Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. September 2013 (410 13 191)


Zivilprozessrecht

Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Festsetzung der Entschädigung)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, Beschwerdeführerin gegen Bezirksgericht Sissach Dreierkammer, Hauptstrasse 110, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenentscheid / Honorar Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Sissach vom 4. Juli 2013

A. Mit Urteil vom 21. März 2013 schied das Bezirksgericht Sissach die Ehe von B._____ und C._____ und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Mit separatem Entscheid vom 4. Juli 2013 sprach das Bezirksgericht Sissach der Rechtsvertreterin von C._____, Advokatin, ein Honorar von CHF 9'956.50 zu.

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B. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2013 begehrte C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), es sei ihr in Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Sissach vom 4. Juli 2013 ein Ho- norar von CHF 12'677.60 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse zu bezahlen; eventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge zulasten des Bezirksgerichts Sissach.

C. In der Vernehmlassung vom 23. Juli 2013 beantragte das Bezirksgericht Sissach, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Erwägungen 1.1 Gegen den Entscheid vom 4. Juli 2013 der Dreierkammer des Bezirksgerichts Sissach kann bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m Art. 110 ZPO, § 6 Abs. 1 lit. e EG ZPO).

1.2 Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz beträgt die Beschwerdefrist nicht zehn, sondern gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO 30 Tage. Eine verkürzte Beschwerdefrist von zehn Tagen kommt aufgrund von Art. 321 Abs. 2 ZPO nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren erging oder eine prozessleitende Verfügung angefoch- ten wurde. Ein Anwendungsfall für eine verkürzte Beschwerdefrist ist nicht gegeben, da der angefochtene Kostenentscheid nicht im summarischen Verfahren gefällt wurde und dieser keine prozessleitende Verfügung darstellt. Eine prozessleitende Verfügung stellt dieser nicht dar, weil darin ein Kostenspruch enthalten ist, in dem darüber befunden wurde, welche Partei die Pro- zesskosten zu tragen hat, und damit insoweit das Verfahren abgeschlossen wurde (KGE BL 410 13 132 vom 23. Juli 2013 E. 1.1; KGE SG BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. 2). Da der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2013 zugestellt und die Be- schwerde am 15. Juli 2013 der Post übergeben wurde, erfolgte die Beschwerde fristgerecht.

1.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand, der einer bedürftigen Partei bestellt wird, übernimmt eine staatliche Aufgabe und tritt zum Staat in ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen er einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften hat. Er darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen und ist insbesondere nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, die er vom Staat erhält; eine Bezahlung durch die verbeiständete Partei ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die öffentlichrechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar ent- spricht. Durch eine allenfalls zu tiefe Entschädigung ihres Anwalts erleidet die bedürftige Partei daher keinen Nachteil. Sie ist mit andern Worten nicht beschwert und demnach auch nicht zur Beschwerde legitimiert. Gegen eine aus seiner Sicht ungenügende Entschädigung hat der un- entgeltliche Rechtsbeistand Beschwerde in eigenen Namen zu erheben (BGer. 5P.431/2004 vom 8. April 2005 E. 1; LUKAS HUBER, DIKE-Kommentar, 2011, Art. 122 ZPO N 24; ROLAND

