Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 26. September 2013 (720 13 126)
Invalidenversicherung
Einstufungskriterien der Anforderungsniveaus der Schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung (LSE)
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantons- richter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Michael Blattner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jan Herrmann, Rechts- anwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.5870.3077.87)
A. Die 1974 geborene A.____ bezog seit dem 1. März 2006 eine halbe Rente der Invali- denversicherung (IV). Im Rahmen eines im Jahr 2011 durchgeführten Revisionsverfahrens be- stätigte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) am 19. Oktober 2011 den An- spruch auf die bisherige halbe IV-Rente. Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2013 kündigte die IV-Stelle der Versicherten erneut eine Rentenrevision an, da diese einer Teilzeitbeschäftigung als Servicemitarbeiterin nachgehe. Am 14. März 2013 erhob A.____ Einwände gegen diesen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorbescheid. Mit Verfügung vom 4. April 2013 entschied die IV-Stelle, die bisherige halbe Ren- te auf eine Viertelsrente herabzusetzen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Versi- cherte ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in einem 80 %- Pensum nachgehen könne und damit gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Tabelle TA 7, Sektor 23 [andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten], Anforde- rungsniveau 4, Frauen) ein Valideneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 52'679.-- erzielen könnte. Aus medizinischer Sicht sei der Versicherten weiterhin eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, welche sie bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber auch ausübe und damit ein jährliches Einkommen in der Höhe von Fr. 28'824.-- erziele. Unter Berücksichtigung des nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 vorgesehenen Freibetrags in der Höhe von Fr. 1'500.-- sei der Versicherten somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'324.-- anzurechnen. Daraus resultiere ein Inva- liditätsgrad von 49 %, weshalb nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 28. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, (Kan- tonsgericht) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die von der IV- Stelle vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads unzutreffend sei. In ihrer Vernehmlas- sung vom 16. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, da die Berech- nung des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruchs korrekt erfolgt seien. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess- führung bewilligt.
C. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 wandte sich Rechtsanwalt Jan Herrmann namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdeführerin sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 5. Juni 2013 verfügte das Kantonsgericht die Bewilligung der unentgelt- lichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt Hermann und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung ihrer Replik an.
D. Mit Replik vom 29. Juli 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Herrmann, die Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2013 sowie die wei- tere Ausrichtung einer halben Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %; unter o/e- Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin erachtete die Einstufung in das Anforderungsniveau 4 der LSE-Tabelle als unrichtig. Im kaufmännischen Bereich umfassten Tätigkeiten des Anforde- rungsniveaus 4 lediglich Kopierarbeiten, Postgänge oder einfache Schreib-, Aufräum- und Ein- ordnungsarbeiten. Da sie über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und ein Han- delsdiplom einer Privatschule verfüge, sei von einer Einstufung im Anforderungsniveau 3 aus- zugehen. Demzufolge liege das massgebende Valideneinkommen bei Fr. 59'029.35, welches unter Bezugnahme auf das unbestrittene Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'324.-- einen Invaliditätsgrad von 54 % und somit einen Anspruch auf eine halbe Rente ergebe.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. In ihrer Duplik vom 8. August 2013 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung vom 4. April 2013 und ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 fest. Die Einstufung in das Anforde- rungsniveau 4 sei trotz des von der Beschwerdeführerin erlangten Handelsdiploms korrekt er- folgt, da diese das im Anschluss an das Handelsdiplom erforderliche Praktikumsjahr nicht ab- solviert habe und über keinerlei Berufserfahrung verfüge.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 % invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich blei- bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG).
2.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizo- phrenie (ICD-10 F20.0) leidet und in einer zumutbaren Verweistätigkeit zu 50 % als arbeitsfähig gilt. Die strittige Rentenfrage kann demnach gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unter- lagen beurteilt werden.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab- zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2. Vorliegend erfolgte die Rentenrevision mit der Begründung, dass sich die Einkommens- verhältnisse der Beschwerdeführerin verändert hätten. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich die erwerbliche Situation und – damit einhergehend – der Grad der Invalidität der Versi- cherten seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung vom 19. Oktober 2011 in einer an- spruchserheblichen Weise verändert haben.
4.1 Die Bemessung der Invalidität von Teilerwerbstätigen erfolgt nach Art. 28a Abs. 3 IVG. Demnach wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Nach dieser Regelung ist der IV-Grad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). War sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich fest- zulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemes- sen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
4.2 Vorliegend ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Invaliditätsgrad der Versi- cherten nach der gemischten Methode zu ermitteln ist. Aufgrund der Angaben der Versicherten im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 26. Februar 2009 sowie ihrer entspre- chenden unterschriftlichen Bestätigung vom 6. Februar 2013 ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen im Erwerbsbereich im Umfang von 80 % und im Haus- halt zu 20 % tätig wäre (vgl. act. 23 und act. 59). Diese Annahme findet ihre Berechtigung zu- sätzlich durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2010 einer Teilzeiterwerbs- tätigkeit nachgeht (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. März 2010; act. 38). Es ist demnach im Folgen- den ein Einkommensvergleich anhand der gemischten Methode vorzunehmen.
5.1 Im Rahmen dieses Einkommensvergleichs sind zunächst sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Versicherten zu ermitteln.
5.2.1 Für die Berechnung des Valideneinkommens ist gemäss Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdie- nen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2). Die Ermitt- lung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da es empirischer Erfah- rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wird, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an- zupassen (vgl. BGE 134 V 325 E. 4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. September 2005, U 87/05, E. 2).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Die IV-Stelle stützt sich für die Bemessung des Valideneinkommens vorliegend auf die Tabellenlöhne gemäss LSE, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Der Ver- sicherten wurde mit Verfügung vom 4. August 2009 rückwirkend ab dem 1. März 2006 eine hal- be Rente zugesprochen. Dieser Zeitpunkt bildet den frühestmöglichen Rentenbeginn im vorlie- genden Fall und ist folglich für die Bestimmung des Valideneinkommens massgebend. Zu die- sem Zeitpunkt ist die Versicherte gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK- Auszug) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. act. 57). In Ermangelung eines konkret erzielten Verdiensts erweist es sich demnach als rechtens, für die Bemessung des Validenein- kommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen.
5.3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, auf welches Anforderungsniveau innerhalb der LSE-Tabelle 2010 zur Ermittlung des Valideneinkommens abzustellen ist.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass für die Berechnung ihres Valideneinkom- mens der durchschnittliche Lohn gemäss LSE 2010, Tabelle TA7, Sektor 23 (andere kaufmän- nisch-administrative Tätigkeiten), Spalte Frauen, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach- kenntnisse vorausgesetzt), mithin Fr. 5'782.-- monatlich, heranzuziehen sei. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine Einstufung im Anforderungsniveau 4 angesichts des im Jahr 1999 erlangten Handelsdiploms nicht gerechtfertigt sei.
5.3.3 Die IV-Stelle vertritt demgegenüber die Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin inner- halb der LSE-Tabelle 2010 auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen sei. Zur Begründung führt die IV-Stelle an, dass das von der Beschwerdeführerin erlangte Handelsdiplom nicht einer kaufmännischen Ausbildung gleichgesetzt werden könne und die Beschwerdeführerin im kaufmännischen Bereich keinerlei Berufserfahrung vorzuweisen habe. Im Weiteren habe sie in der Vergangenheit nie einen dem Anforderungsniveau 3 ent- sprechenden Verdienst erzielt.
5.3.4 In den LSE-Tabellenlöhnen werden je nach persönlicher Qualifikation des Arbeitneh- mers vier Anforderungsniveaus von Tätigkeiten unterschieden. Bei der Frage, auf welchen Wert der LSE abzustellen ist, sind die Ausbildung, die Berufserfahrung und der berufliche Werde- gang der versicherten Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 17. November 2011, 725 11 295/305, E. 3.3.4 und vom 29. September 2011, 725 11 190/262, E. 4.3.4). Soweit sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Standpunkt stellt, sie sei be- reits aufgrund des erlangten Handelsdiploms in das Anforderungsniveau 3 einzustufen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der dem zitierten Urteil zugrundeliegende Sachverhalt handelte von einer diplomierten Krankenschwester, welche zusätzlich ein Handelsdiplom abgeschlossen hatte. Das Bundesgericht stellte grundsätzlich klar, dass ein Handelsdiplom nicht mit einer eigentli- chen kaufmännischen Lehre gleichzusetzen ist, erachtete die Einstufung der Krankenschwester in das Anforderungsniveau 3 im konkreten Fall jedoch als gerechtfertigt, da diese über qualifi- zierte Fachkenntnisse im Gesundheitswesen und darüber hinaus über jahrelange Berufserfah- rung verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012, 8C_907/2011, E. 6.2). Offen- kundig zeigt sich die Sachlage im vorliegenden Fall anders. In ihrer Tätigkeit für den Verein
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ zwischen Mai 2000 und April 2004 war die Versicherte als Kinderbetreuerin angestellt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende; act. 7). Von März 2006 bis März 2007 war die Beschwer- deführerin für C.____ im Rahmen eines von der Sozialhilfebehörde unterstützten Arbeitstrai- nings tätig, wobei sie nebst der Produktion und Reparatur von Textilien während der letzten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses im administrativen Bereich eingesetzt wurde. Diese administrativen Tätigkeiten bestanden jedoch vorwiegend aus Hilfsarbeiten (Telefonbedienung, Empfang, Führung von Kassen- und Inventarlisten, Stellensuche im Internet, Protokollierungen; vgl. Fragebogen für Arbeitgebende; act. 5). Zwischen März 2008 und April 2010 arbeitete die Versicherte für die D.____ AG und wurde mit der Essensausgabe, dem Abräumen von Geschirr sowie mit allgemeinen Reinigungsarbeiten betraut (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende; act. 18). Damit erhellt, dass die Versicherte in der Vergangenheit praktisch ausschliesslich in ausbil- dungsfremden Branchen tätig war und somit keine verwertbare Berufserfahrung im kaufmänni- schen Bereich bzw. im Anforderungsniveau 3 vorweisen kann. Eine auf diesem Niveau tätige Person muss sich jedoch über qualifizierte Fachkenntnisse ausweisen können. Da im Anforde- rungsniveau 3 Fachkräfte mit entsprechender Erfahrung gesucht werden, ist daher nicht anzu- nehmen, dass die Versicherte einzig aufgrund ihres vor Jahren abgeschlossenen Handelsdip- loms ein diesem Niveau entsprechendes Einkommen erwirtschaften könnte. Dem IK-Auszug lässt sich im Weiteren entnehmen, dass die Versicherte in ihren früheren Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt einen auch nur annähernd dem Anforderungsniveau 3 entsprechenden Verdienst er- zielt hat (vgl. act. 57). Die Versicherte verdiente in den Jahren 2000 und 2001 durchschnittlich Fr. 3'586.50 pro Jahr aus ihrer Tätigkeit für den Verein E.. Von 2002 bis 2004 war die Ver- sicherte für den Verein B. tätig und erwirtschaftete dabei durchschnittlich Fr. 6'458.35 pro Jahr. Zwischen 2005 und 2006 war die Versicherte gemäss IK-Auszug nicht erwerbstätig. Im Jahr 2007 bezog sie Unterstützungsleistungen der Sozialhilfebehörde. Zwischen März 2008 und April 2010 betrug ihr jährlicher Durchschnittsverdienst bei der D.____ AG Fr. 18'462.--. Demgegenüber beträgt der jährliche Verdienst einer auf dem Anforderungsniveau 3 tätigen Person Fr. 69'384.-- (Fr. 5'782.-- x 12), mithin mehr als das Dreifache des höchsten jährlichen Verdiensts der Versicherten. In Würdigung der dargelegten Umstände ist daher nicht zu bean- standen, dass die IV-Stelle das hypothetische Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ge- stützt auf das Anforderungsniveau 4, somit Fr. 5'160.--, bestimmt hat.
5.4 Ausgehend von der Tabelle TA7, Sektor 23 (andere kaufmännisch-administrative Tätig- keiten), Frauen, Anforderungsniveau 4, Fr. 5'160.--, basierend auf 40 Wochenstunden resultiert nach Umrechung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. "Die Volkswirt- schaft", Ausgabe 9-2013, S. 94, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1,0 % im Jahr 2011 und 0,8 % im Jahr 2012 (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausgabe 9-2013, S. 95, Tabelle B 10.2) sowie angepasst an ein Pensum von 80 % ein massgebendes jährliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 52'574.95.
5.5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächliche Verdienst als Invalideneinkommen. Ist kein solcher tatsächlich erzielter Verdienst gegeben, na- mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden- falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kann nach der Rechtsprechung auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden (vgl. BGE 135 V 301 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.5.2 Vorliegend stützte sich die IV-Stelle für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das von der Versicherten ab Mai 2010 effektiv erzielte Einkommen aus ihrer Teilzeiterwerbstä- tigkeit, was von der Beschwerdeführerin in ihrer Begründung nicht (mehr) bestritten wird. Aus dem IK-Auszug ist ersichtlich, dass das von der Versicherten erzielte effektive Einkommen im massgebenden Zeitpunkt (hier: Vorjahr der beabsichtigten Rentenrevision, mithin im Jahr 2012) Fr. 28'824.-- betragen hat. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 31 Abs. 1 IVG hinzuweisen, wonach die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren ist, wenn die Ein- kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Folgerichtig hat die IV-Stelle die- sen Freibetrag vom erzielten Invalideneinkommen in Abzug gebracht. Kein Raum besteht hin- gegen für einen weitergehenden leidensbedingten Abzug, zumal ein solcher nur von einem sta- tistisch erhobenen Wert möglich ist (BGE 126 V 75 ff.). Es ist demnach von einem massgeben- den jährlichen Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'324.-- auszugehen.
5.6 Stellt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 27'324.-- dem Valideneinkommen von Fr. 52'574.95 gegenüber, folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'250.95, was für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 48,02 % ergibt. In Anwen- dung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung resultiert aufgrund des Gesagten un- ter Berücksichtigung der zeitlichen Beanspruchung von 80 % im Erwerbs- und von 20 % im Haushaltsbereich bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 10 % (0,2 x 50 %) und ei- ner solchen im Erwerbsbereich von 38,42 % (0,8 x 48,02 %) insgesamt ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 48,42 % bzw. gerundet von 48 % (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 123 E. 3.2). Bei einem Invaliditätsgrad von 48 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2013, mit welcher die IV-Stelle der Versicherten ab
6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah- rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge- legt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand ent-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht standen ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrens- kosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist allerdings mit Verfügung vom 17. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewil- ligt worden, weshalb die Verfahrenskosten vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse gehen.
6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2013 auch die unentgeltliche Ver- beiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, hat dessen Entschädigung aus der Gerichtskasse zu erfolgen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwäl- te (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 23. August 2013 einen Zeitaufwand von 10 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 193.-- geltend gemacht, was umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'152.45 (10 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 193.-- sowie 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Par- tei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'152.45 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.