Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 25. September 2013 (810 13 60)
Ausländerrecht
Widerruf und Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Samuel Baader
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Elisabeth Maier, Advoka- tin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Widerruf und Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegwei- sung (RRB Nr. 0097 vom 22. Januar 2013)
A. Die montenegrinische Staatsangehörige A., geboren 1980, hielt sich während der Zeit von 2000 und 2004 wiederholt bei ihrer Schwester B. in der Schweiz auf. Am 9. Januar 2004 heiratete A.____ in Basel den deutschen Staatsangehörigen C.____, worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde am 9. Juli 2009 bis zum 8. Januar 2014 verlängert. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft (AfM) diese Aufenthaltsbewilligung und verzichtete gleichzeitig darauf eine neue Bewilligung auszustellen. Sodann ordnete das AfM eine Frist bis zum 22. Juli 2012 an, innert welcher A.____ aus der Schweiz auszureisen habe. Gegen diese Verfügung hat A., vertre- ten durch Elisabeth Maier, Advokatin, mit Eingabe vom 4. Juli 2012 Beschwerde beim Regie- rungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhoben. Sie beantragte insbesondere, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, was der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 0097 am 22. Januar 2013 abwies (Ziff. 1). Sie habe zusammen mit ihrem am 10. November 2011 geborenen Sohn D. die Schweiz innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen (Ziff. 2).
Die Ehe zwischen A.____ und ihrem Ehemann wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 29. Oktober 2012 geschieden. Ferner anerkannte E., Schweizer Staatsangehöriger, D. am 11. Dezember 2012 als seinen Sohn. Daraufhin wurde D.____ die Schweizer Staatsbürgerschaft erteilt.
B. Gegen den RRB Nr. 0097 vom 22. Januar 2013 erhob A.____ (Beschwerdeführerin), erneut vertreten durch Elisabeth Maier, mit Schreiben vom 1. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte unter o/e Kostenfolge (Ziff. 2) die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung des AfM vom 22. Juni 2012 und damit des Widerrufs der bis zum 8. Januar 2014 gültigen Aufenthaltsbewilligung (Ziff. 1). Der Beschwerde- führerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän- dung zu bewilligen (Ziff. 3). Mit Beschwerdebegründung vom 4. April 2013 hielt die Beschwer- deführerin an ihren Anträgen fest und führte aus, ihre nun geschiedene Ehe habe mehr als drei Jahre gedauert und ihre Integration in die schweizerische Gesellschaft habe erfolgreich stattge- funden. Demzufolge bestehe ihr Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung auch nach Auflösung der Ehe weiter. Diese dränge sich zudem aufgrund des neu er- teilten schweizerischen Bürgerrechts ihres Sohnes im Rahmen des sog. "umgekehrten Famili- ennachzuges" und der Kindesschutzbestimmungen auf. Im Weiteren seien die gesetzlichen Widerrufsgründe, insbesondere das Bestehen der Sozialhilfeabhängigkeit, nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung aller Umstände seien die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig und stelle schliesslich für sie und ihren Sohn einen Härtefall dar.
C. Mit Schreiben vom 23. April 2013 liess sich der Regierungsrat (Beschwerdegegner), vertreten durch den Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft, ver- nehmen und beantragte unter o/e Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Nach der Auflö- sung der Ehe durch Ehescheidung sei die Bedingung für die Aufenthaltsbewilligung weggefal- len, was einen gesetzlichen Widerrufsgrund darstelle. Ferner sei infolge der widersprüchlichen Aussagen der nunmehr geschiedenen Ehegatten nicht davon auszugehen, dass sie tatsächlich mehr als drei Jahre zusammengelebt hätten. Ein wichtiger Grund (Stichwort "living appart toge- ther") als Ausnahme für die Minimaldauer des Zusammenlebens liege sodann nicht vor. Einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dem umgekehrten Familiennachzug könne die Beschwerdeführerin nur dann geltend machen, wenn der Vater des Kindes zu diesem eine af-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fektive und wirtschaftliche Beziehung aufbauen wolle. Bislang sei diese Frage vom Vater ver- neint worden, weshalb kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe. Ob sich dies nun durch die Erteilung des schweizerischen Bürgerrechts zu Gunsten des Sohnes geändert habe, sei vom Kantonsgericht zu eruieren. Schliesslich sei in diesem Kontext E.____ als Auskunfts- person zu befragen.
D. Mit präsidialer Verfügung vom 17. Mai 2013 wurde die Angelegenheit zur Beurtei- lung an die Kammer des Kantonsgerichts überwiesen (Ziff. 1). Ferner wurde E.____ (Aus- kunftsperson) als Auskunftsperson zur heutigen Parteiverhandlung geladen (Ziff. 3). Im Übrigen bewilligte die Präsidentin des Kantonsgerichts die unentgeltliche Prozessführung und Verbei- ständung mit Elisabeth Maier für das vorliegende Verfahren.
E. Elisabeth Maier reichte mit Schreiben vom 13. Juni 2013 eine Honorarnote beim Kantonsgericht ein.
F Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren und wesentlichen Begründungen fest. Auf ihre Vorbringen sowie die von der Beschwer- deführerin vorgelegten Unterlagen wird — soweit erforderlich — in den Erwägungen eingegan- gen. Abschliessend reichte Elisabeth Maier eine zusätzliche Honorarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetre- ten werden.
Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen be- darf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbs- tätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländi- sche Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflich- tungen sehen dies vor (Entscheid des Bundesgericht [BGE] 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).
4.2 Einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewil- ligung hat eine ausländische Person namentlich dann, wenn sie gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer oder nach Art. 43 Abs. 1 AuG mit einer in der Schweiz niedergelassenen ausländischen Person verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammen- wohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 berufliche Verpflichtungen oder eine vo- rübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Nach Auflösung der Familien- gemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG ausserdem weiter, wenn die Ehegemeinschaft min- destens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diese ist im Regelfall gegeben, wenn sich die Eheleute definitiv getrennt haben und keine ernsthafte Aussicht mehr besteht, dass sie sich wieder vereinigen könnten, wobei zusätzlich der Ehewille erloschen erscheinen muss.
4.3 Vorab ist festzuhalten, dass im Verhältnis zwischen der Schweiz und Montenegro der Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 16. Februar 1888 zwischen der Schweiz und Serbien zur Anwendung kommt, jedoch keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.
4.4 Ferner ist in Bezug auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- meinschaft (EG) das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 zu beachten. Zwar ist Montenegro kein Mitgliedsstaat der EG, doch war die Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2004 bis zum 29. Oktober 2012 mit dem in der Schweiz niedergelassenen deut- schen Staatsangehörigen C.____ verheiratet. Gemäss Art. 3 des Anhang I des FZA können sich zusätzlich zu den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EG auch deren Familienan- gehörigen unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit auf das Abkommen berufen. Allerdings besteht dieses Aufenthalts- und Verbleiberecht nur bis zur formellen Auflösung der Ehe (ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.59).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demzufolge ist das Recht der Beschwerdeführerin sich als Familienangehörige auf die Bestim- mungen des FZA zu berufen mit der rechtskräftig erfolgten Scheidung erloschen.
4.5.1 Gleiches gilt auch gemäss der innerstaatlichen Regelung von Art. 43 Abs. 1 AuG. Allerdings besteht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG der Anspruch des ausländischen Ehe- gatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG ausnahms- weise fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration vonstatten ging. Die Dreijahresgrenze gilt hierbei absolut und darf nicht unterschrit- ten werden (Urteil der Bundesgerichts [BGer] 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2). Der Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt eine dreijährige Ehegemeinschaft und eine erfolgreiche Integration in der Schweiz voraus.
4.5.2 Die Beschwerdeführerin war vom 9. Januar 2004 bis zum 29. Oktober 2012 verhei- ratet. In rein formeller Hinsicht dauerte die Ehe klarerweise mehr als die geforderten drei Jahre, trotzdem verfügte das AfM am 22. Juni 2012 den Widerruf der ursprünglich bis zum 8. Januar 2014 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Dabei stellte sich die widerrufende Behörde auf den Standpunkt, es habe sich bei der Ehe um eine Scheinehe gehandelt, welche einzig in der Ab- sicht eingegangen worden sei, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu ver- längern. Auf Beschwerde hin lehnte der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid das Vorliegen der Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer ebenso ab. Dabei stellte dieser jedoch nicht auf eine Scheinehe ab, sondern führte ins Feld, die Beschwerdeführerin und ihr Ex- Ehemann hätten niemals eine Hausgemeinschaft geführt. Da zu keiner Zeit während der Ehe- dauer wichtige Gründe für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG bestanden hätten, seien — trotz der Tatsache, dass eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz stattgefunden habe — die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt.
4.5.3 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Zusammenleben der Ehegatten stelle für den Bestand von Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs des FZA keine Voraussetzung mehr dar.
4.5.4 Es ist im Sinne der rubrizierten Rüge der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA nicht an das Zusammenwohnen der Ehegatten geknüpft ist. Demzufolge ist es grundsätzlich zulässig, dass Familienangehörige in der Schweiz zwei ge- trennte Haushalte führen und sich dennoch auf das Aufenthaltsrecht des FZA berufen können (MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 7 zu Art. 3 Anhang I des FZA). Dieser Umstand ist jedoch vorliegend irrelevant, denn wie hiervor in Ziff. 4.4 bereits ausgeführt, erfüllt die Beschwerdeführerin seit ihrer Schei- dung die Voraussetzungen nicht mehr, für sich etwaige Aufenthaltsansprüche aus dem Recht der Familienangehörigen des FZA abzuleiten. Folglich ist die günstigere Rechtsprechung zum Vorteil von Familienangehörigen der EG-Staatsangehörigen nicht mehr anwendbar. Stattdes- sen gelten die allgemeinen Bestimmungen von Art. 50 Abs. 1 AuG, weshalb die gelebte Haus- gemeinschaft unter Vorbehalt wichtiger Gründe zwingende Voraussetzung für die Anrechnung der Dauer der Ehegemeinschaft darstellt. Hierzu ist anzumerken, dass anlässlich der heutigen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhandlung die Beschwerdeführerin erneut offenlegt, niemals mit ihrem Ex-Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt zu haben. Die Rüge, ein Zusammenleben der Be- schwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann sei aufgrund seiner körperlichen Behinderung und der täglichen Betreuung durch die Spitex nicht möglich gewesen, zielt ins Leere. Es wäre den bei- den stattdessen ohne weiteres zumutbar gewesen, eine rollstuhlgängige Wohnung in der Nähe eines Spitex-Standortes zu beziehen. Folglich bestanden während der Ehedauer niemals wich- tige Gründe für einen getrennten Haushalt ("living apart together"). In Übereinstimmung mit der Argumentation des Beschwerdegegners sind deshalb die Voraussetzung der dreijährigen Ehe- dauer nicht erfüllt.
4.6.1 Der Beschwerdegegner begründet seinen hiermit angefochtenen Beschluss ferner damit, er könne auch ermessensweise die Aufenthaltsbewilligung nicht gewähren. Die Aufent- haltsbewilligung wird gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann die Bewilligung selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen ermessensweise ver- längert werden (Urteil 2A_509/2001 des BGer vom 3. April 2002 E. 3.5; TAMARA NÜSSLE in: Ca- roni/Gächter/Thurnherr, Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der, Bern 2010, N 33 zu Art. 33 AuG). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck dafür, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse be- steht. Dieses muss gemäss Art. 96 AuG gegen die persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist der Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (NÜSSLE, a.a.o., N 33 zu Art. 33).
