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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Oktober 2013 (460 13 161)
Strafrecht
bandenmässiger Diebstahl
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Büchelistras- se/Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. März 2013
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A. Mit Urteil vom 20. März 2013 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des mehrfachen, teilweise bandenmässigen und teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung von Motorfahrzeu- gen zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Füh- rerausweis, ohne Kontrollschilder sowie ohne gültigen Fahrzeugausweis, des Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, der mehrfachen Entwendung von Kontrollschildern, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsversicherungsverordnung schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der vom 27. bis zum 28. Juli 2010, vom 7. bis zum 22. Oktober 2010 und vom 6. bis zum 8. Januar 2011 in Polizeigewahrsam und in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von insgesamt 19 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.-- (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Jugendan- waltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juli 2010 (Ziffer 1). Ferner sprach das Strafgericht den Be- schuldigten in Ziffer 1 Fall 13 der Anklage von den Vorwürfen des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und ohne Kontrollschilder, in Ziffer 1 Fall 14 der Anklage vom Vorwurf des Diebstahls sowie in Ziffer 3 der Anklage vom Vorwurf der Widerhandlung ge- gen das Sprengstoffgesetz frei (Ziffer 2) und erklärte die gegen den Beschuldigten am 5. Juli 2010 mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft teilbedingt ausgesprochene Busse von CHF 1'800.--, davon CHF 500.-- unbedingt und CHF 1'300.-- bedingt, bei einer Pro- bezeit von 12 Monaten, vollziehbar (Ziffer 3). Im Weiteren wies das Strafgericht den Beschuldig- ten in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein und schob den Vollzug der ausgesprochenen Strafe auf (Ziffer 4). Überdies legte die erste Instanz fest, dass die beschlagnahmten Gegens- tände zur Vernichtung eingezogen werden (Ziffer 5). Hinsichtlich der Zivilforderungen wird auf die Ziffern 6 bis 8 des angefochtenen Urteils verwiesen. Ausserdem hielten die Vorderrichter fest, dass der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 8'898.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet wird (Ziffer 9) und die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 41'030.50 zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Ziffer 10).
Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A., vertreten durch Advokat Simon Berger, mit Eingabe vom 2. April 2013 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 16. Juli 2013 bean- tragte er, er sei in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen (Ziffer 1), es sei in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils vom Widerruf der Vorstrafe (Ziffer 2) und in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils von der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB abzusehen (Ziffer 3). Überdies sei ihm die amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren zu bewilligen (Ziffer 4), unter o/e Kostenfolge (Ziffer 5). Im Weiteren stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, es sei ein ergänzendes Gutachten bei B. bezüglich der Frage einzuholen, ob er die Rückfallgefahr zum heutigen Zeitpunkt anders beurteile, eventualiter sei B.____ als Sachverständiger zur Hauptverhandlung vorzuladen.
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C. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, auf die Erhebung einer Anschlussberufung sowie den Antrag auf Nichteintreten und begehrte, es sei in Abweisung der Berufung des Beschuldigten das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen (Ziffer 1), der Beweisantrag, es sei ein ergänzendes Gutachten bei B.____ bezüglich der Frage einzuholen, ob er die Rückfallgefahr zum heutigen Zeitpunkt anders beurteile, abzuweisen (Ziffer 2) sowie der Beweisantrag, es sei B.____ als Sachverständiger zur Hauptverhandlung vorzuladen, gutzuheissen (Ziffer 3).
D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Antrag des Beschuldigten, es sei ein ergänzendes Gut- achten bei B.____ bezüglich der Frage einzuholen, ob er die Rückfallgefahr zum heutigen Zeit- punkt anders beurteile, ab. Hingegen verfügte der Präsident, dass B.____ in Gutheissung des Eventualantrags des Beschuldigten als Sachverständiger zur kantonsgerichtlichen Hauptver- handlung geladen wird und durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, insbesondere zur aktuellen Prognose und Einschätzung der Rückfallgefahr befragt wird. Über- dies bewilligte der Präsident dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Simon Berger für das zweitinstanzliche Verfahren.
E. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschul- digte A.____ mit seinem Verteidiger Advokat Dr. Andreas Leukart, die Staatsanwältin C.____ sowie der Sachverständige B.____. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
I. Formelles
Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustel- lung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. März 2013 an- gefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 2. April 2013
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(Berufungsanmeldung) und 16. Juli 2013 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
II. Materielles
Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heuti- gen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass einzig die Strafzumessung, der Widerruf der Vorstrafe sowie die Anordnung einer Massnahme Gegenstand des vorliegen- den Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilungen wegen des mehrfachen, teilweise bandenmässigen und teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, der mehrfachen, teil- weise versuchten Entwendung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, ohne Kontrollschilder sowie ohne gültigen Fahrzeugausweis, des Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, der mehrfachen Entwendung von Kontrollschildern, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsversicherungsverordnung ebenso unbestritten wie die Erörterungen der Vorinstanz betreffend die Freisprüche in Ziffer 1 Fall 13 der Anklage von den Vorwürfen des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und ohne Kontrollschilder, in Ziffer 1 Fall 14 der Anklage vom Vorwurf des Dieb- stahls sowie in Ziffer 3 der Anklage vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffge- setz. Ebenfalls unangetastet bleiben die Erwägungen des Strafgerichts in Bezug auf die Be- schlagnahme, die Zivilforderungen, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die Kostenverlegung, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
Strafzumessung 2.1 Mit Urteil vom 20. März 2013 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, der Be- schuldigte habe sich in der Zeit vom 22. Februar 2010 bis zum 24. September 2010 mit D.____ und teilweise mit E.____ vereint und in Form einer Bande insgesamt acht vollendete Ein- bruchsdiebstähle und 16 versuchte Einbruchsdiebstähle begangen. Des Weiteren hätten der Beschuldigte und D.____ bei ihren Einbrüchen acht Fahrzeuge zum Gebrauch entwendet. Teil- weise seien sie wissentlich ohne Kontrollschilder mit den entwendeten Fahrzeugen herumge- fahren, wobei der Beschuldigte lediglich über einen Lernfahrausweis verfügt habe. Ausserdem habe der Beschuldigte in der Zeit vom 25. Juli 2010 bis zum 6. Januar 2011 drei vollendete Ein- bruchsdiebstähle und einen versuchten Einbruchsdiebstahl begangen. Überdies habe er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht und ein Kontrollschild sowie zwei Fahrzeuge zum
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Gebrauch entwendet. Der Gesamtdeliktsbetrag bei den Diebstählen liege über CHF 80'000.-- und der bei den Einbrüchen sowie an den Fahrzeugen entstandene Gesamtsachschaden betrage rund CHF 35'000.--.
2.2 Mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2013 macht der Beschuldigte geltend, es sei kor- rekt, dass sein Verschulden erheblich sei. Allerdings gehe die Vorinstanz zu Unrecht von feh- lender Reue und mangelndem Schuldbewusstsein aus, zumal er immer wieder beteuert habe, sich von seiner Vergangenheit distanziert zu haben. Ihm sei sehr wohl bewusst, dass er mit seinen Taten diverse Personen geschädigt habe; dies tue ihm auch leid. Sodann habe die Vor- instanz den Umstand, dass er seit Januar 2011, mithin seit 2,5 Jahren, keine Delikte mehr be- gangen habe, zu wenig gewürdigt. Dabei sei namentlich zu beachten, dass D.____ bis August 2011 weiter delinquiert habe, was beim Verschulden hätte berücksichtigt werden müssen. Dementsprechend sei seine Strafe auf zwei Jahre zu reduzieren. Im Weiteren habe sich die Vorinstanz in Bezug auf den bedingten beziehungsweise teilbedingten Vollzug der Strafe zu Unrecht einseitig auf das Gutachten von B.____ abgestützt, zumal das Gutachten über ein Jahr alt sei und er sich seit über 2,5 Jahren straflos verhalten habe. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts könne nicht mehr von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden und es sei der bedingte, eventualiter der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.
Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt der Beschuldigte ergänzend vor, das Strafgericht habe bei der Strafzumessung nicht beachtet, dass ihm sehr wichtig gewesen sei, keine Personen zu verletzen. Diesbezüglich sei auf ein Gerichts- urteil aus St. Gallen hinzuweisen, wonach der Chef einer Jugendbande ebenfalls zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt worden sei. Die Bandenmitglieder hätten al- lerdings gegenüber ihren Opfern Gewalt angewendet. Die im angefochtenen Urteil ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren stehe daher in keinem Verhältnis zu jener gemäss dem Entscheid aus St. Gallen, namentlich da der Beschuldigte keine Gewalt angewendet habe. Da- her sei er bloss zu einer bedingten, eventualiter teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen.
2.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in der heutigen Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte verfüge über keine besondere Strafempfindlichkeit und die hängigen Ver- fahren hätten ihm keinerlei Eindruck gemacht. Hinsichtlich der Legalprognose könne festgestellt werden, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten grundsätzlich nicht geändert hätten. Insbesondere habe der Sachverständige B.____ heute ausgeführt, dass weiterhin eine hohe Rückfallgefahr bestehe und sich das Gesamtbild ungünstig darstelle. Dementsprechend sei die Prognose als ungünstig anzusehen und am unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe festzuhal- ten.
2.4 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts-
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guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschul- den für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventi- ve Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; KGer 470 12 36 vom 6. Juni 2011, E. 5.3).
2.5 Zunächst ist das Vorbringen des Beschuldigten zu prüfen, er bereue seine Taten, was zu seinen Gunsten zu beachten sei. Damit von einer zu Gunsten des Beschuldigten zu berück- sichtigenden Reue ausgegangen werden kann, bedarf es entsprechend der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung eines Verhaltens des Täters nach der Tat, das deutlich aufzeigt, dass der Beschuldigte bereits die nötigen Lehren gezogen und durch einen anderen Lebenswandel re- spektive durch den Vollzug einer klaren Kehrtwende weiteren strafbaren Handlungen vorge- beugt hat (BGE 118 IV 337, E. 2c; BGE 121 IV 202, E. 2d/dd; HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 175). In casu machte der Beschuldig- te anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht geltend, die Delikte seien ein Blödsinn gewesen; er wisse, dass es falsch gewesen sei. Allgemein sei es nun anders. Er brauche den Adrenalinkick nicht mehr. Der Fall mit dem Hobbyshop sei das letzte Mal gewesen. So etwas werde er nicht mehr machen, und alleine ein Job würde alles verhindern (act. 3435 ff.). Vor dem Berufungsgericht gibt der Beschuldigte heute zu Protokoll, es sei Scheisse und falsch gewesen, was er gemacht habe. Er hätte es nicht machen sollen. Damals sei es ihm egal gewesen; heute bereue er es (S. 10 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte sowohl vor Strafgericht als auch vor Kantonsgericht ausgeführt hat, dass er die von ihm begangenen Delikte bedaure. Abgesehen von diesen mündlich vor der ersten sowie der zweiten Instanz zu Protokoll gegebenen Reuebekundungen ergeben sich je- doch keine weiteren Äusserungen von Reue und Schuldbewusstsein. Die blosse Äusserung von Bedauern vor den Schranken des Gerichts erscheint allerdings wenig beachtlich, zumal der Beschuldigte im Wesentlichen lediglich ausgeführt hat, dass er die Delikte begangen habe, sei „Scheisse“ gewesen. Ein aktives Aufzeigen von Reue ist jedoch aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich. Mithin ist keine Eigeninitiative des Beschuldigten, welche die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen dartun würde, ersichtlich. Namentlich wäre es etwa kein unzumutbarer Auf- wand gewesen, sich bei den geschädigten Personen mittels Schreiben für die Taten zu ent- schuldigen. Jedoch hat der Beschuldigte in keiner Weise Bemühungen gezeigt, um seine Straf- taten sowie den verursachten Sachschaden wiedergutzumachen. Damit Bedauern und Reue zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden könnten, braucht es mehr als eine einfache verbale Bekundung vor Gericht, die Begehung der Delikte sei falsch gewesen. Vielmehr bedarf es rechtsprechungsgemäss eines Verhaltens nach der Tat, welches auf eine deutliche Einsicht und Reue schliessen lässt. Offenkundig hat der Beschuldigte kein solches Verhalten erkennen lassen.
2.6 Im Weiteren kann dem Beschuldigten insofern nicht gefolgt werden, als er ausführt, dass er seine Straftaten bereue, sei dem Umstand zu entnehmen, dass er seit Januar 2011
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straflos geblieben sei. Namentlich von einer beschuldigten Person kann erwartet werden, dass sie sich zumindest während des hängigen Strafverfahrens wohlverhält und sich nichts Zusätzli- ches zu Schulden kommen lässt. Ein korrektes Verhalten vor Abschluss des Strafverfahrens darf daher grundsätzlich vorausgesetzt werden, zumal sich der Zeitraum von 2,5 Jahren nicht als sonderlich lang erweist, weshalb das andauernde Wohlverhalten nicht als besondere Ein- sicht oder Reue zu interpretieren ist. Insbesondere ist aus dem bisherigen Verhalten des Be- schuldigten kein anderer Lebenswandel beziehungsweise keine klare Kehrtwende ersichtlich, welche weitere strafbare Handlungen vorbeugen würde. Im Gegenteil hat sich am Tagesablauf des Beschuldigten gemäss seinen heute vor Kantonsgericht dargelegten Ausführungen, mit der Ausnahme, dass er zu Beginn seiner Delinquenz noch über eine Arbeitsstelle verfügt hat, nichts geändert. Dementsprechend stehe er am Morgen zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr auf. Früher habe er sogleich im Internet nach Arbeitsstellen gesucht. Zurzeit sei sein Computer allerdings defekt. Ansonsten stehe er in regelmässigem Kontakt mit dem Sozialamt, damit er die ihm zu- stehende Gelder erhalte. Seinen Freundeskreis sehe er nur selten. Meistens würden sie sich am Bahnhof in F.____ treffen, wobei er – wenn er überhaupt hin gehe – nur etwa eine halbe Stunde pro Tag mit den Freunden verbringe. Die beiden Mittäter D.____ und E.____ würden nach wie vor zu seinem Freundeskreis gehören, jedoch würde er sich nicht gezielt mit diesen verabreden, sondern treffe sie zufällig am Bahnhof in F.____ an (S. 7 f. des Protokolls der kan- tonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Den Ausführungen des Beschuldigten kann somit ent- nommen werden, dass er weiterhin über keinen strukturierten Tagesablauf verfügt und nach wie vor im selben Freundeskreis verkehrt wie bereits im Tatzeitraum, wobei er angeblich mit den Mittätern nicht mehr einen gleich intensiven Kontakt pflegt wie damals. Dennoch erhellt, dass sich der Beschuldigte von den damaligen Lebensumständen, welche ihn in die Delinquenz ge- führt haben, nicht oder jedenfalls nicht deutlich distanziert hat. Auch scheint der Beschuldigte nicht willens zu sein, seine aktuelle Situation tatsächlich zu verändern. So führt er vor dem Be- rufungsgericht zwar aus, seine momentane Lebenslage sei ein Notzustand. Dieser könne sich aus seiner Sicht nur ändern, wenn er eine Arbeitsstelle finde (S. 6 des Protokolls der kantons- gerichtlichen Hauptverhandlung). Indes legt der Beschuldigte dar, er schreibe monatlich bloss ungefähr fünf bis sechs Bewerbungen. Weiter führt er an, er erhalte viele Absagen, da er nicht dem Anforderungsprofil entspreche, zumal er über keinen Lehrabschluss verfüge (S. 6 des Pro- tokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Dessen ungeachtet bringt er heute vor, zurzeit wolle er keine Lehre machen; es fehle ihm dazu die Motivation (S. 7 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte seine Le- bensumstände in keiner Weise mit der notwendigen Konsequenz verändert hat, um weiteren Straftaten vorzubeugen. Vielmehr verdeutlichen die heutigen Aussagen des Beschuldigten, dass er auch weiterhin nicht willens ist, den notwendigen Einsatz zu erbringen, um an dieser Situation etwas zu ändern. Der Beschuldigte beschränkt sich auf ein Minimum an Anstrengun- gen hinsichtlich seiner Bewerbungen, obwohl ihm bewusst ist, dass er einzig aufgrund einer Arbeitstätigkeit an seinem momentanen Zustand etwas verändern kann. Zudem will der Be- schuldigte zurzeit keine Berufslehre machen, obwohl er selbst ausführt, dass der fehlende Lehrabschluss einer der Hauptgründe sei, weshalb er keine Anstellung finde. Der Beschuldigte führt daher seinen bisherigen Lebensstil weiter, ohne aus seiner Vergangenheit gelernt zu ha- ben. Das vom Beschuldigten sowohl vor Strafgericht als auch vor Kantonsgericht geäusserte
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Bedauern erscheint daher wenig glaubwürdig und es ist – der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung folgend – nicht von einer massgeblichen Reue und Einsicht auszugehen, welche in der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen wäre.
2.7 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vor Strafgericht noch anführte, alleine ein Job würde seine Rückfälligkeit verhindern (act. 3437). Indes zeigt der Beschuldigte nunmehr nur ungenügende Bemühungen, um tatsächlich eine Arbeits- respektive eine Lehrstelle zu erhalten. Auf die vor Kantonsgericht gestellte Frage, was sich, im Vergleich zu damals, als er rückfällig geworden sei, geändert habe, gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er habe dazu gelernt und wol- le nicht mehr delinquieren. Das Gericht sei keine schöne Erfahrung für ihn. Das Ganze werde ihm mit der Zeit zu viel (S. 14 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Wie bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen ersichtlich, ist es wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte tatsächlich etwas dazu gelernt hat, zumal sich dieser geltend gemachte Umstand im tatsächlichen Verhalten des Beschuldigten sowie in dessen Lebensführung in keiner Weise äussert. Das Strafgericht berücksichtigte folglich zu Recht zu Lasten des Beschuldigten, dass bei ihm weder Reue noch Schuldbewusstsein erkennbar sind.
2.8 Im Weiteren macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe zu wenig gewürdigt, dass er nur bis Januar 2011 delinquiert habe, währenddem sein Mittäter D.____ bis August 2011 Straftaten begangen habe. Das Verschulden von D.____ sei daher grösser als seines, weshalb sich eine Freiheitsstrafe von bloss zwei Jahren rechtfertige. Dem ist jedoch zu entgeg- nen, dass dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2012 betreffend D.____ (act. 3197 ff.) zu entnehmen ist, dass dieser zwar bis zum 22. August 2011 straffällig wurde; allerdings handelt es sich bei den Delikten vom 26. Juli 2011 sowie vom 21. und 22. August 2011 um bloss vereinzelte Nachtaten. Abgesehen von diesen Nachtaten endete der Tatzeitraum von D.____ bereits Ende September 2010. Es zeigt sich daher, dass sich die massgebenden Deliktsphasen des D.____ von jenen des Beschuldigten nicht wesentlich unter- scheiden, sondern vielmehr vergleichbar sind, zumal der Beschuldigte bis Januar 2011 delin- quierte. Auch die Deliktszahl ist annähernd identisch: So führte D.____ insgesamt rund 40 Straftaten aus (act. 3239), der Beschuldigte beging etwa 35 Delikte. Andererseits beläuft sich die Deliktssumme des Beschuldigten auf über CHF 80'000.--, und er verursachte einen Sachschaden von rund CHF 35'000.--. Dem stehen auf Seiten von D.____ der wesentlich ge- ringere Gesamtdeliktsbetrag von CHF 20'000.-- sowie der Gesamtsachschaden von CHF 50'000.-- gegenüber (act. 3233, 3239). Aufgrund dieser objektiven Strafzumessungskrite- rien ergeben sich daher keine augenscheinlichen Unterschiede betreffend das Verschulden des D.____ im Vergleich mit jenem des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass sich ein Vergleich der Strafzumessungskriterien der beiden Mittäter als äusserst schwierig erweist, zumal nicht durch- wegs derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist und ausserdem bei der Strafzumessung persönli- che Elemente der jeweils beschuldigten Person (Vorleben, Leumund, Vorstrafen) massgebend sind, welche einem direkten Vergleich zwischen den Mittätern nicht zugänglich sind. Daraus folgt, dass sich eine Milderung der Strafe aufgrund eines Vergleichs mit dem Urteil betreffend D.____ nicht rechtfertigt.
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2.9 Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verweist der Beschul- digte ferner auf ein Gerichtsurteil aus dem Kanton St. Gallen, demgemäss der Chef einer Ju- gendbande zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt worden sei. Die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Sanktion in derselben Höhe erweise sich im Vergleich dazu als zu hoch, zumal die Bandenmitglieder gegenüber ihren Opfern Gewalt angewendet hätten, der Beschuldigte hingegen nicht. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass dem Kantons- gericht weder der angebliche Zeitungsartikel, auf welchen sich der Beschuldigte stützt, noch die genauen Umstände des vom Beschuldigten angerufenen Urteils bekannt sind. Insbesondere fehlen die entsprechenden Verfahrensakten, welche notwendig wären, um etwaige Vergleiche zwischen den Urteilen anzustellen. Dementsprechend verfügt das Kantonsgericht über keinerlei Angaben betreffend die exakten Umstände des angeführten Falles sowie über weitergehende Angaben über den verurteilten Chef der Jugendbande. Mangels Kenntnis der konkreten Ver- hältnisse ist ein Vergleich des vorliegenden Falles mit jenem aus St. Gallen daher ausgeschlos- sen.
2.10 In ihrem Urteil vom 20. März 2013 führen die Vorderrichter ferner an, es sei dem Be- schuldigten zu Gute zu halten, dass er nie in Privathäuser beziehungsweise -wohnungen ein- gedrungen und bei der Tatbegehung nie gegen Personen vorgegangen sei. Diesbezüglich kann der ersten Instanz indes nicht gefolgt werden, zumal dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen wurde, er sei in Privathäuser eingedrungen beziehungsweise gegen Personen vorgegangen. Es kann mithin dem Beschuldigten nicht positiv angerechnet werden, dass er nicht ein noch verwerflicheres Verhalten an den Tag gelegt hat, zumal jede Person die Möglich- keit hat, sich gegen ein Wohlverhalten zu entscheiden. Würde man der Argumentation des Strafgerichts folgen, so müsste jedem Täter zu Gute gehalten werden, dass er nicht noch schlimmere Straftaten begangen hat. Dies ist offensichtlich nicht zielführend und würde regel- mässig zu einer ungerechtfertigten Milderung der Strafe führen.
2.11 Im Übrigen erweisen sich die Ausführungen des Strafgerichts betreffend das Ver- schulden des Beschuldigten als zutreffend, zumal alle massgebenden Strafzumessungskriterien berücksichtigt wurden, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Demzufolge liegen keine Gründe vor, um von der vorinstanzlich festgelegten Strafe abzuweichen, weshalb diese zu bes- tätigen ist.
2.12 Ferner ist zu prüfen, ob der bedingte beziehungsweise teilbedingte Strafvollzug anzu- ordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der auf-
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geschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Bei der Prü- fung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulas- sen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun wer- de. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Progno- se abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Bas- ler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 38 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 42 N 7 ff.).
2.13 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen (Ziffer 2.11) erhellt, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren zu verurteilen ist. Demnach ist die Anordnung eines be- dingten Strafvollzugs zufolge der Beschränkung auf Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren von Vornherein ausgeschlossen. Betreffend den teilbedingten Strafvollzug respektive die Le- galprognose führt der Sachverständige B.____ mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 28. Juni 2012 aus, das Risiko, dass es erneut zu Taten nach Art und Umfang wie bisher kom- me, sei aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale sowie der gesamten Lebensumstände des Be- schuldigten hoch (act. 195, 199). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts legt der Sachverständige sodann weiter dar, zwar habe es seit der Erstel- lung des Gutachtens gewisse Veränderungen im Leben des Beschuldigten gegeben, allerdings würde das Gesamtbild heute eher ungünstiger ausfallen als zum Zeitpunkt des Gutachtens, zumal der Beschuldigte damals eine neue Stelle angetreten habe. Heute fehle es ihm mangels Arbeitstätigkeit an einer Tagesstruktur. Auch habe er keine Freundin mehr und würde weiterhin Zeit am Bahnhof in F.____ verbringen. Ein Fortschritt sei insofern ersichtlich, als der Beschul- digte sich als unterstützungsbedürftig sehe. Ebenso zu seinen Gunsten könne sich auswirken, dass er sich seit dem Gutachten nicht straffällig verhalten habe. Indes sei nicht klar, weshalb er nicht delinquiert habe, zumal sich die Einflüsse eher verschlechtert hätten. Allenfalls hätten die Drohung der Anordnung einer Massnahme sowie das laufende Strafverfahren positiv auf ihn gewirkt. Insgesamt sei das Rückfallrisiko jedoch unverändert hoch, zumal sich einige Faktoren ungünstig verschoben hätten (S. 19 ff. des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhand- lung).
2.14 Zu prüfen ist nachfolgend, ob auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 28. Juni 2012 sowie die Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der heutigen Haupt- verhandlung abzustellen ist. Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 der Bundesverfas-
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sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verstossen, wenn gewichtige, zu- verlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49, E. 4). In casu erweisen sich das Gutachten sowie die Ausführungen von B.____ an der heutigen Hauptverhandlung durchwegs als sorgfältig begründet und nach- vollziehbar. Dementsprechend führt der Sachverständige sowohl positive als auch nachteilige Elemente der Entwicklung des Beschuldigten an. Die Darlegungen sind in sich schlüssig und es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung vom Gutachten sowie den Ausführun- gen des Sachverständigen rechtfertigen würden. Dementsprechend vermag der Beschuldigte keine solchen Anhaltspunkte aufzuzeigen. Vielmehr führt er in seiner Berufungserklärung vom 16. Juli 2013 sowie an der Berufungsverhandlung einzig aus, das Gutachten sei schon über ein Jahr alt und berücksichtige daher nicht, dass er seit nunmehr 2,5 Jahren nicht mehr delinquiert habe. Indes legt der Sachverständige vor dem Kantonsgericht heute ausführlich und überzeu- gend dar, inwiefern das Wohlverhalten des Beschuldigten Einfluss auf die Legalprognose hat und weshalb trotz der 2,5-jährigen Straflosigkeit von einer hohen Rückfallgefahr, mithin einer ungünstigen Prognose, auszugehen ist. Auch stützen die vom Beschuldigten heute zu Protokoll gegebenen Aussagen klarerweise die Prognose des Sachverständigen, zumal der Beschuldigte weder über eine Tagesstruktur noch Zukunftspläne verfügt. Vielmehr weigert er sich, eine Lehr- stelle zu suchen, obwohl er selbst ausführt, dass er ohne einen Lehrabschluss nur geringe Möglichkeiten hat, eine Arbeitsstelle zu finden, wobei eine solche gemäss seinen eigenen Aus- sagen massgebend wäre, um seinen derzeitigen Zustand, welcher ihn in die Delinquenz geführt hat, zu überwinden. Demnach erhellt, dass von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist, weshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der teilbedingte Strafvollzug nicht zu ge- währen ist.
2.15 Es zeigt sich somit, dass die Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafzu- messung durchwegs zutreffend sind, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Dementspre- chend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 20. März 2013 abzuweisen.
3.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2013 vor, zufolge Fehlens einer negativen Prognose könne auf den Widerruf der Vorstrafe verzichtet wer- den.
3.3 Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine
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unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugend- strafrecht, JStG, SR 311.1), wobei die Art. 29 bis 31 JStG für aufgeschobene Strafen sinnge- mäss zur Anwendung kommen (Art. 35 Abs. 2 JStG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 JStG verfügt die über die neue Tat urteilende Behörde oder, bei Verstoss gegen die Weisungen, die Vollzugsbe- hörde den Vollzug eines Teils oder der ganzen Reststrafe (Rückversetzung), wenn der bedingt entlassene Jugendliche während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht oder trotz förmlicher Mahnung den ihm erteilten Weisungen zuwider handelt und deswegen zu er- warten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird.
3.4 Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juli 2010 wegen eventualvorsätzlich begangener Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1'800.--, davon CHF 500.-- unbedingt und CHF 1'300.-- bedingt vollziehbar, verurteilt, wobei in Bezug auf den bedingt vollziehbaren Teil der Busse eine Probezeit von 12 Monaten festgesetzt wurde (act. 19 ff.). Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise innerhalb der Probezeit begangen. Strittig und daher zu prüfen ist allerdings, ob zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird, mithin ob eine ungünstige Legalprognose vorliegt. Diesbezüg- lich kann ohne Weiteres auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die Legalprognose hin- sichtlich des bedingten Strafvollzugs (Ziffer 2.13) verwiesen werden, wonach B.____ in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Juni 2012 sowie mit seinen heutigen Ausführun- gen vor Kantonsgericht dargelegt hat, dass von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist. Wie vorstehend (Ziffer 2.14) erörtert wurde, kann auf diese Ausführungen zweifelsohne abge- stellt werden. Es zeigt sich daher, dass zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Strafta- ten verüben wird, weshalb sämtliche Voraussetzungen des Widerrufs der Vorstrafe erfüllt sind und das Strafgericht die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 5. Juli 2010 teilbedingt ausgesprochene Busse zu Recht vollziehbar erklärte. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen.
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junge Erwachsene eingewiesen und der Vollzug der ausgesprochenen Strafe entsprechend aufgeschoben.
4.2 Der Beschuldigte hingegen bringt mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2013 vor, er lehne eine solche Massnahmeeinrichtung weiterhin ab, weshalb es keinen Sinn mache, eine Massnahme anzuordnen. Die Hoffnung, dass er sich schlussendlich doch aufraffen werde, sei mehr als vage. Dementsprechend sei von einer Massnahme abzusehen.
4.3 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe vor Kantonsgericht die Bereitschaft gezeigt, eine Massnahmeeinrichtung zumindest anzuschauen und sich ein eigenes Bild davon zu machen, weshalb die Anordnung einer Massnahme sinnvoll sei.
4.4 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusam- menhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Erfordernis der Eignung der Massnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB setzt voraus, dass die Störung der Persönlichkeitsentwick- lung zum einen generell überhaupt therapierbar ist (generelle Therapierbarkeit), zum anderen muss eine Kooperationsbereitschaft des Täters vorliegen (individuelle Therapierbarkeit). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Ge- richt beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59–61 StGB einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus.
4.5 Vorliegend strittig ist einzig die individuelle Therapierbarkeit, mithin ob die Massnahme gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden kann. Da die übrigen Voraussetzun- gen nicht bestritten werden, kann hiezu auf die Erwägungen des Strafgerichts (IV. des ange- fochtenen Urteils) verwiesen werden.
4.6 Die individuelle Therapierbarkeit des Täters setzt voraus, dass der Betroffene einer Behandlung überhaupt zugänglich ist. Mithin wird ein Mindestmass an Motivation gefordert (BGE 123 IV 113, E. 4c/dd; MARIANNE HEER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 59 N 63). Indes ist ein ursprüngliches Fehlen von Kooperationsbereitschaft bei den fraglichen Straftätern in vielen Fällen nicht untypisch, und die Herstellung der Motivation stellt ein wichti- ges Vollzugsziel dar. Namentlich bei den Massnahmen für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB geht es nicht nur um die Vermittlung von berufstypischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
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Vielmehr soll auch eine konstruktive Arbeitshaltung hergestellt werden, die solchen Straftätern im Alltag gerade gefehlt hat (MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 61 N 42). Dementsprechend sind an die Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Stattdessen stellt die Errei- chung der Therapiemotivation nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar (MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 59 N 78). Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erar- beitet werden kann. Es erscheint daher sinnvoll, zu Beginn einer Therapie die allenfalls fehlen- de Motivation nicht überzubewerten. Insofern ist anstatt einer Motivation lediglich eine gewisse Motivierbarkeit zu verlangen (BGer 6P.73/2006 vom 29. Juni 2006, E. 7.3; MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 59 N 79 f.; STEFAN TRECHSEL/BARBARA PAUEN BORER, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 61 N 10).
4.7 Aufgrund der vom Beschuldigten heute zu Protokoll gegebenen Aussagen zeigt sich, dass sich sein Alltag seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert hat. Nach wie vor stehe er am Morgen zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr auf. Seit sein Computer einen Defekt habe, könne er nicht mehr wie früher im Internet nach einer Arbeitsstelle suchen. Im Übrigen habe er regelmässigen Kontakt mit dem Sozialamt, damit er die Unterstützungsbeiträge erhalte. Manchmal verbringe er noch Zeit mit seinem Freundeskreis, jedoch nur selten. Sie würden dann jeweils am Bahnhof in F.____ Zeit verbringen (S. 7 f. des Protokolls der kantonsgerichtli- chen Hauptverhandlung). Befragt nach seinen Zukunftsplänen macht der Beschuldigte sodann geltend, er möchte eine Arbeitsstelle erhalten, wobei er eine solche im Bereich Verkehr bevor- zuge. Ausserdem würde er gerne die Wohnung wechseln. Ansonsten habe er keine Zukunfts- pläne und lasse alles auf sich zukommen (S. 10 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Haupt- verhandlung). Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte nach wie vor ein Leben ohne jegliche Struktur, Inhalt und Zukunftspläne führt. Dabei scheint er sich bewusst zu sein, dass die derzei- tige Situation nicht von Dauer sein kann, zumal er heute zu Protokoll gibt, die Arbeitslosigkeit und die damit zusammenhängende Abhängigkeit von der Sozialhilfe sei ein Notzustand, wel- chen er nur dadurch verändern könne, indem er eine Arbeitsstelle finde. Er entspreche aller- dings häufig nicht dem Anforderungsprofil, da er weder über einen Führerschein noch über ei- nen Lehrabschluss verfüge (S. 6 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Gleichwohl will der Beschuldigte keine Lehrstelle suchen (S. 7 des Protokolls der kantonsge- richtlichen Hauptverhandlung). Demzufolge erkennt der Beschuldigte zwar, dass seine heutige Situation keine Zukunft hat, dessen ungeachtet weigert er sich, ernsthaft etwas daran zu än- dern. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine aktuelle Situation ohne fremde Hilfe nicht überwinden kann, zumal er selbst geltend macht, dass er Unterstützung brauche (S. 14 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung ausführt, er habe die damaligen Delikte zum Teil aus Freude und zum Teil aus Geldnot begangen (S. 10 des Protokolls der kan- tonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Würde der Beschuldigte sein derzeitiges Leben ohne jeg- liche Tagesstruktur fortsetzen, so wäre davon auszugehen, dass er innert absehbarer Zeit rück- fällig werden würde, sei es aus blosser Freude respektive Langeweile oder sei es aus Geldnot. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige die Rückfallgefahr als hoch einschätzt. Es ist folglich anzunehmen, dass der Beschuldigte auf sich alleine gestellt
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nicht fähig ist, dieser hohen Rückfallgefahr zu begegnen. Dass er in den letzten 2,5 Jahren kei- ne neuen Straftaten begangen hat, ist wohl einzig auf den durch das Strafverfahren ausgeübten Druck zurückzuführen. Die vom Sachverständigen empfohlene Massnahme erweist sich daher als einmalige Chance für den Beschuldigten, sein Leben doch noch in eine positive Richtung zu wenden und seinem Alltag Struktur zu verleihen. Es ist die wohl einzige und letzte Möglichkeit des Beschuldigten, sein Leben in den Griff zu bekommen und nicht in der von ihm als Notzu- stand empfundenen Situation dauerhaft zu verharren.
4.8 Sowohl anlässlich der Begutachtung durch B.____ als auch vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, eine Massnahme für junge Erwachsene wolle er keinesfalls ma- chen. Lieber wolle er eine Freiheitsstrafe verbüssen als sich in eine solche Einrichtung zu be- geben (act. 171, 3435 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt der Beschuldigte seine Abneigung gegenüber einer Einrichtung für junge Erwachsene und gibt zu Protokoll, er sei schon oft in Heimen gewesen und wolle dies nicht mehr. Er wolle nicht, dass jemand auf ihn aufpasse (S. 13 ff. des Protokolls der kantons- gerichtlichen Hauptverhandlung). Gleichwohl führt der Beschuldigte aus, er wolle sich eine ent- sprechende Einrichtung für junge Erwachsene, namentlich das Konzept der Einrichtung, anse- hen. Damit gebe er jedoch keine Zustimmung für die Anordnung der Massnahme (S. 17 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Ausserdem legt der Beschuldigte vor Kantonsgericht dar, ganz alleine sei es schwierig, nicht rückfällig zu werden. Er brauche fremde Hilfe (S. 14 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Somit erhellt, dass sich die Ablehnung des Beschuldigten vornehmlich nicht gegen die Massnahme an sich richtet, son- dern primär gegen die Einrichtung für junge Erwachsene. Mithin weigert sich der Beschuldigte, sich in eine Institution zu begeben, in welcher er autoritär überwacht wird. Dass er jedoch Un- terstützung benötigt, scheint ihm vollends bewusst zu sein. Somit besteht von Seiten des Be- schuldigten grundsätzlich keine Verweigerungshaltung in Bezug auf die Massnahme als solche, sondern einzig betreffend die Massnahmeeinrichtung. Ferner kommt hinsichtlich der Einrichtung für junge Erwachsene hinzu, dass sich der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhand- lung vor dem Kantonsgericht bereit erklärt, eine solche Massnahmeinstitution sowie deren Kon- zept anzusehen und sich damit auseinanderzusetzen. Somit hält er an seiner früheren absolu- ten diesbezüglichen Abneigung nicht mehr fest.
4.9 Beim Beschuldigten besteht folgerichtig noch keine Therapiewilligkeit im engeren Sin- ne, wobei die Weigerungshaltung einzig die Massnahmeeinrichtung betrifft. Gleichwohl erhellt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Ausführungen, dass eine Therapiewilligkeit praxisge- mäss zu Beginn der Massnahme gar nicht vorausgesetzt wird. Vielmehr muss eine gewisse Motivierbarkeit des Beschuldigten ausreichen, währenddem der Aufbau einer Motivation in Be- zug auf die Massnahme Teil der Therapie ist. In casu ist die geforderte Motivierbarkeit sodann zu bejahen, zumal der Beschuldigte selbst einsieht, dass er der fremden Hilfe bedarf, und sich seine Weigerungshaltung nicht gegen die Massnahme an sich richtet, sondern einzig gegen die Einrichtung für junge Erwachsene. Überdies hat der Beschuldigte anlässlich der kantonsgericht- lichen Hauptverhandlung aufgezeigt, dass er in seinem starren Denken nicht gefangen ist. Vielmehr hat er sich bereit erklärt, sich mit seiner voreingenommenen Meinung insofern ausei-
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nanderzusetzen, als er eine in Frage kommende Einrichtung für junge Erwachsene (Massnah- mezentrum für junge Erwachsene G.____ in H.____) sowie deren Konzept besichtigen will. Folglich hat der Beschuldigte dargelegt, dass er seine Haltung und Ansichten hinterfragen kann, mithin nicht mit konsequenter Beharrlichkeit an einer vorgefassten Ansicht festhält, sondern fähig ist, Kritik und andere Haltungen aufzunehmen, sich damit auseinanderzusetzen und ein- sichtig zu zeigen. Daher ist eine gewisse Motivierbarkeit des Beschuldigten zu bejahen.
4.10 Es zeigt sich somit, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene, insbesondere auch die Therapiewilligkeit respektive die Motivierbarkeit des Beschuldigten, erfüllt sind. Zudem erscheint eine solche Massnahme für den Beschuldigten die wohl einzige Möglichkeit zu sein, der negativen Legalprognose wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Wende in seinem Leben zu vollziehen, hin zu einer positiven Entwicklung. Demzu- folge ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit dem Strafgericht sowie in Anwendung von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einzuweisen. Der Vollzug der ausge- sprochenen Strafe ist gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben. Die Berufung des Beschul- digten ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
III. Kosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vor- liegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 6'150.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verord- nung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 150.--, so- wie die Auslagen für den Beizug des Sachverständigen von CHF 1'505.-- dem Beschuldigten auferlegt.
Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 22. Juli 2013 wurde dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amt- liche Verteidigung bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom 7. Oktober 2013 ein, welche einen Aufwand von 17 Stunden à CHF 180.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist. Dabei wurde für die Vorbereitung der kantonsgerichtlichen Hauptver- handlung ein Aufwand von 9 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint indessen zu hoch und steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlich notwendigen Aufwand für das vorliegende Verfahren. Ob der besonders grosse Aufwand daraus resultiert, dass sich der amtliche Verteidiger Simon Berger von seinem Kollegen Dr. Andreas Leukart substitutions- weise vertreten liess, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal der Mehraufwand zufolge Substitution nicht im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen ist. Dementspre- chend ist der geltend gemachte Aufwand um 4 Stunden zu reduzieren. Für die kantonsgerichtli- che Hauptverhandlung sind ausserdem 4,5 Stunden einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
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CHF 3'179.75 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 254.40, insgesamt somit CHF 3'434.15, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Demnach wird erkannt:
://: I. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. März 2013 vollumfänglich bestätigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'150.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.-- sowie Auslagen von CHF 150.--, sowie die Auslagen für den Beizug des Sachverständigen von CHF 1'505.-- gehen zu Lasten des Beschuldigten.
III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmit- telverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, ein Honorar von CHF 3'179.75 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 254.40, insgesamt somit CHF 3'434.15, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter