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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Oktober 2013 (470 13 184)


Strafprozessrecht

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter David Weiss (Ref.), Richterin Regina Schaub; Gerichtsschreiberin i.V. Dominique Gass

Parteien A.____AG, vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach, Beschwerdeführerin

B.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 8. Juli 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 8. Juli 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl in einem Verfahren wegen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges und fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von C.____ gegenüber unbekannter Täterschaft. Aufgrund der gegenüber unbekannter Täterschaft erhobenen Anschuldigung sowie der bisherigen Akten seien die Durchsuchung und Beschlag- nahme zur Sicherstellung von Beweismitteln und Tatspuren dringend angezeigt. Der Auftrag an die zuständigen Polizeiorgane umfasste:

  1. Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firma A.____AG an der X.strasse 6 in Y.;
  2. Durchsuchung von Aufzeichnungen (namentlich Schriftstücke, Ton- und Bildaufzeich- nungen, Datenträger etc.), soweit keine Siegelung verlangt wird;
  3. Durchsuchung der anwesenden Personen;
  4. Beschlagnahme von Beweismitteln und Deliktsgut, namentlich PC(s), Laptop(s), iPad(s), Tablet(s), externe Datenträger (externe Festplatten, USB-Sticks, CD-Roms etc.), Mobil- telefone von B.____ und D.____ sowie sämtliche Unterlagen in Papierform betreffend C.____ bzw. dessen Motorrad.

Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2013 wurde am 17. Juli 2013 von Mitarbeitern der Polizei Basel-Landschaft vollzogen.

B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2013 reichten die A.AG und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Roman Felix, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Strafrecht, gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 8. Juli 2013 ein. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahme- befehls sowie die Feststellung, dass die am 8. Juli 2013 angeordneten und am 17. Juli 2013 durchgeführten Durchsuchung und Beschlagnahme rechtswidrig erfolgt seien, alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Weiter stellten sie den Verfahrensantrag, den beschwerdeführenden Parteien sei Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewäh- ren und nach erfolgter Einsicht Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegrün- dung anzusetzen.

C. Mit Verfügung vom 5. August 2013 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Antrag der Beschwerdeführer um Einräumung einer Frist zur ergänzenden Be- schwerdebegründung ab. Jedoch wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Replikrechts weitere Vorbringen geltend zu machen. Auch deren Antrag um Gewährung des Akteneinsichtsrechts wurde vorläufig abgewiesen, da sich die Staatsanwaltschaft vorab zum genannten Antrag zu äussern hatte.

D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. August 2013 die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

E. Unter Hinweis auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2013 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 19. August 2013

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführer um Gewährung der Akteneinsicht entsprochen hat.

F. In ihrer Replik vom 30. August 2013 hielten die Beschwerdeführer vollumfänglich an den mit Beschwerde vom 28. Juli 2013 vorgebrachten Anträgen fest. Mit Duplik vom 5. September 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft ihrerseits erneut die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

Die Ausführungen der Parteien werden - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägun- gen dargelegt.

Erwägungen

1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EG StPO. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Män- gel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (JEREMY STEPHENSON/GILBERT THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.

1.2. Beim Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 8. Juli 2013 handelt es sich um eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, welche ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt. In- dem die Beschwerdeführer vorbringen, die Durchsuchung und Beschlagnahme seien rechtswid- rig erfolgt, kann die Beschwerde als genügend begründet qualifiziert werden. Die Beschwerde- führer haben erst beim Vollzug des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls am 17. Juli 2013 von der Verfügung Kenntnis erhalten, weshalb die zehntägige Beschwerdefrist am 18. Juli 2013 zu laufen begann und am Samstag (27. Juli 2013) endete. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, so endet sie gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO jedoch erst am nächsten Werktag, vorliegend am 29. Juli 2013. Mit Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post am 28. Juli 2013 ist die zehntägige Beschwerdefrist somit als gewahrt zu betrachten.

1.3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Beschwerde legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides vorbringen kann. Die Partei muss durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, mit- hin beschwert, sein. Dabei wird in der Regel vorausgesetzt, dass die Betroffenheit im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben ist (MARTIN ZIEGLER, Basler Kommentar StPO,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011, Art. 382 N 1 ff.; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 7, N 13). In Anbetracht der Tatsache, dass eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Gegenstän- den im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens regelmässig bereits abgeschlossen sind, stellt sich die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse. In Rechtsprechung und Literatur hat sich diese noch nicht abschliessend geklärt.

1.4. Hinsichtlich der Hausdurchsuchung bestand früher grundsätzlich keine Beschwerde- möglichkeit. Das Bundesgericht ist regelmässig nur dann auf entsprechende Beschwerden ein- getreten, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen konnte, eine rechtzeiti- ge gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich war, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen konnten und an deren Be- antwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse be- stand (BGE 118 IV 67 E. 1d). Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Entscheid gegen die Schweiz eine Konventionsverletzung wegen fehlenden Rechts- schutzes angenommen hatte (EGMR vom 16. Dezember 1997, Camenzind c. Schweiz, Rec. 1997-VIII 2880 ff.), hat das Bundesgericht die Eintretensfrage in der Folge offen gelassen und die Rügen betreffend Hausdurchsuchung materiell beurteilt (BGer 1P.703/1999 vom 28. Februar 2000 E. 1a). Gemäss KELLER ist auf Beschwerden gegen Hausdurchsuchungen nicht einzutreten, wenn anstelle der Beschwerde eine andere Möglichkeit bestehe, die Recht- mässigkeit der angefochtenen Verfügung materiell zu behandeln, so etwa, wenn in einem Ent- schädigungsverfahren über die Rechtmässigkeit der Durchsuchung entschieden werden könne (ANDREAS KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 244 N 16). Die Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts hält demgegenüber fest, dass jede Verfahrenshandlung der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde mit Beschwerde angefochten werden könne. Als Beispiel wird explizit die Hausdurchsuchung genannt (BBI 2006 1085 vom 21. Dezember 2005, S. 1311 f.; ebenso PETER GOLDSCHMID/THOMAS MAURER/JÜRG SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, 2008, S. 386). GFELLER äussert sich da- hingehend, dass eine wirksame Beschwerdemöglichkeit auch gegen Massnahmen bereitstehen müsse, die zum Zeitpunkt der Beschwerde keine eigentliche Beschwer mehr darstellen würden. Dies ergebe sich daraus, dass dem Beschwerdeführer bei allfälliger Gutheissung der Be- schwerde verschiedene Möglichkeiten offen stehen würden. So könne die gutgeheissene Be- schwerde etwa zu Entschädigungsansprüchen des Beschwerdeführers oder auch zur Verant- wortlichkeit des Staates führen. Es bestehe folglich auch nachdem die eigentliche Beschwer weggefallen sei, ein Rechtsschutzinteresse, das die Feststellung der Unzulässigkeit einer Zwangsmassnahme rechtfertige (DIEGO GFELLER, Basler Kommentar StPO, 2011, vor Art. 241- 254 N 59)

1.5. Würde den Beschwerdeführern das Interesse an einer Feststellung der Widerrechtlich- keit einer Zwangsmassnahme abgesprochen, so könnte deren Rechtmässigkeit gar nie respek- tive erst im Zusammenhang mit einem allfälligen Entschädigungsbegehren gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO zur gerichtlichen Beurteilung gelangen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ist deshalb der Auffassung, dass die Möglichkeit der Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bestehen soll, auch wenn die betreffenden Zwangsmassnahmen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bereits vollzogen wurden. Verfahrenshandlungen werden sodann ausdrücklich in Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO als Gegenstand einer Beschwerde genannt. Ferner ist der Hausdurchsu- chungsbefehl im Katalog der Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO nicht enthal- ten. In Anbetracht dieser Tatsachen ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Hausdurchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehls mittels Be- schwerde ermöglichen wollte. Dieser Intention des Gesetzgebers entsprechend erscheint es angebracht, dass die beschuldigte Person unabhängig davon, ob sie ein Entschädigungsbegeh- ren gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO stellen möchte, gegen einen Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl das Rechtsmittel der Beschwerde erheben kann. Im Hinblick auf die im laufenden Strafverfahren vorgeworfenen Delikte können die Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der gegenüber ihnen durchgeführten Hausdurchsu- chung und Beschlagnahme vorbringen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ist zudem der Ansicht, dass eine Klärung offener Fragen in einem frühen Verfahrensstadium massgebend zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beiträgt und damit der Verfahrensökonomie dient. Aus den dargelegten Gründen ist ein relevantes Rechtsschutzinteresse seitens der Beschwerdeführer klarerweise gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Eine nachträgliche Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls, wie es mit der Beschwerde vom 28. Juli 2013 beantragt wird, bietet den Beschwerdeführern im Vergleich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit keinen Vorteil, da sich ihre Rechtslage dadurch nicht verbes- sert. Das Kantonsgericht beschränkt sich daher nachfolgend auf die Überprüfung der Recht- mässigkeit der angefochtenen Verfügung.

2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Rechtmässigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme einen hinreichenden Tatverdacht voraussetze; zudem müssten die Massnah- men verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Hinsicht- lich des Zeitpunkts der Reparatur bei der A.AG würden unterschiedliche Angaben beste- hen. Währenddem die Rechnung auf den 14. Juli 2012 datiert sei und das Motorrad gemäss Aussage von E. an diesem Tag wieder an C.____ abgeliefert worden sei, habe dieser be- hauptet, das Motorrad erst am 16. August 2012 erhalten zu haben. Vor Erlass des Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehls wäre demnach primär zu klären gewesen, wie es sich mit diesen widersprüchlichen Angaben über den Zeitpunkt der Reparatur verhalte. Zudem wäre es zumutbar gewesen, die Rechnung der A.AG vom 14. Juli 2012 zu beschaffen. Es sei noto- risch, dass sich Angaben über Reparaturen an Motorfahrzeugen auf der entsprechenden Rech- nung befinden würden, wodurch sich eine Durchsuchung und Beschlagnahme sowieso erübrigt hätte. Die Beschaffung der besagten Rechnung hätte somit durchaus ein milderes Mittel darge- stellt. Die Beschwerdegegnerin habe sodann nicht ausgeführt, welche weiteren Unterlagen sie im Rahmen der Durchsuchung zu entdecken gehofft habe. Ein allgemeiner Hinweis auf die Ge- schäftsunterlagen sei klar ungenügend, um die zur Diskussion stehende Zwangsmassnahme zu begründen. Auch könne das von der Beschwerdegegnerin genannte E-Mail von E. vom

  1. Februar 2013 nicht dazu dienen, die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Beschwerde- führer aufzuzeigen. Es sei nicht weiter erstaunlich, dass die Beschwerdeführer dem unange- meldeten Besuch eines Versicherungsvertreters mit Zurückhaltung begegnet seien, zumal sie

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht über das Unfallereignis und das hängige Strafverfahren nicht informiert worden seien. Als mil- dere Massnahme wäre sodann eine Befragung der Mitarbeiter der A.____AG denkbar gewe- sen. Abschliessend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass bloss ein Fahrlässigkeitsde- likt zur Diskussion stehe, was zu berücksichtigen sei. Der angefochtene Befehl erweise sich daher als unverhältnismässig.

2.2. Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, bei der Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Mai 2013 habe lediglich festgestanden, dass die Reparatur des Motorrads von C.____ nach dessen Selbstunfall im Juni 2012 von der Firma A.AG ausgeführt worden sei. Wer von der Firma die Reparatur vorgenommen habe, sei jedoch nicht bekannt gewesen. Den Verfahrensakten hätte entnommen werden können, dass seitens der Firma A.AG keine Kooperationsbereitschaft bestehe, was aus einem E-Mail von E. an F. hervorgegangen sei. Es sei aufgrund dieses Verhaltens zu befürchten gewesen, dass belastendes Beweismaterial beiseite geschafft werde. Somit sei die Anordnung einer Hausdurchsuchung unumgänglich gewesen. Die Geschäftsunterlagen seien wesentlich und für die Beweisführung unerlässlich, was sich anlässlich der Einvernahme von B.____ be- stätigt habe. So habe sich dieser nicht mehr an die Details der Reparaturen erinnern können. Durch die Beschaffung der genannten Rechnung vom 14. Juli 2012 hätten die Zwangsmass- nahmen nicht umgangen werden können, denn aus einer Rechnung gehe üblicherweise nicht hervor, wer die Reparaturarbeiten erledigt habe. Zudem seien nicht nur Rechnungen von Be- lang gewesen, sondern auch allfällige Notizen über getätigte Telefonate und Abklärungen im Zusammenhang mit den durchzuführenden Reparaturarbeiten sowie diesbezüglicher elektro- nisch abgespeicherter oder ausgedruckter E-Mail-Verkehr. Eine blosse Einvernahme der Ange- stellten der A.____AG hätte sodann die Verfahrenszwecke, die Ermittlung der verantwortlichen Person und die Sicherstellung von Beweismitteln gefährdet. Aus demselben Grund habe die Anforderung der Geschäftsunterlagen mittels Editionsverfügung keine Alternative dargestellt. Die Störung des Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführer sei durch den Vollzug der Zwangs- massnahmen auf ein Minimum reduziert worden, indem die beschlagnahmten Gegenstände durch die IT Forensik der Polizei Basel-Landschaft unverzüglich gespiegelt und bereits am 18. Juli 2013 wieder ausgehändigt worden seien. Die Hausdurchsuchung erweise sich folglich als verhältnismässige Massnahme.

  1. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO dazu befugt, Zwangsmass- nahmen anzuordnen. Diese verfolgen den Zweck, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewähr- leisten (Art. 196 lit. a-c StPO). Die Hausdurchsuchung ist häufig darauf ausgerichtet, Beweismit- tel zur Aufklärung eines bestimmten Deliktes zu finden. Die Anordnung einer Hausdurchsu- chung kann deshalb mit einem Beschlagnahmebefehl gekoppelt werden. Bei einer Hausdurch- suchung wird das Hausrecht als elementares Grundrecht tangiert. Geschützt ist mit dem Haus- recht die Befugnis, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Wil- len frei zu betätigen (BGE 112 IV 31 E. 3). Hausdurchsuchungen dürfen gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO daher grundsätzlich nur mit Einwilligung der berechtigten Personen angeordnet werden. Damit die Hausdurchsuchung ohne entsprechende Einwilligung durchgeführt werden kann,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss mindestens eine der in Art. 244 Abs. 2 StPO aufgeführten alternativen Voraussetzungen - ex ante betrachtet - vorliegen. Es ist somit erforderlich, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung die Wahrscheinlichkeit besteht, in den fraglichen Räumen gesuchte Perso- nen, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte aufzufinden oder noch andauernde Straftaten verhindern zu können. Der Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl muss zudem gewissen inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Art. 241 Abs. 2 StPO verlangt, dass der Befehl die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, den Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen beinhaltet.

Weil mit der Vornahme einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in verfassungsmässige Rechte von Personen eingegriffen wird, ist deren Anordnung an strenge Voraussetzungen ge- bunden und nur dann zulässig, wenn die in Art. 197 Abs. 1 StPO statuierten Anforderungen erfüllt sind. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der hier in Frage stehende Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2013 diesen Anforderungen ent- spricht.

4.1. Ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl muss sich in erster Linie auf eine ge- setzliche Grundlage stützen lassen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Erforderlich ist dabei ein Ge- setz im formellen Sinne. In der Regel findet sich die gesetzliche Grundlage in der StPO selbst (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 197 N 3). Vorliegend wird die Hausdurchsuchung in Art. 244 f. StPO, die Beschlagnahme in Art. 263 ff. StPO geregelt, womit das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage erfüllt ist.

4.2. Ein hinreichender Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Per- son an dieser Tat vorliegen und somit das Bestehen eines Tatverdachts mit vertretbaren Grün- den bejaht werden darf (BGE 116 Ia 143 E. 3c). Eine Zwangsmassnahme, welche ohne konkre- ten hinreichenden Tatverdacht durchgeführt wird, verletzt die in Art. 10 Abs. 1 StPO statuierte Unschuldsvermutung und ist somit als unzulässig zu qualifizieren (DIEGO GFELLER, Basler Kommentar StPO, 2011, vor Art. 241-254 N 45). Ebenfalls unzulässig ist der sog. Ausfor- schungsbeweis ("fishing expeditions"). Darunter fallen Untersuchungsmassnahmen, die den Tatverdacht erst begründen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 197 N 5). Der Tatverdacht hat sich auf objektivierbare, tatsachenbezogene Umstände zu stützen, die das Vorliegen einer bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Angesichts des Hypothese- und Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatver- dachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen (STEFAN HEIMGARTNER, Strafpro- zessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121). An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind dem- nach keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 244 N 23)

Im Zeitpunkt der Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft am 23. Mai 2013 wurde das Verfahren bezüglich Beeinträchtigung der Betriebssi-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherheit eines Fahrzeuges und fahrlässiger Körperverletzung gegen eine unbekannte Täter- schaft geführt. Jedoch stand aufgrund von Aussagen von C.____ bereits fest, dass ein Mitarbei- ter der A.____AG dessen Motorrad kurz vor dem Verkehrsunfall vom 18. August 2012 repariert hatte. Diese Tatsache legte die Annahme nahe, dass der Unfall möglicherweise durch eine feh- lerhafte Reparatur seitens der A.____AG entstanden sein könnte. Bei dieser Ausgangslage erschienen die genannten Straftaten als durchaus plausibel. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft sein kann, vorab eine vollumfängliche Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmen. Die soeben umschrie- benen Umstände reichen somit für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts aus.

4.3. Die mit einer Zwangsmassnahme angestrebten Ziele dürfen überdies nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden können. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO statuiert damit den Grundsatz der Erforderlichkeit. Stehen mildere Mittel zur Verfügung, müssen grundsätzlich zu- erst diese ergriffen werden. Dieser Grundsatz wird nicht nur für die Anordnung einer Zwangs- massnahme vorausgesetzt, sondern auch für deren Ausgestaltung bzw. Vollzug (JONAS WEBER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 197 N 10).

Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A.____AG wurde am 17. Juli 2013 von 08.00 - 09.40 Uhr von der Polizei Basel-Landschaft durchgeführt. Beschlagnahmt wurden diverse elektrische Geräte (Netbooks, PC, iPad, iPhones usw.), eine Festplatte, Speicherkarten, USB-Sticks und verschiedene Geschäftsunterlagen (Rechnungen, Suva-Berichte, Helvetia-Betriebsheft). Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme nicht als mildestes Mittel bezeichnet werden könne, denn die vorgängige Be- schaffung der Rechnung vom 14. Juli 2012 hätte eine weitaus mildere Massnahme dargestellt. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführte, können einer Rechnung üblicherweise keine de- taillierten und zielgerichteten Informationen über eine Reparatur entnommen werden. So bein- halten Rechnungen in der Regel nur eine Auflistung des verwendeten Arbeitsmaterials und die für die Reparaturarbeiten aufgewendeten Arbeitsstunden. Welche Person die Reparaturarbeiten ausgeführt hat, ist einer Rechnung jedoch nicht zwingend zu entnehmen. Das blosse Einver- langen der Rechnung ist somit nicht geeignet, die für die Reparatur verantwortliche Person zu ermitteln, weshalb dieses Vorbringen nicht gehört werden kann. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Staatsanwaltschaft hätte vor der Anordnung der Zwangsmassnahme den genauen Zeitpunkt der Reparaturarbeiten eruieren müssen, wodurch sich eine Hausdurchsu- chung erübrigt hätte. Diese Rüge erweist sich als unbegründet, denn es spielt im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar keine Rolle, wann die Reparaturen genau durchgeführt worden sind. Wichtig ist einzig die Tatsache, dass das Motorrad vor dem Unfallereignis bei der Firma A.____AG in Reparatur war. Durch die Eruierung des Zeitpunktes der Rückgabe des Motorra- des hätte sich die Vornahme einer Zwangsmassnahme somit keineswegs erübrigt. Zur vorge- brachten möglichen Befragung der Mitarbeiter der A.AG ist anzufügen, dass die vorgängi- ge Einvernahme der Angestellten zwar - im Nachhinein betrachtet - durchaus eine geeignete Massnahme dargestellt hätte, um die für die Reparatur verantwortliche Person zu eruieren. So hat B. im Rahmen der Einvernahme vom 17. Juli 2013 sofort zugegeben, die Arbeiten vor- genommen zu haben. Die Erforderlichkeit ist jedoch nicht im Nachhinein, sondern aus einer

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgängigen Betrachtungsweise zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft nahm das unko- operative Verhalten der Beschwerdeführer gegenüber E.____ zum Anlass, auf eine vorgängige Befragung zu verzichten. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine gewisse Zurückhaltung der Be- schwerdeführer beim Besuch eines Versicherungsvertreters zwar durchaus verständlich er- scheint, zumal sie im damaligen Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatten vom Unfallereignis. Den- noch ist auch die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, die Mitarbeiter der A.____AG könnten sich bei einer Einvernahme unkooperativ verhalten und allfällige Beweismittel beiseite schaffen, nachvollziehbar. Da im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahmen tatsächlich Anzei- chen für eine mögliche Beweismittelvereitelung bestanden, können die Massnahmen als noch erforderlich qualifiziert werden. Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Möglichkeit des Erlasses einer vorgängigen Editionsverfügung. Eine Hausdurchsuchung ohne vorgängigen Editionsbefehl ist grundsätzlich nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO). In casu hätte eine entsprechende vorgängige Editionsverfügung, wie bereits erläutert, ein gewisses Risiko der Beweisvereitelung beinhaltet, weshalb sie keine wirksame mildere Massnahme dargestellt hätte. Der Erlass des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 8. Juli 2013 ist demnach als mildestes Mittel zu qualifizieren.

4.4. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO setzt voraus, dass die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt. Mit dieser Voraussetzung wird der Grundsatz der Zumutbarkeit statu- iert. Dabei geht es um eine Güterabwägung zwischen Eingriffszweck und Intensität des Grund- rechtseingriffs. Von Bedeutung ist, dass Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einem vernünfti- gen Verhältnis stehen (BGE 133 I 77 E. 4.1).

Im hängigen Strafverfahren sehen sich die Beschwerdeführer mit den Vorwürfen der Beein- trächtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges und der fahrlässigen Körperverletzung konfrontiert. Aus den Akten geht hervor, dass C.____ aufgrund des Unfalls mit seinem Motorrad eine Hirnerschütterung, mehrfache Rippenprellungen, eine Fraktur am Steissbein, diverse Prel- lungen und Verletzungen an der Niere, eine Beeinträchtigung des rechten Gehörs sowie Bluter- güsse erlitten hat; überdies besteht ein Verdacht auf Bandscheibenvorfall. In Anbetracht des geschilderten Vorfalls wäre ein schlimmerer Ausgang durchaus denkbar gewesen. Das Interes- se des Geschädigten an der Aufklärung des genauen Hergangs des Unfalls ist demnach als hoch zu gewichten. Sodann liegt die Klärung der Angelegenheit auch im öffentlichen Interesse. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit eines nicht fahrtauglichen Motorrades ist es von grosser Be- deutung zu eruieren, aus welchen Gründen sich der Unfall ereignet hatte. Dabei ist es irrele- vant, ob es sich um ein Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt gehandelt hat. Somit ist es unab- dingbar, die für die Reparatur verantwortliche Werkstatt zu überprüfen und abzuklären, ob diese ihre Reparaturarbeiten nach dem heutigen Stand der Technik und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt hat. Dazu ist es erforderlich, die Räumlichkeiten zu durchsuchen und wichtige Un- terlagen zu beschlagnahmen. In Anbetracht dieses Eingriffszwecks muss sich die A.____AG einen entsprechenden Eingriff in das Hausrecht gefallen lassen. Die Bedeutung der in Frage stehenden Straftaten vermag den Grundrechtseingriff somit durchaus zu rechtfertigen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5. Die Grenze zwischen Rechtmässigkeit und Unrechtmässigkeit einer Zwangsmass- nahme ist jeweils schwer zu ziehen und muss daher von Fall zu Fall beurteilt werden. Die vor- angehenden Ausführungen zeigen, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Anordnung der Zwangsmassnahmen im vorliegenden Fall noch als zulässig erachtet. Jedoch ist den Be- schwerdeführern zuzustimmen, dass sich der alleinige Hinweis auf ein unkooperatives Verhal- ten im Rahmen des Besuches eines Versicherungsvertreters als vages Indiz erweist, um von einer vorgängigen Einvernahme der Mitarbeiter der A.____AG abzusehen. Nur mit Blick auf das hohe Interesse des Strafklägers an der Aufklärung der Unfallursache und in Anbetracht, dass die Gefahr einer Beweisvereitelung bestand, können die Massnahmen als noch verhältnismäs- sig erachtet werden. Auch inhaltlich kann der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht beanstandet werden, denn er erfüllt die in Art. 241 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

  1. Abschliessend ist über die Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 1'100.00, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'000.00 (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.131) und Auslagen von CHF 100.00, den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Dabei haben die beiden Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen. Bei diesem Verfahrensausgang entfällt eine Parteientschädigung zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.00, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von CHF 100.00, werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Dominique Gass

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BL_KG_001
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29.10.2013
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