Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 13. November 2013 (810 12 239)
Zivilgesetzbuch
Obhutsentzug und Fremdplatzierung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegeg- ner
Beigeladener
C.____
Betreff Obhutsentzug und Fremdplatzierung des Sohnes D.____ (Beschluss der Vormundschaftsbehörde F.____ vom 24. Juli 2012)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ zog im Herbst 2011 mit ihrem Sohn D., geboren 2001, von E. nach F., um näher bei ihrem früheren Ehemann und Vater von D. und ihren beiden Töch- tern zu wohnen. Mutter und Sohn waren mit der Übernahme der Beistandschaft durch die Vor- mundschaftsbehörde F.____ (Vormundschaftsbehörde) sowie der Ernennung von G., So- zialarbeiterin, als Erziehungsbeiständin einverstanden. Bis Herbst 2011 besuchte D. die H.____ Sprachheilschule I.____ (H.), anschliessend die 3. Kleinklasse in F.. Gemäss Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 31. Januar 2012 hatte die Erziehungsbeiständin unter anderem die Notwendigkeit einer Familienbegleitung abzuklären. Gestützt auf den Bericht der Erziehungsbeiständin vom 7. Februar 2012, in welchem ausgeführt wurde, dass D.____ in der 3. Kleinklasse in F.____ überfordert sei und nach einer Lösung gesucht werden müsse so- wie dass A.____ für die Erziehung ihres Sohnes im Alltag und die Hausaufgabenbegleitung gerne Hilfe annehme, wies die Vormundschaftsbehörde A.____ mit Verfügung vom 14. Februar 2012 an, für 6 Monate die Unterstützung von J., Sozialpädagogische Familienbegleitung, in Anspruch zu nehmen. Den Antrag von A. vom 14. Februar 2012 auf Aufhebung der Er- ziehungsbeistandschaft ihres Sohnes wies die Vormundschaftsbehörde mit Entscheid vom 19. März 2012 ab. Gemäss Antrag der Erziehungsbeiständin entzog die Vormundschaftsbehör- de mit Verfügung vom 26. Juli 2012 (Sitzung der Vormundschaftsbehörde vom 24. Juli 2012) A.____ die Obhut über ihren Sohn D.____ gemäss Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und platzierte ihn gestützt auf Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (aZGB) vom 10. Dezember 1907 per 6. August 2012 in das Kinder- heim K.____ in L.. Einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 314 Ziff. 2 aZGB die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde die Erziehungs- beistandschaft auf M., Soziale Dienste, F.____, übertragen.
B. Gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 26. Juli 2012 betreffend Obhut- sentzug und Heimplatzierung erhob A., vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advoka- tin, mit Eingabe vom 7. August 2012 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei der Beschluss der Vormund- schaftsbehörde vom 24. Juli 2012 vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, D. umgehend in eine heilpädagogische Tagesschule einzuschulen. Eventuali- ter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, D.____ bei der Tochter der Beschwerdeführerin im Sinne einer Pflegefamiliensituation zu platzieren und ihn umgehend in eine heilpädagogische Tagesschule einzuschulen (ohne Entzug der elterlichen Obhut); alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Verbeiständung zu gewähren.
Als dringliche vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens beantragte die Be- schwerdeführerin, es sei der Beschwerde gemäss Art. 314 Ziff. 2 aZGB per sofort die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, D.____ bis auf weiteres der Beschwerdeführerin zurückzubringen und ihm den Schulbesuch in seiner bisherigen Klasse zu ermöglichen. (D.____ sei am 6. August 2012 bei seiner Mutter abgeholt und ins Heim ge- bracht worden). Es sei per sofort eine Fachstelle mit der Erarbeitung eines umfassenden Gut- achtens betreffend die allgemeinen und schulischen Bedürfnisse von D.____ sowie die Erzie-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beauftragen. Nach Eingang des Gutachtens sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, neu in der Sache zu entscheiden. Eventualiter sei den Par- teien Gelegenheit zur Antragsstellung zu erteilen.
C. Mit präsidialer Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Nach Eingang der Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde vom 23. August 2012 und eines Schreibens des Kinderarztes von D., Dr. N., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, F., vom 31. August 2012 wies das Gerichtspräsidium mit Verfügung vom 21. September 2012 das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Es begründete seinen Ent- scheid unter anderem damit, dass die Platzierung von D. in ein Heim von allen involvierten Stellen befürwortet worden sei.
Die Vormundschaftsbehörde entliess mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 auf Antrag der Be- schwerdeführerin M.____ per sofort aus dem Amt als Beistand und ernannte als neue Beistän- din O.____, Sozialarbeiterin.
D. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend gutachterliche Abklärung von D.____ beantragte die Vormundschaftsbehörde in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2012, es sei im Einverständnis der Kindsmutter eine stationäre Abklärung von D.____ anzuordnen. Die Vormundschaftsbehörde legte der Vernehmlassung ein Schreiben des Heimes K.____ vom 25. September 2012 bei, in welchem das Heim erklärte, es hoffe, dass D.____ umgehend zur genauen Abklärung dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zugeführt werde. Die Ein- weisung in das Heim K.____ müsse als Fehlplatzierung taxiert werden. Des Weiteren lag der Vernehmlassung ein Bericht des Klassenlehrers von D.____ vom 27. September 2012 bei. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 vernehmen. Mit Verfügung vom 12. November 2012 wies das Kantonsgericht den Antrag der Vormundschaftsbehörde auf gerichtliche Anordnung einer stationären Begutachtung von D.____ ab und erteilte Dr. P.____, Chefärztin, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie Baselland (KJP), den Auftrag, ein Gut- achten zu erstellen und die formulierten Fragen zu beantworten.
E. Mit Schreiben vom 20. November 2012 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr zu bewilligen, D.____ umgehend und mindestens bis zu einer Empfehlung der zurzeit laufenden Begutachtung zu sich nach Hause zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin sei anzu- weisen, die Rückkehr von D.____ nach Hause und den Schulbesuch in der angestammten Kleinklasse zu organisieren. Eventualtier sei der Beschwerdeführerin zu bewilligen, D.____ um- gehend und mindestens bis zur Empfehlung der zurzeit laufenden Begutachtung zu sich nach Hause zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Platzierung in einer heilpä- dagogischen Tagesschule zu organisieren. Subenventualiter sei die Gutachterin aufzufordern, in Kenntnisnahme der Berichte des Heimes K.____ umgehend eine Empfehlung zu Handen des Gerichts betreffend den Aufenthalt von D.____ für die Dauer des Verfahrens abzugeben. So- dann sei den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Formulierung von Anträgen be- treffend den Aufenthalt von D.____ für die Dauer des Verfahrens zu erteilen und neu zu ent- scheiden; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stützte sich dabei auf die Berichte des Heimes K.____ und des Klassenlehrers von D.____ von Ende September 2012.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 die Ab- weisung des Antrags der Beschwerdeführerin und legte dem Schreiben einen Bericht der Er- ziehungsbeiständin von D., O., vom 4. Dezember 2012 bei.
F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 wies das Gerichtspräsidium den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin vom 20. November 2012 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab. Es verwies dabei vor allem auf den Bericht des Heims K.____ vom 25. September 2012, den Bericht des Klassenlehrers von D., Q. (R.____ Schulhaus S.), vom 27. Sep- tember 2012, den Bericht der Beiständin vom 4. Dezember 2012 und die Ausführungen des Gesamtleiters des Heimes K. vom 4. Dezember 2012 und die Tatsache, dass die Abklä- rung von D.____ in Gange sei. Das Präsidium kam zum Schluss, dass die Umstände nicht so seien, dass die allfälligen Vorteile einer erneuten Veränderung der Wohn- und Schulform bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die allfälligen Nachteile einer nicht optimalen Lö- sung überwiegen würden.
Im April 2013 leitete die aufgrund der per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des Erwachsenenschutzes, Personenrechts und Kindesrechts nunmehr zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Schule S.____ vom 15. März 2013 betreffend D.____ an das Kantonsgericht weiter.
G. Die Gutachterinnen der KJP Dr. P.____ und die Psychologinnen T.____ und U.____ empfahlen in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2013 die Rückplatzierung von D.____ zur Mutter, dessen Einschulung in die Tagesschule V., eine sozialpädagogische Familienbegleitung, eine enge Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt von D. (Dr. N.), psychotherapeutische Einzel- und Familientherapie für die Beschwerdeführerin und für D., den Beitritt von D.____ in einen Sportverein und den Wechsel in der Beistandschaft.
H. Nach Eingang der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Beschwer- degegnerin zum Gutachten, und nachdem sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hatte, mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin vorderhand mit weiteren Verfahrenshandlungen bis Ende Schulferien zuzuwarten, ersuchte das Kantonsgerichtspräsidium am 25. Juni 2013 die Beschwerdegegnerin das Kantonsgericht über den Stand des Verfahrens bzw. die eingeleiteten Massnahmen zu informieren und allfällige Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 erklärte die KESB unter anderem, dass D.____ durch die Beiständin in der V.____ Schule an- gemeldet worden sei und die Gutachterin der KJP, Dr. P., die nötige Empfehlung (Indikati- on) für die Finanzierung an das Amt für Volksschulen geschickt habe. Eine verbindliche Klärung der Schulsituation liege aber noch nicht vor, weshalb D. nach den Sommerferien noch im Heim K.____ zu bleiben habe. In ihrer Eingabe vom 8. August 2013 beantragte die Beschwer- deführerin unter anderem, dass die KESB anzuweisen sei, mit der Schulleitung der V.____ die umgehende Einschulung von D.____ trotz nicht abgeschlossenen Finanzierungsprozesses zu prüfen, und es sei der Beschwerdeführerin zu bewilligen, D.____ bei sich zu behalten, bis die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einschulung in die V.____ stattfinden könne. Nach Eingang der Stellungnahme der KESB vom 9. August 2013 und der Gefährdungsmeldung des Heimes K.____ vom 30. Juli 2013 lehnte das Gerichtspräsidium die Anträge der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 ab, soweit diese nicht gegenstandlos geworden seien und ersuchte die Beschwerdeführerin dem Gericht mitzu- teilen, ob in der Zwischenzeit ihren Anträgen gemäss Ziffer 1 und 2 der Beschwerde vom 7. August 2012 entsprochen worden sei – wobei der Antrag Ziffer 2 von der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit insofern modifiziert worden sei, als dass diese auch mit dem Eintritt in die V.____ Schule einverstanden sei – und dem Kantonsgericht ihre Anträge bezüglich des weite- ren Vorgehens zu stellen.
I. Am 9. September 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mit, dass für den 17. September 2013 eine Aussprache unter anderem mit dem Amt für Volksschu- len und T., welche als Psychologin am Gutachten von D. mitgearbeitet habe, organi- siert worden sei. Mit Eingabe vom 26. September 2013 informierte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht darüber, dass die Gemeinde F.____ in ihrer Sitzung vom 25. September 2013 die Finanzierung des Schulbesuchs von D.____ in der V.____ Schule abgelehnt habe und bat um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Anträge betreffend den weiteren Verlauf des Ver- fahrens. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 stellte die Beschwerdeführerin mehrere Anträge betreffend das weitere Vorgehen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin, es seien der sofortige Eintritt von D.____ in die V.____ Schule und die Umsetzung der Empfehlungen gemäss Ziffer 8 des Gutachtens der KJP anzuordnen, abgewie- sen, soweit darauf eingetreten werden könne, der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Parteiverhandlung auf den 13. November 2013 festgesetzt. Zur Parteiverhandlung wur- den zusätzlich die Gutachterin T.____ und die Beiständin O.____ geladen.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mit, dass sie gegen den Entscheid des Amtes für Volksschulen vom 14. Oktober 2013 beim Regierungs- rat Beschwerde erhoben habe. Dem beiliegenden Entscheid des Amtes für Volksschulen war zu entnehmen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Spezielle Förderung von D.____ an einer Privatschule gemäss § 46 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 einzig mit der Be- gründung abgelehnt worden war, dass das Amt für Volksschulen auf Primarstufe ein derartiges Gesuch nur bewillige, wenn eine Kostengutsprache der Einwohnergemeinde vorliege.
J. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 beantragte die KESB unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts, es seien zur Verhandlung eine Vertretung des Amtes für Volks- schulen und des Gemeinderates F.____ zu laden. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 abgelehnt.
K. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin, W.____ als Vertreter der KESB sowie die Mitverfasserin des Gutachtens T.____ und die Beiständin O.____ als Auskunftspersonen teil. Der beigeladene Kindsvater hat dem Kantonsgericht kurzfristig mitgeteilt, der Parteiverhandlung fern zu bleiben. Im Übrigen wird hier der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich der beigeladene Kindsvater nie hat vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Gericht, es sei die Beschwerde gut-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuheissen und es sei die KESB anzuweisen, die flankierenden Massnahmen im Sinne des Gut- achtens der KJP (ausser der Anweisung, dass D.____ die V.____ Schule zu besuchen habe und der Änderung der Person der Beiständin) anzuordnen. Der Vertreter der KESB erklärt, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt des Erlasses gerechtfertigt gewesen sei, dass jetzt aber der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung aufgehoben werden sollten. Er beantragt dem Kantonsgericht, die notwendigen Massnahmen im Sinne der milderen als der verfügten Mass- nahmen anzuordnen und verweist auf die Problematik der Kostenfrage bei ambulanten Mass- nahmen hin.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Die angefochtene Verfügung wurde vor Inkrafttreten der per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderung des Erwachsenenschutzes, Personenrechts und Kindesrechts erlassen. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war gemäss Art. 315 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit § 85 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Geset- zes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (aEG ZGB) vom 16. November 2006 die Vor- mundschaftsbehörde der Gemeinde F.____ für die Anordnung der vorliegend zur Diskussion stehenden Kindesschutzmassnahmen zuständig. Wurde der Obhutsentzug und gleichzeitig die Platzierung in eine Anstalt wie das Kinderheim K.____ in L.____ angefochten, so war für die Beschwerde gegen die vormundschaftliche Massnahme direkt das Kantonsgericht und nicht die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen (damals Kantonales Vormundschaftsamt) zustän- dig (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts [810 07 191] vom 12. September 2007 E. 1.1 - 1.4). Der angefochtene Entscheid der Vormundschaftsbehörde wurde somit zu Recht beim Kantonsgericht angefochten. Aufgrund der per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen wurde die Vormundschaftsbehörde F.____ per Ende 2012 aufgehoben und neu trat an deren Stelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____. Gemäss dem per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen § 66 Abs. 1 EG ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Ver- fassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. De- zember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels des ZGB (SchlT) gilt für den Erwachsenenschutz (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) das neue Recht mit dessen Inkrafttreten und somit per 1. Januar 2013. Nach Art. 14a SchlT findet für hängige Verfahren das neue Verfahrensrecht Anwendung. Somit ist auch aufgrund des neuen Rechts und der Übergangsbestimmungen für die vorliegende Beschwerde das Kantonsgericht zuständig (Art. 14a Schlusstitels [SchlT] des ZGB).
1.2. Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB sind zur Be- schwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Personen befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist Mutter des unmündigen D.____ und Inhabe- rin der elterlichen Sorge und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nach- folgenden Ausführungen grundsätzlich eingetreten werden.
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 7. August 2012, es sei die KESB anzuweisen, D.____ umgehend in eine heilpädagogische Tagesschule einzuschulen (2. Rechtsbegehren) und es sei eventualiter die Beschwerdegegnerin anzuweisen, D.____ bei der Tochter der Beschwerdeführerin im Sinne einer Pflegefamiliensituation zu platzieren und ihn umgehend in eine heilpädagogische Tagesschule einzuschulen (3. Rechtsbegehren).
2.2. Der Kindesschutz gliedert sich in verschiedene Bereiche. So gibt es den zivilrechtlichen Kindesschutz (vgl. z.B. Art. 307 ZGB), den strafrechtlichen Kindesschutz und weitere Bereiche des Kindesschutzes, wie insbesondere den Kindesschutz durch die Schule.
Unter die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen fallen z.B. die in Art. 307 ZGB und in Art. 310 ZGB vorgesehenen Massnahmen. So trifft gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die Kindes- schutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kin- des gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstan- de sind. Die Kindesschutzbehörde kann nach Art. 307 Abs. 3 ZGB insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. So kann die KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Eltern z.B. auf- fordern, das Kind in einen Hort zu schicken, resp. einen solchen oder eine andere geeignete Betreuung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu organisieren, schulische Nachhilfe zu akzep- tieren, dem Kind eine bestimmte Therapie zukommen zu lassen oder etwa eine pädagogische Familienbegleitung zu akzeptieren (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/ Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz 17 zu Art. 307 ZGB).
Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten be- findet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefähr- dung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbständige Unterkunft (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB [Basler Kommentar], 4. Auflage, Basel 2010, Rz 8 zu Art. 310 ZGB).
Ein Bereich des Kindesschutzes erfolgt - wie oben erwähnt - durch die Schulen. Die Lehrer bzw. die Schule haben bei Wahrnehmung von Förderungsbedürfnissen geeignete Schritte z.B. Kontaktnahme mit den Eltern, gegebenenfalls auch direkt mit der Kinder- und Jugendpsychiat- rie oder der KESB einzuleiten. Den Schulbehörden steht in ihrem Zuständigkeitsbereich - näm- lich dem Kind einen seiner Reife und seinen Fähigkeiten angepassten Unterricht zu erteilen bzw. entsprechende Stütz- und Fördermassnahmen einzuleiten und die für solche Entscheide gebotenen Untersuchungen vorzunehmen - ein selbstständiger Schutzauftrag zu. Im Gegensatz
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu dem im ZGB geregelten zivilrechtlichen und dem in die vormundschaftliche Zuständigkeit fallenden Kindesschutz handelt es sich dabei um verwaltungsrechtliche Verfahren; der Eingriff bedarf der gesetzlichen Grundlage und hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genü- gen, was bei Zuweisung eines Kindes, welches dem Unterricht in einer Normalklasse nicht zu folgen vermag, in eine Sonder- oder Kleinklasse bzw. jeglicher weiterer sonderpädagogischen Massnahme gegeben ist. Führt die schulische Massnahme zu einem über den Schulbetrieb hinauswirkenden Eingriff in das Familienleben (Einweisung eines Schülers in ein Sonderschul- heim), so ist für den damit verbundenen Obhutsentzug entweder die Zustimmung der Eltern erforderlich, oder aber er fällt als zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme (für welche die schuli- sche Schwäche oder/und weitere Gründe Auslöser sind) in die Zuständigkeit der KESB. Unter den Behörden hat im Blick auf die Kostentragung für die Massnahmen ein Meinungsaustausch über die Indikation stattzufinden (PETER BREITSCHMID, a.a.O., Rz 18 zu Art. 307 ZGB).
2.3. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass bei einer schulischen Massnahme wie die Schulheimeinweisung, welche zu einem über den Schulbebetrieb hinauswirkenden Ein- griff in das Familienleben führt, die KESB zu bestimmen hat, wo das Kind untergebracht wird. Führt die schulische Massnahme nicht zu einem über den Schulbetrieb hinauswirkenden Ein- griff in das Familienleben, wie z.B. die Einweisung in eine heilpädagogische Tagesschule oder in eine Privatschule, sind grundsätzlich die Schulbehörden für die Entscheidung betreffend ge- eignete Schulform zuständig.
Daraus folgt, dass die KESB - zumindest nicht ohne die vorangegangene diesbezügliche Ent- scheidung durch die zuständige Schulbehörde - nicht den Besuch in eine heilpädagogische Tagesschule verfügen kann. Damit kann das Kantonsgericht auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdeschrift (Schulbesuch an einer heilpädagogischen Tagesschule) nicht eintreten.
Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Un- angemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
Die KESB ist gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die El- tern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind und wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Die Gefähr- dung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es zu betreuenden Eltern und im beson- deren zu seiner Unterbringung z.B. in ein Heim gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zu- rückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Querverhalten des Kindes, der El- tern oder der weiteren Umgebung liegen. Entscheidend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung in ein Heim muss besser als jene beim
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (BGE 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, Rz 27.36).
Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterli- che Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1).
5.1. Es ist zu prüfen, ob der Obhutsentzug und die Einweisung in das Heim K.____ im Zeit- punkt des Erlasses gesetzesmässig waren.
5.2. In der Verfügung vom 21. September 2012, mit welcher das Gesuch der Beschwerde- führerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, hat sich das Gerichts- präsidium in den Erwägungen 4.1 bis 4.8 mit den verschiedenen Unterlagen (Schlussbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 9. Mai 2011, E-Mail der Schulleitung Primar- schule und Kindergarten F.____ vom 22. September 2011 an die H.-Geschäftsführung und Schulleiterin, Sprachheilschule I., Schlussbericht des Beistandes von X.____ vom 2. Januar 2012 über den Zeitraum vom 15. April 2010 bis 2. Januar 2012, Bericht der Erzie- hungsbeiständin vom 29. März 2012, Schlussbericht der Erziehungsbeiständin vom Juni 2012, Bericht vom 18. Juni 2012 von J., Bericht vom 3. Juli 2012 von Y., lic. phil. Fachpsy- chologin FSP, Erziehungsberatung und Schulspychologischer Dienst) auseinandergesetzt und hat zusammenfassend festgehalten, dass verschiedene Abklärungen dem angefochtenen Ent- scheid zugrunde liegen würden. Es hätten Gespräche mit der Logopädin, dem Schulpsycholo- gischen Dienst, der Mutter, D., dem Lehrer und dem Schulleiter stattgefunden. Zudem sei die Beschwerdeführerin von der Familienbegleitung unterstützt worden. Aus den Akten gehe hervor, dass sich das Kind nicht altersgerecht verhalte und sich nicht altersentsprechend entfal- te und entfalten könne und der Grund dafür im jetzigen Umfeld gesehen werde. Ein erhebliches Problem sei offensichtlich, dass die Mutter Schwierigkeiten habe, sich bei D. durchzuset- zen und ihn zum Schulbesuch zu motivieren und er unter anderem auch aus diesem Grund soziale und schulische Probleme habe, so dass die Schulabsenzen ein erhebliches Mass an- genommen hätten. Zudem wurden die Schulprobleme von D.____ erwähnt. Die Platzierung in ein Heim werde von allen involvierten Stellen befürwortet. (Lediglich im Bericht der Familienbe- gleitung sei diesbezüglich nichts ausgeführt). Den Akten sei zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch umfassende Unterstützung erhalten habe und eine klare Besserung erzielt worden sei. Nach dem Umzug nach F.____ habe sich die Situation jedoch wieder ver- schlechtert. Das Gerichtspräsidium kam zum Schluss, dass der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung nicht zu beanstanden seien und die Massnahme verhältnismässig sei.
5.3. Mit Schreiben vom 20. November 2012 stellte die Beschwerdeführerin unter anderem den Antrag, es sei ihr zu bewilligen, D.____ umgehend und mindestens bis zu einer Empfeh- lung der laufenden Begutachtung zu sich nach Hause zu nehmen. Die Beschwerdeführerin
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht stützte sich dabei auf die Berichte des Heimes K.____ und des Klassenlehrers von D.____ von Ende September 2012. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 setzte sich das Gerichtspräsidium mit den Berichten des Heimes K.____ vom 25. September 2012, des Klassenlehrers von D.____ vom 27. September 2012 und der Erziehungsbeiständin vom 4. Dezember 2012 einge- hend auseinander und lehnte die Anträge der Beschwerdeführerin ab. Im Wesentlichen führte das Gerichtspräsidium aus, dass – da primär die nicht altersgerechte Erziehung von D.____, das mangelnde Durchsetzungsvermögen der Kindsmutter und die vielen Schulabsenzen ent- scheidende Gründe für die Fremdplatzierung gewesen seien – sich an den Gründen, die zur Fremdplatzierung geführt hätten, nichts geändert habe. Es könne diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in der präsidialen Verfügung vom 21. September 2012 betreffend auf- schiebende Wirkung verwiesen werden.
5.4. An der heutigen Verhandlung wird die Auskunftsperson T.____ gefragt, ob die Vor- mundschaftsbehörde im Sommer 2012 anders hätte vorgehen müssen. T.____ führt aus, es wäre wohl besser gewesen, wenn die Vormundschaftsbehörde mit der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Lösung gesucht hätte, denn wenn die Mutter hinter etwas stehe, würde dies auch D.____ tun. Die Einweisung in ein Heim müsse ultima ratio sein. Zudem sei die “Einschulung“ in F.____ nicht optimal und sehr überstürzt vonstattengegangen. An der heutigen Verhandlung haben sowohl T.____ als auch die Beschwerdeführerin ausgesagt, den Ernst der Lage seit der Fremdplatzierung erkannt zu haben.
5.5. Bezüglich der überstürzten “Einschulung“ von D.____ in F.____ ist festzuhalten, dass dies auch in den Akten verschiedentlich erwähnt wird. Wie in der Verfügung vom 21. September 2012 ausgeführt, ging D.____ bis im Herbst 2011 in die H.. Er war auch in jener Schule sehr oft dem Schulunterricht fern geblieben. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass D. nach dem Umzug nach F.____ vorläufig weiterhin die H.____ hätte besuchen können und trotz der Empfehlung von Y.____ (und wie dem Gutachten der KJP zu entnehmen ist auch des ehemaligen Beistandes von D., Herrn Z.) die Mutter und die H.____ die Zusam- menarbeit dann per sofort abgebrochen hätten, worauf in der Schule F.____ sofort ein mög- lichst geeigneter Schulplatz angeboten worden sei. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Mut- ter den Schulweg als zu lange erachtete. Es ist somit festzuhalten, dass die Mutter durch ihr Verhalten den nicht optimalen Übergang in die Schule in F.____ mitverschuldet hat.
5.6. Das Gesamtgericht kommt aus den bereits in den Verfügungen vom 21. September 2012 und vom 9. Januar 2013 ausgeführten Argumenten, dem Gutachten und den heutigen Ausführungen der Parteien zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmässig war. Aufgrund der schon lange andauernden Probleme unter anderem mit dem mangelhaften Schulbesuch, den vielfältigen, zum Teil intensiven und langjährigen am- bulanten Massnahmen, welche dem Obhutsentzug vorangegangen waren, und vor allem der nicht unbeachtlichen Verschlechterung der Situation nach dem Umzug in F.____ – und somit bereits nach Vollzug einiger ambulanten Massnahmen, die vorerst auch eine Besserung der Situation erzielt hatten – nicht zu beanstanden ist, dass die Vormundschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht weiterhin mildere Massnahmen als den Obhuts- entzug und die Fremdplatzierung verfügt hat.
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6.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung auch heute noch zu schützen ist.
