Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 15. Oktober 2013 (410 13 259)
Zivilprozessrecht
Ungenügende Beschwerdebegründung / Prozesskosten bei Klagerückzug sind grund- sätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen (Hinweis auf BGer 5A_352/2013)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A. ____, Beschwerdeführerin gegen Bezirksgerichtspräsident Liestal, Mühlemattstrasse 36, 4410 Liestal, Beschwerdegegner B. ____, vertreten durch Advokatin Angela Gantner- Pighi, Fischmarkt 3, Postfach 593, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Kostenentscheid / Beschwerde gegen Ziffer 2 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 3. September 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 6. Juni 2012 gelangte A. ____ mit einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Zivilgerichts Basel vom 9. Januar 1996 an das Bezirksgericht Liestal. Nachdem anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2013 keine Einigung zustande kam, zog A. ____ mit Schreiben vom 2. September 2013 die Klage zurück. In der Folge schrieb das Bezirksgericht Liestal das Verfahren mit Entscheid vom 3. September 2013 zufolge Rückzugs der Klage als erledigt ab (Ziff. 1). Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 wurde der Klägerin auferlegt und diese verpflich- tet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'433.45 inkl. Spesen und MWST zu bezahlen (Ziff. 2). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Klägerin gingen die Gerichtskosten unter Vorbehalt einer nachträglichen Rückforderung bei verbesserten finan- ziellen Verhältnissen innerhalb der nächsten zehn Jahre zu Lasten des Staates (Ziff. 3). B. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 erhob die Klägerin Beschwerde gegen Ziffer 2 des Ent- scheides des Bezirksgerichts Liestal vom 3. September 2013. Sie teilte mit, ihr Budget reiche nur knapp, um den monatlichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Weiteren fasste die Be- schwerdeführerin die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens zusammen. Das Be- zirksgericht habe ihr geraten, die Klage zurückzuziehen, was sie dann schlussendlich schweren Herzens getan habe. Sie beantrage, die "Einsprache" gutzuheissen. C. In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführerin sei im besagten Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege keineswegs verweigert worden. Da die der Gegenpartei entstande- nen Parteikosten von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit umfasst seien, habe man diese der Klägerin auferlegt. Auch wenn dies vom Ergebnis her für die betroffenen Parteien nur schwer nachvollziehbar sein dürfte, lasse die Zivilprozessordnung keine andere Regelung zu. D. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort beim Beklagten wurde verzichtet. Mit Verfü- gung vom 8. Oktober 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitge- teilt, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheiden werde. Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids verlangt werden. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vo- rinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (BOTSCHAFT ZPO, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhal- tes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Be- schwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.68 ff.). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt queru- latorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Be- gründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese mini- malen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- recht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; KGE ZR 410 2011 72 vom 3. Mai 2011). Im vorliegenden Fall scheint die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten zu sein. Sie stellt allerdings weder einen tauglichen Beschwerdeantrag noch setzt sie sich in der Be- schwerdeschrift ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Kostenentscheid auseinander. Die Be- schwerdeführerin legt auch nicht sinngemäss dar, inwiefern der vorinstanzliche Kostenent- scheid falsch sein soll. Sie teilt dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, le- diglich mit, dass ihr "Budget" nur knapp ausreiche, um den monatlichen Verpflichtungen nach- zukommen. Im Weiteren fasst die Beschwerdeführerin bloss die Prozessgeschichte des vo- rinstanzlichen Verfahrens zusammen und ergänzt, das Bezirksgericht Liestal habe ihr geraten, die Klage zurückzuziehen, was sie schlussendlich "schweren Herzens" getan habe. Selbst bei grosszügiger Interpretation lässt sich aus der Eingabe vom 2. Oktober 2013 nicht ansatzweise herauslesen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (offensichtlich) unrichtig sei soll oder das Bezirksgericht Liestal das Recht falsch angewendet haben soll. Die Eingabe vom 2. Oktober 2013 genügt folglich den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde in keiner Weise. Daher ist auf diese nicht einzutreten. 3. Selbst wenn die Klägerin mit ihrer Beschwerde hätte monieren wollen, die Verteilung der Prozesskosten sei fehlerhaft oder die Liquidation der Prozesskosten sei vor dem Hintergrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht richtig, wären die entsprechenden Rü-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen aussichtslos gewesen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Ge- richtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nämlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Zwar sieht Art. 107 ZPO für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Allerdings hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid klargestellt, dass Angesichts des- sen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handelt, davon ausgegangen werden muss, dass die Kosten bei Rückzug einer Klage grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen sind. Die blosse Tatsache, dass es sich vorliegend um ein fami- lienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_352/2013 vom 22. August 2013, zur Publikation vorgesehen). Im Weiteren sieht Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO bei der Liquida- tion der Prozesskosten ausdrücklich vor, dass die unentgeltlich prozessführende Partei der Ge- genpartei die Parteientschädigung zu bezahlen hat. Dass diese Parteientschädigung nicht tarif- konform sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht moniert. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfah- ren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Die vorstehen- den Erwägungen haben gezeigt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die entsprechende Gebühr von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin billigkeitshalber er- lassen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da der Beklagte und Beschwerdegeg- ner nicht zur Beschwerdeantwort eingeladen wurde. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 300.00 wird der Beschwer- deführerin auferlegt. Zufolge Billigkeit wird der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr erlassen. 3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder