Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 24. September 2013 (400 13 189)
Zivilprozessrecht
Kostenverteilung - Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungsbeklagte sein Lohnkonto erst im Berufungsverfahren edierte, obwohl ihn die Vorinstanz aufforderte, sämtliche Bankauszüge einzureichen
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien
A.____, vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, Marktplatz 18, Post- fach 760, 4001 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen
B.____, vertreten durch Advokatin Claudia von Wartburg Spirgi, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beklagter und Berufungsbeklagter
Gegenstand
Eheschutz Berufung gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 20. Juni 2013
A. Im Eheschutzverfahren zwischen A.____ und B.____ hat die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim mit Entscheid vom 20. Juni 2013 das Getrenntleben der Parteien geregelt. In Ziffer 5
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Dispositivs hat sie den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 4'855.00 inklusive Kinderzulagen ab 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 und von CHF 5'035.00 inklusive Kinderzulagen ab 1. Januar 2014 zu leisten, wovon je- weils CHF 1'150.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind bestimmt wurden. Auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan- gen. B. Gegen diesen Entscheid vom 20. Juni 2013 hat die Ehefrau mit Eingabe vom 5. Juli 2013 die Berufung erklärt mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der Berufungsbeklagte innert vom Gericht anzusetzender Frist zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis Ende Juni 2013 mittels Vorlage der entsprechenden Auszüge Einblick in das Konto Nummer X., lautend auf den Be- rufungsbeklagten, bei der C. AG zu gewähren. 2. Es sei Ziffer 5 des Entscheids der Vorinstanz vom 20. Juni 2013 für vorläufig vollstreck- bar zu erklären und der Unterhalt gestützt auf die Erkenntnisse gemäss dem Rechtsbe- gehren Ziffer 1 hiervor neu zu berechnen. 3. Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz (Verfahren Nummer 120 13 930 III) zum vorliegenden Verfahren beizuziehen. 4. Eventualiter sei Ziffer 5 des Entscheids der Vorinstanz vom 20. Juni 2013 für vorläufig vollstreckbar zu erklären und die Angelegenheit zur Neufeststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin CHF 3'000.00 an ihre Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Es sei der Berufungsklägerin der Kostenerlass mit dem Unterzeichneten als Rechtsbei- stand zu bewilligen. 7. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten." Zur Begründung liess die Ehefrau ausführen, sie habe mit Eingabe vom 15. April 2013 bei der Vorinstanz beantragt, der Ehemann sei gerichtlich aufzufordern, sämtliche Bankauszüge einzu- reichen. Mit Verfügung vom 16. April 2013 sei der Ehemann aufgefordert worden, die entspre- chenden Belege zu edieren. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie dar- auf hingewiesen, dass sie noch keinen Einblick in das Lohnkonto des Ehemannes erhalten ha- be und dass sie diesen Einblick wegen Spesenzahlungen verlange. Indem sich die Vorinstanz geweigert habe, diesem Umstand auf den Grund zu gehen, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sollte sich ergeben, dass der Ehemann Spesenentschädigungen erhalte, könne dies einen wesentlichen Einfluss auf die zu leistenden Unterhaltsbeiträge haben. Wenn sich ergebe, dass das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes aufgrund der Spesen hö- her sei als von der Vorinstanz angenommen, würde die unrichtige Feststellung des Sachver-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht halts zusätzlich zu einer unrichtigen Rechtsanwendung der Vorinstanz führen. Falls sich zudem ergeben sollte, dass der Ehemann auf seinem Konto Rückstellungen aus Lohnersparnissen gebildet habe, sei er zu verurteilen, sich an den Anwaltskosten der Ehefrau zu beteiligen. Die Ehefrau habe keine Rückstellungen bilden können, weil sie einen viel geringeren Lohn erwirt- schafte. Zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege führte die Ehefrau aus, der Ehemann habe bei seinem Auszug die meisten Einrichtungsgegenstände mitgenommen, weshalb sie diverses Mobiliar, Haushaltsgeräte, Kücheninventar, Frottier- und Bettwäsche etc. habe neu besorgen müssen. Ihre Ersparnisse von rund CHF 61'000.00 seien daher im Umfang von CHF 44'000.00 verbraucht. Gestützt auf diese Umstände und in Anbetracht ihres geringen Einkommens sei ihr für das Berufungsverfahren der Kostenerlass zu bewilligen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet und mitge- teilt, dass über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der vorinstanzlichen Akten, eventuell mit der Hauptsache entschieden werde. Weiter wurde dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungsantwort gesetzt und es wurden die Akten der Vor- instanz beigezogen. D. Mit Berufungsantwort vom 19. Juli 2013 beantragte der Ehemann die Abweisung der Be- rufung, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Er reichte mit der Berufungs- antwort die Kontoauszüge des C.__-Kontos X._ (im Nachfolgenden "Lohnkonto" genannt) von Januar 2012 bis Juni 2013 ein, die Excellisten der Spesen von Januar 2012 bis Juni 2013, das Spesenreglement sowie eine Spesenbestätigung seiner Arbeitgeberin vom 4. Juli 2013. Der Ehemann liess ausführen, er sei davon ausgegangen, dass es der Ehefrau um den Einblick in die gemeinsamen Konti gegangen sei. Wie er bereits bei der Vorinstanz erklärt habe, be- komme er ab dem 30. Kilometer ein Kilometergeld, wenn er mit seinem eigenen Auto Kunden besuche. Zudem bekomme er auch Auslagen zurück erstattet wie etwa Telefonspesen. Es handle sich nicht um "versteckte" Lohnbestandteile und auch nicht um Pauschalspesen, son- dern um effektive Spesen. Da ihm die Gegenseite nicht glaube, würden sämtliche Kontoauszü- ge des Lohnkontos wie auch die Auflistung der jeweiligen Spesen eingereicht. Weiter führte er aus, er habe keine Rückstellungen für Anwaltskosten gemacht. Aufgrund seiner Unterdeckung, welche er aus seinen Ersparnissen decken müsse, bleibe kein Raum für die Bezahlung von Anwaltskosten der Ehefrau. Die Ehefrau habe Ersparnisse von mindestens CHF 60'000.00. Damit könne sie ihre Anwaltskosten problemlos selber bezahlen. Die Ehefrau habe nicht nach- gewiesen, wo ihre Ersparnisse geblieben seien. Zum Antrag der Ehefrau auf vorläufige Voll- streckbarkeit führte der Ehemann aus, er habe nichts dagegen, den erstinstanzlich verfügten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor das Prä- sidium geladen. Der Ehemann wurde bei der Bereitschaft behaftet, den erstinstanzlich verfüg- ten Unterhaltsbeitrag weiterhin zu bezahlen. Der Ehefrau wurde Frist gesetzt, um eine Stellung- nahme zu den Ausführungen des Ehemannes betreffend ihrem Vermögen einzureichen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. In der Stellungnahme vom 8. August 2013 erklärte die Ehefrau, sie habe bei der Heirat über rund CHF 60'000.00 verfügt und habe im Juni 2011 rund CHF 57'000.00 bezogen. Sie führte sodann aus, wofür sie rund CHF 44'000.00 verbraucht habe, so dass sie noch über rund CHF 13'000.00 verfüge. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 9. August 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, dass über sämtliche Anträge anlässlich der Hauptverhandlung entschieden werde. H. Zu der Hauptverhandlung vom 24. September 2013 erschienen beide Parteien je mit ihren Rechtsvertretungen. Die Ehefrau machte geltend, die Arbeitgeberin habe dem Ehemann im Jahr 2012 CHF 9'276.00 pro Monat ausbezahlt. Unter dem Titel Spesen seien es total CHF 1'977.50 bzw. pro Monat CHF 164.00 gewesen. Das Einkommen sei somit CHF 164.00 pro Monat höher, als von der Vorinstanz angenommen. Von Januar bis Juni 2013 sei das Ein- kommen CHF 380.00 pro Monat höher gewesen als von der Vorinstanz angenommen und die Spesen hätten insgesamt CHF 2'437.10 betragen. Wenn die Vorinstanz in der Berechnung des Grundbedarfs des Ehemannes die Kosten für die auswärtige Verpflegung und die Mobilität be- rücksichtige, müsse sie gleichzeitig beim Einkommen des Ehemannes auch die ausbezahlten Spesen berücksichtigen. Das könne man nur, wenn der Sachverhalt korrekt abgeklärt werde, was nicht geschehen sei. Die Unterhaltsberechnung müsse deshalb noch einmal vorgenommen werden, indem das Einkommen des Ehemannes mit den korrekten Zahlen angegeben werde. Für die erste Phase resultiere sodann ein Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 4'989.20 und ab
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen (rund 4% angesichts des behaupteten Mehreinkommens von monatlich CHF 380.00 und dem vorinstanzlich eingesetzten Einkommen des Ehemannes von CHF 9'078.00), kann nicht gesagt werden, dass ein wesentlicher Teil der Klage von der Vorinstanz nicht behandelt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen wäre. Es ist daher nicht ange- bracht, die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurück zu wei- sen. Vielmehr gebietet es die Prozessökonomie, über die Spesen aufgrund der nunmehr einge- reichten Unterlagen im vorliegenden Berufungsverfahren zu entscheiden. 4. Betreffend Spesen ergibt die Betrachtung der Spesenaufstellungen (Beilage 2 der Beru- fungsantwort) sowie der Lohnkontoauszüge (Beilage 1 der Berufungsantwort), dass die Arbeit- geberin genau jene Spesenbeträge überwiesen hat, welche in den monatlichen Aufstellungen als Total resultierten. Die Spesen eines Monats wurden jeweils im darauffolgenden Monat aus- bezahlt. Die Ehefrau macht geltend, dass wenn in der Berechnung des Grundbedarfs des Ehe- mannes die Kosten für auswärtige Verpflegung und Mobilität berücksichtigt würden, beim Ein- kommen auch die Spesen zu berücksichtigen seien. Aus den Spesenaufstellungen ist ersicht- lich, dass für Essenskosten gar keine Spesen bezahlt werden, da kein einziges Mal ein Betrag für auswärtige Verpflegung aufgeführt ist. Betreffend Autokosten hat der Ehemann bereits an der vorinstanzlichen Verhandlung gesagt, dass er ab dem 30. Kilometer 70 Rappen Kilometer- geld erhalte. Dies stimmt mit dem nunmehr eingereichten Spesenreglement überein, wo Fol- gendes festgehalten ist: "Grundsätzlich wird bei Reisespesen maximal der Weg von der Ge- schäftsstelle zum auswärtigen Arbeitsort vergütet. Sofern der Weg via die Geschäftsstelle zum Kunden einen Umweg bedeutet und direkt vom Wohnort zum Kunden gefahren wird, gelten Arbeitswege innerhalb eines Kreises mit Radius 30 km als vertretbar und sind nicht spesenbe- rechtigt. Aufwände für die Fahrt zur Geschäftsstelle sind nicht spesenberechtigt." Dementspre- chend hat der Ehemann für die Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz selber aufzukommen. Auch aus den Spesenabrechnungen geht hervor, dass lediglich die konkreten Fahrten für auswärtige Kundenbesuche vergütet werden. So ist in den Spesenabrechnungen immer aufgeführt, an welchem Datum welche Strecke zurückgelegt wurde. Die Kilometerentschädigung variiert ent- sprechend und ist immer rappengenau angegeben. Es handelt sich um keine Autopauschalen, sondern um effektive Auslagen, welche dem Ehemann durch die geschäftliche Benützung sei- nes Privatwagens - ohne seinen Arbeitsweg - entstehen. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von CHF 300.00 ist nicht nur für den Arbeitsweg, sondern auch für die Ausübung des Besuchsrechts, wie aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung hervorgeht. Der Betrag von CHF 300.00 ist hierfür eher tief. Im Übrigen hat die Ehefrau diesen Betrag zugestanden. Es besteht daher keine Veranlassung, den Betrag von CHF 300.00 im Grundbedarf des Eheman- nes zu ändern oder das Einkommen wegen Autospesen zu erhöhen. Aus den Spesenabrech- nungen geht weiter hervor, dass dem Ehemann Spesen für Telefonkosten für Kunden, Parkge- bühren, öffentliche Verkehrsmittel, Übernachtung, Öl/Benzin/Winterpneu für Renault etc. vergü- tet werden. Es handelt sich dabei um effektive Spesen und nicht um Pauschalspesen. Diese Auslagen fallen beim Ehemann effektiv an und stellen keinen Lohnbestandteil dar. Es bleibt der Betrag von CHF 75.00, welcher monatlich als Spesen unter dem Titel "Mac & ADSL" ausbezahlt wird. Der Ehemann hat diesbezüglich an der zweitinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, er erhalte diesen Betrag, weil er zum Teil von zu Hause aus arbeiten müsse. Wenn der Ehemann seinen Computer zu Hause für geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellen muss, fallen ihm
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch hierfür effektive Spesen an. Für die Anschaffung eines Computers, den Internetanschluss und den Strom ergeben sich durchaus monatliche Kosten von durchschnittlich CHF 75.00, so dass auch darin kein Lohnbestandteil enthalten ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den ausbezahlten Spesen um die Rückerstattung von Auslagen handelt, welche beim Ehemann effektiv anfallen, und nicht um Pauschalspesen. Die Spesen sind dementsprechend entgegen der Meinung der Ehefrau nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Da in den Spesen weder auswärtige Verpflegung noch Fahrkosten zum Arbeitsplatz enthalten sind, wurden hierfür zu Recht Beträge in der Grundbedarfsberechnung eingesetzt. Die Ehefrau bringt ansonsten keine Kritik an der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung vor. Der Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ist folglich abzuweisen. 