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht KÖCHLI, Stämpflis Handkommentar, 2010, Art. 122 ZPO N 3; FRANK EMMEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 122 ZPO N 8; VIKTOR RÜEGG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 122 ZPO N 8; KGE BL 410 13 147 vom 16. Juli 2013 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist somit zur von ihr erhobenen Beschwerde, mit welcher sie eine Heraufsetzung der ihr zugesprochenen Entschä- digung als unentgeltliche Rechtsbeiständin verlangt, legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist ohne Weiteres einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz erwog im Entscheid vom 4. Juli 2013, dass die Beschwerdeführerin ihr die Honorarnote mit einem ausgewiesenen Aufwand von 64 Stunden an der Hauptverhandlung eingereicht habe, jedoch die Details zu dieser Rechnung teilweise unleserlich seien und/oder nicht allgemein geläufige Abkürzungen enthielten. Die einzelnen anwaltlichen Bemühungen und der Zeitaufwand seien deshalb nicht rekonstruierbar. Es könne deshalb nicht geprüft werden, ob die fakturierten Aufwendungen im Einzelnen und unter dem Gesichtspunkt der Prozessöko- nomie geboten gewesen seien. Das Honorar sei aus diesem Grund gemäss § 18 Abs. 1 TO nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheine eine Entschädigung von 50 Stunden als angemessen, zumal nebst Kinderbelangen, welche überdurchschnittlich viel Arbeit verursacht hätten, keine hochstrittigen Nebenfolgen der Ehescheidung zu verhandeln gewesen seien.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen in ihrer Beschwerde vom 15. Juli 2013 ein, der von ihr in Rechnung gestellte Aufwand von 64 Stunden sei angebracht. Denn es handle sich um ein hochstreitiges und lang andauerndes Verfahren. So sei zu beachten, dass nach der Trennung die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt worden seien. Später habe die damals zuständige Vormundschaftsbehörde die Obhut der Kinder gegen den Willen der Mutter dem Vater zugeteilt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe die Mutter versucht, die Obhut über die Kinder zurückzuverlangen. Es seien umfangreiche Akten betreffend Kinder vorhanden. Zudem sei ein Beistand eingesetzt worden, was auch auf eine Komplexität der Sache deute. Die eingereichte Deservitenkarte sei nicht unleserlich, so sei es ja ihrer Sekretärin mühelos ge- lungen, diese abzutippen. Auch habe die Vorinstanz keine mit dem Computer geschriebene Version der Deservitenkarte verlangt. Die Vorinstanz habe überdies in keiner Weise ausgeführt, welche Bemühungen im Einzelnen unnötig und übermässig gewesen sein sollten, sondern sich einfach auf den Standpunkt gestellt, anhand der Deservitenkarte könne der Aufwand nicht überprüft werden und müsse deshalb pauschal festgesetzt werden. Die Vorinstanz entziehe sich damit ihrer Pflicht, die vorgenommene Kürzung detailliert zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden. Dass die Honorarnoten der Rechtsvertreter der Ehegatten nicht völlig daneben seien, ergebe sich aus dem Honorar von CHF 10'873.--, wel- ches von der Vorinstanz der Kindesvertreterin zugesprochen worden sei. Denn der Aufwand für eine Kindesvertretung sei in aller Regel deutlich geringer als der Aufwand der Rechtsvertreter der Scheidungsparteien.

3.1 Gemäss Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO können die Parteien eine Kostennote einreichen. Damit ist auch gesagt, dass die Parteientschädigung, und namentlich die Kosten der berufs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässigen Vertretung bzw. des Anwalts, nicht beziffert werden müssen. Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift. Das Nichteinreichen der Kostennote gilt nicht als Verzicht auf eine Ent- schädigung und hat keine Verwirkungsfolgen. Werden Aufwand, Auslagen und Honorar nicht beziffert, so spricht das Gericht entsprechend von Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Parteien eine Parteientschädigung aufgrund des kantonalen Tarifs zu (ADRIAN URWYLER, DIKE-Kommentar, 2011, Art. 105 N 6; DAVID JENNY, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 105 N 7; ALEXANDER FISCHER, Stämpflis Handkommentar, 2010, Art. 105 N 5). Ge- mäss dem bei einer unentgeltlichen Verbeiständung anwendbaren § 2 Abs. 1 TO ist das Hono- rar nach dem Zeitaufwand (§§ 3 ff.) festzulegen. Der Zeitaufwand ist nach dem aus den Akten ersichtlichen und erfahrungsgemäss anfallenden Aufwand zu bestimmen (URWYLER, a.a.O., Art. 105 N 6).

3.2 Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Honorarnote vom 19. März 2013 und eine handschriftliche Deservitenkarte ein. In dieser Hono- rarnote berechnete sie einen Zeitaufwand von insgesamt 64 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.--, Auslagen von CHF 256.-- und die Mehrwertsteuer von CHF 942.10, total somit CHF 12'718.10. Die Deservitenkarte ist weitgehend lesbar und die verwendeten Abkürzungen verständlich, unklar ist einzig die Abkürzung "BK". Weil die Vorinstanz die handschriftlichen De- servitenkarte als unleserlich betrachtete, wäre sie aufgrund von Art. 132 Abs. 1 i.V.m. 2 ZPO gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Einreichung einer lesbaren De- servitenkarte zu setzen. Dies gilt umso mehr als einerseits die Beschwerdeführerin gestützt auf § 18 Abs. 2 TO lediglich gehalten war, den Zeitaufwand genau anzugeben und nicht verpflichtet war, die Deservitenkarte einzureichen. Andererseits benötigte die Vorinstanz rund dreieinhalb Monate für die Kurzbegründung des Kostenentscheides. Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin von deren Honorarnote abwich, musste sie wenigs- tens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (URWYLER, a.a.O., Art. 105 N 6; BGer. 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1). Ob die Vorinstanz mit der sehr kurzen Begründung der Honorarfestlegung diesen Anforderungen genügte, kann vorliegend offen gelassen werden, da, wie aus E. 3.3 folgt, sich der von der Beschwerdeführerin verlangte Honoraranspruch als berechtigt erweist und die Be- schwerde bereits deswegen gutzuheissen ist.

3.3 Die Vorinstanz führte im Urteil vom 21. März 2013 auf Seite 24 zur Begründung der Festsetzung der Gerichtskosten auf CHF 5'000.-- aus, dass der Aufwand des Scheidungsver- fahrens überdurchschnittlich hoch gewesen sei. Im angefochtenen Entscheid räumte sodann die Vorinstanz zu Recht ein, dass die Kinderbelange im Scheidungsverfahren einen überdurch- schnittlichen Aufwand verursachten. Die Vorinstanz erliess im streitbetroffenen Verfahren 37 Verfügungen und die Beschwerdeführerin machte 25 Eingaben. Hinzu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin die Klageschriften vom 2. August 2011 und vom 10. April 2012 verfasste sowie an den Gerichtsverhandlungen vom 6. Oktober 2011 und 21. März 2013 teilnahm. Vorlie- gend ist weder ersichtlich noch zeigte die Vorinstanz konkret auf, dass einzelne von der Be- schwerdeführerin abgefasste Eingaben unnötig oder übermässig lang waren oder sonstige Ar- beiten nicht erforderlich waren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Beschwer- deführerin getätigten Bemühungen angebracht waren. Aufgrund dieses umfangreichen Ar-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitseinsatzes der Beschwerdeführerin erscheinen der von ihr in Rechnung gestellte Zeitauf- wand von 64 Stunden und die Auslagen von CHF 256.-- als angemessen. Ausserdem ist zu beachten, dass die Vorinstanz der während zehn Monaten am Scheidungsverfahren beteiligten Kindesvertreterin ein Honorar von CHF 10'873.-- (inkl. Auslagen und Mwst.) und der während der ganzen 20-monatigen Dauer dieses Verfahrens beteiligten Beschwerdeführerin ein solches von bloss CHF 9'956.50 (inkl. Auslagen und Mwst) zusprach. Da die Beschwerdeführerin wäh- rend doppelt so langer Zeit wie die Kindesvertreterin im Scheidungsverfahren tätig war, er- scheint es aufgrund des grösseren Aufwandes als angezeigt, ihr ein höheres Honorar als der Kindesvertreterin zuzusprechen. Dies zumal sich die Beschwerdeführerin zu allen Punkten im Scheidungsverfahren zu äussern hatte und sich die Aufgabe der Kindesvertreterin auf einen Teilaspekt des Scheidungsverfahrens, nämlich die Wahrung der Kindesinteressen beschränkte. Auch ein Vergleich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitaufwands von 64 Stunden mit jenem vom Rechtsvertreter des ehemaligen Ehemanns fakturierten Zeitaufwands von 78.6 Stunden, spricht grundsätzlich dafür, dass der von der Beschwerdeführerin in Rech- nung gestellte Zeitaufwand angemessen war.

3.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der von der Beschwerdeführerin als unentgeltli- che Rechtsbeiständin von C._____ für ihre Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren berech- nete Zeitaufwand von total 64 Stunden und Auslagen von CHF 256.-- angemessen sind. Der Stundenansatz ist gemäss § 3 Abs. 2 TO unstrittig auf CHF 180.-- festzusetzen. Zusätzlich ist laut § 17 TO die Mehrwertsteuer zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich folgende Entscheidung verdient: in CHF Honorar (64 Std. zu je CHF 180.--)11'520.00 Auslagen 256.00 Mehrwertsteuer von 8%942.10 Total12'718.10

Weil die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 12'677.50 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse verlangte und das Gericht gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO an dieses Begehren gebunden ist, ist ihr vorliegend jedoch bloss eine Entschädigung von CHF 12'677.60 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse auszu- richten.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Ausserdem ist der Beschwerdeführe- rin eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Weil die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht berufsmässig vertreten wurde, kann sie zwar keine Parteient- schädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO beanspru- chen. Ihr ist jedoch gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. c ZPO eine angemessene Entschädigung für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren auszurich- ten. Dies rechtfertigt sich, um vermeiden, dass ihre staatliche Entschädigung für die Wahrung der Interessen der vertretenen Person, deren Festsetzung sie erfolgreich anfocht, aufgrund ih- rer Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren indirekt wieder herabgesetzt wird

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 N 49; EMMEL, a.a.O., Art. 122 N 8; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht - Unter Einbezug des An- waltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2013, S. 266 N 70; BGE 125 II 518 E. 5b S. 520). Ausserdem sind ihr noch die notwendigen Auslagen zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Beschwerdeverfahrens erscheint eine Entschädigung von CHF 500.-- (inkl. Aus- lagen) und die Mehrwertsteuer von CHF 40.--, d.h. total somit von CHF 540.-- als angemessen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Sissach vom 4. Juli 2013 wird ins o- weit aufgehoben, als er sich auf das C., Advokatin, zugesproche- ne Honorar bezieht. C., Advokatin, wird für ihre Bemühungen im bezirksgerichtlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Entschädigung von CHF 12'677.60 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse bezahlt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.-- werden auf die Staatskasse genommen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, C._____, Advokatin, wird für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 540.-- (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse bezahlt. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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23.09.2013
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24.03.2026