Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. November 2013 (810 13 202)


Ausländerrecht

Teilverweigerung des Familiennachzugs

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber i.V. Daniel Rüdin

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Peter Studer, Advokat, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Teilverweigerung des Familiennachzugs (RRB Nr. 934 vom 4. Juni 2013)

A. Im Jahre 1990 reiste der kosovarische Staatsangehörige A.____ als Saisonnier in die Schweiz ein. Nachdem bei ihm 1994 eine schwere psychische Erkrankung ausgebrochen war, musste er stationär behandelt werden. Der Betroffene leidet seither an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer somatoformen Schmerzstörung und ist nicht mehr arbeits- fähig. Mit Verfügung vom 30. Januar 1996 wurde ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht In der Folge wurde ihm aufgrund der in der Schweiz erlittenen Invalidität eine Aufenthaltsbewil- ligung erteilt.

B. Mit Schreiben vom 30. August 1999 ersuchte A.____ um vorübergehende Aufnahme seiner im Kosovo lebenden Ehefrau sowie der (damals) drei Kinder "bis der Krieg fertig" sei. Diesem Antrag wurde mangels genügender Finanzen sowie einer bedarfsgerechten Wohnung nicht stattgegeben. Am 8. April 2010 wurde A.____ sodann die Niederlassungsbewilligung er- teilt, welche ihm zuvor wegen Schulden verweigert worden war.

C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 ersuchte A., vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) um Bewilligung der Einreise seiner Ehe- frau B. sowie seiner inzwischen vier Kinder C., geboren 1994, D., geboren 1997, E., geboren 1998 und F., geboren 2001. Das AfM teilte A.____ im Schreiben vom 24. Juli 2012 mit, dass seine Ehefrau sowie sein Sohn F.____ die Voraussetzungen für die Er- teilung einer Einreisebewilligung erfüllten. Für die drei Töchter sei die zwölfmonatige Nachzugs- frist jedoch bereits abgelaufen, weshalb das diesbezügliche Gesuch abgelehnt werden müsse.

D. Mit Schreiben vom 24. September 2012 teilte A., wiederum vertreten durch Advo- katin Annalisa Landi, dem AfM mit, dass wichtige familiäre Gründe vorlägen, weshalb auch sei- nen drei Töchtern die Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen sei. Mit Verfügung vom 6. November 2012 ermächtigte das AfM die Schweizer Botschaft im Kosovo, der Ehefrau sowie dem Sohn F. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Am 26. Januar 2013 reisten die Ehefrau und der Sohn F.____ in die Schweiz ein und nahmen bei A.____ in G.____ Wohnsitz. Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 verweigerte das AfM sodann die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung für die drei Töchter.

E. Gegen letztere Verfügung des AfM erhob A., erneut vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, am 11. Februar 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat). Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juni 2013 vollumfänglich ab. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 kein Anspruch auf Familiennachzug der drei Töchter bestehe. Ausser dem Wunsch von A., mit seiner ganzen Familie in der Schweiz zusammen leben zu kön- nen, sei nämlich kein Grund ersichtlich, der deren nachträglichen Nachzug als notwendig er- scheinen liesse. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie die familiäre Beziehung weiter wie gewohnt führen könnten oder A.____ zu seiner Familie in den Kosovo zurückkehren könne. Des Weiteren hielt der Regierungsrat fest, es sei vorliegend unbestritten, dass A.____ zwar die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerin- nen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 erfülle, gleichzeitig habe er jedoch mit sei- nem Gesuch vom 12. Juni 2012 die zwölfmonatige Nachzugsfrist für seine drei Töchter ver- passt. Schliesslich lägen auch keine wichtigen familiären Gründe vor, welche die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzuges der Töchter rechtfertigten. Die Situation, dass die Töchter im Kosovo alleine und ohne Betreuungsperson seien, hätten A.____ bzw. seine Ehe- frau selber herbeigeführt. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass ein Umzug in die Schweiz im Inte-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht resse der Töchter wäre, da diese mit nicht zu vernachlässigenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wären.

F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ (Beschwerdeführer), neuerdings vertreten durch Advokat Peter Studer, am 11. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 4. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantrag- te die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Auf die einzelnen Vorbringen der Par- teien wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen.

H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. August 2013 wurde die Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des ange- fochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übri- gen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Be- schwerde eingetreten werden.

  2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

  3. Streitig ist vorliegend die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerde- führers im Hinblick auf seine drei Töchter C., D. und E.____ zu Recht abgewiesen wurde.

4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde ent- scheidet gemäss den Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufent- halt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung kommt der ausländischen Person grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das AuG oder völker- rechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den drei Kindern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.

4.3 Gemäss Art. 43 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend ge- macht werden (Satz 1). Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachge- zogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familien- verhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen aller- dings erst mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes – am 1. Januar 2008 –, sofern vor die- sem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen des Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu be- willigen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindes- wohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f.). Ein nachträglicher Famili- ennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2).

  1. Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Gesuch um Familien- nachzug hinsichtlich der drei Töchter verspätet gestellt worden ist. Die Kinder C., geboren 1994, D., geboren 1997 und E., geboren 1998, waren zum Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung am 12. Juni 2012 17 Jahre und sechs Monate, 15 Jahre und vier Monate sowie 13 Jahre und sieben Monate alt. In Übereinstimmung mit der vorangegangenen Erwägung ergibt sich demnach, dass die gesetzliche Nachzugsfrist bei C. am 1. Januar 2009 (zwölf Monate nach Inkrafttreten des AuG), bei D.____ und bei E.____ jeweils am 13. Geburtstag ab- gelaufen war (vgl. ferner zur Berechnung der einzelnen Nachzugsfristen: Urteil des Bundesge- richts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.3 ff.).

  2. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträgli- chen Nachzug der Töchter in die Schweiz rechtfertigen würden, gegeben sind.

6.1 Wichtige familiäre Gründe liegen namentlich dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung über Zulas-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; BGE 137 I 284 E. 2.3.1). Zu prüfen ist stets, ob im Heimatland nicht alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist. Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2, 133 II 6 E. 3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_555/2012 vom 19. November 2012 E. 2.3, 2C_1085/2012 vom 12. November 2012 E. 4.2, 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1). Dabei dürfen auch die durch einen nachträglichen Familiennachzug drohenden Integrationsschwierigkeiten mit in die Interessenabwägung einfliessen. Ist es doch gerade Sinn und Zweck der Fristenrege- lung, die Kinder frühzeitig nachzuziehen, um ihnen eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen und so die Integration zu erleichtern. Zudem ist Nachzugsgesu- chen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 f.). Nach der Rechtsprechung bedarf es einer Gesamt- schau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils dennoch so zu handhaben, dass der An- spruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht verletzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1, 2C_330/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 4.1, 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). Ein nachträglicher Nachzug kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht, wenn der Nachzugswilli- ge die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hät- te, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derarti- gen Nachzug zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4).

6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei nicht der Sinn des Gesetzes, der Kindsmutter und dem Sohn den Nachzug zum Ehemann bzw. Kindsvater zu erlauben und ihn gleichzeitig den gemeinsamen Töchtern, die bisher mit der Mutter und dem Bruder zusam- mengelebt haben, zu verweigern. Zudem seien die Töchter aufgrund ihrer Intelligenz genauso wie ihr Bruder in der Lage, sich in einem anderen Land zu integrieren, zumal sie sprachbegabt seien und unbestrittenermassen bereits Grundkenntnisse der deutschen Sprache besässen. Unter Verweis auf verschiedene Schreiben bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass seine drei Töchter sehr unter dem Wegzug ihrer Mutter und ihres Bruders leiden würden.

6.3.1 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates zum AuG noch eine einheitliche Frist von fünf Jahren für den Nachzug des Ehepartners und sämtlicher minderjährigen Kinder vorsah (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 f. und 3794). Unter dem früheren Recht war ein Nachzug der Gesamtfamilie – Ehepartner und gemeinsame minderjährige Kinder – grundsätzlich jederzeit möglich und stand nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 126 II 329 E. 3b, 129 II 11 E. 3.1.2). Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Ausländergesetz aber eben keinen jederzeitigen Nach-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zug mehr zulassen, weshalb er die neue Fristenregelung vorsah und dabei sogar unterschiedli- che Fristen für Kinder einführte (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3). Demzufolge hat er Konstellationen, in welchen die unterschiedlichen Nachzugsfristen zu einer Trennung der im Ausland verbliebenen Familiengemeinschaft führen können, in Kauf genommen.

6.3.2 Die Zusammenführung der Gesamtfamilie – mithin der Nachzug sämtlicher (minderjäh- riger) Kinder einer Familie – entspricht sodann nicht zwingend dem Kindeswohl. Eine Übersied- lung in ein anderes Land stellt nämlich vor allem für Kinder bzw. Jugendliche, die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten (vgl. dazu Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG), einen bedeutenden Eingriff dar. Insbesondere dann, wenn sie die Sprache der Gegend, in welche sie nachziehen sollen, nicht beherrschen, führt der Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung und ist – zu- mindest anfänglich – mit erheblichen Problemen verbunden. Das Kindeswohl kann also auch für die Beibehaltung des bisherigen Zustands bzw. den Verbleib der über 13-jährigen Kinder in ihrem Heimatland sprechen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4).

6.4 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er, seine Ehefrau und die Kinder ihre Be- ziehung ohne den Nachzug in die Schweiz nicht mehr wie in den vergangenen Jahren, als sie an getrennten Orten wohnten, weiterleben können. Des Weiteren führt der Regierungsrat zu Recht an, dass die Ehefrau bzw. Kindsmutter nicht gezwungen war, die drei Töchter im Kosovo zurückzulassen und ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau wie vor ihrer Einreise in die Schweiz bei ihren Kindern im Koso- vo bleiben und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Ausserdem verliess der Beschwerdeführer freiwillig seine Familie bzw. wohnte die ganzen Jahre über von ihnen getrennt in der Schweiz. Die Familie hat demnach schon immer in einer besonderen Fa- milienkonstellation gelebt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer wäh- rend mehrerer Jahre, als seine Töchter noch jünger waren, nicht um den Nachzug bemühte, obwohl er über einen entsprechenden Rechtsanspruch verfügte. Einzig aus dem Umstand, dass er angeblich keine Kenntnis vom besagten Anspruch gehabt habe, kann nun aber nicht ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug der Töchter abgeleitet werden. Dass dem Beschwerdeführer heute eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr möglich wäre, ist ebenfalls nicht erstellt. Einerseits ist er als Bezüger einer ganzen IV-Rente, welche ihm auch bei einem Wohnsitz im Kosovo ausgerichtet würde (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 290 vom 29. Januar 2010), nicht aus beruflichen Gründen auf einen Verbleib in der Schweiz angewiesen. Andererseits ist auch sein gesundheitlicher Zustand kein Argument, um eine Rückkehr in den Kosovo als un- zumutbar erscheinen zu lassen. So ist die medizinische Versorgung insbesondere in Pristina, wo die Töchter zurzeit wohnen, gewährleitstet (vgl. dazu Reisehinweise Kosovo des Eidgenös- sischen Departements für auswärtige Angelegenheiten). Etwas Gegenteiliges wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantieren einer ausländischen Person schliesslich nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familien- leben zu führen gedenkt. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ein staatlicher Eingriff liegt deshalb regelmässig nicht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Aus- land zu führen. Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied also mög- lich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, aus- zureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mutete insoweit sogar einem niederländisch-marokkanischen Staatsangehörigen zu, die Nie- derlande zu verlassen und mit seiner marokkanischen Ehefrau nach Marokko zurückzukehren, falls er mit seinem dort wohnhaften marokkanischen Sohn leben möchte (vgl. Urteil des EGMR Ahmut gegen Niederlande [Reports 1996-VI S. 2017] vom 28. November 1996 §§ 67-71). Dem- zufolge ergibt sich aus der Bewilligung des Nachzugs der Mutter und des jüngsten Kindes vor- liegend kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG für den Nachzug der drei Töchter. Ein solcher Grund lässt sich aber auch nicht aus dem Kindeswohl ableiten. Es ist zwar anzunehmen, dass sich die im Kosovo verbliebenen Töchter seit dem Wegzug ihrer Mut- ter und ihres Bruders in einer schwierigen Situation befinden (vgl. Schreiben von C.____ vom 20. Juni 2013, Bericht des Klassenleiters von D.____ vom 21. Juni 2013 sowie Fachärztlicher Bericht vom 25. Juni 2013 betreffend den Gesundheitszustand von C.____, jeweils mit deut- scher Übersetzung). In Übereinstimmung mit dem Regierungsrat gilt es dabei jedoch zu be- rücksichtigen, dass die betreffenden Kinder ununterbrochen in ihrem Heimatland aufgewachsen sind. Bei einem Wegzug in die Schweiz würden sie also aus ihrer gewohnten Umgebung her- ausgerissen. Die Töchter – insbesondere die beiden jüngeren – sind zudem immer noch in ei- nem jugendlichen und damit schwierigen Alter. Unter diesen Umständen würde sich deren In- tegration in der Schweiz somit alles andere als einfach gestalten. Daran vermögen auch allfällig bestehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache nichts zu ändern.