4.6.2 Wie bereits hiervor in Ziff. 2 ausgeführt, beurteilt das Kantonsgericht Rechtsverlet- zungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit eines Entscheids. Im angefochtenen Beschluss hat der Beschwer- degegner, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, die in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstän- de des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Beschwerdegegner mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass der Be- schwerdegegner gestützt auf die nachstehend dargelegten Gesichtspunkte es abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.6.3 Anzumerken ist, dass der Beschwerdegegner auch das Vorliegen eines Härtefalls — wie von der Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wiederum geltend gemacht — im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG konform geprüft und dabei das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat.
4.7 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder gestützt auf die Bestimmungen des FZA noch gestützt auf diejenigen des AuG einen (eigenen) Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Der Beschwerdegegner hat
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht deshalb zu Recht die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf die damalige Aktenlage widerrufen. Sodann erfolgte deren Wegweisung ebenfalls rechtskonform.
5.1. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 garantierten Anspruch auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens.
5.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Auslän- der, dessen Familienangehörige mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt, wer die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein An- spruch besteht, innehat (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Das geschützte Familienleben beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2). Der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) hat in verschiedenen Entscheiden jedoch festgehalten, dass auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern vom Begriff des Familienlebens im Sinne der Konvention erfasst sein kann; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die jungen Erwachse- nen noch keine eigene Familie gegründet haben (Urteil des EGMR in Sachen Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 Rz. 62 mit Hinweisen). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unab- hängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (Urteil 2A.145/2002 des BGer vom 24. Oktober 2002 E. 3.3; BGE 120 Ib 257 E. 1 f; vgl. auch BGE 115 1b 1 E. 2).
5.3 Indem das Kind der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 von der Auskunfts- person im Rahmen des Vaterschaftsprozesses als seinen Sohn anerkannt wurde, erlangte Ers- terer das Schweizer Bürgerrecht und verfügt seither über ein gefestigtes Anwesenrecht in der Schweiz. Folglich ist er gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich in der Lage, seiner Mutter ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
5.4 Das Bundesgericht ist ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem schweizeri- schen Kind, namentlich einem solchen im Kleinkindalter, regelmässig zumutbar ist, das Le- bensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem hierfür gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2; BGE 127 II 60 E. 2a; BGE 122 II 289 E. 3c). In neueren Entscheiden hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern relativiert (BGE 135 I 153 ff.; BGE 136 I 285 ff.) Allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügen da- nach nicht mehr dafür, dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwe- senheit mit diesem zu verweigern; es bedarf hierfür jeweils besonderer — namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher — Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind ver-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; BGE 136 I 285 E. 5.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.4; BGE 135 I 143 E. 3 und 4).
5.5 Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchli- ches Vorgehen hinweist, ist davon auszugehen, dass dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat fol- gen zu müssen. Der Umstand, dass der ausländische Elternteil, der sich um eine Aufenthalts- bewilligung bemüht, straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden, doch überwiegt nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten El- ternteil hier aufwachsen zu können (BGE 137 I 247 E. 4.2.2).
5.6 Die Beschwerdeführerin wurde bisher in der Schweiz nicht straffällig. Obwohl sie betreffend ihre Ehe gegenüber dem AfM wiederholt widersprüchlich aussagte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie damit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Der Beschwerdegegner konnte sich zur Problematik des umgekehrten Familiennachzugs im angefochtenen Entscheid noch nicht äussern, da zum Zeitpunkt als der RRB erging, der Sohn der Beschwerdeführerin noch nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügte. Anlässlich der heutigen Verhandlung wendete der Beschwerdegegner sodann ein, die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin stelle ein überwiegendes öffentliches Interesse dar, weshalb der um- gekehrte Familiennachzug abzulehnen sei. Tatsächlich bezieht die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres Sohnes finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe. Sie wolle diesen Umstand ändern, jedoch finde sie seit der Geburt ihres Sohnes keine Stelle mehr. Sie habe sich insbe- sondere in der Reinigungs- und Gastronomie-Branche erfolglos beworben. Die Absagen seien stets damit begründet worden, dass sie als alleinerziehende Mutter im Falle der Krankheit des Kindes eine grosse Unsicherheit für den Arbeitgeber darstellen würde. Allerdings habe sie end- lich während vier Tagen in der Woche für das Kind einen Krippenplatz gefunden, weshalb sie nun über bessere Perspektiven verfügen würde.
5.7 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen wer- den, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit auch dem Verbleib des sorgeberechtigten Ausländers eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familien- nachzug entgegenstehen kann, wenn keine Änderung absehbar erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5; Urteil 2C_697/2008 des BGer vom 2. Juni 2009 E. 4.4; differenzierter das Urteil 2C_843/2009 des BGer vom 14. Juni 2010 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin befindet sich der- weil auf Arbeitssuche, weshalb sie weiterhin Unterstützung durch die Sozialhilfe bezieht. Die Sozialhilfeabhängigkeit in der Höhe von monatlich Fr. 3'277.-- besteht seit dem 1. November 2012, weshalb zum heutigen Zeitpunkt weder von dauerhafter noch von erheblicher Sozialhilfe- unterstützung gesprochen werden kann. Ferner rechtfertigt der Umstand, dass das Kind klarer- weise auf die mütterliche Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen ist, die Unterstützung der
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mutter durch die Sozialhilfebehörde. Allerdings ist hierzu anzumerken, dass bei fortgesetzter Unterstützung die Bewilligungserteilung zu einem späteren Zeitpunkt unsicher ist.
5.8 Angesichts der engen Beziehung zu ihrem bald zweijährigen Sohn, hat die Be- schwerdeführerin einen aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.1 Im Weiteren ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsge- bühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unter- liegenden Partei auferlegt. Den Vorinstanzen bzw. kantonalen Behörden oder Gemeinden wer- den gemäss § 20 Abs. 3 VPO – abgesehen vom vorliegend nicht interessierenden Ausnahme- fall von § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt. Da hiermit der Beschwerdegegner unterlegen ist, mithin die Vorinstanz, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.2.1 Betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens stellt der Beschwerdegegner den Antrag, es sei auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung der Kosten zu verzichten. Im an- gefochtenen Entscheid wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, keine Verfahrenskosten erhoben und Elisabeth Maier ein Honorar in der Höhe von Fr. 1998.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entrichtet.
6.2.2 Da im RRB Nr. 0097 vom 22. Januar 2013 keine Verfahrenskosten erhoben wurden, sind einzig die Parteikosten zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die hiermit erfolgte Gutheissung der Beschwerde einzig aus dem Grunde erfolgte, dass der Sohn der Beschwerde- führerin nun über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Hierbei handelt es sich um ein (echtes) Novum, welches erst nach dem Beschluss des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2013 entstanden ist. Ohne dieses Novum hätte die Beschwerde — der Begründung des Be- schwerdegegners folgend — abgewiesen werden müssen, weshalb dem Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid weder Rechtsverletzungen noch grobe Verfahrensfehler unterliefen. Im Einklang mit § 22 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 hat folglich die ganz oder teilweise obsiegende be- schwerdeführende Partei keinen Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Aus diesem Grund ist dem Antrag des Beschwerdegegners stattzugeben und auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung des Kostenentscheides zu verzichten.
6.3 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Beschwer- degegner dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht – basierend auf den Honorarnoten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2013 in der Höhe von Fr. 3'540.90 und vom 25. September 2013 in der Höhe von Fr. 791.85 – eine Parteientschädi- gung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'332.75 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'332.75 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) auszurichten.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber