Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 4. Dezember 2013 (810 11 117)
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Samuel Baader
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nico Serge Baumgartner, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RBB Nr. 383 vom 22. März 2011)
A. Die türkische Staatsangehörige A., geboren 1986, reiste am 6. Oktober 2006 in die Schweiz ein. Sie heiratete am 25. Oktober 2006 B., ebenfalls türkischer Staatsangehö- riger. Er verfügte infolge anerkannten Flüchtlingsstatus über eine Niederlassungsbewilligung. Daraufhin wurde A.____ am 29. November 2006 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns eingeschlossen und es wurde ihr ebenfalls Asyl gewährt. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilli- gung, welche jeweils verlängert wurde.
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B.____ meldete am 11. Juli 2007 dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM), seine Ehefrau lebe seit dem 18. Juni 2007 nicht mehr bei ihm. Am 6. August 2007 reichte A.____ beim damaligen Statthalteramt C.____ Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Ver- gewaltigung, sexueller Nötigung, Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung, Freiheitsberaubung sowie Nötigung vor und während der Ehe ein.
Am 13. Mai 2009 verzichtete A.____ auf ihren Flüchtlingsstatus und das ihr in der Schweiz ge- währte Asyl. Mitte Juli 2009 reiste sie sodann in die Türkei und kehrte offenbar am 16. August 2009 wieder in die Schweiz zurück.
Vom 19. Januar 2010 bis zum 17. Februar 2010 befand sich A.____ in stationärer Behandlung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal (KPK), wobei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde.
Mit Verfügung vom 8. September 2010 ordnete das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und die Wegweisung von A.____ bis spätestens zum 30. November 2010 an. Zur Begründung dieser Anordnung führte das AfM zunächst aus, dass die Trennung von ihrem Ehemann nicht aus wichtigen Gründen erfolgt sei. Zudem bestehe auch kein Anspruch auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund wichtiger persönlicher Gründe, zumal sie durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund erfülle. Da ihre Aufenthaltsbewilligung schliesslich weder gestützt auf internationales Recht noch ermessensweise verlängert werden könne, die Wegweisung verhältnismässig sei und zudem kein Härtefall vorliege, habe A.____ die Schweiz zu verlassen.
Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Ursula Metzger Junco, Advokatin, am 20. September 2010 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regie- rungsrat). Sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der angefochtenen Verfügung, even- tualiter die Gewährung einer Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten. In ihrer Beschwer- debegründung vom 15. November 2010 änderte sie ihre Rechtsbegehren dahingehend, als der Eventualantrag nunmehr auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Grün- den lautete und subeventualiter die Gewährung einer Ausreisefrist von sechs Monaten bean- tragt wurde. In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 beantragte das AfM die Abwei- sung der Beschwerde. Dabei fügte das AfM an, dass sich hier lediglich die Frage stelle, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens dem Bundesamt für Migration (BFM) die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme empfohlen werden müsse, falls A. zu diesem Zeitpunkt auf- grund ihrer psychischen Erkrankung nicht reisefähig sei.
Der Regierungsrat wies mit Beschluss (RRB) Nr. 0383 vom 22. März 2011 die Beschwerde ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz bis zum 31. Juli 2011 zu verlassen habe. In seiner Be- gründung folgte der Regierungsrat im Wesentlichen den Ausführungen des AfM. Er führte dabei insbesondere aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, der fehlenden persönlichen Be- ziehungen zur Schweiz und des mangelnden Integrationsgrades sowie mit Blick auf die für nicht ausgebildete Arbeitskräfte schlechte Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage und die weitgehend un-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichere Prognose hinsichtlich des Fortgangs der Sozialhilfeabhängigkeit von A.____ die mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einhergehende Wegweisung verhältnismässig sei. Sobald sich ihr Gesundheitszustand stabilisiert habe, stehe einer Rückreise zudem Nichts im Wege. Die behaupteten schwierigen Familienverhältnisse, welche sie allenfalls in der Heimat antreffen könnte, seien unter spezieller Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur bedingt zu beachten. Im Übrigen kam der Regierungsrat zum Schluss, dass die Aufent- haltsbewilligung weder gestützt auf die Ermessensprüfung noch aufgrund eines Härtefalls erteilt bzw. verlängert werden könne.
B. Gegen den RRB Nr. 0383 erhob A.____ (Beschwerdeführerin), erneut vertreten durch Advokatin Ursula Metzger Junco, am 4. April 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, die Aufhebung des Entscheides (Ziff. 1) und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ziff. 2). Eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls zu ertei- len (Ziff. 3). In der dazugehörigen Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2011 beantragt sie zu- sätzlich, eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen auszustellen und subeventualiter sei von einer Wegweisung bis auf Weiteres abzusehen. Schliesslich sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des gegen ihren geschiedenen Ehemann (Schei- dungsurteil des Bezirksgerichts C.____ vom 11. Februar 2011) laufenden Strafverfahrens zu sistieren. Daneben sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit der eingangs genannten Advokatin zu bewilligen; dies alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Ausnahmerege- lung gemäss Art. 50 AuG nicht ausdrücklich mit den allgemeinen Widerrufsgründen von Art. 62 AuG verknüpft sei, weshalb der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht bereits gestützt darauf verneint werden könne. Da ihre Sozialhilfeabhängigkeit zudem nicht selbstverschuldet sei, liege im Übrigen gar kein Widerrufsgrund vor. In der Türkei sei die medi- zinische Versorgung für schwere psychische Erkrankungen nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar und auch keine Unterstützung seitens der Familienangehörigen zu erwarten, wes- halb die Verhältnismässigkeitsprüfung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen müsse. Schliesslich sei vorliegend ein Härtefall gegeben, da sie bei einer Wegweisung aus der Schweiz in ihrer physischen und psychischen Integrität ernsthaft gefährdet wäre. Bei einer Rückkehr in die Türkei schwebe ihr Leben in Gefahr.
C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 beantragt der Regierungsrat (Beschwerdegegner), das vorliegende Verfahren sei nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen ihren Ex-Mann zu sistieren. Der Verfahrensausgang habe für die Frage der Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung keine Bedeutung. In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2011 beantragt der Be- schwerdegegner zudem die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Dabei führt er an, dass der Bruch zwischen ihr und ihrer (gesamten) Familie nicht erstellt sei. Ferner würden die Ausführungen betreffend die Schwierigkeiten im türkischen Gesundheitssystem auf veralte- ten Unterlagen beruhen. Des Weiteren sei ein aktueller Bericht der behandelnden Ärztin über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorliegend unerlässlich, da die bei den Akten liegenden Unterlagen nicht mehr dazu geeignet seien, um sich ein aktuelles Bild der Situation
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht machen und entscheiden zu können, ob die Beschwerdeführerin derzeit reisefähig sei. Im Übri- gen bestehe angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des hohen Betrags der bereits in An- spruch genommenen Sozialhilfe ein gewichtiges Interesse an der Ausreise der Beschwerdefüh- rerin. Von einer Wegweisung sei schliesslich nur solange abzusehen, als dass Bedenken an der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin bestünden. Eine ordentliche Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung sei ebenso wie die Erteilung einer Härtefallbewilligung jedenfalls nicht gebo- ten.
D. Das Kantonsgericht sistierte mit Verfügung vom 19. August 2011 das vorliegende Ver- fahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen B.____.
E. Infolge der Beendigung ihrer Anwaltstätigkeit, legte Advokatin Ursula Metzger Junco am 19. Juli 2012 das Mandat nieder. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 wurde der Be- schwerdeführerin sodann die unentgeltliche Rechtspflege mit Nico Baumgartner, Advokat in Oberwil, bewilligt.
F. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft informierte mit Schrei- ben vom 26. Juli 2013, dass allfällige Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin geprüft wür- den.
G. Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 informiert Nico Baumgartner das Kantonsgericht unter anderem über die Beendigung des genannten Strafverfahrens. Darauf hob das Kantonsgericht die Verfahrenssistierung auf und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur ergänzenden Stel- lungnahme.
H. In dieser beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Parteiverhandlung mit entsprechender Parteibefragung. Anlässlich einer Parteiverhandlung könne ihre Betreuerin zudem wichtige Ausführungen insbesondere betreffend ihrer Integration und ihrem Krankheits- verlauf vorbringen. Für den Fall, dass das Kantonsgericht die Rechtsbegehren in der Be- schwerde vom 4. April 2011 bzw. in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2011 abweisen sollte, beantragt die Beschwerdeführerin sodann, dass ihr eine grosszü- gig bemessene Frist zur Ausreise von mindestens sechs Monaten, eventualiter in vom Gericht zu bestimmenden Umfang, anzusetzen sei. Sie fügt zudem an, dass sie in ihrem Heimatland als geschiedene, alleinstehende sowie weibliche Person alevitischen Glaubens einer erheblichen Diskriminierung und den damit verbundenen Repressionen augesetzt sei. Aufgrund der patriar- chalischen Strukturen könne sie auch nicht mit Hilfe von Seiten der dort ansässigen Behörden rechnen. Nach Auskunft des sie betreuenden Personals sei es schliesslich unumgänglich, dass sie regelmässig ihre Medikamente einnehme und dabei engmaschig betreut sowie kontrolliert werde. Falls dies nicht sichergestellt sei, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich ihr psychiatrisches Krankheitsbild rasch und erheblich verschlimmere und sie aufgrund fehlerhafter bis komplett aussetzender Realitätswahrnehmung in Situationen gerate, in welchen sie sich oder andere gefährde. In der Türkei - insbesondere in ländlichen Gebieten - bestünden hierfür schliesslich keine passenden Betreuungsangebote. Verschlimmert werde diese Situation zu- sätzlich durch ihr (definitives) Zerwürfnis mit ihrer Familie.
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I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Oktober 2013 überweist die Präsidentin des Kantonsgerichts den Fall der Kammer zur Beurteilung und ordnet dabei die Durchführung einer Parteiverhandlung an. Zu dieser wurde auch die Betreuerin der Beschwerdeführerin als Aus- kunftsperson geladen.
J. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 7. November 2013 hält der Beschwerdegegner an seinem Antrag fest, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Er beanstandet zudem, dass die Beschwerdeführerin weder das Kantonsgericht noch den Beschwerdegegner mit dem entsprechenden Strafurteil, welches Grund für die zweijährige Sistierung des vorlie- genden Verfahrens war, bedient habe. Es gelte diesbezüglich jedenfalls festzuhalten, dass sich der Tatbestand der häuslichen Gewalt und damit auch ein ausländerrechtlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht verwirklicht habe. Die von der Beschwerdeführe- rin bereits bezogene Sozialhilfe, welche einen eigenständigen Widerrufsgrund ihrer Aufent- haltsbewilligung darstelle, sei anlässlich der Parteiverhandlung noch mit aktuellen Zahlen zu vertiefen. Des Weiteren könne im ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht auf die besonderen Verhältnisse im Heimatland (innerfamiliäre Verhältnisse nach der Scheidung, Ent- wicklung der politischen Situation in der Türkei) Rücksicht genommen werden. Da sich die ge- sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich stabilisiert habe, stehe einer Aus- reise aus der Schweiz schliesslich nichts mehr im Wege. Genauere Aufschlüsse hierzu seien allenfalls an der Parteiverhandlung zu erwarten, obwohl es fraglich erscheine, ob die geladene Auskunftsperson den diesbezüglich notwendigen fachärztlichen Hintergrund aufweise.
K. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest. Auf ihre Vorbringen und zusätzlich vorgelegten Unterla- gen wird — soweit erforderlich — in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be- steht, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachli- che Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kog- nition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO darauf beschränkt, den an- gefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) kein selb- ständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Art. 1 des Abkommens hält ausdrücklich fest, dass die einschlägigen fremdenpolizeilichen Regelungen des innerstaatlichen Rechts vorbehalten sind (vgl. auch Urteil 2A.473/2006 des Bundesgericht [BGer] vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2). Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar.
3.3 Das nationale Recht sieht in Art. 43 Abs. 1 AuG vor, dass ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz einen Bewilligungsanspruch haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familienge- meinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Die Migrationsbehörden verbinden die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person re- gelmässig mit einem bestimmten Zweck. Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Wird diese mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten, so kann die Behörde die Bewilligung widerrufen (vgl. Art. 62 lit. d AuG). Entfällt die ursprüngliche Anspruchsgrundlage für die Bewilligung
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn kein anderweitiger Bewilligungsanspruch besteht (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.26; SILVIA HUNZIKER, in: Caro- ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 Rz. 44).
3.4 Nach der Heirat am 25. Oktober 2006 meldete der damalige Ehemann der Beschwer- deführerin bereits am 11. Juni 2007 dem AfM den Umstand, seine Ehefrau wohne nicht mehr bei ihm in der Wohnung. Mithin dauerte das Zusammenleben weniger als ein Jahr. Inzwischen wurde die Ehe zudem rechtskräftig geschieden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vor und während der Ehe Gewalt durch ihren Ex-Ehemann erfahren. Dies stelle nach Art. 50 Abs. 2 AuG einen wichtigen Grund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar. Nachdem jedoch der angeklagte Ex-Ehemann durch das Strafgericht des Kantons Basel- Landschaft mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. Juli 2013 freigesprochen wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer (vor-)ehelicher Gewalt wurde. Dies gilt umso mehr, zumal die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, gegen das erst- instanzliche Strafurteil ein Rechtsmittel zu ergreifen. Mithin kann die Beschwerdeführerin keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend machen, womit der ursprüngli- che Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anwesenheit in der Schweiz und damit einherge- hend der mit der Bewilligung verbundene Zweck unstreitig weggefallen ist. Es liegt sodann ein zulässiger Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. d AuG vor.
4.1 Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens erfasst neben anderen Lebenssachverhalten auch den Schutz der während eines Aufenthalts geknüpften persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen ausserhalb des engeren familiären Umfeldes. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von derart engen Beziehungen indes nur bei Vorliegen einer überdurchschnittlichen, besonderen Integration gesprochen werden, d.h. wenn es sich um besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende, private Bindun- gen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfa- miliären oder ausserhäuslichen Bereich handelt. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz ge- nügt nach bundesgerichtlicher Praxis für sich alleine noch nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 120 Ib 16 E. 3b; ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6.39). Die Beschwerdeführerin lebt nun seit etwas über sieben Jahren in der Schweiz. Die Auskunftsperson attestiert der Beschwerdeführerin, sie könne persönliche Bezie- hungen nur beschränkt leben. Innerhalb des Wohnheims Wegwarte bestehe vor allem eine Be- ziehung zu den Pflegenden. Ausserhalb des Wohnheims sei die Situation schwierig für die Be- schwerdeführerin. Im alevitischen Verein Basel habe sie jedoch ein gewisses Netz vorgefunden und dessen Mitglieder würden sich warmherzig um sie kümmern.
4.2 Es ist festzustellen, dass die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu anderen Perso- nen nicht derart sind, dass sie ihr einen Anspruch auf Anwesenheit im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu verschaffen vermögen. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Privatlebens keinen Rechtsan- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.
5.1 Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG und das Fehlen von (familiä- ren) Beziehungen nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt nicht automatisch zum Erlöschen der einge- räumten Rechtsansprüche auf Verlängerung ausländerrechtlicher Bewilligungen. Vielmehr rechtfertigt sich die Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall ge- stützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Um- stände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 51 Rz. 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.48). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss eine Verwaltungsmassnah- me zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Sodann muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastun- gen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Bezie- hungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Ver- halten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 8.3 der Weisungen des Bundes- amts für Migration zum Ausländerbereich, Version vom 30. September 2011; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.).
5.2 Wie bereits ausgeführt befindet sich die Beschwerdeführerin seit über sieben Jahren in der Schweiz. Sie gab im Verlaufe des Verfahrens an, sie könne sich im Alltag in deutscher Sprache verständigen und reichte in diesem Kontext die Bestätigung des Besuches von Sprachkursen ein. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung konnte sie auch bis zu einem ge- wissen Grad der Verhandlung folgen, jedoch gab sie die Antworten in türkischer Sprache. Eine Verhandlung ohne die Dolmetscherin wäre nicht möglich gewesen. Dies erklärt auch, weshalb die Beschwerdeführerin ausserhalb ihres Wohnheims insbesondere den Kontakt im alevitischen Verein, mithin in ihrem Kultur- und Sprachkreis, gefunden hat. Es ist demzufolge festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nur beschränkt in die hiesige Gesellschaft zu integrieren vermochte. Sodann liegt vorliegend die vom Bundesgericht festgelegte Aufenthaltsdauer von
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zehn Jahren, welche als gewichtige Interessen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz spre- chen würden (vgl. BGE 119 Ib 8 E. 4.c), nicht vor.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, eine Ausreise aus der Schweiz könne ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin leidet an einer paranoiden Schizophrenie, welche 2010 bei ihr erstmals diagnostiziert wurde. Seither wurde sie gemäss dem anlässlich der heutigen Parteiverhandlung eingereichten ärztlichen Zeugnis der Psychiatrie Baselland vom 2. Dezember 2013 drei Mal hospitalisiert. Der letzte stationäre Auf- enthalt fand zwischen dem 21. März und dem 30. April 2013 statt. Die behandelnde Oberärztin bringt klar zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung in der Alltagsbewälti- gung angewiesen sei. Zudem sei sie bedingt durch ihre Schizophrenie krankheitsuneinsichtig. Selbst die Einnahme der Medikamente habe nicht zur Krankheitseinsicht geführt. Ein Heilungs- verlauf der schweren chronischen Erkrankung sei fast sicher ausschliessbar. Die Auskunftsper- son (Betreuerin im Heim) fügt an, dass die Beschwerdeführerin oft auf Hilfe im Alltag angewie- sen sei. Im Moment stehe ihr wöchentlich nur eine Stunde an Betreuungsgesprächen mit einer pflegenden Person zur Verfügung. Es stellt sich mithin die Frage, ob eine solche Betreuung auch in der Türkei möglich ist. Der Beschwerdegegner bejahte eine Behandlungsmöglichkeit gestützt auf das „Gutachten der SFH-Länderanalyse, Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken“ vom 3. Mai 2005. Der Bericht kommt zum Schluss, dass eine Behandlung einer an Schizophrenie leidenden Person grundsätzlich in der Türkei möglich ist. Als mittellose Person hat die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf die „Grüne Karte“, wobei ihr die Behandlung staatlich finanziert wird. Es ist nicht auszuschliessen, dass eine stationäre Einweisung in der Türkei nur verzögert stattfinden könnte, da die Anzahl der sog. „Depot- Krankenhäuser“ beschränkt ist. Dies ist jedoch in vielen Teilen der Welt der Fall. Es ist klar und wird vom Beschwerdegegner auch betont, dass an die medizinische Versorgung in Kozan (Tür- kei) nicht die gleichen Anforderungen wie in der Schweiz gestellt werden dürfen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin trotz der drei kurzzeitigen Einweisungen seit 2010 nicht auf eine dauerhafte Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angewiesen war. Wie die Auskunftsperson anlässlich der heutigen Verhandlung ausführt folgten die Einweisungen jeweils auf Phasen der Überforderung der Beschwerdeführerin. So wollte sie beispielsweise unabhän- gig von der Sozialhilfe leben und trat deshalb zwei Arbeitsstellen gleichzeitig an. Es ist davon auszugehen, dass zumindest der wirtschaftliche Druck auf die Beschwerdeführerin nach deren Rückkehr weniger hoch sein dürfte. Sodann ist zu beachten, dass der Bericht bereits über acht Jahre alt ist. Infolge des wirtschaftlichen Aufschwungs in der Türkei und der angestrebten An- näherung an die Europäische Union ist davon auszugehen, dass sich der Bereich der medizini- schen Versorgung seit Veröffentlichung des rubrizierten Gutachtens bis zum heutigen Tage verbessert hat. Wenn eine Behandlung der Beschwerdeführerin bereits 2005 möglich gewesen wäre, so sollte diese erst recht im heutigen Zeitpunkt durchführbar sein.
5.4 Der aktuelle Gesundheitszustand wird gemäss eigener Aussage der Beschwerdeführe- rin durch das heutige Gerichtsverfahren beeinträchtigt. Sie könne aufgrund der Unsicherheiten ihren kommunal finanzierten Arbeitseinsatz im „Gasthaus zum Stärne“ nicht ausführen und sei deshalb arbeitsunfähig. Gemäss heute ins Recht gelegtem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. Ahmet Dervisoglu vom 26. November 2013 ist sie seit dem 22. November 2013 zu
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 100% krankgeschrieben. Es ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin sich um ihre aufent- haltsrechtliche Situation besorgt zeigt. Die Beschwerdeführerin kann jedoch aus diesem Um- stand nicht für sich ableiten, dass eine Ausreise aus der Schweiz nicht zumutbar wäre. Denn mit in Rechtskraft erwachsendem Entscheid wird die Zeit der Unsicherheit betreffend ihren Auf- enthaltsstatus zu Ende sein. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wieder stabilisieren wird.
5.5 Die Beschwerdeführerin hat nach Ansicht der Auskunftsperson im ersten Arbeitsmarkt keine Möglichkeit, Fuss zu fassen. Zu sehr wäre sie mit dem Druck überfordert. Die Beschwer- deführerin wendet dagegen ein, sie habe nur infolge ihrer Fussprobleme nicht mehr regulär ge- arbeitet. Aktenkundig ist diese Aussage aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerde- führerin nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin wäre deshalb weiterhin auf Sozialhilfe angewie- sen. Gemäss aktueller Auskunft der Einwohnergemeinde D.____ belaufe sich die monatliche Unterstützung auf Fr. 3‘754.65 und habe sich bis zum 3. Dezember 2013 auf einen Gesamtbe- trag in der Höhe von Fr. 387‘128.15 kumuliert. Es handelt sich mithin um eine erhebliche Ge- samtsumme (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 62 Rz. 48). Problematisch wiegt der Umstand, dass sich die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe auch in Zukunft kaum ändern wird. Wie bereits erörtert, kann sie auf dem ersten Ar- beitsmarkt nicht Fuss fassen und es ist davon auszugehen, dass sie infolge mangelnder Bei- tragsjahre keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Sodann ist die Sozialhilfeabhängigkeit auch von dauerhafter Natur (SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 62 Rz. 49). Aus diesem Grund besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung. Dass die Beschwerdeführerin ihre Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbst verschuldet hat und auch nicht aufrechterhalten will, geht aus den Aussagen der Be- schwerdeführerin hervor. Dies ist zwar zu berücksichtigen, jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
5.6 Die Beschwerdeführerin führt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, der gros- se Unterschied zwischen ihrem Leben hier und einem Leben in der Türkei sei die Möglichkeit der (medizinischen) Betreuung. Sie würde neben der fehlenden finanziellen Unterstützung in ihrer Heimat auch keine persönliche Unterstützung mehr erfahren, da sie dort über keine Fami- lie verfüge, welche sich um sie kümmern könnte. Zu ihrem Vater pflege sie keinen Kontakt. Sie habe jedoch noch zwei Schwestern in Kozan. Diese seien zwar alleinstehend, hätten allerdings keine Kapazität, sie aufzunehmen. Diese Aussagen werden durch die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise belegt. Stattdessen bringt sie vor, sie werde aufgrund ihrer Scheidung in ihrer Heimat ausgegrenzt werden und müsse damit rechnen, erneut durch ihren Vater verheira- tet zu werden. Hierzu ist festzuhalten, dass nach ihren eigenen Angaben auch die zwei Schwestern unverheiratet in Kozan leben würden. Die Angst vor Diskriminierungen gegen al- leinstehende Frauen wird dadurch zumindest relativiert. Es ist erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin weiterhin persönliche Hilfe benötigt. Wenn sie diese Hilfe nicht bei ihrem Vater erhält, so hat sie dennoch zwei Schwestern in ihrer Heimatstadt. Zudem ist festzuhalten, dass die Aus- kunftsperson heute zu Protokoll gibt, die familiäre Situation der Beschwerdeführerin sei tatsäch- lich unklar. Jedoch habe sie bereits abgeklärt, dass auch in Kozan ein alevitischer Verein be- stehen würde. Die Beschwerdeführerin könnte deshalb neben der Hilfe aus der Familie auch
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die Hilfe dieses Vereins zählen. Es kann demnach festgehalten werden, dass die Be- schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Heimat nicht alleine auf ihre Familie angewie- sen wäre, sondern auch durch den lokalen alevitischen Verein Unterstützung erhalten könnte.
5.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Inte- resse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich als verhältnismässig.
6.1 Ferner ist noch zu beurteilen, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rah- men von Art. 13 lit. f der ehemaligen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden (MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 30 AuG Rn 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4c) setzt ein massgeblicher Härte- fall voraus, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befin- det. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittli- chen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen und die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hät- te.
6.2 Der Beschwerdegegner hat in seinem angefochtenen Entscheid zutreffend festgehal- ten, dass vorliegend die Rückkehr für die Beschwerdeführerin, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, nicht einfach werden wird. Entscheidend ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin die notwendige (medizinische) Versorgung im Heimatland zu Verfügung steht. Dies wurde hievor in Ziff. 5.3 bejaht. Was die familiäre Situation anbelangt, so ist darauf zu verweisen, dass die Be- schwerdeführerin in Kozan zwei Schwestern hat. Zudem erscheint eine Lösung mit dem lokalen alevitischen Verein möglich. Eine Rückkehr stellt für die Beschwerdeführerin zwar eine grosse Herausforderung dar, jedoch vermag dies keine persönliche Notlage im Sinne der Rechtspre- chung zu begründen. Es liegt demzufolge kein Härtefall vor.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeichen dafür, dass Vollzugshindernisse bestehen könnten. Demnach ist der Beschwerdeführe- rin die Rückkehr in die Türkei zumutbar.
8.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz erfolgen nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.2 Die Beschwerdeführerin beantragte zuerst eine Ausreisefrist von sechs, anlässlich der heutigen Verhandlung jedoch von neun Monaten. Der Beschwerdeführerin wird eine Ausreise- frist bis zum 30. Juni 2014 gewährt.
9.1 Es ist noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilwei- se der unterliegenden Partei – im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin – auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Die anlässlich der heutigen Parteiverhandlung eingereichte Honorarnote umfasst einen Auf- wand von 29.75 Stunden. Hinzu kommen noch 5 Stunden für die heutige Parteiverhandlung, was einem Gesamtaufwand von 34.75 Stunden entspricht. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 Fr. 180.-- pro Stunde. Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 6‘255.-- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 122.--, mithin Fr. 6‘377.-- (exkl. MWST). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist ein Honorar in der Höhe von 6'887.15 (inkl. Ausla- gen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten.
9.2 Die Beschwerdeführerin, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzah- lung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichts- kasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz bis spätestens 30. Juni 2014 zu verlassen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6‘887.15 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber