Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

Vom 24. Oktober 2013 (725 2012 287)


Unfallversicherungsrecht

Unfallkausalität; Beweiswert von Gutachten

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantons- richter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Martin Kaiser

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Werner Rufi, Advokat, Schmiedengasse 7, Postfach, 4104 Oberwil

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1975 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. März 2000 als Bodenleger bei der B.____ AG und war aufgrund des Arbeitsverhältnisses obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

B. In der Unfallmeldung vom 8. Januar 2002 teilte die B.____ AG der SUVA mit, dass A.____ am 6. Januar 2002 einen (Ski-)Unfall erlitten hat, als er beim Skifahren vor einem nicht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwarteten Hindernis (Schlitten) abbremsen musste und dabei zu Boden stürzte und sich das rechte Knie verdrehte. Die SUVA anerkannte für den Unfall ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus, da sich A.____ beim Unfall gemäss der am 21. Ja- nuar 2002 durchgeführten MRI-Untersuchung eine Kreuzbandruptur zuzog.

C. Am 7. März 2002 wurde eine arthroskopische Ersatzplastik für das vordere Kreuzband und eine Glättung des lateralen Meniskushinterhornes vorgenommen. Aufgrund von persistie- renden Beschwerden im rechten Bein (rezidivierende Sensibilitätsstörungen mit Lähmungser- scheinungen) und LWS-Beschwerden fanden diverse ärztliche Abklärungen und Untersuchung statt. Da aufgrund der medizinischen Abklärungen insgesamt keine Unfallfolgen mehr ersicht- lich waren, stellte die SUVA die Versicherungsleistung mit Verfügung vom 17. Mai 2005 per diesem Datum ein.

D. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache vom 17. Juni 2005 wurde mit Ein- spracheentscheid vom 22. Juni 2006 abgewiesen. Insbesondere wurden aufgetretene Rücken- beschwerden nach umfangreichen medizinischen Untersuchungen im Einspracheentscheid als nicht unfallkausal beurteilt. Der Einspracheentscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. Am 10. November 2011 wurde bei A.____ eine ventrodorsale Fusion L5/S1 bei lyti- scher Spondylolisthese L5/S1 mit belastungsabhängigen radiculären Schmerzen L5 beidseits (Stabilisierung) durchgeführt.

F. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 meldete A., vertreten durch Rechtsanwalt Wer- ner Rufi, bei der SUVA Rückenbeschwerden (Läsion der Wirbelsäule) in Sinne eines Rückfalles zum Unfall vom 6. Januar 2002 an und legte dabei diverse medizinische Berichte vor. Mit Ver- fügung vom 16. Mai 2012 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht ab, da kein sicherer oder zu- mindest wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Rückenbeschwer- den und dem Unfall vom 6. Januar 2002 vorliegen würde. Am 18. Juni 2012 erhob A., ver- treten durch Rechtsanwalt Werner Rufi, Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 16. Mai 2012, welche mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2012 abgewiesen wurde.

G. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Juli 2012 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rufi, am 14. September 2012, beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsgericht), Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde, mit dem Begehren, dass ihm mit (Rück-)Wirkung ab 1. Juni 2005 Versicherungsleistungen der SUVA zuzusprechen seien. Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einholung eines polydisziplinären Ge- samtgutachtens bei einer neutralen, kompetenten Fachperson. Zusätzlich beantragte der Be- schwerdeführer, das Verfahren sei, im Nachgang an seine Anmeldung anfangs August 2012 bei IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft zum Leistungsbezug, bis zum Vorliegen des definiti- ven, rechtskräftigen IV-Entscheids zu sistieren.

H. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 wies das Kantonsgericht das Sistierungsgesuch vom 14. September 2012 ab.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2012 beantragte die SUVA die Abwei- sung der Beschwerde.

J. Mit Eingabe vom 8. April 2013 informierte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht, dass im Rahmen des IV-Gesuches eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung des Be- schwerdeführers durch C.____ durchgeführt werde und beantragte die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des definitiven rechtskräftigen IV-Entscheides der IV- Stelle gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten.

K. Mit Verfügung vom 24. April 2013 wies das Kantonsgericht das Sistierungsgesuch vom 8. April 2013 ab.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und Art. 60 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom

  2. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer über Versicherungs- leistungen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert eines Monats Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kan- tons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherer. Es ist somit sachlich und ört- lich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

  3. Umstritten ist vorliegend, ob die SUVA für die Rückenbeschwerden des Beschwerde- führers im Sinne eines Rückfalles zum Skiunfall vom 6. Januar 2002 leistungspflichtig ist bzw. ob zwischen dem Skiunfall aus dem Jahr 2002 und den am 10. Mai 2012 geltend gemachten Rückenbeschwerden ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht, welcher eine Leis- tungspflicht der SUVA begründet.

3.1 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen vom Amtes vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 sowie Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwer- defall - das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b). Es ist aber nicht verlangt, dass die Annahme einer Tatsache mit Sicherheit nachge- wiesen ist (BGE 121 V 47, E. 2a).

3.2 Das Sozialversicherungsgericht muss dabei alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv prüfen und hat danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterla- gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätz- lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um- schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall bzw. ein Rückfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper- liche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung ent- fiele (vgl. BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Le- benserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt allerdings die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzu- sammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich ge- heilten Gesundheitsschädigung, so dass es zu einer ärztlichen Behandlung und möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Ein Rückfall schliesst sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können Beschwerden eine Leistungspflicht ge- mäss Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 11 UVV des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicher- ten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammen- hang besteht (vgl. BGE 118 V 296 f. E. 2c).

4.4 Je grösser dabei der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Eintritt der Schädigung bzw. zwischen dem Unfall und einem Rückfall ist, desto strenger sind die Anforde- rungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2010, 8C_496/2010 und 8C_506/2010, E. 5.5). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Grundsatz, wonach die Verwal- tung oder das Gericht im Zweifel zu Gunsten der versicherten Person entscheiden müsste. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbe- wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 126 V 319 E. 5a).

5.1 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen in Zusammenhang mit dem vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Leistungsanspruch ergibt sich betreffend natürlicher Kausa- lität das folgende Bild:

5.2 Im Nachgang an die am 10. November 2011 durchgeführte dorsale Stabilisationsope- ration L5/S1 hielt Dr. D.____, FMH Neurologie, in seinem Bericht vom 14. Februar 2012 fest, dass die Operation zwar komplikationslos verlaufen sei und die Beschwerden lumbal weitge- hend abgeklungen seien, jedoch die Operation zu keinem Rückgang der Lähmungserscheinun- gen, d.h. zu keinem Rückgang der intermittierenden Beinlähmungen rechts mit den Gefühlsstö- rungen (Taubheitsgefühl) geführt habe. Im Weiteren führte er aus, dass eine Wurzelschädigung der Nervenwurzel L5 elektrophysiologisch nie habe objektiviert werden können. Allerdings be- stehe der Verdacht, dass eine hypokaliämische Lähmung vorliege, unter der Annahme, dass es bei der Periduralanästhesie im Jahre 2002 zu einer leichten Wurzelschädigung L5 oder S1 ge- kommen sei und die regenerierte Wurzel beim Absinken des Kaliumspiegels jeweils die Symp- tome auslösen würden. Die Ursache könne er aber nicht sicher einordnen.

5.3 Am 12. November 2011 erstellte lic. phil. E.____, Psychotherapie, zu Handen der SUVA einen Zwischenbericht, wonach er dem Beschwerdeführer eine schwere reaktive De- pression (im Sinne von ICD-10, F33.2) attestierte, die vermutlich als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) begonnen habe; es scheint, dass die Depression unmit- telbar durch den Skiunfall im Jahre 2002, die darauf folgende Operation und die mit bis anhin unklarer Ätiologie resultierenden Schmerz- und Lähmungszustände ausgelöst worden sei.

5.4 Am 21. Februar 2012 erstellte das Spital F.____ durch Oberarzt Dr. med. G., Or- thopädie, zu Handen des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. H., FMH Allge- meine Innere Medizin, einen ambulanten Bericht. Darin hielt er fest, dass er sich über die Ätio-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht logie nicht 100 % sicher sei. Allerdings sehe er bei der Anamnese des Beschwerdeführers (Be- ruf) und des motorischen Ausfalls ohne initial radikulärem Schmerz am ehesten ein peripheres Geschehen als Ursache. Der Beschwerdeführer werde neurologisch evaluiert werden. Dr. G.____ hoffe, dass er dann mehr Klarheit bekomme.

5.5 Am 15. Mai 2012 äusserte sich der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. I.____, FMH Chirurgie, dahingehend, dass beim Beschwerdeführer das rechte Kniegelenk nicht betroffen ist und dass die Wirbelsäulenstabilisierung auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen ist.

5.6 Am 3. Juni 2012 kontaktierte lic. phil. E.____ die SUVA und hielt fest, dass er den Be- schwerdeführer seit Februar 2011 betreue. Nach allem, was er von ihm und aus den Unterlagen wisse, stehe es ausser Frage, dass seine Lähmungen vom Skiunfall aus dem Jahre 2002 her- rühren würden und deswegen eindeutig eine unfallähnliche Schädigung vorliege. Aufgrund je- ner Schädigung, die sich von Anfang an in Lähmungen geäussert habe, sei er vom SUVA- Kreisarzt bereits am 26. Mai zu 50% arbeitsunfähig geschrieben worden, später zu 30 %, dann zu 100 %. Die Rückenoperation vom 10. November 2011 im Spital F.____ habe sich nicht, wie die SUVA schreiben würde, auf Rückenbeschwerden bezogen, welche er gar nie gehabt hätte, sondern auf eine Rückenwirbel-Verletzung, die laut Spital F.____ (Brief vom 30. August 2011) vom Skiunfall stamme, aber erst 2011 von der Klinik J.____ diagnostiziert und als mutmassli- cher Grund für die Lähmungserscheinungen erkannt wurde. Bei den vorher im Liegen durchge- führten Röntgenaufnahmen sei die Läsion der Lendenwirbelsäule nicht sichtbar gewesen. Auch würde sich der Bericht vom 21. Februar 2012 vom Spital F.____ (E. 5.4) auf eine langjährigen Anamnese und ein ursächliches peripheres Geschehen beziehen und nicht auf Rückenbe- schwerden.

5.7 Am 15. Juni 2012 äusserte sich Dr. H.____ dahingehend, dass die Schädigungen beim Beschwerdeführer seines Erachtens auf den Unfall zurück gehe und er der Meinung sei, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung revidieren müsse.

5.8 Am 25. Juni 2012 und mittels ärztlicher Beurteilung vom 4. Juli 2012 äusserte sich Dr. I.____ aufgrund eines Auskunftsbegehrens durch die SUVA nochmals dahingehend, dass echtzeitlich keine Rückenverletzung medizinisch dokumentiert sei. Beim Unfallereignis vom 6. Januar 2002 sei das rechte Kniegelenk verletzt worden. Auch MR-tomographisch wurde am 28. Mai 2002 keine Instabilität der LWS beschrieben. Bei mehrfachen neurologischen Untersu- chungen und ausgedehnten elektrophysiologischen Abklärungen sei keine organische Ursache festgestellt worden, welche die vom Versicherten geklagten Beschwerden hätte erklären kön- nen. Die Rückenbeschwerden seien bereits im Grundfall abgelehnt worden. Aufgrund dieser Tatsachen sei auch die Rückfallkausalität nicht gegeben.

5.9 Im Bericht vom 17. August 2012 von Dr. K., Facharzt für Neurochirurgie, leitender Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik J., wird festgehalten, dass eine lumboradicu- läre Reizsymptomatik eher unwahrscheinlich zu sein scheint.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 In Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden - die bereits im Ein- spracheentscheid vom 22. Juni 2006 rechtskräftig als nicht unfallkausal erkannt worden sind - nach umfangreichen medizinischen Untersuchungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit im Sinne eines Rückfalls als unfallkausal betrachtet werden können. Einzig der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. H., und lic. phil. E. vertreten die Ansicht, dass die jetzi- gen Beschwerden in Zusammenhang mit dem Skiunfall aus dem Jahre 2002 stehen könnten, ohne dies aber ausführlich(er) zu begründen. Die eher vagen Darlegungen und Formulierungen reichen für den Nachweis der überwiegenden wahrscheinlichen Unfallkausalität nicht aus, da sie nicht den Anforderungen des Bundesgerichts hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes entsprechen (E. 3.2). Vielmehr konnten bei den zahlreichen medizinischen Abklärungen (radiologisch und neurologisch) im ganzen Verlauf nie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingte Schädigungen an der Lenden- und Brustwirbelsäule nachgewiesen werden. Im Weiteren wurde vorliegend auch weder ein Wiedererwägungs- noch ein Revisionsgesuch gel- tend gemacht. Insofern ist ebenso am rechtskräftigen Einspracheentscheid aus dem Jahre 2006 festzuhalten, in welchem die Rückfallkausalität (bereits) verneint worden ist.

6.2 Aufgrund der medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die Unfallkausalität vorliegend folglich zu verneinen. Die blosse Möglichkeit der Unfallkausalität genügt für die Begründung eines Leistungsanspru- ches der SUVA gerade nicht (BGE 119 V 338 E. 1). Genau so wenig reicht für die Begründung eines Leistungsanspruches der SUVA die Tatsache, dass die geltend gemachten Beschwerden erst nach dem Unfall aus dem Jahre 2002 eingetreten sind. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht bereits dadurch als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie zeitlich nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. E. 2bb)

  1. Der Beschwerdeführer beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorliegend die Ein- holung eines polydisziplinären Gesamtgutachtens bei einer neutralen, kompetenten Fachper- son. Zusätzlich beantragte er, das Verfahren bis zum Vorliegen des definitiven, rechtskräftigen IV-Entscheids zu sistieren. Diesen Anträgen kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine weitere Begutachtung. Durch die Anordnung des Gutachtens von C.____ durch die IV-Stelle ist dieser Verfahrensantrag vorliegend auch obsolet geworden. Der Entscheid der IV-Stelle hat vorliegend aber keinen Einfluss auf die Frage der Unfallkausalität, da sich die IV-Stelle mit der Frage der unfall- bzw. rückfallrelevanten Kausalität nicht auseinan- der zu setzen hat, da dieses beweisrechtliche Thema für das IV-Verfahren nicht relevant ist. Das IV-Verfahren steht folglich auch nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden unfallversi- cherungsrechtlichen Verfahren. Zu bemerken ist an dieser Stelle noch, dass sich selbst aus dem Gutachten von C.____ keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unfallkausalität ergeben. Aufgrund der vorliegend zu berücksichtigenden medizinischen Unter- lagen bestünde auch keine Notwendigkeit für eine erneute Begutachtung.

  2. Aus dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind demnach keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

9.2 Abschliessend ist der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu prüfen. Einer Beschwerde führenden Person wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Mit Inkraftsetzung des ATSG ist der im Wortlaut mit Art. 61 lit. f ATSG übereinstimmende Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG aufgehoben worden. Inhaltlich hat sich damit nichts geändert, wodurch die bisherige Rechtsprechung des damaligen EVG zu Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG weiterhin Geltung hat (Urteil des EVG vom 3. Juli 2003, U 114/03, E. 2.1). Gemäss dieser Praxis ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die betroffene Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Urteil des EVG vom 7. Juli 2003, U 356/02, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 104). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann bejaht werden. Sodann ist die Beschwerde, trotz deren Abweisung, nicht als aussichtslos und die anwaltliche Vertretung als geboten zu bezeichnen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden und Auslagen von Fr. 73.35 ausgewiesen, was umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ist deshalb für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. Fr. 1'828.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'828.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-10-24_sv_2
Entscheidungsdatum
24.10.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026