Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. Oktober 2013 (810 13 171)


Strassen und Verkehr

Anordnung von medizinischen Auflagen

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Regina Schaub, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Reto Marbacher, Rechts- anwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Anordnung von medizinischen Auflagen (RRB Nr. 721 vom 30. April 2013)

A. Anlässlich einer Polizeikontrolle am frühen Morgen des 12. Dezember 2011 im Ver- einslokal B.____ zwecks Einhaltung des Gastgewerbegesetzes wurde der Pächter des Lokals, A.____, geboren 1971, durch die Polizei Basel-Landschaft aufgrund seines Erscheinungsbildes und dem Geruch von Haschisch im Vereinslokal mittels eines Drogenschnelltests auf den Kon- sum von Drogen untersucht. Der Schnelltest fiel hinsichtlich des Cannabis positiv aus. Bei der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kontrolle soll er gemäss Anzeige "sich sinngemäss zum Sachverhalt" so geäussert haben, dass er kiffe, seit er 18 Jahre alt sei, er nicht mit Drogen handle, sondern nur für den Eigenbedarf besitze, es schon so sei, dass er "alles bekifft mache" und ca. 5 Gramm Haschisch in der Wo- che konsumiere. Im Übrigen übergab A.____ der Polizei ein kleines Stück Haschisch.

A.____ wurde daraufhin am 16. Dezember 2011 auf dem Hauptposten C.____ einvernommen. Das Einnahmeprotokoll wurde von ihm nicht unterzeichnet. Gleichentags erhob die Polizei Ba- sel-Landschaft bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Anzeige. Diese führte dann rund vier Monate später zum Strafbefehl vom 25. April 2012, mit welchem A.____ zufolge Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Gast- gewerbegesetz zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde.

Nachdem die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), A.____ mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 mitgeteilt hatte, dass eine verkehrsmedizinische Eig- nungsabklärung durch die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vorgesehen sei, und ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurde die Eignungsabklärung durch die UPK am 19. September 2012 vorgenommen. Im Gutachten der UPK vom 14. November 2012 wird festgehalten, dass das Drogenscreening (Urin) vom 9. August 2012 negative Befunde für Tetrahydrocannabinol, Opiate, Methadon, Kokain, Benzodiazepine und Amphetamine ergeben habe. Im Rahmen der Begutachtung hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Ab- hängigkeit oder eines schädlichen Gebrauchs von Substanzen ergeben. Gestützt auf die Anga- ben des Exploranden anlässlich der Polizeikontrolle vom 12. Dezember 2011 müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass dem Cannabiskonsum des Exploranden Verkehrsrelevanz zukomme. Hinweise auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten psychischen Erkrankung, an- derer offensichtlicher verkehrsrelevanter Befunde oder Erkrankungen oder einer verkehrsrele- vanten charakterlichen Problematik hätten zum Begutachtungszeitpunkt nicht vorgelegen. Die Fahreignung könne aus medizinischer Sicht befürwortet werden mit Auflagen. Aus gutachterli- cher Sicht empfehle es sich, die weitere Zulassung des Exploranden zum motorisierten Stras- senverkehr mit der Auflage eines Drogenabstinenznachweises mittels Urinproben-Kontrollen über den Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verbinden.

B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Polizei am 11. Dezember 2012 gegenüber A., dass die Zulassung als Motorfahrzeuglenker der Gruppe 3 mit der medizinischen Auflage der Einhaltung und des Nachweises einer Drogenabstinenz über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verbunden werde, wobei der Nachweis der Abstinenz mittels Urinproben-Analysen zu erfolgen habe und sämtliche Kosten zu seinen Lasten gehen würden. Der Nachweis sei durch ärztliche Zeugnisse zu erbringen, das erste Zeugnis sei Ende März 2013 beizubringen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass A. sich einer Fahreig- nungsabklärung unterzogen habe. Gemäss Gutachten der UPK vom 14. November 2012 erfol- ge die Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr mit Auflagen.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Reto Marbacher, Advokat, mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter o/e-Kostenfol-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge. A.____ machte im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz die verfügte Auflage nicht begründet habe. Die anlässlich der Polizeikontrolle angebliche Äusserung von A.____, "alles bekifft gemacht" zu haben, könne nicht als Grund für die Auflage dienen, da sie nie gemacht worden sei. Zudem existiere kein unterzeichnetes Protokoll mit einer derartigen Aussage. Von den Gutachtern sowie der Administrativbehörde werde nicht berücksichtigt, dass der Be- schwerdeführer seit rund einem Jahr vor der medizinischen Untersuchung kein Cannabis mehr konsumiert habe. Er sei weder im Strassenverkehr negativ aufgefallen noch sei seitens der UPK eine Drogensucht oder -gefährdung manifestiert worden. Allein aus dem regelmässigen, aber kontrollierten und mässigen Haschischkonsum könne nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Im Zeitpunkt der Verfügung der Auflagen hätten keine hinreichend aussa- gekräftigen Anzeichen für den Verdacht eines regelmässigen beziehungsweise verkehrsrele- vanten Konsums von Cannabis bestanden. Zudem habe die ärztliche Untersuchung das Fehlen eines solchen Verdachts untermauert, weshalb die Anordnung von Auflagen nicht zulässig sei.

D. Mit Beschluss Nr. 721 vom 30. April 2013 wies der Regierungsrat die Beschwer- de ab und verfügte, dass das Zeugnis zum Nachweis der sechsmonatigen Drogenabstinenz spätestens bis Ende Oktober 2013 bei der Polizei einzureichen sei. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege und die verfügte Auflage nicht zu beanstanden sei.

E. A.____, wiederum vertreten durch Reto Marbacher, erhob gegen den Regie- rungsratsbeschluss am 16. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der Regierungsratsbeschluss ersatzlos aufzuheben, so dass der Beschwerdeführer keiner Auflage unterliege; unter o/e- Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer erklärte im Wesentlichen, dass er nie die Aussage gemacht habe, alles bekifft gemacht zu haben. Die Poli- zei habe das rechtliche Gehör verletzt, ebenso wie nun der Regierungsrat dadurch, dass er eine telefonische Erkundigung beim begutachtenden Arzt der UPK eingeholt habe, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt zu haben. Welche Aussagen der Beschwerdeführer effektiv gemacht habe, sei mit dem Einvernahmeprotokoll, in welchem im Übrigen Widersprüche enthalten seien, nicht erstellt. Die Auflage sei unzulässig, weil im Zeit- punkt der Verfügung keine hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für den Verdacht eines andauernden regelmässigen bzw. verkehrsrelevanten Konsums von Cannabis bestanden hät- ten.

Der Regierungsrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Des Weiteren sei der begutachtende Arzt, med. pract. D.____, als Auskunftsperson zu befragen. Dieser Beweisantrag wurde in der Verfügung vom 28. Juni 2013 abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juli 2013 dem Kantonsgericht unaufgefordert eine Replik zur Stellungnahme des Regierungsrates ein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des ange- fochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übri- gen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Be- schwerde eingetreten werden.

  2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

3.1 Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreig- nung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. c SVG in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Der Führerausweis wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreig- nung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist es möglich, dem Betroffenen den Ausweis nur unter Auflagen zu belassen.

Drogensucht wird bejaht, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf feh- lende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogen- konsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2012 vom 23. April 2013 E. 2.1; BGE 129 II 86 f. E. 4.1; 127 II 126 E. 3c mit Hinweisen). Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Can- nabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Ver- halten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen).

3.2 Art. 15d Abs. 1 SVG ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft und hält fest, dass eine Per- son einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a-e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmit- teln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial auf- weisen (lit. b).

Auch nach der Rechtsprechung zum bereits vom dem 1. Januar 2013 geltenden Recht hat die zuständige Behörde im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises die erforderlichen Abklärungen zu treffen, wenn Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung an- geordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahr- eignung des Betroffenen wecken (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4 sowie 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2, vgl. auch den per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 15d Abs. 1 SVG). Hinge- gen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend voraus- gesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Da sich insoweit nichts an der materiellen Rechtslage ändert, kann die übergangsrechtliche Frage offen bleiben, ob der seit dem 1. Januar in Kraft stehende Art. 15d SVG im vorliegenden Fall bereits anwend- bar ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2). Zudem ist vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens, ob die Anordnung der medizinischen Eignungsabklärung rechtens war, da diese nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen ist.

4.1. Zu prüfen ist, ob die gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Eignungsabklärung gegenüber A.____ verfügte Anordnung, dass die Zulassung als Motorfahrzeuglenker der Grup- pe 3 mit der medizinischen Auflage der Einhaltung und des Nachweises einer Drogenabstinenz über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verbunden werde, zu schützen ist.

