Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 14. November 2013 (720 13 170 / 270)
Invalidenversicherung
Berufliche Massnahmen, Umschulung; Voraussetzung der Invalidität im Sinne einer dau- ernden Erwerbseinbusse
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichte- rin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen (756.8527.4594.71)
A. Die 1957 geborene A.____ war zuletzt vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2010 bei der B.____ AG als Senior-Kundenberaterin angestellt. Am 24. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle klärte in der Folge die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab. Am 2. November 2012 beantragte die Versicherte zur Wie- dereingliederung in den Berufsalltag von der IV-Stelle die Übernahme der Kurs- und Material-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kosten für eine Weiterbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen/Treuhand, die sie seit April 2012 absolvierte. Mit Verfügung vom 30. April 2013 wies die IV-Stelle das Kostengut- sprachegesuch für berufliche Massnahmen ab, da die angestrebte Ausbildung eine Höherquali- fizierung sei. Ausserdem sei die Versicherte arbeitsfähig.
B. Hiergegen erhob A., vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 3. Juni 2013 Be- schwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie bean- tragte darin, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen zu gewähren und insbesondere die Kosten für den Ausbildungsgang an der Handelsschule C. im Bereich „Sachbearbeiterin mit Vertiefung Rechnungswesen, Steuern oder Treuhand“ zu übernehmen; unter o/e Kostenfolge. Die Be- schwerdegegnerin bestreite den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen nicht grundsätzlich, mache jedoch geltend, die angestrebte Ausbildung führe zu einer höher qualifizierten Tätigkeit. Entscheidend sei beim Begriff der annähernden Gleichwertigkeit indes- sen nicht in erster Linie das Ausbildungsniveau als solches, sondern die nach erfolgter Einglie- derung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Unter diesem Blickwinkel handle es sich bei der begehrten Ausbildung nicht um eine höherwertige Qualifikation. Die Ausbildung sei nötig, damit die Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende wieder im Berufsleben Fuss fassen kön- ne.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des ermittelten Invalidi- tätsgrades von 10% keinen Anspruch auf Umschulung. Sie habe mit ihrem Anforderungsprofil intakte Chancen auf eine Anstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, da es ihr neben verschiedenen Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich auch möglich sei, im angestammten Erwerbsbereich zu arbeiten.
D. Mit Replik vom 5. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis der behandelnden Psychiaterin ein. Aus diesem ginge hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 5. Juli 2010 bis zum 30. September 2011 vollständig, vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Oktober 2012 zu 50% und ab dem 1. November 2012 noch zu 20% arbeitsunfähig sei. Da- mit bestehe nach wie vor eine Teilarbeitsunfähigkeit. Die entsprechende Erwerbseinbusse be- trage damit mindestens 20%, da sich die Teilarbeitsunfähigkeit bei Selbstständigerwerbenden aufgrund der bestehenden Fixkosten überproportional auswirke.
E. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 25. September 2013 fest, dass das psychiatrische Gutachten vom 30. August 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attes- tiert habe. Es hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Der ermittelte Invaliditätsgrad erweise sich damit als korrekt.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 4. März 2013 ist demnach einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Mass- nahmen, namentlich auf die Kostenübernahme für die von ihr besuchte Ausbildung zur „Sach- bearbeiterin mit Vertiefung Rechnungswesen, Steuern oder Treuhand“, hat.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen umfas- sen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG insbesondere Massnahmen beruflicher Art wie Berufsbera- tung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG).
3.2 Die versicherte Person hat nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfä- higkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 gelten als Umschulung Ausbil- dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Recht- sprechung wiederum ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmass- nahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleich- wertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass- nahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzu- stellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Im Einzelfall kann jedoch auch eine Ausbildung, die eine – verglichen mit der Arbeit vor Invalidi- tätseintritt – anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, übernommen werden, wenn Art und Ausmass
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleis- tung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Urteil des Bundesge- richts vom 5. Juni 2013, 9C_122/2012, E. 5.2.1 mit Hinweis; vgl. Art. 6 Abs. 1 bis IVV). Schliess- lich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- einbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 489 f. E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 15 E. 2).
3.3 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidi- tät im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraus- sichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen bei psychischen Leiden kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsscha- den im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medi- zinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zent- rale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zu- mutbar oder – als alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).
4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärz- tinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinwei- sen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Be-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht urteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Inva- liditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich- ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
4.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befun- de zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).
4.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa- gen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des thera- peutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab- weichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjek- tiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen).
5.1 Die IV-Stelle holte zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts zunächst einen Be- richt bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin, ein. Diese hielt in ihrem Bericht vom 24. September 2011 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seit 2010 (ICD-10: F32.11); ängstlich-depressive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73); Belastungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10: Z63); Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56); Ausgrenzung aufgrund der rechtsseitigen Blindheit mit Augenprothese sowie aufgrund des Grosswuchses und Mobbing am Arbeitsplatz (jeweils ICD-10: Z60); emotionale Vernach- lässigung (ICD-10: Z62.4); ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10: Z63.2); Migräne (ICD-10: G43) sowie Rückenschmerzen seit fünf Jahren fest. Aufgrund der zunehmenden Rückbildung der depressiven Symptomatik unter ambulanter und stationärer Behandlung wurde die Prognose, insbesondere auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit, als günstig eingeschätzt. Die Patientin sei aktuell zu 100% arbeitsunfähig, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50% sei jedoch auf den 1. Oktober 2011 voraussehbar.
5.2 In einem weiteren Bericht an die IV-Stelle vom 27. Februar 2012 führte Dr. D.____ aus, dass die Patientin seit dem 1. Oktober 2011 zu 50% arbeitsfähig sei. In der angestammten Tä- tigkeit als Versicherungsmaklerin könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein. Hinsichtlich ihrer Berufserfahrung wäre jedoch eine Umschulung zur Liegenschaftsverwal- terin oder Buchhalterin sinnvoll. In Ergänzung zu den bereits gestellten Diagnosen wird zu den festgestellten ängstlich-depressiven Persönlichkeitszügen die Differenzialdiagnose einer ab- hängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) gestellt. Die Prognose sei aufgrund diverser depressiver Einbrüche als ungünstig einzuschätzen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Mit Gutachten vom 30. August 2012 stellte Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen ein Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie abhängige und teils paranoide Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) fest. Diese Diagnosen hätten indessen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin habe sich seit 2011 weitgehend von der depressiven Krise erholt. Anlässlich der psychiatrischen Un- tersuchung sei die Stimmung der Explorandin ausgeglichen gewesen; die Psychomotorik leb- haft. Die Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien intakt. Sie sei allseits orientiert gewesen, habe einen guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person gezeigt und könne sich gegenüber ihrer Umgebung gut abgrenzen. Ängste oder Phobien, Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse würden nicht beklagt. Es lägen ferner keine Anhaltspunkte
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht für eingeengtes Denken, überwertige Gedanken, Zwangshandlungen, Wahnvorstellungen oder Halluzinationen vor. Aus den Schilderungen der Explorandin hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung oder des Antriebs im Laufe des Tages ergeben. Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidfantasien würden ausdrücklich verneint. Es hätten insgesamt keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Die schwierige Situation an den letzten beiden Arbeitsplätzen sowie die anschliessende intensive und erfolglose Suche nach einer neuen Stelle hätten zu einer depressiven Entwicklung geführt, weshalb eine Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert werden könne. Es sei zu erwähnen, dass keine medikamentöse antidepressive Therapie durchgeführt worden sei und sich die Ex- plorandin kurz nach der Entlassung intensiv auf Stellensuche begab. Rückwirkend könne nicht davon gesprochen werden, dass eine längerdauernde mittelgradige oder schwere depressive Störung vorgelegen habe. Die depressiven Verstimmungen hätten sich grundsätzlich vollstän- dig zurückgebildet. Die Explorandin habe es erfolgreich geschafft, sich selbstständig zu ma- chen, besuche einen Buchhaltungskurs, pflege einige soziale Kontakte, gehe erfolgreich ihren geschäftlichen Tätigkeiten nach und versorge ihren Haushalt selbstständig. Die gelegentlichen leichten depressiven Stimmungsschwankungen könne sie mit sportlicher Betätigung, Spazier- gängen und Schwimmen, günstig beeinflussen. Eine eigentliche depressive Störung könne nicht mehr diagnostiziert werden, die depressive Anpassungsstörung sei remittiert. Aufgrund des deutlich übersteigerten Misstrauens könnten paranoide Persönlichkeitszüge festgestellt werden. Da diese die privaten wie auch die beruflichen Bezüge der Explorandin seit Eintritt des Erwachsenenalters nie erheblich beeinträchtigt hätten, könne jedoch keine Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne damit keine Arbeitsunfä- higkeit attestiert werden. Die Explorandin sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Versiche- rungsmaklerin wie auch in der neuen Tätigkeit als Buchhalterin sowie in jeder beruflichen Tätig- keit, welche ihren Neigungen und Begabungen entspreche, aus psychiatrischer Sicht vollstän- dig arbeitsfähig. Aufgrund der vorhandenen Akten könne vom 27. Juni 2010 bis 30. September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und vom 1. Oktober 2011 bis zum 28. Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert werden. Ab dem 1. März 2012, als die Explorandin in einem Pensum von 50% die Tätigkeit als selbstständige Versicherungsberaterin und Buchhalte- rin aufgenommen habe, könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden.
5.4 In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2013 führt Dr. F.____ des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD), FMH Allgemeine Innere Medizin, aus, dass zwischen den Parteien Einig- keit darüber bestehe, dass bis zum Februar 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Unbestritten sei auch, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.____ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dr. E.____ begründe die seit 1. März 2012 attestierte volle Arbeitsfähigkeit mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Richtigerweise sei je- doch unter Berücksichtigung des 50%igen Erwerbspensums und der daneben absolvierten Ausbildung ab März 2012 von einem Beschäftigungsgrad von 60% auszugehen und somit von einer Arbeitsunfähigkeit von April 2012 bis August 2012 von 40%. Aufgrund des Verlaufs und des gutachterlich festgestellten Psychostatus könne drei Wochen vor der Exploration am 23. August 2012, somit ab 1. August 2012, von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer- den.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. E.____ ab. Sie ging folglich davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2012 in jeder Tätigkeit voll- ständig arbeitsfähig sei und damit keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Wie in Er- wägung 4.3 hiervor ausgeführt, ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu- zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen spre- chen. Solche Indizien liegen hier grundsätzlich keine vor. Das Gutachten von Dr. E.____ vom 30. August 2012 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist – wie dies vom Bun- desgericht verlangt wird (vgl. Erwägung 4.2 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Ferner setzt es sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Insbesondere zeigt das Gutachten auch nachvollziehbar auf, dass die depressive Symptomatik remittiert ist, die Beschwerdeführerin gelegentlichen depres- siven Verstimmungen entgegenwirken kann und zum Zeitpunkt der Untersuchung keine psy- chopathologischen Beschwerden mehr festzustellen sind.
6.2 Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztbericht der be- handelnden Psychiaterin Dr. D.____ vom 4. November 2012 nichts zu ändern. Danach sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 bis zum heutigen Zeitpunkt zu 20% in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt. Dr. D.____ betont in ihrem Bericht die Bedeutung der beruflichen Neuorientierung im Rahmen der integrativen psychiatrischen Behandlung. Es ist ohne Weiteres einleuchtend, dass die Erarbeitung neuer Zukunftsperspektiven – wie von Dr. D.___ ausge- führt – bei der Stabilisierung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine massge- bliche Rolle spielen. Aus dieser Tatsache lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die vorlie- gend massgebliche Arbeitsfähigkeit ziehen. Da der Arztbericht indessen keine Angaben zu all- fällig noch bestehenden psychopathologischen Symptomen enthält und die attestierte Arbeits- unfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht begründet, vermag er die gutachterliche Beurteilung Dr. E.____ grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.
6.3 Lediglich in Bezug auf den Anfangszeitpunkt der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit erweist sich das Gutachten vom 20. August 2012 als nicht ohne Weiteres nach- vollziehbar. Aus diesem Grund hat der RAD-Arzt Dr. F.____ empfohlen, erst ab dem 1. August 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen und nicht – wie dies Dr. E.____ tat – auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit am 1. März 2012 abzu- stellen. Die Rentenverfügung der IV-Stelle stellte denn auch auf diesen späteren Zeitpunkt ab, obwohl deutliche Hinweise dafür bestünden, dass bereits vor diesem Zeitpunkt die volle Arbeits- fähigkeit wieder bestanden habe. Die Frage kann im vorliegenden Verfahren aus den nachfol- genden Gründen letztlich offen gelassen werden.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Die Beschwerdeführerin hat nach dem soeben Ausgeführten eventuell im März 2012, spätestens jedoch im August 2012 wieder ihre volle Arbeitstätigkeit – sowohl in der angestamm- ten wie auch in einer Verweistätigkeit – erlangt. Voraussetzung für die Gewährung beruflicher Massnahmen ist das Vorhandensein einer (drohenden) Invalidität, also eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit im Umfang von ungefähr 20%. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Gewährung der beruflichen Mass- nahme voraussichtlich während der gesamten Dauer der Umschulung gegeben sein. Die Be- schwerdeführerin hat die Ausbildung an der Handelsschule C.____ im April 2012 begonnen. Selbst wenn sie entgegen dem Gutachten Dr. E.____ zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sein sollte, kann die daraus folgende Invalidität nicht als blei- bend oder voraussichtlich länger dauernd angesehen werden. Vielmehr hätte die Beschwerde- führerin im ersten Semester ihrer Weiterbildung und noch vor ihrem Antrag auf Übernahme der Kurs- und Materialkosten an die Beschwerdegegnerin vom 2. November 2012 wieder ihre volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Betreffend die aus der Arbeits(un)fähigkeit resultierende Erwerbsein- busse kann auf die von der IV-Stelle in der Rentenverfügung vom 7. August 2013 ermittelten Vergleichseinkommen und den ermittelten Invaliditätsgrad von 10% verwiesen werden. Die Be- schwerdeführerin hätte somit spätestens ab August 2012 und damit noch zu Beginn ihrer Wei- terbildung auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Versicherungsmaklerin wieder zu 100% erwerbstätig sein und damit ein anspruchsausschliessendes Einkommen erzielen können. Von einer Invalidität im Sinne einer längerdauernden, krankheitsbedingten Erwerbseinbusse kann folglich nicht ausgegangen werden. Für eine in diesem Zeitpunkt noch drohende Invalidität lie- gen keine Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rückkehr ins Berufsleben mit einer beruflichen Weiterbildung und dem Aufbau ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit in be- wundernswerter Weise eigenständig ermöglicht. Indessen fehlt es an der Voraussetzung der dauernden Erwerbseinbusse und damit an einer (drohenden) Invalidität, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung, namentlich die Kostenübernahme für eine Umschulung, zu verneinen ist. Damit kann die Frage der Höherwertigkeit der Ausbildung offengelassen werden. Eine Übernahme der Kurskosten wäre ferner auch im Rahmen einer Frühintervention nicht zu erwirken, da auf solche Massnahmen gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG kein Rechtsanspruch besteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.