Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 23. Oktober 2013 (810 13 53)
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichts- schreiberin Julia Kempfert
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Niggi Dressler, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0042 vom 15. Januar 2013)
A. Am 12. Oktober 1996 reiste A.____, mazedonischer Staatsangehöriger, geboren 1983, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungs- bewilligung seiner Eltern einbezogen.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung vom 6. April 2004 drohte die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Ba- sel-Landschaft A.____ die Ausweisung aus der Schweiz an. Die Androhung wurde mit der Auf- lage verbunden, nicht mehr straffällig zu werden. Zudem wurde von A.____ erwartet, dass er sich um eine Arbeitstätigkeit bemühe und einen eigenen Erwerb erziele. In der Aktennotiz vom
C. Das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) gewährte A.____ mit Schreiben vom 27. März 2012 das rechtliche Gehör zur Wegweisung aus der Schweiz. A., vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, nahm mit Eingabe vom 25. April 2012 zur beabsichtigten Wegweisung aus der Schweiz Stellung. Das AfM verfügte am 10. Juli 2012 den Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung von A. und setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 10. August 2012 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ keinen Anspruch auf eine Nieder- lassungsbewilligung habe, da er die Voraussetzungen für zwei Widerrufsgründe erfülle. Zum einen sei er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und zum anderen habe er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. A.____ habe öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen nicht eingehalten und damit mutwillig im- mense Schulden angehäuft. Erschwerend würden diverse Missachtungen von gesetzlichen Vorschriften hinzukommen. Da A.____ nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, habe er auch keinen auf ein solches Verhältnis gründenden Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz. Eine Wegweisung sei überdies verhältnismässig, da sich A.____ trotz seines mehr als 15-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz nie habe integrieren können. Da zudem auch kein Här- tefall vorliege, werde die Niederlassungsbewilligung widerrufen.
D. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Niggi Dressler, mit Eingabe vom 23. Juli 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regie- rungsrat). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und forderte, dass die Niederlassungs- bewilligung nicht widerrufen werde. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen; alles unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2013 ab und verfügte, dass A. die Schweiz spätestens 30 Tage nach Ein- tritt der Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe.
E. Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 15. Januar 2013 erhob A., vertreten durch Niggi Dressler, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Entscheid des Regie- rungsrates sei aufzuheben und A. sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwer- de sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Regierungsrat zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Widerrufsgrund einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe nicht vorliege. Die übrigen Verfahren seien vorwiegend mit geringfü- gigen Bussen oder durch Einstellungen erledigt worden und der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren keine längerfristige Freiheitsstrafe erhalten. Der Beschwerdeführer lebe seit bald 17 Jahren zusammen mit seiner gesamten Familie in der Schweiz, eine Wegweisung wäre
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht demnach nicht verhältnismässig. Zu Mazedonien habe der Beschwerdeführer keine Beziehung, er hätte dort keinerlei Existenzgrundlage, da er dort auch niemanden mehr kenne.
F. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 25. Februar 2013 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. März 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Betreibungsamt B.____ reichte am 25. März 2013 einen Aus- zug aus dem Betreibungsregister ein. Die Staatsanwaltschaft C.____ hielt auf Anfrage des Ge- richts in ihrem Schreiben vom 3. September 2013 fest, dass A.____ seit dem Jahr 2002 mit mehreren Vergehen aktenkundig sei. Das letzte Verfahren wegen Drohung sei an die Staats- anwaltschaft D.____ abgetreten worden und dort noch hängig. Der Regierungsrat reichte dem Gericht einen Zuführungsauftrag des Betreibungsamtes B.____ vom 23. August 2013 ein.
H. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren und wesentlichen Begründungen fest. Auf ihre Vorbringen sowie auf die vom Be- schwerdeführer vorgelegten Unterlagen wird — soweit erforderlich — in den Erwägungen ein- gegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 2, Art. 10 und 11 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005 sowie auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entschei-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht det gemäss Art. 18 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Er- werbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Ver- pflichtungen sähen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
3.2 Das AuG gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwen- dung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Vorweg kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde.
4.1 Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrem Inhaber grundsätzlich einen unbefristeten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz und ist ohne Bedingungen zu erteilen (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG). Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlas- sungsbewilligung jedoch entzogen werden. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhal- ten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG).
4.2 Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die betroffene Person zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde (vgl. Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG). Eine längerfristige Frei- heitsstrafe liegt vor, wenn gegen eine ausländische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts, Ab- teilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 19. Mai 2010 [810 09 461] E. 4.2.2).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts C.____ vom 25. September 2003 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbedingt verurteilt. Der Beschwerdegegner ver- neinte jedoch zu Recht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und führte als Begründung unter anderem aus, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers gestützt auf die vorgenannte Verurteilung mit der Verfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vom 6. April 2004 bereits beurteilt worden sei. Das AfM könne sich somit nicht nach mehr als neun Jahren erneut auf diese Verurteilung stützen. Der Widerrufs- grund im Sinne von Art. 62 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG liegt demzufolge nicht vor und es kann an dieser Stelle auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
4.4 Liegt keine längerfristige Freiheitsstrafe vor, kann vorliegend ein Bewilligungswiderruf nur gestützt auf die subsidiär anzuwendenden Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfolgen, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. eine entspre- chende Gefährdung liegt gemäss Botschaft zum AuG etwa dann vor, wenn eine Person wie- derholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen die Rechtsordnung missachtet und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbe- willigung ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung (vgl. BBl 2002 3810). Ferner kann gemäss Bundesgericht die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlicher (z.B. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen) Verpflichtungen in bedeutendem Umfang ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 36 f. zu Art. 62 mit Hinweisen, unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2007 vom 6. November 2007 E. 2.4 und 3.1).
4.5.1 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Jahren wiederholt die schweizerische Rechtsordnung missachtete, erwog die Vorinstanz, dass sein Verhalten als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten sei. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Straf- verfahren – abgesehen von seiner Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Not- wehrexzess – vorwiegend mit geringfügigen Bussen oder durch Einstellungsverfügungen erle- digt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine längerfristige Strafe erhalten.
4.5.2 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2012 regelmässig delinquierte und dabei insbesondere auch vor der Anwendung von Ge- walt nicht zurückgeschreckt ist. In diesem Zusammenhang wird auch die Verurteilung des Be- schwerdeführers vom 25. September 2003 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehr- exzess einbezogen, zumal es in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG um eine Gesamtbewertung des Ver- haltens des Beschwerdeführers geht und nicht wie in Art. 62 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG um die Beurteilung einer einzelnen Tat. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes E.____ vom 20. März 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruch zu einer Busse in der Höhe von Fr. 200.--, bei einem Jahr Probezeit, verurteilt. Am 25. September 2003 erfolgte die bereits erwähnte Verurteilung durch das Strafgericht C.____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess zu zwei Jahren Gefängnis unbedingt sowie zu sieben Jahren Lan- desverweisung unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Am 22. November 2006 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom Bezirksstatthalteramt F.____ wegen mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts C.____ vom 20. September 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Drohung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. April 2010 bis zum 20. September 2010, bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse in der Höhe von Fr. 100.-- verurteilt. Das Appellationsgericht C.____ bestätigte mit Urteil vom 19. Oktober 2011
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil. Der Beschwerdeführer wurde demzufolge zu (teilweise bedingten) Freiheitsstrafen von gesamthaft zwei Jahren und zehn Monaten und Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 700.-- verurteilt, wobei die verhängten Strafen und Bussen jedoch ohne Wirkung auf den Beschwerdeführer blieben. Vielmehr setzte dieser auch nach der Widerrufsverfügung des AfM vom 10. Juli 2012 seine Straftaten fort. So schloss der Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 aufgrund der Straftatbestände der Erpressung, Nötigung und Drohung in der Zeit vom 12. bis 22. August 2012 einen Vergleich, wonach er dem Geschädigten Fr. 10‘000.-- zu bezahlen habe und zudem verspreche, die Rechte des Geschädigten zu achten und diesem künftig keinen Schaden zuzufügen. Die Vorinstanz kam zudem zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer bezüglich seines künftigen Legalverhaltens keine günstige Prognose gestellt werden könne, zumal der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen habe, was dafür spreche, dass die Wahrscheinlichkeit, in Zukunft erneut zu delinquieren, erheb- lich sei. Hinzu komme, dass auf die Wegweisung des Beschwerdeführers im Jahre 2003 nur unter der Auflage des zukünftigen Wohlverhaltens verzichtet worden sei. Seit jenem Zeitpunkt sei somit eine explizite Warnung vorgelegen, dass bei einem erneuten Delikt die Niederlas- sungsbewilligung entzogen werden könne. Trotz dieser Warnung sei der Beschwerdeführer erneut und wiederholt straffällig geworden. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit und insbesondere in Bezug auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Be- schwerdeführers nach der Widerrufsverfügung des AfM vom 10. Juli 2012 in der Zeit vom 12. bis 22. August 2012 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer willens ist, sich gesetzeskonfom zu verhalten, womit ihm keine günstige Prognose gestellt wer- den kann. In diesem Zusammenhang hielt das Strafgericht C.____ im Urteil vom 25. September 2003 unter den Titeln Strafzumessung und Landesverweisung fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tat ein überaus grosses Gewaltpotential an den Tag gelegt habe. Die vollkommen fehlende Einsicht lasse befürchten, dass er sich auch in Zukunft nicht von der Begehung von Gewaltdelikten werde abhalten lassen, zumal bereits schon früher wegen mas- siver Drohungen gegen ihn habe ermittelt werden müssen, und seine Integration einiges zu wünschen übrig lasse. Angesichts der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seines schweren Verschuldens erscheine eine Landesverweisung von sieben Jahren als erforderlich und angemessen. Auch im Urteil vom 20. September 2010 hielt das Strafgericht C.____ unter dem Titel Strafzumessung fest, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr leicht wiege und seine Drohungen gegen einen Clubinhaber als schwerwiegend anzusehen seien. Der Einbruchsdiebstahl sei geplant gewesen und in der Ausführung professionell. Das Verhal- ten des Beschwerdeführers zeuge von einiger krimineller Energie und er sei Dreh- und Angel- punkt des „Dreiergrüppchens“. Der Beschwerdeführer bewege sich durch seine unseriöse Le- bensführung am Rande der Legalität. Schliesslich wirke das Aussageverhalten des Beschwer- deführers bagatellisierend und nicht selten gar unverschämt; er zeige weder Einsicht noch Reue und hinterlasse den Eindruck, als ob sein Verhalten normal sei. Aufgrund der vorstehen- den Ausführungen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer künftig wohl verhalten wird, zumal ihn auch das laufende Verfahren nicht vor einer weiteren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung zurückgehalten hat. Dem Beschwerdeführer kann folglich keine günstige Prognose bezüglich seines künftigen Legalverhaltens gestellt wer- den.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Wie bereits ausgeführt, kann auch die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen in bedeutendem Umfang einen Verstoss ge- gen die öffentliche Ordnung darstellen. Gemäss dem vom Beschwerdegegner anlässlich der heutigen Parteiverhandlung eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 22. Oktober 2013 sind auf den Namen des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2011 29 Betreibungen im Ge- samtbetrag von Fr. 60'387.50 und seit dem 1. Januar 1988 47 offene Verlustscheine im Ge- samtbetrag von Fr. 91'197.40 registriert. Dabei handelt es sich in erster Linie um Steuer- sowie Krankenkassenschulden. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Schul- den über lange Zeit angehäuft worden seien und auch laufend ansteigen würden. Der Be- schwerdeführer habe es zudem versäumt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, inwiefern ihn die Schulden unverschuldet getroffen hätten, wodurch davon ausgegangen wer- den müsse, dass die Schulden als mutwillig zu qualifizieren seien. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2013 mit der Firma G.____ GmbH in B.____ ein, wonach er gleichentags als Fassadenreiniger eingestellt worden sei. Die wöchentliche Arbeitszeit werde jeweils im Vorfeld nach Arbeitsaufwand verein- bart und der Beschwerdeführer erhalte einen Monatslohn von Fr. 4‘700.-- brutto. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung gibt der Beschwerdeführer an, seine Arbeitgeberfirma gehöre sei- nem Schwager und er erhalte seinen Lohn meistens gegen Quittung bar ausbezahlt. Der Be- schwerdeführer sei zudem bereit, seine Schulden beim Betreibungsamt zu tilgen. Eine beste- hende Vereinbarung mit dem Betreibungsamt über eine monatliche Ratenzahlung, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Regierungsrat geltend macht, wird jedoch we- der in der Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2013 noch anlässlich der heutigen Parteiverhand- lung erwähnt. Weder aus den vorliegenden Akten noch aufgrund der Ausführungen des Be- schwerdeführers ist somit eine ernsthafte Absicht zur Schuldentilgung ersichtlich. Obschon der Beschwerdeführer zumindest seit dem 2. Mai 2013 einen monatlichen Lohn bezieht, sind sei- nerseits keine Abzahlungsbemühungen oder Abzahlungsvereinbarungen erkennbar bzw. gel- tend gemacht worden. Zusätzlich äussert sich der Beschwerdeführer auch in keiner Weise zu den Gründen seiner bereits angehäuften immensen Schulden, womit davon ausgegangen wer- den muss, dass diese durch den Beschwerdeführer selbst verschuldet sind und mutwillig her- beigeführt wurden. Aufgrund der Höhe der Verschuldung sowie der fehlenden, erkennbaren und ernsthaften Absicht, die Schulden zu tilgen bzw. einen weiteren Schuldenanstieg zu verhindern, ist beim Beschwerdeführer von einer mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Verpflichtungen auszugehen.