4.2. Die Polizei stellt ihre Verfügung auf das Gutachten der UPK vom 14. November 2012 ab. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdi- gung. In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Dar- legungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punk- ten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzli- chen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BGE 133 II 391 E. 4.2.3; 130 I 345 f. E. 5.4.2; 129 I 57 E. 4; 128 I 88 E. 2).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3. Im Gutachten der UPK vom 14. November 2012 wird festgehalten, dass das Ergebnis der labormedizinischen Analyse einer Blutprobe von A.____ vom 9. August 2012 normwertige Leberenzyme ergeben hätte. Das mittlere Volumen der roten Blutkörperchen sei im Normalbe- reich, ebenso der CDT-Wert (ein Marker zum Nachweis von regelmässig erhöhtem Alkoholkon- sum in den letzten drei Wochen). Das Drogenscreening (Urin) vom 9. August 2012 habe nega- tive Befunde für Tetrahydrocannabinol, Opiate, Methadon, Kokain, Benzodiazepine und Amphe- tamine ergeben. Im Gutachten wird ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer anlässlich der aktuellen verkehrmedizinischen Untersuchung weder klinisch noch labortechnisch Hinweise auf das Vorliegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit ergeben würden. Der Beschwerdeführer berichte über seinen Cannabiskonsum in der Vergangenheit und dass er seit Dezember 2011 keinen mehr konsumiere. Zuvor habe er unterschiedlich viel Cannabis konsumiert, durchschnitt- lich sei dies zwei- bis dreimal pro Woche vorgekommen. Dazwischen habe es aber auch Wo- chen gegeben, in welchen er gar keinen Cannabis konsumiert habe, aber auch Phasen, in wel- chen er täglich geraucht habe. Das erste Mal Cannabis habe er vor zwei Jahren konsumiert. Der Konsum anderer Drogen wie Amphetamine oder Kokain sowie auch die Einnahme von Benzodiazepinen sei vom Exploranden verneint worden. Im Rahmen der Begutachtung hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Abhängigkeit oder eines schädlichen Gebrauchs von Substanzen ergeben.

Unter dem Titel "Zusammenfassung und Beurteilung" halten die Gutachter fest, dass es sich diagnostisch beim Beschwerdeführer um einen Konsumenten von Cannabis handle, bei ange- gebener Abstinenz seit Dezember 2011. Da der Beschwerdeführer gemäss Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2011 damals auf die Frage, ob er in Vergangenheit schon einmal "bekifft" mit einem Auto gefahren sei, angegeben habe, dass er in Vergangenheit "alles bekifft gemacht" habe, müsse davon ausgegangen werden, dass dem früheren Cannabiskon- sum des Exploranden Verkehrsrelevanz zukomme. Aufgrund dessen und auch gestützt auf die Angaben des Exploranden bezüglich seines Cannabiskonsums im Untersuchungsgespräch empfehle sich aus gutachterlicher Sicht, seine weitere Zulassung als Motorfahrzeuglenker mit der Auflage eines Drogenabstinenznachweises über die Dauer von mindestens sechs Monaten zu verbinden. Auf die Fragen nach der Fahreignung und der verkehrsmedizinischen Diagnose antworten die Gutachter dass es beim Beschwerdeführer um einen Konsumenten von Cannabis (ICD-10 Z72.2) handle, bei angegebener Abstinenz seit Dezember 2011. Im Rahmen der Be- gutachtung hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Abhängigkeit oder eines schäd- lichen Gebrauchs ergeben. Gestützt auf die Angaben des Exploranden anlässlich der Polizei- kontrolle am 12. Dezember 2011 müsse davon ausgegangen werden, dass dem früheren Can- nabiskonsum des Exploranden Verkehrsrelevanz zukomme.

Hinweise auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten psychischen Erkrankung, anderer offen- sichtlicher verkehrsrelevanter Befunde oder Erkrankungen oder einer verkehrsrelevanten cha- rakterlichen Problematik hätten zum Begutachtungszeitpunkt nicht vorgelegen. Die Fahreignung könne aus medizinischer Sicht befürwortet werden mit Auflagen. Aus gutachterlicher Sicht emp- fehle es sich, die weitere Zulassung des Exploranden zum motorisierten Strassenverkehr mit der Auflage eines Drogenabstinenznachweises mittels Urinproben-Kontrollen über den Zeit- raum von mindestens sechs Monaten zu verbinden.