5. Betreffend der beantragten Kostenbeteiligung des Ehemannes an den Anwaltskosten der Ehefrau bringt die Ehefrau in ihrer Berufungsschrift vor, sie habe mit Eingabe vom 15. April 2013 eine Kostenbeteiligung des Ehemannes an ihren Anwaltskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 beantragt. Auch in der Hauptverhandlung habe sie beantragt, dass sich der Ehe- mann an ihren Anwaltskosten beteiligen soll. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Sollte sich ergeben, dass der Ehemann auf seinem Konto Rückstellungen aus Lohnersparnissen gebildet habe, sei er zu verurteilen, sich an den Anwaltskosten der Ehefrau zu beteiligen. Die Ehefrau habe aufgrund ihres geringen Lohnes keine Möglichkeit gehabt, Rückstellungen zu bilden. Es könne im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nicht sein, dass der eine Ehegatte seine Rechtskosten aus dem Lohn und der andere aus seinen Ersparnissen bezahlen müsse, zumal auch der Ehemann über Ersparnisse verfüge. An der zweitinstanzlichen Verhandlung bringt die Ehefrau vor, der Ehemann habe von Januar 2012 bis Juni 2013 vom gemeinsamen Konto CHF 9'846.00 für sich beiseite geschafft und am 16. März 2013 das Honorar seiner Rechts- vertreterin in der Höhe von CHF 2'397.00 vom gemeinsamen Konto beglichen. Dies, obwohl er über Vermögen von rund CHF 70'000.00 verfüge. Der Ehemann entgegnet, die Ehefrau habe von ihren Konten CHF 60'000.00 bezogen und genug Geld, um ihre Anwaltskosten selber zu bezahlen. Sowohl im Zusammenhang mit der beantragten Kostenbeteiligung von CHF 3'000.00 an den Anwaltskosten der Ehefrau wie auch im Hinblick auf das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege, ist im Nachfolgenden auf das Vermögen der Ehefrau einzugehen. Die Ehefrau hat im Sommer 2011 rund CHF 57'000.00 in bar bezogen. Sie hat ausgeführt, von diesen CHF 57'000.00 seien noch rund CHF 13'000.00 bar vorhanden und ca. CHF 44'000.00 habe sie verbraucht. In der Berufungsbeilage 11 hat die Ehefrau ihre Ausgaben von Juli 2011 bis Juli 2013 aufgelistet. Sie hat jedoch nur zirka die Hälfte der behaupteten Ausgaben belegt und nicht bewiesen, dass sie tatsächlich CHF 44'000.00 verbraucht hat, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr noch vorhandenes Barvermögen grösser als die genannten CHF 13'000.00 ist. Aus der Ausgabenaufstellung (Berufungsbeilage 11) geht zudem hervor, dass von den aufgeführten Ausgaben ein beträchtlicher Teil erst nach der vorinstanzlichen Ver- handlung vom 20. Juni 2013 getätigt wurde. Alleine die drei Positionen Rechnung Herr Krum- menacher von CHF 5'174.45, die Herbst-Ferienreise von CHF 4'758.80 und die Zahnarztkosten von CHF 3'804.00 machen bereits CHF 13'737.25 aus, wobei noch etliche weitere Ausgaben erst nach der vorinstanzlichen Verhandlung erfolgten. Nebst dem bezogenen Betrag, welcher
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bar vorhanden ist, verfügt die Ehefrau noch über Konten im Gesamtbetrag von knapp CHF 6'000.00 (aktuelle Kontenstände: [...]). Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids über mehr als CHF 32'700.00 verfügte (aktuell vorhandenes Barvermögen von angeblich CHF 13'000.00, Kon- tobestände von rund CHF 6'000.00, damals noch nicht erfolgte Ausgaben von mehr als CHF 13'700.00). Die Vorinstanz führte daher zu Recht aus, dass beide Ehegatten ein über den Notgroschen hinaus gehendes Vermögen ausweisen. Der Ehefrau war aufgrund ihres Vermö- gens im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ohne Weiteres möglich und zumutbar, für ihre Anwaltskosten selber aufzukommen. Überdies ist die erstinstanzliche Kostenverteilung, wonach die Gerichtskosten den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt wurden und jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hat, aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrensaus- gangs angezeigt und nicht zu beanstanden. Allfällige Rückstellungen des Ehemanns aus sei- nem Einkommen sowie allfällige Bezüge des Ehemanns vom gemeinsamen Konto für die Be- zahlung seiner Rechtsvertreterin sind hier nicht von Bedeutung, sondern im Güterrecht zu be- reinigen. Das mit Berufung gestellte Rechtsbegehren Ziffer 5 ist folglich abzuweisen. 6. Die Ehefrau beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der basellandschaftli- chen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs kleiner als das um 15% des Grundbetrags und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Ge- suchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessfüh- rung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb ei- nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Wie aus der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung hervorgeht, kann die Ehefrau die Prozesskosten nicht aus dem laufenden Einkommen bezahlen. Die Ehefrau hat zum Vermögen ausgeführt, von den CHF 57'000.00, welche sie in bar bezogen habe, seien noch rund CHF 13'000.00 bar vorhan- den und ca. CHF 44'000.00 habe sie verbraucht. Sie hat jedoch nur einen Teil dieser Ausgaben belegt und nicht bewiesen, dass sie tatsächlich CHF 44'000.00 verbraucht hat, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr von den bezogenen CHF 57'000.00 derzeit noch mehr als CHF 13'000.00 verbleiben. Weiter verfügt die Ehefrau über Kontenstände von rund CHF 6'000.00 (siehe Erwägung Ziffer 5 hiervor). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das Gesamtvermögen der Ehefrau alleine den Notgroschen bereits übersteigt. Zu berücksichtigen ist jedoch aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der ehelichen Beistandspflicht (Bger 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3) ohnehin das Vermögen beider Ehegatten, welches den Notgroschen von CHF 20'000.00 bis CHF 25'000.00 insgesamt nicht übersteigen darf. Gemäss der Steuererklärung 2012 betrugen die Wertschriften und Guthaben der Ehegatten gemeinsam per 31.12.2012 - und somit nach Bezug der CHF 57'000.00 - insge- samt immer noch CHF 84'747.00 (ohne Deklaration der CHF 13'000.00 bzw. des damals noch
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorhandenen Betrags aus den CHF 57'000.00, welcher noch zu addieren ist), so dass der Not- groschen bei Weitem überschritten ist. Das Vermögen reicht ohne Weiteres für die Begleichung der Prozesskosten beider Ehegatten aus, so dass kein Anspruch auf Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege besteht. Die allenfalls unterschiedliche Verteilung der Vermögen auf die Ehegatten berechtigt nicht zur unentgeltlichen Prozessführung, kann jedoch im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt werden. 7. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Ge- richtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Beru- fungsverfahren gelten (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterlie- genden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfah- ren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall beantragte die Ehefrau mit der Berufung Einsicht in das Lohnkonto des Ehemannes. Der Ehemann hat die Kontoauszüge freiwillig mit der Berufungsantwort eingereicht, so dass der entsprechende Antrag der Ehefrau gegenstandslos geworden ist. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Ehemann dem Editions- begehren nachgekommen ist, die Ehefrau mit der Berufung jedoch ihren Editionsantrag im Ver- gleich zu jenem bei der Vorinstanz erweitert hat, indem sie die Kontoeinsicht ab 1. Januar 2012 und nicht erst ab 1. November 2012 - wie bei der Vorinstanz - verlangte. Zudem ist die Ehefrau mit ihrem Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags, welchen sie nach der Edition bezifferte, unterlegen. Der Ehemann hat dagegen das vorliegende Berufungsverfahren mit verursacht, indem er entgegen der Aufforderung der vorinstanzlichen Gerichtspräsidentin nicht alle Konten edierte. Hätte er alle Konten bereits bei der Vorinstanz offen gelegt, wäre die vorliegende Beru- fung allenfalls gar nicht erhoben worden. Angesichts dieser Ausführungen müsste die Ehefrau wegen ihrem Unterliegen betreffend Unterhaltsbeitrag sowie der Ausweitung des Editionsan- trags einen höheren Anteil an den Kosten als der Ehemann tragen. Da der Ehemann jedoch leistungsfähiger ist, scheint es in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Parteikos- ten tragen zu lassen. Der Ehefrau ist aufgrund ihres Vermögens (siehe Erwägungen Ziffern 5 und 6 hiervor) die Bezahlung dieser Kosten möglich und zumutbar. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Ver- ordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'350.00 festgelegt.
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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewo r- den ist. 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1 '350.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber