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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. November 2013 (460 13 159)


Strafprozessrecht

Verletzung des Anklagegrundsatzes

Strafrecht

Tatbestand des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges Berufung gegen das Urteil der Vizepräsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. April 2013

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A. Mit Urteil vom 4. April 2013 erklärte die Vizepräsidentin des Strafgerichts A._____ (nach- folgend: Beschuldigter) in Abänderung des Strafbefehles der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 28. März 2012 des Überlassens eines nicht betriebssi- cheren Fahrzeuges schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 90.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 700.00 bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheits- strafe von sieben Tagen, in Anwendung von Art. 93 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 29 SVG), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB (Dispositiv- Ziffer 1). Ausserdem auferlegte sie dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘080.00 und die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00 bzw. bei einem Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels von Fr. 500.00 (Dispositiv-Ziffer 2).

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. April 2013 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2013 begehrte er, es sei das angefochtene Urteil auf- zuheben; er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staa- tes für beide Instanzen.

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abt. Strafrecht, vom 7. August 2013 wurde die Staatsanwaltschaft von einer allfälligen mündlichen Berufungsverhandlung dis- pensiert.

D. Mit Eingabe vom 9. September 2013 reichte der Beschuldigte eine Berufungsbegründung ein.

E. In der Berufungsantwort vom 3. Oktober 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei der Beschuldigte in Anwendung von Art. 93 Ziff. 2 aSVG zu einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen.

F. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheint der Beschuldigte mit seinem Rechtsanwalt Ser- ge Flury und hält vollumfänglich an seinen Begehren fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN Gegen das angefochtene Urteil der Vizepräsidentin des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Weil vorliegend eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen und eine Busse von Fr. 700.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen im Streit liegen, ist laut § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung zuständig. Da die Berufung form- und fristgerecht erhoben wurde, ist ohne Weiteres darauf einzutreten.

II. FORMELLES 1.1 Der Beschuldigte brachte zunächst vor, dass die Vorinstanz an den im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalt gebunden sei. Die Strafprozessordnung sehe nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit ergänztem Sachverhalt an das Strafgericht zur Beurtei- lung überweise; entweder halte sie am Strafbefehl fest oder sie müsse Anklage erheben. So- weit die Vorinstanz ihr Urteil auf die ergänzenden Ausführungen im Überweisungsschreiben abstütze, sei der Anklagegrundsatz verletzt worden.

1.2.1 Im Strafbefehl vom 28. März 2012 erwog die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei des Kantons Aargau habe am 10. August 2011 um 11:00 Uhr anlässlich einer Schwerverkehrs- kontrolle in Mülligen AG festgestellt, dass der Lieferwagen BL 1._____ mit dem Sachentrans- portanhänger BL 2._____ der Firma B._____ AG, der von C._____ gelenkt worden sei, Mängel aufgewiesen habe. Namentlich habe die Betriebsbremse des Sachentransportanhängers nicht funktioniert und der Chassisholmen auf der linken Seite einen massiven Riss aufgewiesen, so- dass die Betriebssicherheit des Anhängers nicht gewährleistet gewesen sei. Überdies hätten am Sachentransportanhänger die gesetzlich vorgeschriebenen Dreieck-Rückstrahler gefehlt. Der Beschuldigte habe es als verantwortlicher Fuhrparkleiter und Mechaniker der B._____ AG pflichtwidrig unterlassen, den Anhänger so zu überprüfen, dass er dessen Betriebsmängel hätte rechtzeitig erkennen und beseitigen können.

Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. April 2012 gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 die Ak- ten dem Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Darin führte sie unter dem Titel „Ergänzung des Sachverhaltes“ aus, Ende Juli 2011 habe C._____ bei der B._____ AG seine Stelle als Lastwagenchauffeur neu angetreten. Seit seinem Stellenantritt habe C._____ den Lieferwagen BL 1._____ mit dem Sachentransportanhänger BL 2._____ gelenkt. Im Weiteren schilderte sie denselben Sachverhalt wie im vorerwähnten Strafbefehl.

