Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 14. November 2013 (735 12 208)


Berufliche Vorsorge

Austrittsleistung; Zuständigkeit des Kantonsgerichts bei Barauszahlung während der Ehe bejaht

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichte- rin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Dr. Erik Johner, Advokat, LL.M., Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel

gegen

C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Beigeladene D.____, Fürsorgestiftung

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts E.____ vom 13. September 2011 wurde die am 6. Dezember 1991 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden. In Ziffer 7 des Ur-

teildispositivs wurde festgestellt, dass die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Das Urteil er- wuchs am 20. März 2012 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Bezirksgericht E.____ am 11. Juni 2012 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

B. Das Kantonsgericht eröffnete am 2. Juli 2012 das Verfahren nach Art. 281 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei forderte es die geschie- denen Ehegatten auf, dem Gericht Auskunft über ihre Arbeitsverhältnisse bzw. die Dauer von arbeitslosen Zeiten während der Ehedauer zu geben. Ebenso wurden die geschiedenen Ehe- gatten ersucht, das Gericht über allfällige Vorbezüge von Freizügigkeitsleistungen während der Dauer der Ehe zu informieren.

C.1 Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 teilte der geschiedene Ehemann, vertreten durch Advo- kat Dr. Erik Johner, mit, er sei während der Ehe immer selbständig erwerbend gewesen und habe deshalb keine Guthaben der 2. Säule angespart. Er habe zudem auch keine Arbeitslosen- taggelder bezogen. Er sei jedoch in der Zeit vom 1. April 2009 bis 15. September 2009 durch ein Programm für arbeitslose Selbständige finanziell unterstützt worden. Seit dem 1. März 2011 werde er von der Sozialhilfe F.____ in seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit unterstützt.

C.2 Die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Advokat Markus Schmid, reichte am 27. September 2012 eine Zusammenstellung ihrer Arbeitsverhältnisse während der Ehe ein. Zudem legte sie einen Versicherungsausweis der D.____ bei, welchem zu entnehmen ist, dass sie im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils über Austrittsleistungen in der Höhe von Fr. 7'651.30 verfügt habe. Weiter wurde ausgeführt, dass sie per 1. September 2007 die ge- samte zu diesem Zeitpunkt vorhandene Freizügigkeitsleistung der G.____, in der Höhe von Fr. 62'966.-- bar bezogen habe. Schliesslich wurde das Gericht ersucht, der geschiedenen Ehe- frau die unentgeltliche Prozessführung mit unentgeltlicher Vertretung durch Advokat Schmid zu bewilligen.

D. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 18. Oktober 2012 Gelegenheit, sich zur Fra- ge vernehmen zu lassen, ob die durch die geschiedene Ehefrau getätigte Barauszahlung zur Unmöglichkeit der Teilung nach Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 führe. Der geschiedene Ehemann, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Johner, ersuchte am 23. November 2012, dass ihm in Abgeltung seiner Ansprüche aus der Teilung der beruflichen Vorsorge das gesamte heute noch vorhandene Freizügigkeitsguthaben der geschiedenen Ehefrau von rund Fr. 31'000.-- zuzusprechen bzw. zu überweisen sei. Für den Restbetrag von Fr. 9'000.-- sei ihm eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zuzusprechen. Eventualiter sei ihm die Hälfte des heute noch vorhandenen Guthabens der geschiedenen Ehefrau zuzusprechen bzw. zu überweisen, und ihm für den Restbetrag im Um- fang von Fr. 24'500.-- eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zuzuspre-

chen. Subeventualiter sei die Angelegenheit ans Scheidungsgericht zurück- und dieses anzu- weisen, ihm auf dem Wege der Revision eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB von mindestens Fr. 40'000.-- zuzusprechen, Mehrforderung vorbehalten. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der geschiedenen Ehefrau. Zur Begründung wurde im Wesentli- chen vorgebracht, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehe ein PK-Guthaben von (ge- schätzt) Fr. 80'709.80 erworben habe, weshalb ihm bei einem Teilungsschlüssel von 50:50 mindestens Fr. 40'000.-- zustehen würden. Advokat Schmid beantragte am 29. November 2012 namens und im Auftrag der geschiedenen Ehefrau, dass das im Scheidungszeitpunkt vorhan- dene PK-Guthaben hälftig zu teilen sei. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, dass die während der Ehe getätigte Barauszahlung bei der hälftigen Teilung der Austrittsleistung nicht berücksichtigt werden dürfe. Ebenso wenig sei aufgrund dieser Barauszahlung die Zuspre- chung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB möglich.

E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 wurde die D.____ zum Verfahren beigeladen. Wei- ter wurde die C.____ aufgefordert, die Höhe der Freizügigkeitsleistung der geschiedenen Ehe- frau per Scheidungsdatum mitzuteilen. Diese Mitteilung ging am 15. Januar 2013 ein. Darin wurde festgehalten, dass das Freizügigkeitsguthaben der geschiedenen Ehefrau per 20. März 2012 Fr. 20'391.20 (inkl. Zins) betragen habe.

F. Nachdem das Gericht den Sachverhalt weiter abgeklärt hatte, wurde den Parteien am 9. Juli 2013 Frist gesetzt, um Anträge zu stellen. Am 6. August 2013 stellte der geschiedene Ehemann, vertreten durch Advokat Dr. Johner, nachfolgende Anträge:

"1. Dem geschiedenen Ehemann seien in Abgeltung seiner Ansprüche aus der Teilung der beruflichen Vorsorge die gesamten noch vorhandenen Guthaben der 2. Säule der geschiedenen Ehefrau per 20. März 2012, d.h. CHF 27'952.50, zuzusprechen und die Freizügigkeitsstiftung der C.____ sowie die D.____ seien anzuweisen, vom jeweiligen Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau die Guthaben der 2. Säule per 20. März 2012, d.h. CHF 20'391.-- resp. CHF 7'561.--, auf ein vom geschiedenen Ehemann noch zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen. Für den Betrag von CHF 8'305.25 sei dem geschiedenen Ehemann eine ange- messene Entschädigung gemäss Art 124 ZGB zuzusprechen. 2 Eventualiter sei dem geschiedenen Ehemann die Hälfte der per 20. März 2012 noch vorhandenen Guthaben der 2. Säule der geschiedenen Ehefrau, d.h. CHF 13'976.25, zuzusprechen und die C.____ anzuweisen, vom Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau den Betrag von CHF 13'976.25 auf ein vom geschiedenen Ehe- mann noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Für den Betrag von CHF 22'281.50 sei dem geschiedenen Ehemann eine angemessene Entschädigung gemäss Art 124 ZGB zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei die Sache ans Scheidungsgericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, dem geschie- denen Ehemann auf dem Wege der Revision eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB von CHF 36'257.75 zuzusprechen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der geschiedenen Ehefrau."

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehe Guthaben in Höhe von Fr. 72'515.50 (inkl. ehezeitlich angespartem Teil der Barauszah- lung) angespart habe. Der geschiedene Ehemann habe seinerseits während der Ehe keine Guthaben der 2. Säule angeäufnet. Bei einem Teilungsschlüssel von 50:50 sei somit von einem Ausgleichsanspruch des geschiedenen Ehemannes von Fr. 36'257.75 auszugehen.

  1. Die geschiedene Ehefrau, weiterhin vertreten durch Advokat Schmid, hielt am
  2. August 2013 an ihrem bereits gestellten Antrag auf hälftige Teilung der im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (20. März 2012) vorhandenen Vorsorgeguthaben gemäss Art. 122 ZGB fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Am 1. Januar 2011 ist die ZPO in Kraft getreten. Mit ihr sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des ZGB geändert worden. Das Übergangsrecht für hängige Rechtsmittelverfahren bestimmt in Art. 404 Abs. 1 ZPO, dass für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hän- gig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Das Bezirksgericht E.____ überwies die vorliegende Angelegenheit am 11. Juni 2012 dem Kantons- gericht. Unter diesen Umständen hat die Teilung der Austrittsleistungen anhand der neuen ab

  1. Januar 2011 geltenden rechtlichen Bestimmungen des ZGB zu erfolgen.

1.2 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in wel- chem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 zuständi- gen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen.

1.3 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei- lungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG- Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel- Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.

2.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob das Kantonsgericht in seiner Funktion als Vorsorgegericht die Teilung der Austrittsleistungen vollziehen kann.

2.1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehe- gatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei kei- nem ein Vorsorgefall eingetreten ist. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsor- ge, die während der Dauer der Ehe erworben sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemesse- ne Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gelten während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen bei der Aufteilung der Freizü- gigkeitsleistung als Vorsorgefall (BGE 127 III 437 E. 2b mit Hinweisen) und fallen daher nicht mehr unter die nach Art. 122 ZGB zu teilenden Austrittsleistungen. Das Bundesgericht und die überwiegende Lehre gehen davon aus, dass diesfalls der Vorsorgeausgleich im Ganzen nur durch das Scheidungsgericht über Art. 124 Abs. 1 ZGB erfolgen kann (vgl. BGE 136 V 225 ff., Pra 12/2010 Nr. 146 und 129 V 254 E. 2.2. mit Hinweisen; THOMAS GEISER, Neuere Rechtspre- chung zum Eherecht 2009 [Neuere Rechtsprechung], in: AJP 2010 S. 234; HERMANN WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2129 und 2136).