6.2. Im umfangreichen Gutachten der KJP vom 17. Mai 2013 halten die Gutachterinnen Dr. P., Chefärztin, und die Psychologinnen T. und U.____ fest, dass D.s kogniti- ve Leistungsfähigkeit verglichen mit der Altersnorm im Durchschnittbereich liege. Seine Auf- merksamkeitsleistungen seien teils auffällig. Die vorliegenden Befunde würden Hinweise für Teilaspekte eines ADS liefern. Durch die emotionalen Belastungen werde die Schwierigkeit der Aufmerksamkeitsaufrechterhaltung verstärkt. Der klinische Eindruck weise vor allem auf ein auffälliges Verhalten in Situationen von Unsicherheit hin. D. sei ein feinfühliger Junge, der sensibel auf sein Umfeld reagiere. Die Gutachterinnen gingen davon aus, dass sich die Auf- merksamkeitsleistungen verbessern würden, wenn sich die emotionalen Belastungen stabilisiert hätten. D.____ zeige eine grosse Selbstwertproblematik. Diese Unsicherheiten würden auch im sozialen Kontext deutlich. Sozial sei D.____ nur bedingt integriert. Es falle ihm schwer Freund- schaften zu knüpfen und aufrecht zu erhalten. Es sei indiziert, Massnahmen zur Förderung der sozialen Interaktionen zu vollziehen. Im emotionalen Bereich neige D.____ dazu, auf emotiona- le Belastungen mit psychosomatischen Symptomen zu reagieren. Die derzeitige Heim- und Schulsituation belaste D.____ sehr. Er leiste einen passiven Widerstand gegenüber der unfrei- willigen Platzierung, indem er sich durch sein Verhalten verweigere. Dies geschehe einerseits durch seine Langsamkeit, andererseits durch seine negativen Verhaltensweisen in der Schule. Die Heimeinweisung sei für D.s Persönlichkeitsentwicklung nicht förderlich. Ihre Abklä- rungsergebnisse würden zeigen, dass es D. im Heim gar nicht gut gehe, weil weder er noch die Mutter einer Fremdplatzierung zugestimmt hätten, noch diesbezüglich adäquat infor- miert worden seien und am Platzierungsprozess hätten aktiv teilhaben können. Unter den aktu- ellen gegebenen Bedingungen würden sie D.____ im Heim in seiner weiteren persönlichen Entwicklung gefährdet sehen.
Des Weiteren wird ausgeführt, dass sich die starke und enge Bindung zwischen D.____ und seiner Mutter aufgrund ihrer Einschätzung nicht durch eine von aussen erzeugte Trennung lo- ckern liesse. Nur eine wiedergefundene, auch räumliche Nähe, könne D.____ die Möglichkeit und Sicherheit für ein ihn stärkendes Explorationsverhalten geben. Diese wieder gewonnene Nähe wiederum solle als Basis für eine beidseitige Autonomieentwicklung dienen. Die Erzie- hungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde klar bejaht. Die Gutachterinnen erachteten eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Beschwerdeführerin als sehr hilfreich. Die Fremdplatzierung wurde zur Sicherstellung des Kindeswohls als nicht notwendig erachtet. Die Gutachterinnen kamen zum Schluss, dass der Umzug, der damit verbundene Schulwechsel und die Heimeinweisung auf D.____ extrem destabilisierend gewirkt hätten und sich negativ auf seine psychische, emotionale und soziale Entwicklung ausgewirkt hätten. Sie würden deshalb eine ambulante Lösung befürworten, mit welcher auch die Mutter einverstanden sei und emp- fahlen die Rückplatzierung von D.____ zur Mutter, dessen Einschulung in die Tagesschule V., eine sozialpädagogische Familienbegleitung, eine enge Zusammenarbeit mit dem Kin- derarzt (Dr. N.) von D.____, psychotherapeutische Einzel- und Familientherapie für die
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin und für D., den Beitritt von D. in einen Sportverein und den Wechsel in der Beistandschaft.
6.3. Das Gutachten kommt klar zum Schluss, dass der Obhutsentzug aufzuheben ist und D.____ wieder bei der Mutter wohnen soll. Wie die nach dem Erstellen des Gutachtens von der KESB in die Wege geleiteten Schritte und die heutigen Ausführungen des Vertreters der KESB zeigen, befürwortet auch die KESB die Rückplatzierung von D.____ zu seiner Mutter. Auch an- lässlich der heutigen Ausführungen bestätigt die Gutachterin T., dass eine Rückplatzierung von D. mit Begleitmassnahmen angezeigt ist, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl er- ziehungsfähig ist, jedoch Unterstützung brauche und dass eine Massnahme nur dann erfolgver- sprechend sein könne, wenn die Mutter hinter diese stehen könne, da D.____ sich auch nur auf eine Massnahme einlassen könne, wenn er die positive Einstellung der Mutter spüre. Anlässlich der Verhandlung wurde auch ausgeführt, dass sowohl D.____ als auch die Mutter durch die Fremdplatzierung von D.____ den Ernst der Lage und die Wichtigkeit des Schulbesuchs einge- sehen hätten.
