BGE 126 V 323, 9C_369/2009, 9C_413/2012, 9C_447/2010, 9C_67/2014
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 24. Oktober 2013 (730 13 135)
Krankenversicherung
Leistungspflicht der Krankenkasse bei stationärem Aufenthalt einer Palliativ-Patientin
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrich- ter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stefan Hofer, Rechtsan- walt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stefan Hofer, Rechts- anwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
INTRAS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Trib- schenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen bezgl. Behandlung von C.____.
A. Die 1926 geborene C.____ war bis zu ihrem Tod am 26. Dezember 2011 bei der INTRAS Kranken-Versicherung AG (Krankenkasse) für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung und im Rahmen der Zusatzversicherungen DUE+ und QUADRA+ gemäss Bundesge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht setz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 bei der INTRAS Versicherung AG (Versicherung) für zeitlich unbegrenzten Spitalaufenthalt in und ausserhalb des Wohnkantons sowie für Pensions- und Behandlungskosten in der privaten Abteilung eines Spitals oder Klinik versichert. Aufgrund eines Rektums- bzw. Zökumkarzinoms hielt sie sich ab Juni 2011 im D.____ auf. Infolge einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wurde sie am 14. Juli 2011 ins E.____ verlegt, wo sie bis 17. Juli 2011 stationär in der Akutabteilung und anschlies- send bis zu ihrem Tode in der Palliativabteilung des E.____ behandelt wurde. Die Krankenkas- se übernahm die Kosten des Spitalaufenthalts vom 18. Juli 2011 bis 30. August 2011 in der Höhe der tarifvertraglich vereinbarten Spitaltaxe von Fr. 836.-- täglich. Ab 31. August 2011 legte sie der Berechnung der Vergütung - mit Ausnahme für die Zeit vom 19. bis 25. Oktober 2011 - den Pflegetarif in Höhe von Fr. 109.10 zu Grunde. In ihrer Verfügung vom 9. März 2012 hielt sie an dieser Kostenberechnung fest. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss der Pflegedo- kumentation des E.____ ab 31. August 2011 keine Akutspitalbedürftigkeit mehr vorgelegen ha- be. Die Palliativbehandlung hätte auch in einem Pflegeheim durchgeführt werden können. Ein- zig für die Zeit vom 19. bis 25. Oktober 2011, als C.____ an einer akuten gastrointestinalen Blu- tung gelitten habe, habe wieder eine Spitalbedürftigkeit bestanden.
B. Mit Schreiben vom 29. November 2012 unterbreitete die Krankenkasse den Erben der verstorbenen Versicherten, B.____ und A.____, einen Vergleichsvorschlag. Danach verpflichte- te sie sich im Sinne einer einvernehmlichen Lösung und in Änderung der Verfügung vom 9. März 2012, die Behandlungskosten für die Zeit vom 31. August 2011 bis 18. Oktober 2011 und vom 26. Oktober 2011 bis 26. Dezember 2011 anstelle des bisher verrechneten Pflegetarifs von Fr. 109.90 zum Tagesansatz für die Palliativabteilung gemäss Basler Spitalvertrag 2011 in Höhe von Fr. 240.-- zu vergüten. Die Erben lehnten diesen Vergleichsvorschlag mit Schreiben vom 2. Januar 2013 ab und verlangten einen anfechtbaren Einspracheentscheid. Dieser erging am 2. April 2013.
C. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Stefan Hofer im Namen und Auftrag der Erben von C.____ am 6. Mai 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Krankenkasse in Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheides zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung der am 26. Dezember 2011 verstorbenen C.____ in der Abteilung "Spezialisierte Palliative-Care" im E.____ vom 31. August 2011 bis zu ihrem Ableben zu übernehmen. Eventualiter sei die Kran- kenkasse zu verurteilen, für die Palliative Care im E.____ vom 31. August 2011 bis 18. Oktober 2011 und vom 26. Oktober 2011 bis 26. Dezember 2011 die vertraglich vereinbarte Palliativtaxe von Fr. 240.-- pro Tag zu vergüten; unter o/e Kostenfolge. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Krankenkasse der verstorbenen Versicherten eine Versicherungspolice mit einer Kombination aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung und Zusatzversicherungen ausge- stellt habe. In diesem Gesamtpaket sei C.____ optimal unter anderem auch für zeitlich unbe- grenzte Spitalaufenthalte in der Privatabteilung eines Spitals oder einer Klinik versichert gewe- sen. Es stehe ausser Frage, dass die Verstorbene bis zu ihrem Ableben palliativ habe behan- delt werden müssen. Die Komplexität und Instabilität der Erkrankung der Versicherten (weit fortgeschrittene Tumorerkrankung mit rasch progredientem Kräftezerfall, instabile Schmerzsitu- ation, Unverträglichkeit gegen Opiate, subkutane Verabreichung von Nicht-Opioiden, Stuhlin-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kontinenz) erforderten eine spezialisierte Palliative Care, wie sie vom E.____ geleistet werde. Als am 19. Oktober 2011 eine gastrointestinale Blutung eingetreten sei, habe jederzeit mit dem Ableben der Versicherten gerechnet werden müssen. Die medizinischen Leistungen und die notwendigen Behandlungen hätten angesichts des verschlechterten und ungewissen Verlaufs täglich einer Neubeurteilung unterzogen werden müssen. Die Stuhlinkontinenz habe bis zu ei- nem achtmaligen Windelwechsel pro Tag geführt. Zudem habe die individuell auf die Versicher- te abgestimmte analgetische und antiemetische Therapie mehrmals täglich subkutan verab- reicht werden müssen. Diese Behandlung habe von einem speziell geschulten Palliative-Care- Team geleistet werden müssen und gehe über das hinaus, was in einem normalen Pflegeheim möglich gewesen wäre. Ab 25. Oktober 2011 habe gemäss Schreiben der behandelnden Ärztin, Dr. med. F., FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 12. April 2012 und Schreiben von Prof. Dr. med. G., FMH Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Feb- ruar 2012 eine präterminale Situation mit vollständiger Bettlägerigkeit bestanden und eine Un- terbringung der Versicherten auf einer Palliativabteilung sei indiziert gewesen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 beantragte die Krankenkasse die Abwei- sung der Beschwerde. Sie führte zudem an, sie bestreite nicht, dass die Versicherte habe palli- ativ behandelt werden müssen. Eine "Palliative Care Bedürftigkeit" sei jedoch nicht mit Spital- bedürftigkeit gleichzusetzen.
E. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Ste- fan Hofer und Simon Rothenfluh als Rechtsvertreter der Krankenkasse teil. Rechtsanwalt Hofer hält an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 6. Mai 2013 und seinen Ausführun- gen fest. Zudem macht er geltend, dass der Begriff "Spitalbedürftigkeit" bei stationären Pallia- tivpatienten anders auszulegen sei als bei einem stationären Aufenthalt von Akutpatienten. Grundsätzlich sei zu unterscheiden, ob die Behandlung in einer akuten, rehabilitati- ven/psychiatrischen oder palliativen Abteilung erfolge. Wenn eine stationäre, palliative Behand- lung einer versicherten Person notwendig sei, sei auch die Spitalbedürftigkeit in einer palliativen Abteilung zu bejahen. Vorliegend sei eine solche Behandlung indiziert gewesen, weshalb die Beschwerdeführer Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten ihrer Mutter zum Spitaltarif hätten. Der Rechtsvertreter der Krankenkasse beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Krankenkasse zu Recht die Spitalbedürftigkeit der ver- storbenen Versicherten für die Zeit vom 31. August 2011 bis 18. Oktober 2011 und vom 26. Oktober 2011 bis 26. Dezember 2011 verneinte und die Kosten der stationären Behandlung im E.____ im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung lediglich nach dem Tarif für den Aufenthalt in einem Pflegeheim in Höhe von Fr. 109.90 täglich übernahm.