1.2.2 Im Überweisungsschreiben vom 3. Dezember 2012 bezeichnete die Staatsanwalt- schaft zwar die gesamten Tatbestandsschilderungen als Ergänzung des Sachverhaltes. Neu waren indessen einzig Ausführungen zum Beginn des Arbeitsverhältnisses von C._____ bei der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht B._____ AG und zum von ihm gelenkten Lasttransportzug. Die übrigen Schilderungen waren bereits im Strafbefehl enthalten. Zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes kam es nicht, weil die Vorinstanz gar nicht auf diese erstmals im Überweisungsschreiben angeführten Sach- verhaltselemente abstellte. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den angeklagten Sachverhalt im Überweisungsschreiben ergänzen durfte, braucht somit nicht beurteilt zu werden. Ausser- dem ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft im Überweisungsschreiben unter dem Titel „Bemerkungen zur Sache“ Erläuterungen zum Sachverhalt und Bemerkungen zur Beweiswür- digung vornahm. Da die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht persönlich vor der Vorinstanz auf- trat, durfte sie dies gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO tun. Gemäss dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhaltes einen Schlussbericht bei- fügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält, sofern die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auftritt.

2.1 Der Beschuldigte rügte weiter, die Vorinstanz habe richtig ausgeführt, dass den Tatbe- stand von Art. 93 Ziff. 1 SVG nur erfülle, wer die Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträch- tigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entstehe. Im Strafbefehl sei jedoch bezüglich des Vorwur- fes einer Unfallgefahr nichts zu entnehmen. Selbst das Abstellen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne daran nichts ändern. Indem die Vorinstanz das Bestehen einer Un- fallgefahr angenommen habe, ohne dass dies von der Staatsanwaltschaft erwähnt worden sei, habe sie das Anklageprinzip verletzt. Zudem habe die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht keine Vorhalte gemacht, die der Vorinstanz erlaubt hätten, ihn wegen vor- sätzlicher Begehung schuldig zu erkennen. Auch insoweit habe die Vorinstanz den Anklage- grundsatz verletzt.

2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der dem Gericht überwiesene Straf- befehl der Staatsanwaltschaft gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Ankla- gegrundsatz können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die beschuldigte Person sowie die ihr zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgren- zungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum anderen vermittelt die Ankla- geschrift der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidi- gung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet das Akkusationsprinzip in Art. 32 Abs. 2 BV. Da- nach hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie er- hobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zu- stehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Ferner räumt auch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK einen Anspruch darauf ein, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der erhobenen Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dadurch soll die beschuldigte Person vor Über- raschung und Überrumpelung geschützt und ihr eine effektive Verteidigung ermöglicht werden. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche die Strafprozessordnung an die Anklageschrift stellt (BGer. 6B_8/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift den Ort und das Da- tum; die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; das Gericht, an welches sich die Anklage rich- tet; die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; die geschädigte Person; möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüll- ten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.

2.3 Gemäss Art. 93 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (gemäss der bis zum 31. Dezember 2012 gelten- den Fassung) macht sich strafbar, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges be- einträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht. Die Beeinträchtigung kann sowohl in einem Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen. Die Strafbarkeit wegen Unterlassens setzt indessen voraus, dass den Täter eine Rechtspflicht traf, den erkannten gefährlichen Zu- stand zu verhindern bzw. zu beheben. Die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges ist nur dann im Sinne dieser Norm beeinträchtigt, wenn dadurch die Gefahr eines Unfalles geschaffen wird (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Art. 93 N 2 f.).

2.4 In dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl wurde festgehalten, dass der Be- schuldigte es als verantwortlicher Fuhrparkleiter und Mechaniker pflichtwidrig unterlassen habe, den Sachentransportanhänger so zu überprüfen, dass er die Betriebsmängel hätte erkennen und beseitigen können. Zwar wurde der ihm vorgeworfene geduldete Gebrauch durch den Chauffeur nicht ausdrücklich umschrieben, doch ergibt sich dieser zumindest aus der Disposi- tiv-Ziffer 1 des Strafbefehls, in welcher ihm das Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahr- zeuges gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aSVG zur Last gelegt wurde.

2.5 Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten wegen Erfüllens des Tatbestandes von Art. 93 Ziff. 1 Abs. 1 SVG als schuldig, weil er es als Verantwortlicher des Fuhrparks der B._____ AG durch Unterlassen der regelmässigen Wartung und Prüfung der Bremsen bewusst in Kauf genommen habe, dass der streitbetroffene Anhänger hinsichtlich der Bremsen in einem nicht betriebssicheren Zustand unterwegs gewesen sei und eine Gefahr für viele Menschen dargestellt habe.

2.6 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten im Strafbefehl nirgends vor, er habe die Betriebssicherheit des streitbetroffenen Sachentransportanhängers derart beeinträchtigt, dass die Gefahr eines Unfalles bewirkt worden sei. Selbst wenn auf das Überweisungsschreiben ab- zustellen wäre, könnte dem Beschuldigten kein solcher Vorwurf gemacht werden. So unterliess es die Staatsanwaltschaft in diesem Schreiben aufzuzeigen, dass die zur Anklage gebrachten Mängel am Sachentransportanhänger einzeln oder zusammen die Gefahr eines Unfalles be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirkten. Dem Beschuldigten wurde somit von der Staatsanwaltschaft die Tatbestandsvoraus- setzung des Bewirkens der Gefahr eines Unfalles nicht vorgeworfen.

Da die Staatsanwaltschaft gemäss dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl dem Beschul- digten ein pflichtwidriges Unterlassen vorwarf, klagte sie ihn lediglich wegen eines fahrlässigen Verhaltens an. Die Staatsanwaltschaft bezichtigte demnach den Beschuldigten nicht eines vor- sätzlichen Verhaltens.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Bewirkens der Gefahr eines Unfalles und des Vorsatzes sind notwendige Elemente für eine Verurteilung gemäss Art. 93 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG und hätten deshalb in dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl erwähnt werden müssen. An der vor- instanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zwar darauf hingewiesen, dass auch geprüft werde, ob er durch sein Verhalten eventualvorsätzlich den Tatbestand von Art. 93 Ziff. 1 aSVG erfüllt habe. Ein Vorhalt betreffend Entstehung der Gefahr eines Unfalles erfolgte indes auch vor Strafgericht nicht. Da jedoch die beiden Tatbestandselemente des Bewirkens der Ge- fahr eines Unfalles und des Vorsatzes nicht im Strafbefehl erwähnt wurden, ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte im Vorfeld der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keinen Anlass hatte, sich auf diese Vorwürfe vorzubereiten. Deshalb verletzte die Vorinstanz den Anklage- grundsatz, indem sie den Beschuldigten dennoch wegen Erfüllens des Tatbestandes von Art. 93 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig erklärte.

  1. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sa- che zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Der Zweck des Rechtsmittelverfahrens besteht nicht zuletzt darin, allfällige von der Vorinstanz begangene Fehler zu beheben. Aus Art. 408 f. StPO ergibt sich, dass solche Fehler in der Regel nicht zu einer Rückweisung des Verfahrens führen. Wenn immer möglich, soll das Berufungsgericht selbst entscheiden. Die kassatorische Erledigung der Berufung durch Rückweisung muss daher die Ausnahme bleiben. Aus dem Wortlaut von Art. 409 Abs. 1 StPO lässt sich ableiten, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Rückweisung angeordnet werden kann: Der Mangel muss sich auf das Verfahren beziehen, wesentlich sein und im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (HUG, Zür- cher Kommentar zur StPO, 2010, Art. 409 N 1 f.). Da der Tatbestand von Art. 93 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG und damit ein Vergehen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, kann das Kantonsgericht den Sachverhalt, so wie er vorliegend mit dem überwiesenen Strafbefehl ange- klagt wurde, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei beurteilen (HUG, a.a.O., Art. 409 N 3). Demnach kann die im erstinstanzlichen Verfahren begangene Verletzung des Anklagegrund- satzes geheilt werden. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist deshalb zu verzichten, zumal eine solche auch vom Beschuldigten nicht verlangt wird.

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III. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES Weil im Berufungsverfahren der Strafbefehl als Anklageschrift die Basis des Verfahrens bildet (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1535), bleibt vorliegend zu untersuchen, ob sich der Beschuldigte, wie im Strafbefehl angenommen, wegen Überlassens eines nicht betriebssiche- ren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Ziff. 2 aSVG schuldig machte. Da die Vorinstanz dem Beschul- digten wegen des Risses des Chassisholmens auf der linken Seite des Anhängers und der feh- lenden Dreieck-Rückstrahler kein strafbares Verhalten zur Last legte und zudem die Staatsan- waltschaft keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, darf aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots diesbezüglich gegenüber dem Beschuldig- ten kein Schuldspruch verhängt werden. Im Folgenden bleibt somit einzig zu prüfen, ob der Be- schuldigte dem Chauffeur C._____ den streitbetroffenen Sachentransportanhänger mit einer nicht funktionierenden Betriebsbremse überliess und, falls dies zutrifft, ob er sich deswegen nach Art. 93 Ziff. 2 aSVG schuldig machte.

  1. Objektiver Tatbestand des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges 1.1 Täter einer Widerhandlung gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG kann der Halter oder die Person, die wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, sein. Zur letzteren Kategorie zählt unter anderem der von einer juristischen Person als für den Unterhalt eines Fahrzeuges angestellte Mechaniker oder Chef der mechanischen Werkstatt oder allgemeiner die für den Fahrzeugunterhalt verantwortliche Person (JEANNERET, Les dispo- sitions pénales de la Loi sur la circulation routière, 2007, Définitions N 48).

Der objektive Tatbestand von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG setzt voraus, dass der Halter oder die Person, die wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, den Gebrauch eines Fahrzeuges, welches nicht den Vorschriften entspricht, duldet. Der Wortlaut der vorgenannten Widerhandlung bezieht sich auf die zweite Anforderung von Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Es genügt somit, dass das Fahrzeug sich nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand befand; ob dadurch tat- sächlich eine Unfallgefahr bewirkt wurde oder nicht, ist hingegen unerheblich. Es handelt sich mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (JEANNERET, a.a.O., Art. 93 N 55; BGer. 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1).

1.2 Im vorliegenden Fall wurde C._____ am 10. August 2011 bei einer Schwerverkehrs- kontrolle auf der Autobahn A3 in Mülligen AG durch die Aargauer Kantonspolizei bei einer Fahrt mit dem streitbetroffenen Sachentransportanhänger angehalten. Bei der Bremsprüfung beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau in Schafisheim vom 10. August 2011 wurde bei die- sem Sachentransportanhänger mit einer Doppelachse und einem Betriebsgewicht von 3‘200 kg an beiden Achsen keine Bremswirkung der Betriebsbremse (Auflaufbremse) festgestellt (act. 5 ff.). Dass die Betriebsbremsen des Sachentransportanhängers im Zeitpunkt der polizeilichen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kontrolle vom 10. August 2011 nicht funktionierten, bestreitet der Beschuldigte nicht und gilt daher als nachgewiesen.

Art. 65 Abs. 1 VTS schreibt vor, dass Motorfahrzeuge und ihre Anhänger mit Bremsanlagen versehen sein müssen, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindig- keiten und Belastungen zum Stehen zu bringen. Da die Betriebsbremsen des Anhängers nicht funktionierten, entsprachen sie nicht den Vorschriften von Art. 65 VTS. Dem Beschuldigten kam als Fahrzeugverantwortlicher und Mechaniker der B._____ AG die Aufgabe zu, für die Betriebs- sicherheit des fraglichen Anhängers zu sorgen. Da er als solcher duldete, dass der Anhänger mit nicht den Anforderungen von Art. 65 VTB genügenden Betriebsbremsen auf einer öffentli- chen Strasse unterwegs war, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG.

  1. Subjektiver Tatbestand des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeu- ges 2.1 Um den Tatbestand von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG in subjektiver Hinsicht zu erfüllen, muss der Halter oder die Person, die wie ein Halter für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (JEANNERET, a.a.O., Art. 93 LCR N 66). Fahrlässig handelt der Täter, wenn er als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssi- cherheit des fraglichen Anhängers verantwortliche Person aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht Rücksicht darauf nimmt, dass ein Fahrzeug, für welches er verantwort- lich ist, von einem Dritten auf einer öffentlichen Strasse geführt wird und dieses nicht den Vor- schriften entspricht. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB).

2.2 Als verantwortlicher Fuhrparkleiter und Mechaniker der B._____ AG musste der Be- schuldigte aufgrund von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG dafür besorgt sein, dass die auf öffentlichen Strassen fahrenden Fahrzeuge der B._____ AG den Vorschriften der VTS entsprachen (JEANNERET, a.a.O., Définitions N 48). Aufgrund dieser Sorgfaltspflicht musste er insbesondere die nötigen Vorkehrungen treffen, dass die Motorfahrzeuge der B._____ AG und ihre Anhänger entsprechend von Art. 65 Abs. 1 VTS mit Bremsanlagen versehen waren, die es gestatten, die- se bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen.

Gemäss dem Gutachten der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 14. August 2012 muss laut den Wartungsvorschriften die Bremse des Sachentransportanhängers alle 2‘000 bis 3‘000 km geprüft und gegebenenfalls nachgestellt werden. Einigkeit besteht, dass der Beschul- digte, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, den Anhänger jährlich einmal kontrollieren und warten liess. Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, ob der Anhänger im Zeitpunkt der streitbe- troffenen Kontrolle seit der letzten Wartung schon mehr als 3‘000 km zurückgelegt hatte.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anlässlich der straf- und kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte gel- tend, dass der Anhänger nicht täglich benutzt worden sei. Mit dieser Aussage widersprach er seinen früheren Depositionen, wonach der besagte Anhänger täglich unterwegs gewesen sei (act. 27). Auch steht die erstgenannte Aussage im Widerspruch zur Angabe des Chauffeurs C._____ bei der Einvernahme vom 10. August 2011, wonach er seit seinem Stellenantritt mit diesem Lastwagen und Anhänger fahre (act. 21). Denn dies spricht dafür, dass der fragliche Anhänger jeden Arbeitstag im Verkehr stand. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte bei der Befragung vom 1. November 2011 ausführte, der C._____ zugeteilte kleine Camion und der streitbetroffene Anhänger hätten eine feste Einheit gebildet (act. 51). Da davon auszugehen ist, dass C._____ jeden Arbeitstag diesen Camion fuhr, muss aus dem Umstand, dass Camion und Anhänger eine Einheit bildeten, gefolgert werden, dass der fragliche Anhänger jeden Ar- beitstag unterwegs war. Dies steht ebenfalls im Widerspruch zur erstgenannten Aussage des Beschuldigten. Aufgrund der dargestellten Widersprüchlichkeit der fraglichen Depositionen kann nicht als erstellt gelten, der besagte Anhänger sei nicht täglich unterwegs gewesen.

An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte pauschal, dass der Anhänger maximal 3‘000 km pro Jahr unterwegs gewesen sei. Da der Beschuldigte dies indes- sen nicht plausibel und nachvollziehbar darlegte, kann diese Aussage für sich allein nicht als nachgewiesen betrachtet werden, zumal der Beschuldigte kein Buch über die Kilometerleistun- gen des Anhängers führte (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 10). Dass der Beschuldigte anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, die zeitlich näher beim vorgeworfenen Vorfall liegt und bei der zu erwarten gewesen wäre, dass er sich besser zu erin- nern vermag als anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, die jährliche Kilometer- leistung des Anhängers nicht angeben konnte, hegt Zweifel, ob die Aussage des Beschuldigten an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, der Anhänger sei maximal 3‘000 km pro Jahr gefahren, effektiv zutrifft.

Gemäss dem Gutachten der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 14. August 2012 müssen mit dem streitbetroffenen Sachentransportanhänger ausgehend von einer korrekt ein- gestellten und gewarteten Bremsanlage sowie normaler Bremsbeanspruchung deutlich mehr als 2‘000 bis 3‘000 km gefahren werden, um eine so starke Abnützung hervorzurufen, dass überhaupt keine Bremswirkung mehr vorhanden ist (act. 111). Diese Feststellung im Gutachten erscheint als schlüssig und da kein konkreter Anlass für irgendwelche Zweifel daran besteht, ist es als nachgewiesen zu erachten, dass der Anhänger seit der letzten Kontrolle und Wartung weit mehr als 3‘000 km zurücklegte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der streitbetroffenen Verkehrskontrolle vom 10. August 2011 seiner Pflicht, die Brem- sen des fraglichen Anhängers alle 2‘000 bis 3‘000 km zu prüfen und nachzustellen, nicht nach- gekommen war. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass er die Vorschrift, die Bremsen des fraglichen Anhängers alle 2‘000 bis 3‘000 km überprüfen und gegebenenfalls nachstellen zu müssen, kannte (Protokoll der kan- tonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2013, S. 9). Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass es der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterliess,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass C._____ mit dem fraglichen Anhänger mit betriebssicheren Bremsen auf öffentlichen Strassen unterwegs war. Da er somit fahrlässig handelte, steht fest, dass er den subjektiven Tatbestand von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG erfüllte. Ob der Beschuldigte, wie er behauptet, zirka vier Wochen vor der fraglichen Verkehrskontrolle eine Bremsprobe beim Anhänger vornahm, vermag daran nichts zu ändern. Denn da gemäss den Wartungsvorschriften die Bremsen alle 2‘000 bis 3‘000 km umfassend zu prüfen und zu warten sind (act. 121), genügt eine blosse Bremsprobe keinesfalls, um die Funktionsfähigkeit der Bremsen des Anhängers wie gemäss der vorgeschriebenen Bremsenrevision zu gewährleisten und diese überflüssig zu machen. Im Weiteren vermag der Umstand, dass der Chauffeur C._____ keine Beanstandungen bezüglich der Bremsen anbrachte, den Beschuldigten nicht zu entlasten. Denn dem Beschuldigten oblag es in jedem Fall allein und unabhängig von irgendwelchen Rückmeldungen des Chauffeurs, für die vorgeschriebene Kontrolle und Wartung der Bremsen des Anhängers alle 2‘000 bis 3‘000 km zu sorgen.

  1. Fazit Da der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht aufgrund der unterlassenen Kontrolle und Wartung der Betriebsbremsen des Anhängers den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllte und keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen, ist er wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinn von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG schuldig zu erklären.

IV. STRAFE

  1. Intertemporales Recht Weil Art. 93 Ziff. 2 aSVG und Art. 93 Ziff. 2 SVG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fas- sung inhaltlich gleich lauten, erweist sich das neuere Recht nicht als milder als das alte Recht. Deshalb gelangt vorliegend aufgrund von Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht zur Anwendung.

  2. Strafzumessungskriterien Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Strafrahmen Der Beschuldigte machte sich des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schul- dig. Das Gesetz bedroht diese Straftat mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.00 (Art. 93 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

  1. Tatkomponenten Das Verschulden des Beschuldigten erscheint als nicht unerheblich. So unterliess er es pflicht- widrig, die Bremsen des Sachentransportanhängers zu kontrollieren und deren Mängel recht- zeitig zu beheben. Er ist damit dafür verantwortlich, dass dieser Anhänger mit vollständig defek- ten Bremsen auf öffentlichen Strassen unterwegs war, was ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellte.

  2. Täterkomponenten Bezüglich der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahr 1965 in Deutschland geboren wurde. Von Beruf ist er Mechaniker und arbeitet als Verantwortlicher für den Fahrzeugpark bei der B._____ AG (act. 27 ff.). Er ist verheiratet und wohnt in D._____ (act. 167 ff.). Er ist nicht vorbestraft (act. 2/1), was grundsätzlich neutral zu werten ist und daher kei- ne Strafminderung bewirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.3.4 S. 3). Er zeigte während des ganzen Verfah- rens kaum wirkliche Einsicht und Reue, was zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist.

  3. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint dem Kantonsgericht eine Busse von Fr. 500.00 dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auszu- sprechen.

V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN IM ERSTINSTANZLICHEN VERFAHREN

  1. Da der Beschuldigte erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem Vorwurf des Tatbestandes von Art. 93 Ziff. 1 SVG konfrontiert und der von der Vorinstanz gefällte Schuldspruch wegen dieses Tatbestandes vollumfänglich aufzuheben ist, erscheint es vorliegend als angezeigt, dem Beschuldigten für das strafgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen und die ihm im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Hauptverhandlung für den Beizug eines Rechtsvertreters entstandenen Aufwendungen aus der Staatskasse zu ersetzen. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Rechtsvertreter des Beschuldigten gemäss Honorarnote vom 3. April 2013 sechs Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 100.00 sowie die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mehrwertsteuer von Fr. 211.85 in Rechnung. Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschul- digten berechnet sich somit wie folgt: in Fr. Honorar (6 Std. 40 Min. zu je Fr. 220.00)1'467.40 Spesen pauschal100.00 Mehrwertsteuer von 8%125.40 Total1'692.80

  1. Da der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil entsprechend dem Strafbefehl wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu bestrafen ist, sind ihm die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und ist ihm ausser für die spezifischen Auf- wendungen für die strafgerichtliche Hauptverhandlung für den Beizug eines Rechtsvertreters keine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten.

VI. ERGEBNIS Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen ist. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils der Vizepräsidentin des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 4. April 2013 sind aufzuheben. Der Beschuldigte ist des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig zu erklären und zu einer Busse von Fr. 500.00 bzw. bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen zu verurteilen. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'080.00 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Ge- richtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1000.00 ist auf die Staatskasse zu neh- men. Für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsan- walt Serge Flury, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'692.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.

VII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN IM ZWEITINSTANZLICHEN VERFAHREN

  1. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens erscheint der Beschuldigte als zur Hälfte obsiegend und zur Hälfte unterliegend. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsver- fahrens von Fr. 3000.00 sowie Auslagen von pauschal Fr. 125.00, somit total Fr. 3'125.00, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

  2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren zur Hälfte obsiegt, ist ihm die Hälfte der durch den Beizug eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten aus der Staatskasse zu ersetzen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten machte in seiner Honorarnote vom

  3. November 2013 für die Zeit vom 5. April 2013 bis zum 26. November 2013 einen Zeitauf- wand von 13 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00, Spesen von Fr. 100.00 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 281.35 geltend. Der beanspruchte Zeitaufwand und

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Spesen erscheinen in Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Ver- fahrens als angemessen. Aufgrund der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittli- chen Schwierigkeit des vorliegenden Falles ist der Stundenansatz von Fr. 250.00 auf Fr. 220.00 zu reduzieren. Ausserdem ist gemäss § 17 TO die Mehrwertsteuer auf der anwaltlichen Dienst- leistung zu vergüten. Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschuldigten berechnet sich so- mit wie folgt: in Fr. Honorar (13 Std. 40 Min. zu je Fr. 220.00)3'007.40 Spesen pauschal100.00 Mehrwertsteuer von 8%248.60 Total3'356.00

Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten ist dem Gesagten zufolge eine reduzierte Parteient- schädigung in Höhe der Hälfte der angemessenen Anwaltskosten im Berufungsverfahren von Fr. 3'356.00, d.h. somit Fr. 1678.00, aus der Staatskasse auszurichten.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen.

Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils der Vizepräsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. April 2013 werden aufgehoben und wie folgt neu ge- fasst:

„1. A._____ wird des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig erklärt und

zu einer Busse von Fr. 500.00 bzw. bei schuldhaften Nichtbezahlens zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt,

in Anwendung von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aSVG (i.V.m. Art. 29 aSVG) sowie Art. 106 Abs. 1 und 2 StGB.

  1. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'080.00 werden dem Beschuldig- ten auferlegt.

Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1000.00 wird auf die Staatskasse genommen.

Für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschul- digten, Rechtsanwalt Serge Flury, eine reduzierte Parteientschädigung

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 1'692.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet.“

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

  1. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Spruch- gebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von pauschal Fr. 125.00, somit insge- samt Fr. 3‘125.00, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

Für das kantonsgerichtliche Verfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschul- digten, Rechtsanwalt Serge Flury, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'678.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerich- tet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
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Entscheidungsdatum
26.11.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026