Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 17. Oktober 2013 (720 13 145 / 720 13 197)


Invalidenversicherung

Abgestufter Anspruch auf IV-Rente; posttraumatische Belastungsstörung; nachträglich manifest gewordene Retraumatisierung; maximal zulässiger leidensbedingter Abzug von 25% infolge grenzwertiger Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1975 geborene A.____ war zuletzt vom 1. Januar 2003 bis 30. November 2005 als Mitarbeiterin der Serviceabteilung bei der B.____ AG angestellt. Ihren letzten Arbeitstag hatte sie am 2. Dezember 2004 gehabt, bevor sie von ihrem Hausarzt krankgeschrieben wurde. Seit 2005 war sie in einem kleinen Pensum als Hauswartin bei der C.____ AG bzw. bei der D.____ AG angestellt. Am 24. November 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf-, Rücken- und

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hüftschmerzen sowie Zuckerkrankheit und Gelenksbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhält- nisse sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) gestützt auf einen IV-Grad von 51% ab 1. Dezember 2005 eine halbe IV-Rente und von 43% ab 1. Juni 2008 eine Viertelsrente der IV zu. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 20. Oktober 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsge- richt), worauf die IV-Stelle die angefochtene Verfügung zwecks weiterer Abklärungen am 4. Februar 2009 lite pendente aufhob.

B. Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge vom E.-Institut polydisziplinär abklären und teilte ihr mit Vorbescheid vom 6. August 2010 mit, dass die Aufhebung der Rente beabsichtigt werde. Aufgrund eines Einwands der Versicherten vom 14. September 2010 wurde in der Folge bei den Kliniken F.____ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Gestützt auf die- se Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 11. April 2013 ab Mai 2013 eine halbe IV-Rente zu.

C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Roman Felix, Advokat, am 13. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung ab Dezember 2005 eine ganze IV-Rente auszurichten. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass anhand der medizinischen Unterlagen nicht nachvollzieh- bar sei, weshalb die IV-Stelle im Zeitraum zwischen 2005 bis 2008 von einem besseren Ge- sundheitszustand ausgegangen sei. Zudem sei die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar. Ab Juni 2008 gehe die IV-Stelle zu Unrecht von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit aus. Sofern die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht werde, sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb ihr lediglich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 10% gewährt worden sei. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

D. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 24. Mai 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezember 2005 bis 31. August 2008 eine Viertelsrente der IV und ab 1. September 2008 bis 30. April 2013 eine halbe IV-Rente zu. Hiergegen liess die Versicherte am 1. Juli 2013 eben- falls Beschwerde mit dem Antrag erheben, es sei ihr ab Dezember 2005 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Zur Begründung liess sie vollumfänglich auf die Beschwerdebegründung vom 13. Mai 2013 verweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Zusammenlegung der beiden Beschwerdeverfahren.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2013 wurden die beiden Beschwerdever- fahren zusammengelegt. Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 26. Juli 2013 auf eine fakul- tative Stellungnahme hinsichtlich des zweiten Beschwerdeverfahrens.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die Verfügungen der IV-Stelle vom 11. April 2013 sowie vom 24. Mai 2013, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formge- recht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

  2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom

  3. April bzw. 24. Mai 2013 entwickelt hat. Diese Zeitpunkte bilden rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).

2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versi- cherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geis- tigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG).

2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach ist der Invalidi- tätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi- nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei- nander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b).

3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des EVG mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstel- lungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversiche- rung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteile des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung sind allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte be- handelnder Ärzte nicht zu vergessen. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behan- delnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustu- fen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedli- che Natur vom Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und vom Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe- halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behan- delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.1 Für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin noch zugemutet werden kann, liegen diverse medizinische Berichte in den Akten, welche vom Ge- richt allesamt gewürdigt wurden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zunächst der Arztbericht von Dr. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2006, wonach mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Agoraphobie mit Panikstörung bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung nach mehrfa- chem sexuellem Missbrauch sowie eine rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren seien. Seit Anfang Dezember 2004 sei die Versicherte im Umfang von 100% arbeitsunfähig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Explorandin 1984 und 1985 vergewaltigt worden sei. Eine adäquate Behandlung dieser psychischen Traumata sei nicht erfolgt. Es habe sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, wobei aktuell eine syndromale Panikstö- rung mit Agoraphobie im Vordergrund stehe. Die psychosexuelle Entwicklung sei massivst ge- stört, was sich auch in der späteren Beziehungsentwicklung gezeigt habe.

4.2 Im Rahmen einer ersten polydisziplinären Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse wurde die Versicherte im Jahre 2006 zunächst von der H.____ begutachtet. Deren Ärzteschaft diagnostizierte im Gutachten vom 29. Dezember 2006 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Kopfschmerzen vom Mischtyp sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine Dysthymie und ein metabolisches Syndrom zu diagnos- tizieren. Bei der Explorandin bestünden gemäss Aktenlage bereits seit weit vor dem Jahre 2004 psychische Probleme. Bereits seit 1998 sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung dokumentiert. Zusätzlich bestünde eine Agoraphobie mit Panikstörung mit ausgeprägtem Ver- meidungsverhalten und sozialem Rückzug. Gemäss Bericht von Dr. G.____ sei die Explorandin in den Jahren 1984 und 1985 vergewaltigt worden, wobei diese psychischen Traumata im Rahmen der aktuellen Untersuchung lediglich am Rande erwähnt worden seien. Die Diagnose

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Somatisierungsstörung habe bestätigt werden können. Es sei ein innerseelischer Konflikt nachweisbar. Offenbar sei es bereits in der Kind- und Jugendzeit zu wiederholten traumati- schen Erlebnissen gekommen, ohne dass die Explorandin die Möglichkeit hatte, entsprechende Copingstrategien zu entwickeln. Eine rezidivierende depressive Störung sei im Zeitpunkt der Exploration nicht nachweisbar gewesen. Die Schilderung der Explorandin sei eher mit der Di- agnose eine Dysthymie vereinbar gewesen, was als möglicher Erfolg der inzwischen etablierten antidepressiven Medikation interpretiert werde. Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung müsse aus psychiatrischer Sicht aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% attes- tiert werden. Der Beginn der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei auf Dezember 2004 zu termi- nieren.

4.3 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 28. Februar 2008 diagnostizierte das H.____ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung so- wie eine Agoraphobie mit Panikstörung. Auffallend sei eine Symptomausweitung in Richtung dissoziativer Zustände, wobei die Explorandin absenzähnliche Zustände beschreibe. Ebenfalls auffallend sei die geringe affektive Störung. Der Medikamentenspiegel sei in Berücksichtigung der anamnestischen Einnahme der Medikation deutlich zu tief. Dies spreche dafür, dass sie die Medikation nur unregelmässig einnehme bzw. ihr die Einnahme gleichgültig sei. Andererseits zeige sie trotz niedrigster Blutspiegel keine depressiven Symptome, was das Vorhandensein einer affektiven Störung eher unwahrscheinlich erscheinen lasse. Zusammenfassend begründe die somatoforme Schmerzstörung alleine keine Arbeitsunfähigkeit. Die Agoraphobie mit Panik- störung aber wirke sich sicherlich einschränkend aus. Im gesamten Erscheinungsbild sei eine deutliche Verbesserung eingetreten. Aktuell sei von psychiatrischer Seite von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.4 Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) im Rahmen des kantonsgerichtlichen Ver- fahrens im Jahr 2009 zum Ergebnis gekommen war, dass einerseits die traumatisierenden Er- eignisse in der Biographie der Versicherten nicht in die Gutachten der H.____ eingeflossen sei- en, und andererseits der Einfluss der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit zusammen mit der Komorbidität im H.-Gutachten vom 29. Dezember 2006 nicht diskutiert worden sei, erfolgte eine erneute Begutachtung der Versicherten im Institut E.. Dessen Ärzteschaft diagnostizierte mit Gutachten vom 21. Dezember 2009 mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstö- rung. In der Gesamtbeurteilung kam das E.____ zum Schluss, dass durch die Komorbidität mit der Agoraphobie und Panikstörung seit Oktober 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 20% resultiere. Die internistischen und anderweitigen somatischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten psychi- atrischen Begutachtung im Jahre 2008 habe sich das psychische Leiden gebessert. Eine schwere psychiatrische Erkrankung bestehe nicht. Der Explorandin könne es daher zugemutet werden, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um ihre Ängste und Schmerzen zu überwinden und einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

4.5 Mit Blick auf neuerliche Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme vom 12. November 2010 von Dr. I., FMH Psychiatrie, sowie ein Zeugnis der F. vom

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. November 2011, gelangte der RAD am 21. März 2011 zum Schluss, dass durch die nach- vollziehbare Bestätigung einer posttraumatischen Belastungsstörung eine neue Sachlage vor- liege, die sowohl das Abklärungsergebnis des E.____ als auch retrospektiv jenes der H.____ aus dem Jahre 2008 in Frage stelle. Die Angelegenheit sei deshalb erneut abzuklären.

4.6 Im anschliessenden versicherungspsychiatrischen Fachgutachten vom 24. Mai 2011 diagnostizierte die F.____ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persön- lichkeitsstörung vom Borderline-Typ differentialdiagnostisch mit posttraumatischer Belastungs- störung. Die Verhaltensmuster der Explorandin würden insgesamt deutlich von den erwarteten Normen abweichen, wobei diese Abweichung insbesondere die Affektivität, die Impulskontrolle und die Art des Umgangs mit anderen Menschen bzw. die Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen betreffe. Die Abweichung sei sehr ausgeprägt und ziehe in vieler Hinsicht ein un- flexibles und unzweckmässiges Verhalten nach sich, das sowohl den persönlichen Leidens- druck als auch einen nachteiligen Einfluss auf deren soziale Umwelt mit sich bringe. Die Explo- randin berichte authentisch von schweren und anhaltenden Gewalterfahrungen sowie Miss- brauchserlebnisse; insofern seien die Kriterien für eine anhaltende posttraumatische Belas- tungsstörung erfüllt. Bemerkenswert sei, dass die sehr authentisch emotional-instabilen Border- line-Persönlichkeitszüge und die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Vorbegutachtung im Jahre 2006 nicht festgestellt worden sei. Dies lasse verschiedene Interpre- tationen zu: Einerseits seien Diskrepanzen in den anamnestischen Angaben zu konstatieren, die auf eine artifizielle Störung oder gar eine absichtliche Aggravation und Simulation hindeute- ten. Zweitens aber sei es nicht untypisch, dass traumatisierende Erlebnisse gerade von wenig gebildeten und wenig reflektionsfähigen Persönlichkeiten phasenweise abgespalten und ver- drängt würden. Es sei zu diskutieren, ob diesfalls die Retraumatisierung durch die angebliche Vergewaltigung der Tochter als auslösendes Ereignis zu interpretieren sei. Bei Berücksichti- gung sämtlicher zur Verfügung stehenden Informationen und Befunden sei bei dieser wenig gebildeten und wenig introspektions-, reflektions- sowie verbalisationsfähigen Versicherten da- von auszugehen, dass eine schwere Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliege. Zusätzlich lie- ge differentialdiagnostisch eine überlappende posttraumatische Belastungsstörung vor. Der Symptomkomplex sei nur schwer zuzuordnen, was sich auch in den verschiedenen Diagnosen der bisherigen Gutachten zeige. Die differenzierte Abklärung bezüglich einer posttraumatischen Belastungsstörung lasse diese Diagnose aber weiterhin wahrscheinlicher erscheinen als etwa eine Angststörung. Schwerwiegende Diskrepanzen bezüglich Arbeitsfähigkeit seien nicht vor- handen. Situationsabhängige Fluktuationen seien dem Störungsbild inhärent und im Verlaufe der Jahre üblich. Die derzeitige Einschätzung einer rund 50%-igen Einschränkung beziehe sich dabei auf ein qualitativ eingeschränktes Arbeitsumfeld bzw. Tätigkeitsspektrum. Aus rein psy- chiatrischer Sicht sei die Versicherte derzeit zu 50% eingeschränkt. In qualitativer Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass externe Stressoren wie enge zeitliche Vorgaben oder ein häufiger bzw. anspruchsvoller Kundenkontakt ebenso auszuschliessen sind wie Tätigkeiten bzw. ein Arbeitsumfeld, das hohe Ansprüche an Gruppenfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Selbstbe- hauptungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine sowie Durchhalte- fähigkeit beinhalteten. Je nach konkretem Arbeitsumfeld könne es zu einer weitergehenden Einschränkung der effektiven Leistungsfähigkeit um weitere 10% kommen. Mehr als vier bis viereinhalb Stunden täglich sei es der Explorandin nicht möglich, innerhalb vorgegebener Struk-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht turen in Kontakt mit anderen Menschen Leistungen zu erbringen. Die festgestellten Einschrän- kungen bestünden bereits seit dem Jahre 2008.

5.1 Was zunächst die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten für den Zeitraum ab 2008 betrifft, ist auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten der F.____ vom 24. Mai 2011 abzustellen. So kann festgestellt werden, dass dieses Gutachten alle bun- desgerichtlichen Kriterien an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlage erfüllt und daher ohne Weiteres für die Beurteilung des vorliegenden Leistungsanspruches herangezogen wer- den kann. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 f. hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsver- fahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor, weshalb dem F.____-Gutachten vom 24. Mai 2011 volle Beweiskraft zu kommt (BGE 125 V 353 E. 3 b/bb mit weiteren Hinweisen). Die beauftragten Gutachter haben die Versicherte eingehend untersucht, gehen in ihren aus- führlichen Erhebungen einlässlich auf deren Beschwerden ein, setzen sich mit den im Übrigen bei den Akten liegenden Unterlagen auseinander und vermitteln so ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Schliesslich nehmen die Gutachter eine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor und kommen zum nachvollziehbaren Ergeb- nis, dass die Versicherte in einer angepassten Verweistätigkeit in einem qualitativ einge- schränkten Tätigkeitsspektrum im Umfang von noch 50% arbeitsfähig ist.

5.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass von einer verbleibenden Restar- beitsfähigkeit von lediglich noch 40% auszugehen ist, ist ihr zu widersprechen. Wohl trifft es zu, dass die Gutachter der F.____ davon ausgehen, dass es je nach konkretem Arbeitsumfeld zu einer weitergehenden Einschränkung der effektiven Leistungsfähigkeit um weitere 10% kom- men könne. Die Gründe hierfür sind den gutachterlichen Aussagen zufolge aber durch qualitati- ve Faktoren bedingt, welche nicht generell berücksichtigt werden können, sondern vielmehr dem Umstand Nachdruck verleihen, dass sich die zu berücksichtigenden Faktoren je nach Ver- weistätigkeit mehr oder weniger stark auswirken können. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die durchschnittliche Tagesarbeitszeit von rund 8,5 Stunden aus der gutachterlichen Formu- lierung, dass es der Explorandin nicht möglich ist, mehr als vier bis viereinhalb Stunden täglich innerhalb vorgegebener Strukturen eine Leistung zu erbringen. Die differenzierende Aussage der Gutachter impliziert mithin keine quantitative Abweichung, sondern ist mit Blick auf die zu berücksichtigenden Anforderungen vielmehr Gegenstand einer differenzierten Betrachtungs- weise in qualitativer Hinsicht, welche unter dem Titel eines leidensbedingten Abzugs zu berück- sichtigen sein wird (vgl. sogleich unten, E. 6.2).

5.3 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. Mai 2013 kritisiert, dass das Gutachten der F.____ es unterlasse, die Festlegung des Zeitpunkts, ab welchem die fest- gestellten Einschränkungen bestehen würden, genauer zu begründen, ist ihr allerdings zuzu- stimmen. Den zusammenfassenden Schlussfolgerungen im F._-Gutachten ist lediglich zu entnehmen, dass diese Einschränkungen seit dem Jahre 2008 manifest seien (vgl. F.__-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gutachten vom 24. Mai 2011, S. 25 a.E.). Diese Aussage alleine erweist sich als zu wenig prä- zis, als gestützt darauf einfach auf die Mitte des Jahres 2008 abgestellt werden könnte, wie dies die IV-Stelle aber offensichtlich getan hat. Der für die genannten gesundheitlichen Verhältnisse massgebende Zeitpunkt lässt sich aufgrund der übrigen Angaben im massgebenden F.- Gutachten dennoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmen. So ist den Angaben im F.-Gutachten zu entnehmen, dass die psychiatrische Verfassung der Versicherten sich im November 2008 offensichtlich verschlechtert hat, nachdem die erlittenen Traumatisierungen der Versicherten wieder extrem stark aufgekommen sind und ihre Stieftochter von einem ihrerseits erlittenen sexuellen Missbrauch berichtet hat (vgl. F.-Gutachten, S. 12 f.). Diese Angaben der Versicherten vermögen insoweit zu überzeugen, als sie auch in die Gesamtbeurteilung der F.-Gutachter eingeflossen sind und dort nach eingehender Diskussion als auslösendes Ereignis für eine Retraumatisierung der Versicherten im November 2008 gewürdigt worden sind. Mit Blick auf die von den Gutachtern diskutierte Differential-Diagnose einer posttraumati- schen Belastungsstörung erscheint es denn auch ohne Weiteres als nachvollziehbar, dass die Versicherte ihre traumatischen Erlebnisse vor November 2008 immer wieder verdrängt hat (vgl. F.-Gutachten, S. 22), und erst die auf die berichteten Erlebnisse der Stieftochter zu- rückzuführende Fluktuation im November 2008 zu einer manifesten Virulenz geführt hat. Damit erhellt jedoch auch, dass der geklagte Symptomenkomplex der Beschwerdeführerin in der Ver- gangenheit teilweise nur schwer zuzuordnen war und sich auch auf diagnostischer Ebene nicht immer entsprochen hat (vgl. ebenso F.-Gutachten, S. 23). Zumal die Gutachter der F.____ unter Berücksichtigung sämtlicher zur Verfügung stehender Informationen und Befunde von einer schweren psychischen Störung ausgehen, erweist es sich als schlüssig, dass die anläss- lich der F.____-Begutachtungen erhobenen posttraumatischen Belastungsmomente in den Vorbegutachtungen nicht festgestellt worden waren. Gestützt auf die umfangreiche Anamnese sowie die anschliessend sorgfältig und umfassende Beurteilung der psychiatrischen Verfassung der Versicherten ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass erst ab November 2008 eine nur noch hälftige Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer ihren Leiden adaptierten, qualitativ stark eingeschränkten Verweistätigkeit vorhanden war.

5.4 Damit ergibt sich, dass die IV-Stelle für die Zeit zuvor bis November 2008 zu Recht von einer zunächst noch höheren Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 60% ausgegangen ist. Ent- gegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ergibt sich, dass sich der psy- chische Symptomenkomplex bedingt durch die der Erkrankung inhärenten Fluktuationen im Verlaufe der Jahre zuvor offensichtlich noch nicht derart manifestiert hatte, wie dies erst durch die Retraumatisierung ab November 2008 der Fall war. Für eine bis November 2008 noch leicht höhere Arbeitsfähigkeit der Versicherten spricht aber auch, dass anlässlich der erstmaligen po- lydisziplinären Abklärung im Jahre 2006 das H.____ von einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 40% ab Dezember 2004 ausgegangen war. Dass das H.-Gutachten diagnostisch der nunmehr im Zentrum stehenden Erkrankung dazumal noch widersprochen hat, vermag daran nichts zu ändern. Zum einen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass selbst das massgebende F.-Gutachten davon ausgeht, dass der vorhandene Symptomenkomplex nur mit Schwie- rigkeiten einzuordnen ist, was sich letztlich gerade in den unterschiedlichen Diagnosen der bis- herigen Gutachter niederschlägt (vgl. F.____-Gutachten, S. 23). Die Tatsache, dass die Versi- cherte vor ihrer Retraumatisierung im November 2008 noch in einem leicht höheren Masse in

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem qualitativ ebenfalls eher eng eingeschränkten Arbeitsumfeld arbeitsfähig war, ergibt sich aber auch aus den übrigen medizinischen Akten. So geht insbesondere aus dem Bericht der F.____ vom 10. November 2008 hervor, dass es der Versicherten erst im November 2008 nicht mehr gelungen sei, ihre traumatisierenden Erlebnisse wegzuschieben und sich so zu entlasten. Entgegen der im E.-Gutachten vom 21. Dezember 2009 vertretenen Auffassung, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Explorandin wegen vorbestehender Traumatisierun- gen plötzlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden soll, verhält es sich vielmehr dergestalt, dass es der Versicherten offenbar gelungen ist, die Symptome vor November 2008 derart zu verdrängen, dass sie nicht beobachtbar waren (vgl. ebenso Stellungnahme von Dr. I. vom 12. November 2010, S. 2, a.E.). Es rechtfertigt sich daher nicht, für die Zeit bis November 2008 auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. G.____ vom 21. März 2006 abzustellen. Obschon sich die von ihm bereits damals erhobene Diagnose einer post- traumatischen Belastungsstörung – jedenfalls differentialdiagnostisch – nachträglich im F.____- Gutachten bestätigt hat, vermag es gerade in Anbetracht der aktenkundig bis November 2008 noch verdrängten Traumatisierung nicht zu überzeugen, dass die Versicherte bereits in der Zeit zuvor höhergradig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.

6.1 Als Zwischenergebnis muss es demnach sein Bewenden damit haben, dass die Be- schwerdeführerin seit Dezember 2005 bis Oktober 2008 im Umfang von 60% und anschlies- send ab November 2008 im Umfang von 50% in einer ihren Leiden angepassten Verweistätig- keit arbeitsfähig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet in diesem Zusammenhang die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit.

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits- plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4; Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 aIVG). Gemäss der oben (vgl. E. 2.2 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades deshalb von einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage auszugehen. Der Begriff umfasst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwi- schen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeits- markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob es der invaliden Person möglich ist, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 E. 4b; Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1991 S. 318 E. 3b). Das rest- liche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist (Urteil des EVG vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3; RUDOLF RÜEDI, Im Spannungsfeld zwischen Schadenmin- derungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausge- glichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf allerdings nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausge-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gangen und insbesondere dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stel- le deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 mit Hinweisen).

Diesen Vorgaben entsprechend bestehen für die Versicherte indes noch diverse Möglichkeiten für eine Stelle auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt (Urteil des EVG vom 11. Mai 2004, I 112/04, E. 3.1). Einerseits werden Hilfsarbeiten, wie sie dem angefochtenen Einkommensvergleich zu Grunde liegen, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab- hängig nachgefragt (Urteil des EVG vom 20. Juli 2004, I 39/04); andererseits war bzw. ist die Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit nach wie vor im Rahmen eines 60- bzw. 50%- Pensums arbeitsfähig. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die für eine Verweistätigkeit qualitativ zu berücksichtigenden Einschränkungen (vgl. F.____-Gutachten vom 24. Mai 2011) sich so auswirken würden, dass keinerlei Verwertbarkeit mehr gegeben wäre. Auch wenn die entsprechenden Vorgaben eine sehr stark einschränkende Wirkung haben, stehen mit Blick auf einen fiktiven Arbeitsmarkt noch immer Stellen zur Verfügung, bei welchen weder externe Stressoren noch enge zeitliche Vorgaben oder ein häufiger Kundenkontakt vorausgesetzt sind. Zu denken ist beispielsweise an Verpackungs- oder einfache Montagetätigkeiten, bei welchen die Versicherte unabhängig von anderen Mitarbeitenden ihrer Tätigkeit nachgehen kann. Damit kann nicht gesagt werden, dass es der Versicherten nur noch möglich wäre, in einem geschütz- ten Rahmen tätig zu sein.

6.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle einen Einkom- mensvergleich vorgenommen hat (vgl. oben, E. 2.2 hievor). Das Valideneinkommen wie auch der Abzug für einen branchenbedingten Minderverdienst werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet; es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Berechnungen in der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2013 verwiesen werden. Die gegen die konkrete Invali- ditätsbemessung vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin betreffen ausschliesslich die Bemessung des Invalideneinkommens und hier insbesondere die Rüge, die Vorinstanz ha- be bereits für die Zeit ab Dezember 2005 zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorge- nommen. Soweit vorgebracht wird, die gutachterlich umschriebenen Anforderungen an eine Verweistätigkeit würden zu einer markanten Lohneinbusse führen, ist ihr zuzustimmen. So ist über die ärztliche Bezeichnung des massgebenden Pensums hinaus zusätzlichen Einschrän- kungen - wie einem verminderten Rendement wegen verlangsamter Arbeitsweise oder zusätzli- chen Behinderungen - mit einem leidensbedingten Abzug insbesondere dann Rechnung zu tragen, wenn gesundheitliche Einschränkungen nicht in der Beurteilung der medizinischen Ar- beitsfähigkeit enthalten sind. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Zum einen führt die der Beschwerdeführerin noch verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu einer Lohnminderung infolge Teilzeitverrichtung (Urteil des EVG vom 25. Juli 2005, U 420/04 mit Hinweisen). Der Versicher- ten ist ein Arbeitspensum von lediglich 60% bzw. noch 50% zumutbar. Gemäss Lohnstrukturer- hebung (LSE) 2004, TA 6, Anforderungsprofil 4 (S. 25), wirkte sich dieser Umstand dazumal ab Dezember 2005 bei einer Teilzeitverrichtung zwischen 50%-74% bereits im Umfang von 10 %

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht lohnmindernd aus. Hinzu treten die qualitativen Einschränkungen, wie sie im Gutachten der F.____ vom 24. Mai 2011 beschrieben und im Umfang einer weiteren Einschränkung mit bis zu 10% bemessen werden. Damit erscheint es gerechtfertigt, den leidensbedingten Abzug bereits ab Dezember 2005 in angemessener Weise auf insgesamt 15% festzusetzen.

Für die Zeit ab November 2008 ist zu beachten, dass sich die im massgebenden F.____- Gutachten umschriebenen Einschränkungen in qualitativer Hinsicht seither noch deutlich stär- ker auswirken. Auch wenn nicht gesagt werden kann, es bestünde keinerlei Verwertbarkeit mehr (vgl. E. 6.1 hievor), sind die qualitativen Vorgaben an eine noch zumutbare Verweistätig- keit seither offensichtlich derart einschränkend, dass sie die Grenze der Verwertbarkeit nur knapp unterschreiten. Dies gilt jedenfalls ab jenem Zeitpunkt, in welchem sich die psychische Verfassung der Versicherten infolge Retraumatisierung verschlechtert und die posttraumatische Belastungsstörung infolge der Erzählungen der Stieftochter erst richtig virulent geworden ist (vgl. E. 5.4 hievor). Ab November 2008 ist deshalb davon auszugehen, dass die zu berücksich- tigenden Anforderungen - insbesondere der Ausschluss von Durchhalte- und Routinefähigkeit - das Tätigkeitsspektrum in qualitativer Hinsicht noch einmal deutlich negativ beeinflussen, so dass auch eine noch weitergehende Lohneinbusse die logische Folge ist. Der leidensbedingte Abzug ist seit November 2008 deshalb im maximal zulässigen Umfang von 25% zu bemessen.

6.3 Erleidet die Versicherte bei dieser Sachlage eine Einschränkung in der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit ab Dezember 2005 von 40% bzw. ab November 2008 von 50%, ergibt sich für die Zeit von Dezember 2005 bis Oktober 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘093.— (Fr. 49‘237.— abzüglich Minderverdienst von 16% x 60% x 85%) und für die Zeit ab November 2008 bis auf Weiteres ein solches von Fr. 16‘566.— (Fr. 51‘368.— abzüglich Minderverdienst von 14% x 50% x 75%). Auf der Basis des - zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ge- bliebenen - Valideneinkommens von Fr. 41‘600.— bzw. Fr. 43‘555.— resultiert demnach eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘507.— bzw. 26‘989.—. Dies entspricht für die Zeit ab Dezember 2005 einem gerundeten IV-Grad von 49% bzw. ab November 2008 von 62%. Gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 ist eine Verschlech- terung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate angedauert hat. Die auf die Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse im November 2008 zurückzuführende Erhöhung des Rentenanspruchs hat somit ab Februar 2009 ihre Wirkung zu entfalten. Die Beschwerdeführerin hat somit ab Dezember 2005 (Ablauf des Wartejahrs) Anspruch auf eine Viertelsrente und ab Februar 2009 auf eine Dreiviertelsrente der IV. Die gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 11. April und 24. Mai 2013 gerichteten Be- schwerden sind bei diesem Ergebnis teilweise gutzuheissen.

7.1 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Be- schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung ist auf Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, und der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

7.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu. Der einge- reichten Honorarnote vom 1. Juli 2013 zufolge beläuft sich der geltend gemachte Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne die Bemühungen auf 8,55 Stunden. Dieser Auf- wand erscheint angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemes- sen. Es ergibt sich demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘346.30 (8,55 Stunden à Fr. 250.— zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 34.— und 8 % Mehrwertsteuer).

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. De- zember 2005 bis und mit Januar 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente der IV und ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV hat. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 2'346.30 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) zu bezahlen.

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Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
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BL_KG_001, 2013-10-17_sv_3
Entscheidungsdatum
17.10.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026