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für Leistun- gen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Dazu gehören unter anderem die Kosten von ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht medizinischen Rehabilitation sowie diejenigen für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 lit. d und e KVG). Die solcherart erbrachten Leistungen müssen gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, ansonsten sie von der Krankenversicherung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen werden dürfen (Art. 34 Abs. 1 KVG). Wirksam ist eine Leistung dann, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten Nutzen hinzuwirken. Bei der Zweckmässigkeit ist die Summe der positiven Wirkungen einer Anwendung auf den Gesundheitszustand zu ermitteln und mit den positiven Wirkungen von Behandlungsalternativen oder mit dem Verzicht auf jegli- che Massnahme zu vergleichen. Wirtschaftlich ist eine Leistung schliesslich dann, wenn zwi- schen Kosten und Nutzen ein optimales Verhältnis erreicht wird (vgl. GEBHARD EUGSTER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Krankenversicherung, Basel/Genf/München 2007, S. 589). Sind gleichzeitig mehrere Leistungen als zweckmässig zu qualifizieren, beurteilt sich die Leistungspflicht der Krankenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlich- keit. Danach hat diese ihre Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der ver- sicherten Person liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 KVG).
1.3 Die Leistungspflicht für eine stationäre Spitalbehandlung setzt (u.a.) eine Krankheit voraus, welche die Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht (Art. 39 Abs. 1 KVG; BGE 126 V 323 E. 2b S. 326). Die Spitalbedürftigkeit ist gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital (d.h. unter Inanspruchnahme eines Spitalbettes) zweckmässig durchgeführt wer- den können, weil sie zwingend der dortigen apparativen und personellen Voraussetzungen be- dürfen, oder sofern die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2013, 9C_413/2012, E. 4.2; UELI KIESER, Die ärztliche Anord- nung der Spitalbehandlung aus rechtlicher Sicht, in: Schaffhauser/Schlauri, Medizin und Sozial- versicherung im Gespräch, St. Gallen 2006, N. 7 und 28). Akutspitalbedürftig sind in der Regel plötzlich auftretende, meist kurzfristige und heftig verlaufende Gesundheitsstörungen, welche eine kurzfristige, intensive ärztliche oder pflegerische Betreuung erfordern. Das KVG nennt kei- ne zeitliche Grenze, ab welcher bei länger dauernder Krankheit die Akutphase abgeschlossen ist; eine allgemeingültige Grenze lässt sich nicht ziehen. Die Akutphase dauert aber in jedem Fall so lange, wie von einer laufenden Behandlung noch eine wesentliche Verbesserung der Gesundheit zu erwarten ist. Unter dieser Voraussetzung kann auch eine längere stationäre Be- handlung in einer psychiatrischen Klinik noch den Charakter einer Akutbehandlung haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2010, 9C_447/2010, E. 2.1; EUGSTER, a.a.O., S. 484 mit Hinweisen).
1.4 Ob ein Aufenthalt in einem Akutspital erforderlich ist und die Krankenversicherung die- sen nach den entsprechenden, gestützt auf Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG festgelegten Spitaltarifen zu vergüten hat, kann nicht schematisch entschieden werden. Gerade die Beantwortung der Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine Erkrankung als akut bezeichnet werden kann, wird in der Praxis immer Schwierigkeiten bereiten. So haben manche Krankheiten ihre akuten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und ihre latenten Phasen. Chronisch gewordene Leiden können durch wiederholte akute Pha- sen verschärft oder durch akute Erkrankungen überlagert werden (vgl. Botschaft über die Revi- sion der Krankenversicherung vom 6. November 1991 in: Bundesblatt [BBl] 1991, S. 167 f.; Ur- teil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 9. November 2005 [730 05 24] E. 3d). Besteht keine Spitalbedürftigkeit mehr, erlischt der Leis- tungsanspruch für stationäre Behandlung im Akutspital. Die versicherte Person hat nur noch Anspruch auf die Vergütung von Pflegeleistungen. Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3 KVG) vergütet der Versicherer gemäss Art. 50 KVG die gleichen Leistungen wie bei am- bulanter Krankenpflege nach Art. 25a KVG. Für die Bestimmung des massgebenden Leistungs- tarifs ist somit die Unterscheidung zwischen Akut- oder Rehabilitationsbedürftigkeit im Spitalmi- lieu und der Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einrichtung für Langzeitpflege massgeblich (Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG; Art. 39 Abs. 3 KVG; EUGSTER, a.a.O., S. 528).
2.1 Um die Notwendigkeit eines Aufenthaltes in einem Akutspital beurteilen zu können, ist die rechtsanwendende Behörde – die Krankenversicherung und im Streitfall das Kantonsge- richt – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, ob und wie lange der Aufenthalt beziehungsweise die Pflege und die Betreuung in der fraglichen Spitalkategorie in einem konkreten Fall medizinisch indiziert ist oder war.
2.2 Solche ärztliche Stellungnahmen sind, wie alle Beweise im Sozialversicherungspro- zess, von der rechtsanwendenden Behörde frei sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi- gen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278). Dabei ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, son- dern dessen Inhalt ausschlaggebend. Gerade die Krankenversicherungen oder ihre Verbände sind gemäss Art. 57 Abs. 1 KVG sogar verpflichtet, nach Rücksprache mit den kantonalen Ärz- tegesellschaften Vertrauensärzte bzw. Vertrauensärztinnen zu bestellen. Diese wiederum ha- ben die Krankenversicherungen gemäss Art. 57 Abs. 4 und 5 KVG in medizinischen Fachfragen zu beraten und insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflichten zu überprüfen. Sie sind in ihrem Urteil unabhängig und weder die Krankenversicherung noch die Leistungserbrin- ger können ihnen Weisungen erteilen. Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht denn auch grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (vgl. EUGSTER, a.a.O., S. 468). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist letztendlich entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a und 122 V 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; ALFRED BÜHLER, Versicherungsinterne Gut- achten und Privatgutachten in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialver- sicherung, St. Gallen 1997, S. 179 ff.).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 In den Akten liegen folgende für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage wesent- lichen Arztberichte vor:
Nachdem die Krankenkasse mit Schreiben vom 22. August 2011 die Kostenübernahme zur Akutpflegetaxe spätestens ab 31. August 2011 mangels Akutspitalbedürftigkeit abgelehnt hatte, führte Dr. F.____ am 25. August 2011 aus, dass das Tumorleiden der Versicherten aktuell zu einer raschen Verschlechterung des Allgemeinzustandes führe. Die Situation sei instabil, eine adäquate Analgesie müsse in der nächsten Zeit gefunden werden. Die Lage des Tumors führe ausserdem zu einer massiven Stuhlinkontinenz. Die bettlägerige Versicherte bedürfe daher einer umfassenden und aufwändigen Pflege. Der aktuelle und medizinische Aufwand erfordere einer Hospitalisation in der interdisziplinären Palliativstation. Der Vertrauensarzt der Kranken- kasse, Dr. med. H., Facharzt für Allgemeinmedizin, stellte sich in seinem Schreiben vom 5. September 2011 an Dr. F. auf den Standpunkt, dass bei der Versicherten vornehmlich pflegerische Aufgaben zu bewältigen seien, weshalb eine Spitalbedürftigkeit im Sinne einer ständigen Präsenz von Ärzten zu verneinen sei. Am 20. Oktober 2011 stellte Dr. F.____ ein Wiedererwägungsgesuch. Am 19. Oktober 2011 sei es zu einer akuten unteren gastrointestina- len Blutung gekommen. Die Spitalbedürftigkeit sei aufgrund des blutenden Tumors eindeutig indiziert; der weitere Verlauf sei noch ungewiss (vgl. auch Schreiben vom 23. November 2011).
3.2 Nach Einholung der Pflegedokumentation des E.____ teilte Dr. H.____ mit, dass die Versicherte zwar einer erhöhten Pflege bedurft habe. Dies habe jedoch nicht die Logistik einer Akutabteilung bedingt. Bis auf die Zeit, in welcher infolge der gastrointestinalen Blutung grösse- re Blutverluste stattgefunden hätten, sei die Akutspitalbedürftigkeit ab 1. September 2011 (rec- te: 31. August 2011) zu verneinen. In seinem Schreiben vom 26. Januar 2012 präzisierte er seine Auffassung dahingehend, dass der Pflegedokumentation zu entnehmen sei, dass die ver- storbene Versicherte im Wissen der infausten Prognose jegliche akuten Massnahmen abge- lehnt habe. Es hätten deshalb - bis auf die Zeit vom 19. bis 25. Oktober 2011 - keine Interven- tionen stattgefunden, die nicht auch in einem Pflegeheim hätten durchgeführt werden können.
3.3 Prof. Dr. G.____ führte am 20. Februar 2012 aus, dass die Versicherte nicht auf der akutmedizinischen, sondern auf der Palliativstation hospitalisiert gewesen sei. Sie habe deshalb die palliativ-medizinisch spezialisierte Versorgung des Spitals in Anspruch genommen. Da sie sich damals in einem terminalen Stadium bei fortgeschrittenem Tumorleiden befunden habe, sei die Unterbringung auf einer Palliativabteilung indiziert gewesen.
3.4 Im Bericht vom 12. April 2012 teilten der leitende Arzt der Palliativabteilung Dr. med. I., FMH Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. F. mit, dass die unheilbar erkrankte Versicherte aufgrund des rasch progredienten Kräftezerfalls, der Appe- titlosigkeit verbunden mit Übelkeit sowie einer instabilen Schmerzsituation eine spezialisierte Palliative Care benötigt habe. Im Vordergrund habe die Symptomenkontrolle bestanden. Eine medizinische Herausforderung sei die Unverträglichkeit der Patientin gegenüber Opiaten gewe- sen, mit welchen üblicherweise Tumorschmerzen behandelt würden. In der Folge sei eine Be- handlung mit Nicht-Opioiden etabliert worden, welche subkutan habe verabreicht werden müs- sen. Die zusätzliche Problematik mit der Übelkeit habe dazu geführt, dass die Behandlung der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schmerzen ständig neu eingeschätzt und die entsprechende subkutan zu verabreichende The- rapie konsekutiv habe angepasst werden müssen. Die akute gastrointestinale Blutung habe die Instabilität der Gesamtsituation akzentuiert. Der hohe pflegerische Aufwand, bedingt durch den schnell blutenden exulzerierenden Tumor im Anorektalbereich, habe das Mass des Normalen überstiegen und habe nur durch ein speziell geschultes Palliative-Care-Team bewältigt werden können. Dazu sei eine engmaschige psychosoziale Betreuung notwendig geworden. Aufgrund der vollständigen Bettlägerigkeit habe die Patientin Spezialbetten und eine Wechseldruckmat- ratze benötigt. Ab 25. Oktober 2011 habe ein präterminaler Zustand bestanden, so dass eine Überweisung in ein Pflegeheim inmitten des Sterbeprozesses unethisch gewesen wäre. Nebst der Tatsache, dass die Anwesenheit einer palliativmedizinisch geschulten Ärzteschaft erforder- lich gewesen sei, verfüge ein Pflegeheim nicht über die Ressourcen, dem vorliegend hohen pflegerischen Aufwand beizukommen.
4.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage steht fest, dass die Verstorbene zum Zeit- punkt des Eintritts ins E.____ an einem unheilbaren Rektum- bzw. Zökumtumor litt. Es besteht unter den behandelnden Ärzten Einigkeit, dass bei der Versicherten aufgrund ihrer Krankheit ab 18. Juli 2011 eine palliative Behandlung indiziert war (vgl. Eintrag in die Pflegedokumentation von Dr. F.____ vom 18. Juli 2011; Schreiben von Dr. F.____ vom 25. August 2011 und vom 12. April 2012 sowie von Prof. Dr. G.____ vom 20. Februar 2012). Wie der Stellungnahme von Dr. H.____ vom 28. Dezember 2011 zu entnehmen ist, geht auch er implizit davon aus, dass die verstorbene Versicherte einer palliativen Behandlung bedurfte. Er weist jedoch darauf hin, dass Palliativbedürftigkeit nicht mit Spitalbedürftigkeit im Rechtssinne gleichzusetzen sei.
4.2 Palliative Care umfasst die Betreuung und die Behandlung von Menschen mit unheil- baren, lebensbedrohlichen und/oder chronisch-fortschreitenden Krankheiten. Ihr Schwerpunkt liegt in der Zeit, in der die Kuration der Krankheit nicht mehr möglich und kein primäres Ziel mehr ist (vgl. Broschüre über Finanzierung der Palliative-Care-Leistungen der Grundversorgung und der spezialisierten Palliative Care [ambulante Pflege und Langzeitpflege]; herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheit [BAG] in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren [GDK]; abrufbar unter www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik). Palliative Care wird in der Schweiz seit 2008 auf Bundesebene gefördert. Bund und Kantone setzen sich im Rahmen der Plattform "Dialog Nationale Gesundheitspolitik" für die Förderung der Palliative Care in der Schweiz ein. Sie ha- ben dazu die "Nationale Strategie Palliative Care" erarbeitet und im Oktober 2009 offiziell ver- abschiedet (vgl. Nationale Strategie Palliative Care des Bundes 2010 - 2012; abrufbar unter http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik).
4.3 Palliative Care ist ein Versorgungskonzept, jedoch kein Begriff der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Im Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung nicht vorgesehene Leistungen können daher von den Versicherern nicht vergütet werden. Zwar werden seit dem 1. Januar 2012 Koordinationsleistungen der Pflegefachpersonen in kom- plexen Situationen explizit im Leistungsteil der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) vom 29. September 1995 aufgeführt. Trotz dieser Anpassung bleiben gewisse Probleme besonders
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht an der Schnittstelle ambulanter Bereich/Spitalbereich bestehen. Im Rahmen der "Nationalen Strategie Palliative Care 2010-2012" wurde die Erarbeitung eines Patientenklassifikationssys- tems für die Finanzierung von Palliative-Care-Leistungen in Spitalstrukturen mit Palliative-Care- Auftrag (Palliativstationen oder -kliniken) aufgenommen. Eine Arbeitsgruppe unter Federführung von "palliative.ch" verfolgt das Ziel, für die spezialisierte Palliative Care in Spitalstrukturen eine leistungsbezogene, gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur zu schaffen. Im BAG und GKD herausgegebenen Dokument "Versorgungsstrukturen für spezialisierte Palliative Care in der Schweiz" wird vorgeschlagen, zwischen Palliative Care im stationären Akutbereich (Spital), im Langzeitbereich (Alters- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen) und im ambulanten Bereich (zu Hause) zu unterscheiden. Für die Aufnahme von Palliativpatienten in Spitalstruktu- ren ist weiterhin entscheidend, ob - wie im stationären Akutbereich - eine Spitalbedürftigkeit vorliegt. Dabei wird der Begriff der Spitalbedürftigkeit so verstanden, wie ihn die Rechtspre- chung bis anhin definiert (vgl. Versorgungsstrukturen für spezialisierte Palliative Care in der Schweiz, S. 15 insbesondere Fussnote 6). Eine Kategorisierung der Spitalbedürftigkeit in drei Stufen - wie sie von den Beschwerdeführern vorschlagen - ist somit nicht vorgesehen.
4.4.1 Die Arbeiten über die Finanzierung der Palliative Care sind nicht abgeschlossen (vgl. Strategie Palliative Care des BAG, Finanzierung, abrufbar unter www.bag.admin.ch/themen/ gesundheitspolitik). Bis heute sind (noch) keine speziellen Tarife für stationäre Behandlungen von Palliativpatienten im Gesetz aufgenommen worden. Die Kostenübernahme erfolgt daher nach den allgemeinen Grundsätzen des KVG: Das geltende KVG fordert für die Entstehung der Leistungspflicht der Krankenversicherung für stationäre Behandlungen zum Spitaltarif das Vor- liegen einer Spitalbedürftigkeit. Sowohl Gesetz als auch die Rechtsprechung gehen von einem einheitlichen Begriff der Spitalbedürftigkeit aus; eine Unterscheidung zwischen Akutspital- und Palliativpatienten existiert in dieser Hinsicht nicht (vgl. unter anderem BRIGITTE PFIFFNER RAUBER, Das Recht auf Krankheitsbehandlung und Pflege, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 187 ff.). Dass "Spitalbedürftigkeit" gleichbedeutend mit "Akutspitalbedürftigkeit" ist, ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 KVG, wonach für die Leistungspflicht nach dem Spitaltarif unter anderem vorausge- setzt wird, dass sich die versicherte Person in einem Spital aufhält, die der stationären Behand- lung akuter Krankheiten dient. Auch in der Lehre wird Spitalbedürftigkeit mit Akutspitalbedürftig- keit gleichgesetzt (vgl. GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich/Basel/Genf 2010, S. 341). Die Voraussetzungen der Spitalbedürftigkeit sind gemäss Rechtsprechung erfüllt, wenn medizinische Massnahmen und ärztlich notwendige Kontrollen im Vordergrund stehen. Wenn die Intensität der medizinischen Massnahmen abnimmt und sich die Behandlung von therapeutischen zu pflegerischen Massnahmen verlagert, ist die Spitalbedürf- tigkeit zu verneinen. Auch eine Pflegebedürftigkeit in höchstem Masse bedeutet nicht, dass die Spitalbedürftigkeit gegeben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_369/2009, E. 4.2). Ist der Gesundheitszustand der versicherten Person gewissen Schwan- kungen unterworfen und liegt eine schubweise Verschlimmerung des Leidens vor, welche vo- rübergehend wieder zu einer Akutspitalbedürftigkeit führt, besteht Anspruch auf Kostenvergü- tung nach Spitaltarif (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2004, K 157/04, E. 2.2).
4.4.2 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der Krankenversicherer die Kosten für die Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten mit prognostisch unheilbaren
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erkrankungen im stationären Akutbereich eines Spitals oder in einer Spitalstruktur mit Palliative- Care-Auftrag im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur zu übernehmen hat, wenn die versicherte Person spitalbedürftig im Rechtssinne ist. Vorliegend geht aus der Pflegedokumentation und den Beurteilungen der behandelnden Ärzte hervor, dass eine Akut- spitalbedürftigkeit ab 31. August 2011 nur für die Zeitperiode vom 19. bis 25. Oktober 2011 vor- lag - (vgl. Einträge in die Pflegedokumentation von Dr. med. K.____ vom 19. Oktober 2011 und von Dr. F.____ vom 20. Oktober 2011; Schreiben von Dr. F.____ vom 20. Oktober 2011 und 23. November 2011 sowie von Prof. Dr. G.____ vom 20. Februar 2012). Mangels Spitalbedürf- tigkeit während der Zeit vom 31. August 2011 bis 18. Oktober 2011 und vom 26. Oktober 2011 bis 26. Dezember 2011 haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Vergütung der Kos- ten für den stationären Aufenthalt ihrer verstorbenen Mutter im E.____ zum Spitaltarif von Fr. 836.-- pro Tag. Ist die Spitalbedürftigkeit nicht gegeben, so ist die Krankenkasse lediglich verpflichtet, die Pflegeleistungen zu übernehmen, d.h. die Kostenübernahme erfolgt aufgrund des Pflegetarifs (vgl. Erwägung 1.4). Die entsprechende Berechnung der Krankenkasse ge- mäss Verfügung vom 9. März 2012 ist daher nicht zu beanstanden.
4.5 Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, wonach eine speziali- sierte Palliative Care in einer Klinik wie im L.____ in X.____ oder im M.____ in Y.____ gleich teuer wie im E.____ gewesen wäre. Sie machen damit sinngemäss geltend, dass die für diese beiden Hospize geltenden Tarife als Referenztarife für die Vergütung der Spitalkosten im E.____ heranzuziehen seien. Wie die Krankenkasse hierzu richtig ausführt, können als Refe- renztarife nur diejenigen der Spitäler im Wohnkanton herangezogen werden (vgl. Art. 41 Abs. 1 bis KVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013, C-617/2012, E. 2.3). Da die Verstorbene Wohnsitz in Y.____ hatte, kommt vorliegend nur der Referenztarif M.____ in Y.____ in Frage. Für die Vergütung des Aufenthalts eines Palliativpatienten nach Spitaltarif des M.____ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aber wiederum die Spi- talbedürftigkeit vorausgesetzt (vgl. Vertrag zwischen M.____ und der santésuisse betreffend Vergütung der stationären Behandlung von Krankenversicherungspatienten mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft in der allgemeinen Abteilung im Rahmen der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung, gültig ab 1. Januar 2010, Art. 5 Abs. 2; Vernehmlassung der Kranken- kasse vom 27. Juni 2013).
5.1 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die im E.____ für die Verstorbene erbrachte Pflege Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KLV darstellen, welche im Rahmen des Pflegetarifs ent- schädigt werden (vgl. auch Erwägung 1.4). Dabei übernimmt der Krankenversicherer folgende im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 KLV aufgeführten Leistungen eines Pflegeheims: Art. 7 Abs. 2 lit. a in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung nennt die Massnahmen der Abklä- rung und der Beratung, lit. b die Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung, die bei der Pflege zu Hause, ambulant und im Pflegeheim zum Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehören, und lit. c die Massnahmen der Grundpflege bei Patientin- nen und Patienten, welche diese Tätigkeiten nicht selbst ausführen können. Im Rahmen des Teilprojekts "Versorgung und Finanzierung“ der Nationalen Strategie Palliative Care fanden Abklärungen statt, ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei dementiellen Krankheiten benötigen, angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anpassungen notwendig sind. Bei den Vorbereitungsarbeiten für die Änderungen der Verord- nung, wurden jedoch keine "tatsächlichen“ Lücken im Leistungskatalog gemäss Art. 7 KLV fest- gestellt. Pflegepersonen brachten jedoch Kritik an, welche die KLV für die Leistungen im Be- reich der Palliative Care betreffen. Der Koordination in komplexen Pflegesituationen sowie der vorausschauenden Planung in instabilen Pflegesituationen würde auf Verordnungsebene nicht genügend Rechnung getragen (vgl. Finanzierung der Palliative-Care-Leistungen der Grundver- sorgung und der spezialisierten Palliative Care (ambulante Pflege und Langzeitpflege, S. 15, abrufbar unter: www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik). Das EDI beschloss deshalb mit Entscheid vom 20. Dezember 2011 die Ergänzung von Art. 7 KLV. Zu den Leistungen der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung zählen per 1. Januar 2012 auch die Koordinationsleis- tungen der Pflegefachpersonen in komplexen und instabilen Pflegesituationen, wenn sie von spezialisierten Pflegefachpersonen ausgeführt werden (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV).
5.2 Gemäss den Ausführungen der behandelnden Ärzte des E.____ und der Beschwerde- führer sowie den Einträgen in der Pflegedokumentation nahm die Verstorbene folgende Leis- tungen in Anspruch: analgetische und antiemetische Therapie mit subkutaner Verabreichung, Abgabe von Schlafmitteln, Körperpflege, häufiges Windelwechseln, Befeuchten der Augen, lo- kale Pflege von Wund- und Juckstellen, Punktieren und Desinfizieren einer Blase, Umlagern, Physiotherapien, psychosoziale Betreuung und Musiktherapie. Diese Leistungen werden alle- samt von Art. 7 Abs. 2 KLV erfasst, welchem von Gesetzes wegen aufgrund des Pflegetarifs zu vergüten sind.
In ihrem Eventualantrag machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Tarifvertrag, den die Krankenkasse im Jahr 2011 mit dem E.____ (= Basler Vertrag 2011) abgeschlossen habe, vorliegend zur Anwendung gelange. Die Krankenkasse habe daher die vom E.____ in Rechnung gestellten Leistungen nach der Palliativtaxe gemäss Tarifvertrag in Höhe von Fr. 240.-- pro Tag zu vergüten. Die Krankenkasse weist diesbezüglich darauf hin, dass der Bas- ler Vertrag 2011 nur für Patienten mit Wohnsitz in Basel-Stadt gelte. Da die verstorbene Versi- cherte im Kanton Basel-Landschaft gewohnt habe, habe sie keinen Anspruch auf Vergütung der Spitalkosten nach der Palliativtaxe gemäss Basler Spitalvertrag. Auf die hierzu zutreffenden Ausführungen der Krankenkasse wird verwiesen (vgl. Vernehmlassung der Krankenkasse vom
Juni 2013). Aufgrund dieser Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kos- ten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde von den Beschwerdeführern am 23. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesgericht ( 9C_67/2014) erhoben.