6.5 Obwohl der Beschwerdeführer behauptet, seine Töchter seien seit dem Wegzug ihrer Mutter sich selbst überlassen, besteht kein Anlass, den nachträglichen Familiennachzug zu gewähren. Die älteste Tochter ist inzwischen nämlich volljährig, weshalb davon auszugehen ist, dass zumindest sie selbständig im Kosovo leben kann. Weiter bestehen für die jüngeren, 16- und 15-jährigen Töchter alternative Betreuungsmöglichkeiten, die es ihnen ermöglichen, eben- falls in ihrem Heimatland zu bleiben. So könnten diese beispielsweise in einem Internat unter- gebracht oder von ihrer älteren Schwester betreut werden. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass oftmals auch für eine Betreuung durch Verwandte wie Onkel und Tanten – allenfalls gegen ei- nen finanziellen Beitrag – optiert wird. Möglich und zumutbar wäre angesichts des Alters der beiden jüngeren Schwestern gegebenenfalls auch eine Betreuung durch Personen ausserhalb der Familie, die mit finanzieller Hilfe des Vaters beigezogen werden könnten. Jedenfalls bedarf es vorliegend nicht einer gleich intensiven Betreuung wie bei Kleinkindern (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen, 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7).

6.6 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau werden demnach entscheiden müssen, ob sie das Familienleben im Umfang wie vor der Übersiedelung der Ehefrau und des Sohnes in die Schweiz wieder aufnehmen, mit dem Sohn zu den Töchtern in den Kosovo zurückkehren oder –

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht falls die Mutter und der Sohn definitiv beim Vater in der Schweiz bleiben – für eine anderweitige Betreuung der (beiden jüngeren) Töchter sorgen.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Frist für den Nachzug seiner Töchter in die Schweiz verpasst hat. Des Weiteren sind keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich. C., D. und E.____ können aufgrund ihres Alters und ihrer bisherigen Lebenserfahrung weitgehend selb- ständig bzw. mit entsprechender Betreuung im Kosovo leben. Gleichzeitig haben der Be- schwerdeführer wie auch die Kindsmutter die Möglichkeit, mit ihrem gemeinsamen Sohn zu ihren Töchtern in den Kosovo zurückzukehren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbe- gründet und ist abzuweisen.

  2. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer An- wältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen wer- den. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Partei- kosten sind demzufolge wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-11-06_vv_2
Entscheidungsdatum
06.11.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026