6.4. Das Gericht darf praxisgemäss in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen (BGE 133 II 384 mit Hinweisen, KGE VV [810 11 264] vom 15. Februar 2012 E. 5.1). Die Gutachterinnen zeigen schlüssig auf, inwiefern die Fremdplatzierung dem Kindswohl wider- spricht und die Kindsmutter mit der nötigen Unterstützung sehr wohl erziehungsfähig, lernfähig und lernwillig ist. Vorliegendenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, vom Gutachten in Bezug auf die Aufhebung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung abzuweichen. Überdies hat sich auch die KESB nicht für die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzie- rung ausgesprochen. Da aufgrund des Gutachtens die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung dem Kindeswohl widerspricht und die erhofften und erwünschten Ziele mit milderen Massnah- men – wie z.B. unter anderem die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung – als den angefochtenen erzielt werden können, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die KESB wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten die notwendigen Massnahmen verfügen und umsetzen müssen. Dabei stellt das Gutachten eine Leitplanke dar, welche Massnahmen zu treffen sind. Die KESB ist im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz aber frei, von den empfohle- nen Massnahmen abzuweichen und andere gleichwertige Massnahmen bzw. Lösungen zu fin- den.
6.5. Es gilt noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Ver- handlung klar ausgeführt hat, dass sie in der Zwischenzeit ein gutes Verhältnis zur Beiständin aufgebaut hat und sie – im Gegensatz zu der zwischenzeitlich überholten Empfehlung im Gut- achten der KJP – keine Änderung der Person der Beiständin mehr wünscht. Die Beiständin ih- rerseits hat erklärt, von ihrer Seite her nie Probleme mit der Beschwerdeführerin gehabt zu ha- ben.
7.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Diesbezüglich wird vorerst festgehal- ten, dass der beigeladene Kindsvater bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleibt, da er sich nicht am Verfahren beteiligt hat.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO können der Vor- instanz im vorliegenden Fall keine Kosten auferlegt werden.
Unter Beachtung, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen im Zeitpunkt des Erlasses rechtmässig waren, dies jedoch im Beurteilungszeitpunkt nicht mehr sind, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von 18'325.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.-- und Expertisekosten in der Höhe von Fr. 16'525.--) zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der auf sie anfallende Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 9'162.50 (bestehend aus einem Gerichtsgebührenanteil in der Höhe von Fr. 900.-- und einem Expertisekostenanteil in der Höhe von Fr. 8'262.50) auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht dieser Verfahrenskostenanteil zu Lasten der Gerichtskasse. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Der auf die Vorinstanz hypothetisch anfallende Gerichtsgebührenanteil in der Höhe von Fr. 900.-- wird – da der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden können – nicht erhoben. Die Hälfte der von der KJP in Rechnung gestellten Expertisekosten und somit Fr. 8‘262.50 gehen aus demselben Grund zu Lasten der Gerichtskasse.
7.3. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei- zug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat insofern obsiegt, als dass der Obhutsentzug im heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Somit ist eine Übernahme der hälftigen Parteikosten der Beschwerdeführerin durch die KESB gerechtfertigt.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 24. Oktober 2013 einen Aufwand von 27.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 115.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Wie der Auflistung der Bemühungen zu entnehmen ist, fallen ge- wisse Arbeitsbemühungen in die Zeit vor Erlass und Erhalt der angefochtenen Verfügung. Das Kantonsgericht erachtet demzufolge eine pauschale Reduktion auf 20 Stunden als gerechtfer- tigt. Der Rechtsvertreterin werden für die Vorbereitung der heutigen Verhandlung und die Teil- nahme an der heutigen Verhandlung drei Stunden angerechnet, so dass ein Arbeitsaufwand von 23 Stunden resultiert. Gestützt auf die Tarifordnung ist ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- angemessen (vgl. § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Damit hat die KESB der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 3'167.10 (11.5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Ausla- gen in der Höhe von Fr. 57.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'297.70 (11.5 Stun- den à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 57.50 und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin, wird auch bezüglich der Parteikosten
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 GOG).
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Vormund- schaftsbehörde F.____ vom 26. Juli 2012 aufgehoben.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Verfah- renskostenanteil zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'297.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin