2013-10-03_sv_1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 3. Oktober 2013 (720 13 11 / 234)


Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beitragspflichtiger Lohn; Nachweis von geltend gemachten Unkosten

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____ sa, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Beigeladener B.____, vertreten durch Dr. Hans Münch, Rechtsanwalt, Falk- nerstrasse 36, Postfach 175, 4001 Basel

Betreff Beiträge (1'118'223/781.50)

A. Die A.____ sa rechnet ihre AHV/IV/EO/ALV-Beiträge über die Ausgleichskasse Arbeit- geber Basel (Ausgleichskasse) ab. Die Ausgleichskasse liess im September 2008 eine Arbeit-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht geberkontrolle bei der genannten Firma durchführen und verpflichtete diese mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 zur Nachzahlung von Fr. 13‘449.65 für ausstehende AHV/IV/EO/ALV/FAK- Beiträge und Verwaltungskosten für den Zeitraum vom 16. September 2004 bis zum 31. Dezember 2007. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Oktober 2012 liess die Ausgleichskasse erneut eine Arbeitgeberkontrolle durchführen. Gestützt auf den Be- richt ihrer Revisionsstelle vom 22. Oktober 2012 verpflichtete die Ausgleichskasse die A.____ sa mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 zur nachträglichen Zahlung von Fr. 27'273.25, wobei sich diese Forderung aus AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen und Verwaltungskosten für den Zeit- raum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 23'341.45 sowie Ver- zugszinsen in der Höhe von Fr. 3'931.80 zusammensetzte. Eine dagegen von der A.____ sa erhobene Einsprache vom 19. November 2012 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. Dezember 2012 ab.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob B.____ namens der A.____ sa am 16. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung oder Reduktion der verfügten Beitragsnachzahlung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die an B.____ gerichteten Geldbe- träge keinen massgeblichen Lohn darstellten, sondern vielmehr zum allergrössten Teil für die Geschäftstätigkeit der Firma C.____ in Thailand verwendet worden seien. Die Beschwerdefüh- rerin bat um die Gelegenheit, die entsprechenden Belege in Thailand erhältlich zu machen.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die vorliegend interessierenden Honorarbezüge seien ab Oktober 2009 als massgebender Lohn abgerechnet worden, im Zeitraum vom Januar 2008 bis Septem- ber 2009 jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin könne ferner mit keinem Dokument belegen, dass die Bezüge Unkostenersatz dargestellt hätten. Vielmehr seien die regelmässigen monatli- chen Zahlungen in der Buchhaltung als "Beratungshonorar" bezeichnet worden. In formeller Hinsicht brachte sie ausserdem vor, dass B.____ seit dem 10. Januar 2013 nicht mehr als Ver- waltungsrat der Beschwerdeführerin im Handelregister eingetragen und somit nicht mehr für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt sei. Als Beschwerde des direkt Betroffenen könne die Eingabe jedoch entgegengenommen werden.

D. Mit Replik vom 25. Februar 2013 bekräftigte B.____ unter Hinweis auf die Vereinbarun- gen im Kaufvertrag betreffend die A.____ sa seine Legitimation zur Beschwerdeerhebung für die Beschwerdeführerin. Der Eingabe wurde ferner eine Bestätigung der Zahlung von Miete inklusive Telefonanschluss sowie einer Mietzinskaution für eine thailändische Liegenschaft vom 28. Juni 2006 eingereicht. Mit Eingabe vom 11. März 2013 reichte B.____ weitere Unterlagen ein, namentlich einen Mietvertrag für eine Liegenschaft in Bangkok, Quittungen betreffend die Zahlungen für Büroeinrichtungen und –material sowie verschiedene Projektunterlagen betref- fend die Tätigkeit der A.____ sa und der Firma C.____.

E. In ihrer Duplik vom 22. März 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen vollumfänglich fest. Dem eingereichten Kaufvertrag betreffend die A.____ sa könne nicht ent- nommen werden, dass B.____ zur Vertretung der Firma vor Gericht befugt sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 erteilte D.____ als zeichnungsberechtigter Verwaltungs- rat der A.____ sa B.____ eine Prozessvollmacht für den vorliegenden Rechtsstreit.

G. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte das Kantonsgericht die nachträgliche Bevoll- mächtigung von B.____ durch die Beschwerdeführerin fest und lud ihn, nunmehr vertreten durch Dr. Hans Münch, Rechtsanwalt, als Privatperson und potentiell betroffenen Arbeitnehmer dem Verfahren bei.

H. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 nahm der Beigeladene zur vorliegend strittigen Angele- genheit Stellung und beantragte, es seien die der Beitragspflicht unterliegenden Nettobezüge von B.____ für das Jahr 2008 auf Fr. 48'208.– und für das Jahr 2009 (Januar bis September) auf Fr. 60'156.– zu reduzieren sowie die Beiträge durch die Ausgleichskasse neu zu berechnen. Ausserdem sei dem Beigeladenen eine (allenfalls reduzierte) Parteientschädigung zuzuspre- chen. Da der Beigeladene selbst als Vertreter der Beschwerdeführerin auftrete, schliesse sich diese den geänderten Anträgen an. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Bezüge durch den Beigeladenen zwar allesamt den Ersatz für Auslagen darstellten, welche die Firma betra- fen. Diese Auslagen könnten nachträglich jedoch nicht mehr vollumfänglich rekonstruiert wer- den. Belegt seien indessen die Mietkosten für die Bürolokalität und für ein Wohnappartement.

I. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 9. Juli 2013 zur beantragten Reduktion der beitragspflichtigen Bezüge Stellung und hielt weiterhin vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversiche- rungsrecht (ATSG) vom 1. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbin- dung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versi- cherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, grundsätzlich nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Fragen der Beitragspflicht sind jedoch Arbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermassen zur Beschwerde legitimiert. Bei beitragsrecht- lichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungs- gemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
  2. Auflage, Zürich 2009, Art. 58 Rz. 13). Vorliegend befindet sich der Sitz der Beschwerdeführe- rin in Therwil, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu be- jahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ver- fassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsge- richt, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden ge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Verfügungen einer Ausgleichskasse zuständig. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

  1. Erlässt eine Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitsgebers als auch des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grund- sätzlich beiden zu eröffnen ist. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts (EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) gilt dieser Grundsatz nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergü- tungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 4 E 3a; Urteil des EVG vom 4. Juni 2002, H 50/02, E. 2a). Hat die Ausgleichskasse die Beitragsver- fügung nur dem Arbeitgeber eröffnet und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das kantonale Versicherungsgericht entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffe- nen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 E. 4a). Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung vom 25. Oktober 2012 einzig der heutigen Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zugestellt und von einer zusätzlichen Eröffnung an den mitbetroffenen B.____ abgesehen hat. Da B.____ in- dessen zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung (einziger) Verwaltungsrat und Geschäftsführer der betroffenen AG war, hatte er frühzeitig und ausreichend Kenntnis von der strittigen Bei- tragsverfügung. So hat er namens der A.____ sa die entsprechenden Rechtsmittel ergriffen. Da B.____ als betroffener Arbeitnehmer ausserdem zum vorliegenden Verfahren beigeladen wur- de, sind seine Beteiligungsrechte genügend gewahrt.

  2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die an den Beigelade- nen ausbezahlten monatlichen Beträge zu Recht als massgeblichen Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert und der paritätischen Beitragspflicht unterstellt hat bzw. ob von diesen Beträgen ein Abzug für die Kosten einer Geschäfts- und Wohnungsmiete vorgenommen wer- den muss. Zu Recht ist unter den Parteien nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerin und der Beigeladene grundsätzlich in der Schweiz beitragspflichtig sind. Selbst wenn der zivilrechtli- che Wohnsitz des Beigeladenen als Arbeitnehmer in der Schweiz nicht gegeben wäre (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG) – was aufgrund der Beibehaltung einer Wohnung in Basel nicht ohne Weite- res zu verneinen ist –, ist der Beigeladene jedenfalls als in der Schweiz erwerbstätig anzusehen (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG). Aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen als (einziger) Verwaltungs- rat und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der regelmässigen Aufenthalte in der Schweiz in den vorliegend interessierenden Jahren ist der Mittelpunkt des wirtschaftli- chen Sachverhalts, welcher der Tätigkeit des Beigeladenen erwerblichen Charakter verleiht, im Inland zu sehen (vgl. HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatori- schen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz. 1.34 ff.; vgl. auch: AHI-Praxis 1999, S. 20 ff.; E. 5b und 6). Dafür spricht insbesondere auch, dass die Lohnzahlungen des Beigeladenen durch die Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin erfolgten, die ihren Sitz in der Schweiz hat (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz. 1.32; AHI- Praxis 1999, S. 21, E. 5b).

3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit Beiträge erhoben. Als für die Beitragserhebung mass- gebender Lohn gilt dabei nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger Stel- lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als bei- tragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittel- bares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher ge- setzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 133 V 558 E. 4, 126 V 222 E. 4a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG umfasst der massgebende Lohn auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Fe- rien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese ei- nen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 bestimmt sodann, dass Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung (juris- tischer Personen) und der geschäftsführenden Organe als massgebender Lohn zu betrachten sind. Daher gilt bei Leistungen, die die Aktiengesellschaft einem Verwaltungsratsmitglied aus- bezahlt, die Vermutung, dass sie diesem als Organ zukommen und daher als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind (Urteil des EVG vom 6. November 2003, H 138/03, E. 5.3; vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2012, S. 80). Die Quali- fikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung aus- gerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebensogut losgelöst davon erfolgen kann (BGE 105 V 115 E. 3).

3.2 Als Unkosten, die nicht zum massgebenden Lohn gehören, bezeichnet Art. 9 Abs. 1 AHVV jene Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Für die Bejahung des Unkostencharakters von Aufwendungen ist gemäss Rechtsprechung nebst dem Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit einerseits eine strikte objektive Notwendig- keit für die Lohnerzielung erforderlich und anderseits, dass die Auslagen nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen (AHI-Praxis 2001, S. 222, E. 5a). So werden als Unkosten gemäss der Wegleitung zum massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO vom 1. Januar 2008 (gültig ab 1. Januar 2013) namentlich Reisekosten (sofern sie nicht die Auslagen für den Arbeitsweg zum gewöhnlichen Arbeitsort darstellen), Repräsentationskos- te und Auslagen für die Kundinnen- und Kundenbetreuung, Auslagen für Arbeitsmaterial und Berufskleider inklusive Uniformen, Kosten für die Benützung der Erwerbstätigkeit dienenden Räumlichkeiten, Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel sowie berufliche Aus- und Weiterbildungskosten, die eng mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind, anerkannt (WML Rz. 3003). Bezüglich der Rechtsverbindlichkeit dieser Bestimmungen ist da-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rauf hinzuweisen, dass die WML eine Verwaltungsweisung des Bundesamtes für Sozialversi- cherung (BSV) darstellt, welche für die dem BSV unterstellte Ausgleichskasse generell verbind- lich ist und den gleichmässigen Vollzug des Sozialversicherungsrechts sicher stellen soll. Sie hat damit keinen Rechtssatzcharakter und ist für das Kantonsgericht nicht verbindlich (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 4 N 49 ff.). Das Gericht soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. Es weicht andererseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 129 V 427 f. E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Unkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. Nach stän- diger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich ent- standen sind (Urteil des EVG vom 2. August 2004, H 274/03, E. 4.1; vgl. ZAK 1990 S. 38 E. 4). Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen grund- sätzlich nicht verbindlich (AHI-Praxis 1996 S. 249 E. 3b mit Hinweisen). Die von den Steuerbe- hörden ermittelten Unkosten können von den Ausgleichskassen jedoch unter Umständen über- nommen werden, wenn ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement oder ein im Lohnausweis angegebener Pauschalbetrag vorliegt (WML Rz. 3012 f.). Wenn gewisse Unkos- ten mit Sicherheit entstanden sind, ein genauer ziffernmässiger Nachweis aber wegen der be- sonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, so sind sie – unter Berücksichti- gung der glaubhaften Angaben von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – zu schätzen (Urteil des EVG vom 2. August 2004, H 274/03, E. 4.1).

4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprü- fungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be- stehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor- derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen).

5.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass sich der Beigeladene ab Herbst 2006 in Bangkok in Thailand aufhielt, wo er augenscheinlich im Auftrag der Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Firma C.____ aufbaute. Dem Beigeladenen wurde von der Beschwerdeführerin monatlich ein fixes „Beratungshonorar“ in der Höhe von Fr. 6‘000.– bzw. ab Oktober 2008 in der Höhe von Fr. 8‘000.– ausbezahlt, welches bis Oktober 2009 nicht als massgebender Lohn ab- gerechnet wurde. Bereits im Rahmen der ersten Arbeitgeberkontrolle im Jahr 2008 wurden die- se Beträge als massgebender Lohn aufgerechnet und die Nachzahlung der entsprechenden Beiträge verfügt. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene bestreiten zu Recht nicht, dass die Zahlungen an den Beigeladenen in seiner Funktion als Organ der Aktiengesellschaft erfolgt sind. Indessen bringen sie vor, dass diese Zahlungen den Ersatz von Unkosten für die Ge- schäftstätigkeit in Thailand darstellten und somit nicht zum massgebenden Verdienst gehörten. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2013 führt der Beigeladene für sich selbst und als Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass eine vollständige Auflistung sämtlicher Auslagen und Unkos- ten im massgeblichen Zeitraum im Nachhinein nicht mehr möglich sei. Nicht mehr geltend ge- macht werden deshalb behauptete Geschäftsauslagen für Lohnzahlungen, Reisen und Ge- schäftsessen und damit die Qualifikation der gesamten monatlichen Beträge als Unkostener- satz. Abzuziehen vom massgebenden Lohn seien jedoch die belegten Mietkosten für die Büro- lokalitäten und für ein Wohnappartement in Bangkok.

5.2 Die Kosten für eine Geschäftsliegenschaft gehören praxisgemäss zu den anerkannten Unkosten, stehen sie doch in einem engen kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit (vgl. Rz. 3003 WML, Erwägung 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin bzw. der Beigeladene ha- ben diesbezüglich Unterlagen, namentlich Quittungen betreffend die Hinterlegung einer Miet- zinskaution vom 28. August 2006 sowie betreffend Miet- und Nebenkosten einer Geschäftslie- genschaft der Firma E.____ AG vom 5. Januar 2007 eingereicht. Aus letzterer wird ersichtlich, dass die Firma C.____ im Dezember 2006 bzw. Januar 2007 für die Miete der Büroräumlichkei- ten und diverse Nebenkosten Ausgaben in der Höhe von THB 39‘485.08 tätigte. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist damit indessen kein Nachweis für allfällig entstande- ne Unkosten erbracht. Die eingereichten Quittungen für die Mietzinshinterlegung im August 2006 und für den Monat Dezember 2006 betreffen augenscheinlich nicht den vorliegend inte- ressierenden Zeitraum vom Januar 2008 bis Oktober 2009. Selbst wenn, was zweifelhaft ist, eine Hochrechnung der Mietkosten für den massgeblichen Zeitraum in Frage käme, bleibt völlig offen, ob diese behaupteten Ausgaben mit den als „Beratungshonorar“ bezeichneten Bezügen des Beigeladenen beglichen worden sind. Ebenso denkbar ist beispielsweise, dass die Büro-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht miet- und Nebenkosten von der Firma C.____ getragen wurden. Auffallend ist in diesem Zu- sammenhang, dass in den Kontoblättern der A.____ sa der Jahre 2008 und 2009 andere Un- kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beigeladenen in Asien entstanden sind (Visumgebühren, Übersetzungskosten, etc.), separat aufgelistet und ausgeschieden wurden. Die Beschwerdeführerin begründet diese Diskrepanz nicht. Unklar ist auch, weshalb die Be- schwerdeführerin die weiterhin als „Beratungshonorar“ bezeichneten Bezüge des Beigeladenen ab Oktober 2009 und damit noch während des Aufenthalts des Beigeladenen in Thailand als Lohn deklarierte. Unterlagen der Steuerbehörden oder ein genehmigtes Spesenreglement lie- gen in den eingereichten Unterlagen nicht vor. Damit die Ausgleichskasse verpflichtet werden kann, Unkosten zu schätzen, muss bloss, aber immerhin klar sein, dass solche entstanden sind (vgl. Erwägung 3.3 hiervor). Ebendies kann jedoch vorliegend aufgrund der Unklarheit darüber, wie die Mietkosten beglichen wurden, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenom- men werden. Weitere Unterlagen zur Klärung dieser Frage können nicht erhältlich gemacht werden, da gemäss Angaben der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen in Thailand vor allem Transaktionen mit Bargeld üblich und viele Geschäftsunterlagen bei einem Hochwasser in Bangkok im Jahr 2011 vernichtet worden seien. Nach dem soeben Ausgeführten ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen der Nachweis der Unkosten nicht gelungen ist und diesbezüglich von einer Beweislosigkeit auszugehen ist. Diese Beweislosigkeit geht zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Erwägung 4.1 hiervor).

5.3 Auch die geltend gemachten Auslagen für eine Privatwohnung sind im Sinne des soeben Ausgeführten nicht nachgewiesen. Im Übrigen stellen Wohnkosten in der Regel ohne- hin allgemeine Lebenshaltungskosten und damit keine Unkosten dar (vgl. Erwägung 3.2 hier- vor). Wie der Beigeladene bzw. die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringen, können im Sinne einer Ausnahme gemäss Rz. 3008 WML Entschädigungen des Arbeitsgebers für angemessene Wohnkosten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz während längstens einem Jahr als Unkosten anerkannt werden. Der von der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen eingereichte Mietvertrag datiert vom 26. Oktober 2006; Mietbeginn war danach 1. November 2006. Der Abzug der Wohnkosten von Expatriates als Unkosten ist jedoch während längstens eines Jahres ab Einzug bzw. ab Wohn- sitznahme im Ausland möglich. Vorliegend wäre dieser Abzug folglich für den Zeitraum vom

  1. November 2006 bis 1. November 2007 vorzunehmen gewesen. Dass die Mietkosten in die- sem Zeitraum nicht geltend gemacht wurden und die entsprechende Nachforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2008 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beigeladene weilte indessen im vorliegend interessierenden Zeitraum vom Januar 2008 bis September 2009 seit gut über einem Jahr in Thailand, weshalb die Bestimmung der WML vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann und die Mietkosten der Wohnung in Bangkok zum Vornherein nicht (mehr) als Unkosten zählen können. Ohnehin ist jedoch die Begleichung der Unkosten mit den an den Beigeladenen monat- lich überwiesenen Geldbeträgen nicht genügend nachgewiesen.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die als "Beratungshonorar" bezeichneten Geldüberweisungen an den Beigeladenen Unkostenersatz darstellten. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht haben insbesondere nicht nachweisen können, dass die von ihnen angeführten Kosten mit die- sen Beträgen beglichen wurden oder werden sollten. Ferner stellen namentlich die Mietkosten der Wohnung des Beigeladenen Lebenshaltungskosten und keine Unkosten dar. Vielmehr muss nach dem Ausgeführten davon ausgegangen werden, dass es sich bei den monatlichen Entschädigungen – wie in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin qualifiziert – um ein Hono- rar und damit um massgebenden Lohn handelt. Damit sind diese Lohnanteile mit Beiträgen zu belegen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde wird abgewiesen.

  1. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 28. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahrens-Nr. 9C_176/2014) erhoben.

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