2.1.2 Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die geschiedene Ehefrau im Rahmen des Eheschutzverfahrens durch Verfügung des Bezirksgerichts E.____ vom 14. Mai 2007 ermäch- tigt wurde, sich das bis dahin angesparte Altersguthaben in Höhe von Fr. 62'966.-- aus der Pensionskasse für ihre Selbständigkeit auszahlen zu lassen. Damit ist im vorliegenden Fall während der Ehe ein Vorsorgefall im vorgenannten Sinn eingetreten. Ob die Angelegenheit un- ter diesen Umständen zuständigkeitshalber ans Scheidungsgericht überwiesen werden muss, damit dieses das Scheidungsurteil in diesem Punkt in Revision zieht und eine angemessene Entschädigung nach 124 Abs. 1 ZGB zuspricht (vgl. auch BGE 134 V 384 E. 4.1 mit Hinwei- sen), ist nachfolgend zu prüfen.

2.2.1 In BGE 134 V 384 ff. hat sich das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall (Ein- tritt des Vorsorgefalles während der Ehe/Anordnung der hälftigen Teilung der Austrittsleistung durch das Scheidungsgerichts/Überweisung ans Vorsorgegericht) mit der Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegerichts auseinandergesetzt. In diesem Urteil hielt das Bundesgericht fest, selbst wenn das Scheidungsgericht zu Unrecht die hälftige Teilung der Austrittsleistung Art. 122 ZGB anordne, so bilde diese Tatsache kein Hindernis für den Voll- zug des Scheidungsurteils durch das Vorsorgegericht. Dieser Standpunkt wurde in concreto dahingehend begründet, dass es zunächst fraglich sei, ob das scheidungsgerichtliche Urteil mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. und Art. 141 f. ZGB (in der bis Ende De- zember 2010 gültigen Fassung) hätte in Revision gezogen werden können. Denn die Tatsache des Bezugs einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge durch den (früheren) Ehemann ist

auch dem Scheidungsgericht bekannt gewesen. Sodann sei zweifelhaft, ob die Regelung des Vorsorgeausgleichs nach Art. 124 ZGB zum Gegenstand eines Nachverfahrens gemacht wer- den könnte. Schliesslich habe auch die Pensionskasse im Rahmen des Scheidungsprozesses zweimal die Durchführbarkeit der maximal hälftigen Teilung der während der Ehedauer vom Ehemann erworbenen Freizügigkeitsleistung bescheinigt. Unter diesen Umständen hätten die Teilbarkeit der noch vorhandenen Austrittsleistung und die Durchführbarkeit der Teilung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils auch gegenüber der Pensionskasse als verbindlich festge- stellt zu gelten. In BGE 136 V 225 E. 5.4, Pra 12/2010 Nr. 146 bestätigte das Bundesgericht dieses Urteil, wobei es explizit festhielt, dass in diesem spezifischen Fall die Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtung mehrmals und in voller Kenntnis der Sachlage die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt habe, es dem Vorsorgegericht erlaubt habe, die Teilung nach Art. 122 ZGB zu vollziehen.

2.2.2 Im vorliegenden Fall - gleich wie in BGE 134 V 389 - ist das Scheidungsurteil vom 13. September 2011 am 20. März 2012 in Rechtskraft erwachsen. Es ist somit grundsätzlich auch für das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, verbindlich. Wie bereits er- wähnt, hat sich die geschiedene Ehefrau per 1. September 2007 das bis dahin angesparte Al- tersguthaben in Höhe von Fr. 62'966.-- aus der G.____ auszahlen lassen. Da diese Barauszah- lung durch das Bezirksgericht E.____ mit Verfügung vom 14. Mai 2007 genehmigt wurde, ist zu Recht unbestritten, dass diese zum einen rechtmässig erfolgt und zum anderen den Parteien und dem Scheidungsgericht bekannt war (vgl. Ziffer 8 des Scheidungsurteils vom 13. September 2011). Es handelt sich folglich nicht um eine erst nachträglich bekanntgeworde- ne Tatsache. Das Scheidungsurteil könnte unter diesen Umständen in diesem Punkt wohl nicht in Revision gezogen werden (vgl. Art. 328 ZPO; vgl. NICOLAS HERZOG, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 328). In den Ak- ten findet sich sodann die Bescheinigung über die Austrittsleistung der H.____ für die obligato- rische Vorsorge vom 4. März 2011. Darin wird bestätigt, dass die geschiedene Ehefrau per 31. Januar 2011 über eine reglementarische Austrittsleistung von Fr. 20‘140.-- verfügt habe. Zwar verzichtete das Scheidungsgericht im vorliegenden Fall auf die Einholung einer expliziten Be- stätigung, dass die vorgesehene Teilung durchgeführt werden könnte. Zu beachten ist aber, dass der während der Ehe eingetretene Vorsorgefall aufgrund eines Barbezuges eingetreten ist und nicht - wie in BGE 134 V 384 und BGE 135 V 225 - wegen invaliditätsbedingten Rentenbe- zügen. Dadurch stand im Zeitpunkt des Scheidungsurteils fest, dass die geschiedene Ehefrau über eine teilbare Austrittsleistung verfügte. Aus diesem Grund erscheint in concreto das expli- zite Einholen einer Teilungsbestätigung bei der Pensionskasse nicht erforderlich. Dies gilt umso mehr als den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die Teilung vorliegend nicht durchführbar wäre.

2.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht fest, dass das Kantonsgericht - trotz Vorliegens eines Vorsorgefalles - die Austrittsleistung entsprechend dem im Scheidungsurteil vom 13. September 2011 festgesetzten Verteilungsschlüssel in Sinne von Art. 122 ZGB zu tei-

len hat. Damit kann weder dem Hauptantrag noch dem Subeventualantrag des geschiedenen Ehemannes in seiner Eingabe vom 6. August 2013 entsprochen werden.

  1. Die Voraussetzungen zum Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung sind erfüllt und diese ist im Folgenden durchzuführen.

3.1 Die Betragshöhen der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten per Rechtskraft des Scheidungsurteils stehen fest. Der geschiedene Ehemann verfügt über keine Austrittsleis- tungen der beruflichen Vorsorge. Die Austrittsleistungen der geschiedenen Ehefrau per 20. März 2012 betragen auf dem Freizügigkeitskonto bei der C.____ Fr. 20‘391.20 inkl. Zins und auf dem Vorsorgekonto der D.____ Fr. 7‘561.30 inkl. Zins.

3.2 Demgemäss beträgt die zu teilende Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau Fr. 27‘952.50. Entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die Freizügigkeitsstiftung der C.____ einen Betrag von Fr. 13‘976.25 auf ein durch den geschiedenen Ehemann noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

  1. Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 13‘976.25 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist.

4.1 Gemäss Bundesrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgegut- haben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 460) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwider- laufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der aus- gleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte.

4.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz be- trug ab 1. Januar 2012 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1,75%. Für die Zeit danach legte die bun- desgerichtliche Rechtsprechung präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Er-

lass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während die- ser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 BVV2 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG- Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austritts- leistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).

4.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obli- gatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz zu ver- zinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG- Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorge- einrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen bei- den Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.).

4.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversiche- rungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsge- richts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entschei- dung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).

4.5 Die C.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzin- sung) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 13‘976.25 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reg- lementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwen- den.

5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

5.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegen- standslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137).

5.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit ge- prägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes we- gen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 388). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsor- ge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.

5.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Aus- trittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen an- gelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.

5.3 Die geschiedenen Ehegatten beantragen in ihren Eingaben vom 26. Juli 2012 und 27. September 2012 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung. Diese ist im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn die Partei bedürftig und der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist und die Verbeiständung nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen als sachlich notwendig erscheint (vgl. BGE 98 V 115 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 788). Aus den Scheidungsunterlagen und den vorliegenden Akten geht hervor, dass sowohl die geschiedene Ehefrau als auch der geschiede- ne Ehemann als prozessual bedürftig zu betrachten sind. Da die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gegeben sind, sind den betreffenden Gesu- chen der geschiedenen Ehegatten zu entsprechen.

5.4 Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der bis Ende Dezember 2013 gültigen Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde.

5.4.1 Der Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau machte in seiner Honorarnote vom 8. Oktober 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8,9 Stunden und Ausla- gen von Fr. 128.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dem Rechtsvertreter der geschiede- nen Ehefrau ist deshalb für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘868.40 (8.9 Stunden à Fr. 180.-- + Auslagen von Fr. 128.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse auszurichten.

5.4.2 Der Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes weist in seiner Honorarrechnung vom 23. September 2013 einen Aufwand von 20,4 Stunden aus. Hiervon abzuziehen sind die Bemühungen, welche im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, entstanden sind. Der verbleibende Aufwand von 17 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen trotz Berücksichtigung der um- fassenden Beschwerdebegründung im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als unan- gemessen hoch. Es rechtfertigt sich daher, den gesamthaft resultierenden Aufwand auf insge- samt 10 Stunden zu reduzieren. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewie- senen Auslagen von Fr. 73.45. Dem Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes ist für sei- ne Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘023.30 (10 Stunden à Fr. 180.-- + Auslagen von Fr. 73.45.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

5.5 Die geschiedene Ehefrau und der geschiedene Ehemann werden ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die C.____ wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos von A.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 13'976.25 auf ein durch den geschiedenen Ehemann noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (20. März 2012) bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder

subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, ab 1. Januar 2014 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung werden dem Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'868.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) und dem Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'023.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-11-14_sv_4
Entscheidungsdatum
14.11.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026