAK 1990 S. 519 E. 3c).
4.2 Namentlich bei Selbständigerwerbenden kann sich eine zuverlässige Ermittlung der bei- den hypothetischen Vergleichseinkommen als schwierig oder unmöglich erweisen. Lässt sich das hypothetische Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in An- lehnung an die Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. dazu UELI KIESER, a.a.O. N 13 ff. und N 20 zu Art. 8), und der Invaliditätsgrad ist nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der vermin- derten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Diesfalls ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 137 E. 2c; AHI-Praxis 1998 S. 120 E. 1a; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden- versicherung [KSIH] Rz. 3112 ff.). Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode bei selbständig Erwerbenden anzuwenden ist, gibt es nicht. Welche Methode Anwendung findet, hängt somit in erster Linie davon ab, ob sich das hypothetische Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lässt (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass den Verwaltungsbehörden bezüglich der Auswahl der Methode ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift.
4.3 Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalls in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse lässt zuverlässi- ge Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbeinbusse nach Massgabe des allgemeinen Ein- kommensvergleichs allerdings nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beein- flusst worden sind. Die Bemessung des Invalideneinkommens eines Selbständigerwerbenden nach Massgabe der erzielten Betriebsergebnisse kann daher nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hierfür allfällige invaliditätsfremde Faktoren konsequent ausgesondert werden können. Abweichend von der AHV-Beitragsbemessung sind demnach invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen auf-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen überhaupt nachgewiesen werden können. Zu diesen aus- serordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung stiller Reserven. Für den invali- denversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen stellen so- dann auch Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 4b). Schliesslich sind für die jeweiligen Geschäftsergebnisse ei- nes Betriebs häufig schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Kon- kurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbetei- ligten oder Mitarbeitern von Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche invalidi- tätsfremde Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eige- nen Leistungsvermögen des Versicherten beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich (AHI-1998 S. 254 E. 4a; BGE 104 V 137 E. 2).
5.1 Dem Gesagten zufolge kann an der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung nicht fest- gehalten werden. Was zunächst das im Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2008 festge- legte Valideneinkommen betrifft, ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich ledig- lich das Urteilsdispositiv, nicht aber die entsprechenden Erwägungen in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist daran zu erinnern, dass die Erwägungen eines Entscheids nur dann an der formel- len Rechtskraft teilnehmen, wenn das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen verweist. Nur diesfalls werden die Erwägungen zum Bestandteil des Urteils und sind auch die Motive, auf die das Dispositiv verweist, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweisen; SVR 2002 UV Nr. 8 S. 22 Erw. 1a, 2001 UV Nr. 2 S. 7). Die- se Voraussetzungen sind mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2008 indes nicht gegeben. Entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung liegen im kantonsgerichtlichen Urteil vom 1. Februar 2008 keine verbindlichen, materiellen Erwägungen betreffend das Vali- deneinkommen vor, die kraft Verweises durch das Dispositiv an der Rechtskraft teilhätten. Hin- zu tritt, dass die Abweisung der Beschwerde vom 6. Juni 2007 letztlich darauf zurückzuführen war, dass das Gericht aufgrund der damals vorgelegenen medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.____ vom 13. September 2007, zum Schluss gekommen war, dass die Einschränkungen in urologischer Hinsicht die Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers in einer allfälligen Verweistätigkeit nicht massgebend einschränken würden. Das Kantonsgericht war deshalb zum Ergebnis gelangt, dass es dem Versicherten ge- stützt auf die dazumal vorgelegenen, medizinischen Beurteilungen zumutbar gewesen war, ei- ner seinen Leiden angepassten Verweistätigkeit im Umfang von 100% nachzugehen (vgl. a.a.O., Erwägung 6.4 letzter Absatz sowie Erwägung 7.1). Damit aber war die Berechnung des IV-Grads letztlich weder umstritten noch für die Entscheidfindung von zentraler Bedeutung. Ausschlaggebend für eine abweichende Beurteilung der nunmehr im Zentrum stehenden, er- werblichen Auswirkungen hingegen ist ausserdem der Umstand, dass für die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis dazumal der Erlass des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 7. Mai 2007 massgebend war, das Kantonsgericht demgegenüber im vorliegenden Fall jene Verhältnisse zu berücksichtigen hat, wie sie sich bis zum Erlass der nunmehr ange- fochtenen Verfügung vom 24. Juni 2013 verwirklicht haben.
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5.2 Entgegen den dazumal vorgelegenen Umständen sind vorliegend damit auch das D.____-Gutachten vom 11. Februar 2013 und mit ihm die darin enthaltenen, neuen Erkenntnis- se in medizinischer Hinsicht zu berücksichtigen. Daraus geht hervor, dass die Miktionsbe- schwerden des Versicherten bereits seit circa 1997 bestehen (a.a.O., S. 27). Zusammenfas- send handle es sich bei den Befunden um ein ausgeprägtes chronisches Beckenboden- schmerzsyndrom und um eine chronische abakterielle Prostatitis, bei welcher eine meist lange Leidensgeschichte vorzufinden sei. Dies zeige sich auch beim Exploranden. Dieser leide seit mittlerweile über 20 Jahren an den beschriebenen Symptomen. Dabei finde sich ein multifakto- rielles Geschehen aus einer Kombination von urologischen Symptomen, psychiatrischen Diag- nosen sowie Persönlichkeitsmerkmalen. Die seit Jahren bestehende, urologische Problematik habe die Lebensqualität im Laufe der Zeit zunehmend beeinträchtigt.
Damit bestätigt sich neuerdings in aller Deutlichkeit, dass das im Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2008 zu Grunde gelegte Valideneinkommen als selbständiger Taxifahrer auf der Basis der Geschäftsabschlüsse der Jahre 1999 bis 2002 im Umfang von Fr. 21‘757.— nicht dem hypothetischen Lohn als Gesunder entsprochen hat (vgl. a.a.O., Erwägung 5.9). Diese Betrachtungsweise deckt sich mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Bereits dem Abklä- rungsbericht der IV-Stelle vom 27. Januar 2005 (IV-Dok Nr. 14) ist zu entnehmen, dass der seit 1995 selbständig erwerbstätige Taxifahrer seit Dezember 2002 nur zur Hälfte arbeitsfähig war bzw. die überlagernde somatoforme Schmerzstörung sowie die depressive Entwicklung bereits seit 1999 vorbestanden haben (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3. Juni 2005, IV-Dok Nr. 18, S. 1 und 3). Die Schlussfolgerung, dass das ab 1999 tatsächlich erzielte Einkommen mithin nicht dem Entgelt entsprochen haben kann, welches der Versicherte als Ge- sunder hypothetisch erzielt hätte, wird schliesslich auch durch den Arztbericht der urologischen Abteilung des Spitals E.____ vom 6. Januar 2010 bekräftigt, wonach bereits in den Jahren 1997 und 2000 diverse Behandlungen krankhafter Zustände im Zusammenhang mit dem heute noch immer im Zentrum stehenden urologischen Leiden stattgefunden haben (vgl. IV-Dok Nr. 69). Damit aber ist davon auszugehen, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen bereits dazumal in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war und dass sich dieser Umstand schon damals auch auf dessen Einkommen ausgewirkt hat. An dem im Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2008 als Validenlohn herangezogenen Einkommen kann somit nicht festgehal- ten werden.
5.3 Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die von der IV-Stelle herangezogenen Ge- schäftsabschlüsse der Jahre 1999 bis 2002 bei detaillierter Betrachtung keine zuverlässige Er- mittlung des mutmasslichen Valideneinkommens zulassen. Die Abklärungsergebnisse der IV- Stelle widersprechen sich nämlich insofern, als für eine rein theoretische Ermittlung des Vali- deneinkommens einerseits die Geschäftsabschlüsse 1999 bis 2002 herangezogen worden sind, im entsprechenden Abklärungsbericht indes noch einmal explizit hervorgehoben wird, dass erst ab dem Jahr 2001 überhaupt eine korrekte Erfolgsrechnung vorliege (vgl. Abklärungsberichte vom 27. Januar sowie 3. Juni 2005, IV-Dok Nr. 14 und 18). Hinzu treten – jedenfalls für das Geschäftsjahr 2000 – weitere Unsicherheiten in buchhalterischer Hinsicht, wie sie ebenfalls bereits im Abklärungsbericht vom 3. Juni 2005 festgehalten worden sind. Den entsprechenden
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV-Akten sind vor allem aber keinerlei Geschäftsabschlüsse für die fragliche Periode zu ent- nehmen. Damit entfällt die Möglichkeit, die vom Abklärungsdienst der IV-Stelle ohnehin nur als rein theoretisch bezeichnete Einkommensermittlung überhaupt zu überprüfen. Dies aber wäre umso mehr von Nöten, als das vom Abklärungsdienst ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 21‘757.— nicht mit dem entsprechenden Durchschnitt der Einträge im individuellen Kon- to des Versicherten in den Jahren 1999 bis 2002 im Umfang von Fr. 20‘341.— korrespondiert (vgl. IV-Dok Nr. 84, S. 2 f.). Wie die IV-Stelle im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerde- führers zum Leistungsbezug bereits im Abklärungsbericht vom 11. Juli 2011 festgehalten hat, ist eine auch nur annähernd nachvollziehbare Festlegung des massgebenden Validen- oder auch Invalideneinkommens deshalb schlicht ausgeschlossen (vgl. IV-Dok Nr. 99). Davon abge- sehen kann nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV der von einem Selbständigerwerbenden erzielte Betriebsgewinn dem Validen- oder Invalideneinkommen nicht einfach gleichgesetzt werden. Laut dieser Bestimmung gelten (vorbehältlich der in Satz 2 lit. a-c erwähnten Ausnahmen) als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG die mutmasslichen jährlichen Erwerbsein- kommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Die damit vorgeschriebene Pa- rallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein- kommen mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gebietet, für den Einkommens- vergleich bei Selbständigerwerbenden die effektiv bezahlten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG) und davon den Zins- ertrag auf dem im Betrieb eingesetzten Eigenkapital abzuziehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b und c). Die diesen Vorgaben entsprechende, von invali- ditätsfremden Faktoren unbeeinflusste betriebliche Leistung, wie sie der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung erzielen könnte, lässt sich aufgrund der vorliegenden Umstände aber ebenfalls schlicht nicht ermitteln. Ist dem für die allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs notwendigen Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen mithin die Grundlage entzogen, erweist es sich entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung aber als sachgerecht, das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden.
5.4 Um beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren die erforderliche erwerbliche Ge- wichtung der verschiedenen, bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden Betätigungen vornehmen zu können, ist deren wirtschaftlicher Wert im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Ausgangs- punkt bildet die Festlegung der zeitlichen Anteile der Betätigungsfelder an der Gesamttätigkeit (BGE 128 V 32 Erw. 3b; AHI 1998 S. 123 E. 3). Bei der Geschäftsführung, welche teilinvalide Selbständigerwerbende in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, dem Versicherten nicht mehr oder nur noch reduziert zumutbaren Tätigkeiten zukommt. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres wirtschaftliches Gewicht zukommt als der übri- gen branchenspezifischen Tätigkeit (BGE 128 V 33 E. 4b; AHV 1998 S. 123 f. E. 3).
Auf ein derart differenzierendes Vorgehen kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Der Blick in den in dieser Hinsicht schlüssigen und unstrittig gebliebenen Betätigungsvergleich des Abklä- rungsdienstes vom 3. Juni 2005 zeigt auf, dass die anfallenden Tätigkeiten „Taxifahren und Präsenzzeit“ sowie „Autowaschen, Reinigung“ annähernd 100% der gesamten Tätigkeit des
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherten ausmachen (vgl. IV-Dok Nr. 18, S. 4). Besonders ist dabei dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass der Versicherte seine Kundschaft über eine Taxizentrale erhält und sich sein administrativer Aufwand daher auf ein Minimum beschränkt (vgl. IV-Dok Nr. 18 S. 2). Eine eigentliche Geschäftsführung ist bei dem vorliegend zu Diskussion stehenden Einmannbetrieb ausserdem weder ausgewiesen noch vorhanden. Somit ist ausgeschlossen, dass einem ge- schäftsführenden Tätigkeitsbereich ein grösseres wirtschaftliches Gewicht als der eigentlichen Kernaufgabe als Taxifahrer zukommt. Damit aber kann zugleich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer optimal eingegliedert ist und dabei seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich verwertet. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der medizinischen Aktenlage zufolge der Versicherte immerhin beweist, dass die Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer trotz urologischer Leiden möglich ist und in allfäl- ligen Verweistätigkeiten kaum eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist (vgl. D.- Gutachten vom 11. Februar 2013, S. 34). Da der Versicherte ebenso in einer adaptierten Ver- weistätigkeit darauf angewiesen ist, jederzeit eine Toilette aufsuchen zu können (vgl. D.- Gutachten vom 11. Februar 2013, S. 30), resultiert sowohl als Taxifahrer als auch in einer adap- tierten Verweistätigkeit eine hälftige Einschränkung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Fehlt es als Taxifahrer mithin an unterschiedlich zu bewertenden Betätigungsbereichen und wirkt sich die gesundheitliche Einschränkung in allen in Frage kommenden Betätigungsbereichen sowie in einer allfälligen Verweistätigkeit gleichermassen im Umfang von 50% aus, resultiert in Anleh- nung an den Prozentvergleich so oder anders ein Invaliditätsgrad von 50%.
5.5 Den zu Recht unbestritten gebliebenen Erkenntnissen des D.____ zufolge ist der Ver- sicherte seit November 2010 im Umfang von 50% arbeitsunfähig. Es ist jedoch unbestritten, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer in urologischer Hinsicht bereits zuvor schon lange teilarbeitsunfähig gewesen ist (vgl. urologisches Gutachten von Dr. C.____ vom 5. Juni 2007). Somit war das gesetzlich vorgesehene Wartejahr im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs im November 2010 nach Ablauf von sechs Monaten seit Eingang der Neuanmeldung am 26. April 2010 bereits abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach resul- tiert, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2013 aufzuheben und festzu- stellen ist, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen.
6.1 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Be- schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterlegene Partei, weshalb sie grund- sätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden ge- mäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Aufgrund dieser Bestimmung ist auf Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, und der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu. Der einge- reichten Honorarnote vom 18. September 2013 zufolge beläuft sich der geltend gemachte Auf- wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf sieben Stunden. Dieser Aufwand ist ange- sichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen zu qualifizieren und im Umfang von Fr. 250.— zu entgelten (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend ge- machten Auslagen im Umfang von Fr. 27.—. Es ergibt sich demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘919.15 (7 Stunden à Fr. 250.— zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 27.— und 8 % Mehrwertsteuer).
Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Ba- sel-Landschaft vom 24. Juni 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘919.15 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin am 5. März 2014 Beschwerde beim Bun- desgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_185/2014).