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4.4. Aufgrund der Vorgeschichte und des Gutachtens ist unbestritten, dass der Beschwer- deführer Haschisch bzw. Cannabis über längere Zeit konsumiert hat. Das Gutachten hält aber unmissverständlich fest, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Abhängigkeit oder eines schädlichen Gebrauchs von Substanzen ergeben hätten. Auch hätten zum Begutach- tungszeitpunkt keine Hinweise auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten psychischen Erkran- kung, anderer offensichtlicher verkehrsrelevanter Befunde oder Erkrankungen oder einer ver- kehrsrelevanten charakterlichen Problematik vorgelegen. Die Gutachter basieren die Anord- nung der medizinischen Auflage der Einhaltung und des Nachweises einer Drogenabstinenz über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf der bestrittenen Aussage des Be- schwerdeführers, er habe in der Vergangenheit schon "alles bekifft gemacht" und auf den An- gaben des Exploranden bezüglich seines früheren Cannabiskonsums im Untersuchungsge- spräch.

In der Anzeige der Polizei, Hauptposten C.____, an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2011 hält der Schreibende, einer der zwei Polizisten der Sicherheitspatrouil- le, welche den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 kontrolliert hatte, fest, dass er und sein Kollege nach dem durchgeführten Drogenschnelltest, welcher positiv auf Cannabis reagiert habe, den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätten, dass er nicht mehr Auto fahren dürfe. Der Schreibende habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er in Vergangenheit schon einmal bekifft mit dem Auto gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Vergangenheit alles bekifft gemacht zu haben. Aus der Anzeige ist ebenfalls ersichtlich, dass der Beschwerde- führer bei der Hauptabteilung Verkehr, Administrativdienst, wegen Geschwindigkeitsdelikten, jedoch nicht wegen Drogendelikten registriert ist.

Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der La- ge ist, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 128 II 335 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2012 vom 23. April 2013 E. 2.1). Im Gutachten wird erstens unmissverständlich festgehalten, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Abhängigkeit oder eines schädlichen Gebrauchs von Substanzen erge- ben hätten. Zweitens finden sich im Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer- deführer in einem allfälligen akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilneh- men würde. Ob er dies in der Vergangenheit getan hat und damit die umstrittene Aussage des Beschwerdeführers, alles bekifft gemacht zu haben, der Wahrheit entsprach, kann offen gelas- sen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies immer noch so sein könnte, liegen keine vor. Über- dies deutet die Tatsache - dass der Beschwerdeführer bei der Hauptabteilung Verkehr zwar wegen Geschwindigkeitsdelikten, jedoch nicht wegen Drogendelikten registriert ist, obwohl er gemäss eigenen Angaben über längere Zeit Haschischkonsument war - darauf, dass er sehr wohl in der Lage war, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen (Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3; 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Das Gericht kann sich den Schlussfolgerungen der Gutachter somit nicht an- schliessen. Folglich ist die angefochtene Anordnung der Auflagen aufzuheben und die Be- schwerde gutzuheissen.

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  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens können die Fragen, ob die Vorinstanzen die be- strittene Aussage des Beschwerdeführers, er habe alles bekifft gemacht, zu Recht verwerten durften, und ob der Regierungsrat durch die telefonische Erkundigung beim begutachtenden Arzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, offen gelassen werden.

  2. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Ver- bindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungs- verfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 und den Gemeinden werden Verfah- renskosten nach § 20 Abs. 4 VPO jedoch nur auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in An- spruch nehmen. Vorliegendenfalls werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben.

Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer An- wältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen wer- den. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 5. Juli 2013 für das Verfahren vor Kantonsgericht einen Aufwand von 10.03 Stunden à Fr. 300.-- sowie Aus- lagen in der Höhe von Fr. 41.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Der Rechtsvertreter geht für seine Arbeit von einem Stundenansatz von Fr. 300.-- aus. Gemäss § 3 der Tariford- nung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Ho- norar pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, Fr. 180.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Gestützt auf diese Tariford- nung geht das Kantonsgericht praxisgemäss von einem Stundenhonorar von Fr. 250.-- aus. In ganz seltenen Fällen (z.B. bei äusserst schwierigen und komplexen Fällen) akzeptierte es einen höheren Stundenansatz, was sich im vorliegenden Fall nicht rechtfertigt (KGE VV vom 11. Au- gust 2010 [810 10 43/44/45] E. 7.3.5; vom 25. November 2009 [810 09 279] E. 7.2.3; vom 26. April 2006 [810 05 367] E. 12.2.2; vom 24. März 2004 [810 03 361] E. 4.b). Der geltend ge- machte Aufwand von 10.03 Stunden ist nicht zu beanstanden. Damit hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'752.90 (10.03 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auflagen in der Höhe von Fr. 41.50 und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezah- len.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 721 vom 30. April 2013 aufgehoben.

  1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  2. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 2'752.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

  3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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Basel-Landschaft
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Entscheidungsdatum
30.10.2013
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24.03.2026