4.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits in wiederhol- ter als auch erheblicher Weise und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen die hiesige Rechtsordnung missachtet und sich andererseits in den vergangenen Jahren stetig und in er- heblichem Ausmass verschuldet hat und ihm diesbezüglich keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die wiederholte und erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers bzw. die mutwillige Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen er- füllen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.
5.1 Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1; 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1; ANREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.31).
5.2 Es kann zunächst festgehalten werden, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers geeignet ist, die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. Da die verfolgten Zwecke nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden können, ist auch das zweite Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt. Es ist des Weiteren zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig im engeren Sinne ist.
5.3 Im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwe- senheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung in die Abwägung mitein- zubeziehen sind (vgl. BGE 119 Ib 8 E. 4c). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1996 in die Schweiz eingereist und wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen, wodurch er einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit 13 Jahren in die Schweiz einreiste und so sei- ne Kindheit in seinem Heimatland verbrachte. Somit ist er mit den kulturellen und gesellschaftli- chen Gepflogenheiten in Mazedonien durchaus vertraut, zumal der Beschwerdeführer den Ak- ten zufolge auch einmal jährlich für eine Woche in die Freien nach Mazedonien reist. Hinsicht- lich der persönlichen Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen ist festzuhalten, dass die Eltern sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers zur Zeit in der Schweiz wohnhaft sind. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Mit Blick auf das persönliche Ver- halten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Die sehr hohe Verschuldung, die fehlenden Bemühungen zur Schul- densanierung sowie die strafrechtlichen Verurteilungen fallen negativ ins Gewicht. Obwohl der Beschwerdeführer die deutsche Sprache gut beherrscht und arbeitstätig war, ist eine Wegwei- sung aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht durchaus vertretbar, zumal es sich bei den bisherigen Arbeitsstellen des Beschwerdeführers nicht um besonders qualifizierte Tätigkei- ten gehandelt hat. Auch wenn eine Rückkehr des heute 30 Jahre alten und kinderlosen Be- schwerdeführers nach Mazedonien diesen zweifellos hart treffen würde, ergibt sich daraus je- doch kein Hindernis für eine Wegweisung.
5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt im vorliegenden Fall das öffent- liche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung das private Interesse des Be- schwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner lan- gen Anwesenheitsdauer weder in wirtschaftlicher, beruflicher noch persönlicher Hinsicht inte- griert. Zwar ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er hier Beziehungen zu seinen Eltern und Brüdern hat. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen, der sehr hohen Verschuldung und der ungünstigen Prognose besteht allerdings ein gewichtigeres ordnungs- und sicherheits- polizeiliches Interesse an seiner Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung sind demnach auch verhältnismässig im engeren Sinne.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht
7.1 Die Vorinstanz prüfte, ob dem Beschwerdeführer unter den Rechtstiteln des AuG eine ermessensweise Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. Dabei hielt sie fest, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen schon seit Jahren nur unzureichend nachkomme, zu befürchten sei, dass die Verschuldung des Beschwerdefüh- rers weiter anwachsen werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer verschiedener straf- rechtlicher Delikte schuldig gemacht. Somit bestünden gewichtige öffentliche Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Die persönlichen Verhältnisse, namentlich die Beziehung zu seinen Eltern und zu seinen Brüdern, würden seine Verfehlungen und das damit verbundene öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufwiegen. Nach einer sorgfältigen Abwägung der Interessen kam sowohl das AfM als auch die Vorinstanz zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung angemessen sind, was nicht zu beanstan- den ist.
7.2 Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilli- gung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zutreffend gewürdigt und das Vorliegen eines Härte- falls zu Recht verneint. Es seien keine staatspolitischen Gründe, die eine Rückkehr in die Hei- mat als unzumutbar erscheinen lassen würden, ersichtlich. Auch wenn es für den Beschwerde- führer sicherlich hart sei, sei es ihm zuzumuten, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimat- land zurückzukehren. Die zu Beginn einer solchen Rückkehr bestehenden Schwierigkeiten mit der Eingliederung würden nicht genügen, um einen Härtefall anzunehmen. Eine rechtsfehlerhaf- te Ermessensbetätigung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde voll- umfänglich abzuweisen ist.
Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichts- gebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt. Da vorliegend der Beschwerdeführer unterlegen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.-- zu seinen Lasten und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Die Par- teikosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin