Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 28. November 2013 (725 12 309 / 283)
Unfallversicherung
Einstellung der vorübergehenden UVG-Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) recht- mässig, da von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, vertreten durch Dominik Zehntner, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
Helsana Unfall AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegeg- nerin
Betreff Leistungen
A. Die 1964 geborene A.____ arbeitete seit 8. Juli 2011 als Weinberaterin bei der B.____ SA und war durch die Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 14. September 2011 liess A.____ der Helsana Unfall AG durch ihre Arbeitgeberin einen Unfall melden. Laut den Angaben in der "Schadenmeldung UVG" war die Versicherte am 9. September 2011 „auf der Treppe gestürzt“
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und hatte sich dabei am Rücken verletzt. Anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung vom 12. September 2011 diagnostizierte Dr. med. C.____, Innere Medizin FMH, eine Kontusion des Beckens und der Hüfte sowie einen Verdacht auf ein ISG-Syndrom beidseits. Hinweise auf ossäre Läsionen hätten sich in den Röntgenaufnahmen keine gefunden (vgl. das “Arztzeugnis UVG“ des genannten Arztes vom 13. Oktober 2011). Nachdem die Helsana Unfall AG der Ver- sicherten nach Eingang der Unfallmeldung die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder) für die Folgen dieses Unfalls erbracht hatte, stellte sie mit Verfügung vom 25. Mai 2012 die Ver- sicherungsleistungen per sofort mit der Begründung ein, dass Behandlungen nach diesem Da- tum nicht mehr mit dem gemeldeten Unfallereignis in Zusammenhang stünden. Daran hielt die Helsana Unfall AG auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 10. Sep- tember 2012 fest.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, am 9. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuhe- ben und es seien ihr rückwirkend ab dem Einstellungsdatum wiederum die ihr zustehenden ge- setzlichen Leistungen zuzusprechen; unter o/e Kostenfolge.
C. Die Helsana Unfall AG beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2012 die Abweisung der Beschwerde.
D. In ihrer Replik vom 16. Januar 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Die IV-Stelle wiederum ersuchte in ihrer Duplik vom 15. Februar 2013 weiterhin um Abweisung der Beschwerde.
E. Anlässlich seiner Urteilsberatung vom 30. Mai 2013 beschloss das Kantonsgericht, den Fall auszustellen und der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegen- heit zur Einreichung einer Stellungnahme einzuräumen. Zur Begründung dieses Schrittes wies das Kantonsgericht darauf hin, dass die Helsana Unfall AG in der Verfügung vom 25. Mai 2012 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. September 2012) einen Anspruch der Beschwerde- führerin auf weitere Leistungen aus der Unfallversicherung im Wesentlichen mit der Argumenta- tion abgewiesen habe, die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem gemeldeten Un- fallereignis vom 9. September 2011 in keinem Kausalzusammenhang mehr. Demgegenüber habe sie in ihrer Duplik vom 15. Februar 2013 vorwiegend geltend gemacht, dass die Be- schwerdeführerin ohnehin voll arbeitsfähig sei und keine namhafte Verbesserung ihres Ge- sundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Somit begründe die Helsana Unfall AG ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde in der Duplik weitgehend mit anderen Argumenten als noch in der Vernehmlassung und im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. in der ihm zu- grundeliegenden Verfügung. Das Kantonsgericht stellte sodann fest, dass der Beschwerdefüh- rerin im Rahmen des Instruktionsverfahrens keine Gelegenheit (mehr) eingeräumt worden sei, sich zu dieser neu vorgebrachten Begründung der Helsana Unfall AG zu äussern, was sich un- ter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör als problematisch erweise, und nunmehr - vor einem Entscheid in der Angelegenheit - nachzuholen sei.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 machte die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme Gebrauch. Dabei wies sie darauf hin, dass sie an den bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte. Die Helsana Unfall AG wiederum liess sich am 13. August 2013 zu den ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin vernehmen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Die Versicherte beanstandet in ihrer Beschwerde, die Beurteilungen von Prof. Dr. med. E.____, Orthopädische Chirurgie FMH, auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verweise, seien in den medizinischen Unterlagen, die ihr auf ihr Aktenein- sichtsgesuch hin zugestellt worden seien, nicht enthalten gewesen. Sie könne sich deshalb in- haltlich nicht damit auseinandersetzen, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Bei diesem Einwand handelt es sich um eine Rüge formeller Natur. Sollte sich diese als begründet erweisen, kann dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde. Der betreffende Einwand ist darum vor- ab zu prüfen (vgl. Urteil W. des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3).
2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfü- gungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht ver- bunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 388 f. E. 3.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf sämtli- che verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begrün- dung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der betroffenen Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beur- teilen (BGE 132 V 389 E. 3.2 mit Hinweis).
2.2.3 Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Am- tes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Kantonsgericht zusammen mit ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2012 sämtliche Akten des Verwaltungsverfahrens zugestellt. Bei diesen befinden sich auch die Beurteilungen von Prof. Dr. E., welche die Beschwerdeführerin laut ihrer Darstellung bis anhin noch nicht hatte einsehen können. Das Kantonsgericht hat der Be- schwerdeführerin deshalb sämtliche Akten der Vorinstanz zur Einsichtnahme zugestellt und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet. Dadurch hat es der Beschwerde- führerin (nachträglich) Gelegenheit gegeben, in die Beurteilungen von Prof. Dr. E. Einsicht zu nehmen, sich (auch) mit deren Inhalt auseinander zu setzen und zu diesen Stellung zu neh- men. Von diesem Replikrecht hat die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2013 Gebrauch ge- macht. Berücksichtigt man weiter, dass das Kantonsgericht in unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 57 VPO über eine uneingeschränkte Kognition verfügt, so ist eine allenfalls vorausgegangene, in einer unvollständig gewährten Akteneinsicht liegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs der Versicherten als geheilt zu betrachten. Es besteht deshalb keine Veranlassung (mehr), den angefochtenen Verwaltungsakt aus formellen Gründen aufzu- heben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Ein solches Vorgehen würde letztlich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversiche- rung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfäl- len, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehand- lung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsun- fähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es ent- sprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig- keit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe- handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integri- tätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenan- spruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicher- ten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität) ein na- türlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natür- lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetrete- ne Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmit- telbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu- sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Per- son beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natür- licher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behör- de - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswür- digung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).
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3.3 Um die Leistungspflicht des Unfallversicherers bejahen zu können, muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adä- quater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzu- sammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang be- steht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Ge- richt zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).
Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürli- chen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb).
3.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicher- ten Person, sondern beim Unfallversicherer. Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfall- fremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist uner- heblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Sozialversiche- rungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2008 UV Nr. 11 S. 35 E. 3.3 mit Hinweisen). Beizufügen ist, dass die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweis- last für das Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, erst Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung ei-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
5.1 In seiner zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten Aktenbeurteilung vom 14. Mai 2012 wies Dr. med. F., Innere Medizin, spez. Rheumatologie FMH, darauf hin, dass im Dezember 1989 durch den behandelnden Chiropraktor Dr. G. eine chronische ISG- Symptomatik beschrieben worden sei. Die von der Versicherten aktuell geklagten lumbalen Be- schwerden mit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits würden dieser bereits 1989 durch den Chiro- praktor beurteilten und behandelten Symptomatik entsprechen. Durch den Sturz vom 9. Sep- tember 2011 sei es nur zu einer vorübergehenden, nicht jedoch zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen. Die im Dezember 2011 festgestellte Fraktur des Os illium (im kaudalsten Anteil des distalen Drittels links) sei höchstens diskret gewesen. In der Verlaufs– Röntgenuntersuchung sei sie nicht mehr nachweisbar, so dass diesbezüglich eine Restitutio eingetreten sei. Insgesamt würden die jetzigen, neun Monate nach dem Unfallereignis noch geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich den Beschwerden entsprechen, wie sie vorher schon bestanden hätten, d.h. zum jetzigen Zeitpunkt sei der Staus quo sine (Vorzustand) erreicht.
5.2 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass diese Beurteilung von Dr. F.____ nicht zu überzeugen vermag. Sie weist zu Recht darauf hin, dass jegliche medizinische Unter- lagen aus der Zeit zwischen 1990 und dem Unfallereignis fehlen würden. Ob sich damals be- stehende Beschwerden während mehr als einundzwanzig Jahren bis zum Unfallereignis durch- gezogen hätten, sei somit völlig unbekannt. Es sei deshalb schleierhaft, wie der beratende Arzt
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen auf einen Zustand vor dem Unfall schliessen und daraus einen status quo sine vel ante ableiten könne. Dieser Einwand der Beschwerdefüh- rerin erweist sich weitgehend als berechtigt. Es stellt sich deshalb grundsätzlich die Frage, ob der medizinische Sachverhalt, d.h. insbesondere der Aspekt der Unfallkausalität der von der Versicherten nach wie vor geklagten Beschwerden, zusätzlicher Abklärung bedarf. Wie im Fol- genden zu zeigen sein wird, kann die aufgeworfene Frage jedoch offen bleiben und von einer Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes abgesehen werden. Eine über den 25. Mai 2012 hinaus andauernde Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist nämlich auch dann zu vernei- nen, wen man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die von der Versicherten im genannten Zeitpunkt geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 9. September 2011 stehen.
6.1 Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UVG-Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) setzt - wie einleitend erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) - nach Gesetz (Art. 19 Abs. 1 UVG) und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet wer- den kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzu- schliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (BGE 137 V 201 f. E. 2.1, 134 V 114 E. 4.1). Nahtlos an diese Regelung schliesst sich Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach soll Heilbehandlung - wie die in den Art. 11 bis 13 UVG vorge- sehenen Kostenvergütungen - nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, so bei Berufskrankheit (lit. a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchti- gung der Erwerbsfähigkeit (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Falle der Erwerbsunfähigkeit (lit. d). Im dazwischen liegenden Be- reich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heil- behandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversi- cherer (BGE 134 V 114 f. E. 4.2).
6.2 Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 ff. hierzu festgehalten, dies bestimme sich mit Blick darauf, dass die soziale Unfall- versicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet sei, nament- lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Dabei verdeutliche die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen müsse. Unbedeutende Verbesserungen würden nicht genügen (BGE 134 V 115 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 9. September 2011 vom 12. September 2011 - dem Datum der medizi- nischen Erstbehandlung - bis 2. Oktober 2011 zu 100 %, vom 3. bis 31. Oktober 2011 zu 20 %, vom 1. November 2011 bis 25. Dezember 2011 wieder zu 50 % und vom 2. Januar 2012 bis 31. März 2012 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. Gemäss den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. H.____, Facharzt für interventionelle Schmerztherapie und für Orthopädie, in den Berichten vom 2. Mai 2012 und 15. Juni 2012 konnte die Arbeitsfähigkeit per Ende März 2012 „wieder hergestellt werden“. Die Versicherte sei als Verkäuferin und in ei- ner leidensangepassten Tätigkeit arbeits- und auch leistungsfähig.
6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass in den vorliegenden Akten die letzte, auf das Unfallereig- nis vom 9. September 2011 zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin per Ende März 2012 dokumentiert ist. Neuere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen keine vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Versicherte seit anfangs April 2012 wieder vollstän- dig arbeitsfähig gewesen ist. Diese Feststellung deckt sich denn auch mit den Angaben des behandelnden Arztes Dr. H.____ in den erwähnten Berichten vom 2. Mai 2012 und 15. Juni 2012. Dazu kommt, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 9. Juli 2012 selber festgehalten hat, dass sie „wieder arbeiten“ könne. Wie die Beschwerdegegnerin zutref- fend geltend macht, sind unter diesen Umständen im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstel- lung (25. Mai 2012) medizinische Massnahmen zur Wiederherstellung oder Steigerung der Ar- beitsfähigkeit nicht (mehr) in Betracht gekommen. Somit ist bereits aus diesem Grund - auch darin ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten - nach der geschilderten Rechtsprechung kei- ne namhafte Besserung im Rechtssinne mehr zu erwarten und der medizinische Endzustand erreicht gewesen.
6.5 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der strittigen Leistungseinstellung mit dem Einwand, dass sie auch nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit immer unter Restbeschwerden gelitten habe. Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, dass sich die Versicherte nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit deswe- gen noch schmerztherapeutischen Massnahmen unterzogen hätte. Insbesondere lässt sich dem Schreiben von Dr. H.____ vom 15. Juni 2012 nichts Derartiges entnehmen. Aber selbst wenn im damaligen Zeitpunkt noch eine regelmässige schmerztherapeutische Behandlung stattgefunden hätte, könnte daraus im vorliegenden Fall noch keine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin abgeleitet werden. Eine solche wäre höchstens dann zu bejahen, wenn damals von der Fortsetzung einer regelmässigen Behandlung eine weitere namhafte Verbesse- rung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können. War dies - wie hier - nicht der Fall, sondern hätten therapeutische Massnahmen nach Wiederer- langung der vollständigen Arbeitsfähigkeit höchstens noch dazu gedient, allfällige Schmerzen zu lindern und die erreichte Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu erhalten, so wäre die Übernahme der entsprechenden Behandlungskosten nicht (mehr) in den Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherers, sondern in denjenigen des obligatorischen Krankenpflegeversicherers gefallen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.6 Zusammen mit ihrer Replik hat die Beschwerdeführerin zwei neuere Berichte des Spitals I.____ vom 19. November 2012 und vom 29. Dezember 2012 eingereicht. Daraus kann sie vor- liegend ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem ausführlicheren Schreiben vom 19. November 2012 ist zu entnehmen, dass bei der Versicherten nunmehr Beschwerden im Bereich der rechten Schulter im Vordergrund stehen. Diese sind offenbar auf einen weiteren Unfall vom 16. Juli 2012 zurückzuführen. Die therapeutischen Massnahmen, die zur Behand- lung der Folgen dieses neuen Ereignisses erforderlich sind, stehen in keinem Zusammenhang mit dem früheren Unfall vom 9. September 2011. Sie sind deshalb bei der Beurteilung der vor- liegend strittigen Leistungseinstellung gänzlich ausser Acht zu lassen.
6.7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die für die Folgen des Unfallereignisses vom 9. September 2011 erbrachten vorüberge- henden Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) per 25. Mai 2012 einzustellen.
7.1 Mit dem in Bezug auf die vorübergehenden Leistungen erfolgten Fallabschluss stellt sich an und für sich die weitere Frage, ob allenfalls ein Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung besteht (vgl. die in BGE 137 V 199 ff. nicht publizierte E. 3 des Urteils F. vom 1. Juni 2011, 8C_100/2011, und BGE 134 V 113 E. 3.2 in fine). Vorliegend war die Beschwerdeführerin rund sechseinhalb Monate nach dem Unfallereig- nis wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb eine Rentenzusprache - und im Übrigen auch eine Integritätsentschädigung - nicht zur Diskussion stehen. Eine besondere Adäquanzprüfung - wie sie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Mai 2012 (noch) vorgenommen hat - erübrigt sich demnach.
7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2012 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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